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BEI DER VERWENDUNG VON PESTIZIDEN

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Eidgenössische Anstalt

für das forstliche Versuchswesen

CH 8903 Birmensdorf

6

Juli 1984 Nr.6

merkblatt

für den Forstpraktiker

SCHUTZMASSNAHMEN

BEI DER VERWENDUNG VON PESTIZIDEN

von Oscar Lenz

Oxf.: 304:414

Auszug aus dem Verzeichnis 1983/84 "Pflanzenschutzmittel 11 herausgegeben von den Eidg. landwirtschaftlichen Forschungs- anstalten und dem Bundesamt für Gesundheitswesen

Wer Pest1z1de verwendetJ hat alle geeigneten Massnahmen zu treffenJ um MenschJ T1er und Umwelt zu schützen ,

- Weitere Exemplare können bei der EAFV (Bibliothek) bestellt werden - Das Kapieren ist erlaubt und erwünscht

- Anregungen und Wünsche betreffend der Merkblätter richten sie bitte an die EAFV (Herrn W. Winter)

(2)

Aufbewahrung:

Anwendung:

Kleidung und Selbstschutz:

- 2 -

Pflanzenschutzmittel müssen in der Originalpackung, gut verschlossen, frostfrei und trocken gelagert werden. Sie müssen für Kinder und Haustier.e unzugänglich aufbewahrt werden. Den Text auf der Verpackung in bezug auf Vor- sichtsmassnahmen beachten.

Die Applikationen sind von gut instruiertem Personal durchzuführen.

Wasserdichter Ueberwurf oder Ueberkleid, das häufig ge- wechselt und gewaschen wird. Ferner Gummistiefel.Hand- schuhe und Hut. Besondere Vorsicht bei der Arbeit mit Konzentraten ist angezeigt. Eine einfache Maske zum Schutz von Nase und Mund (3 M) kann nützlich sein. Bei längerem Arbeiten wird das Tragen einer Atemschutzmas- ke empfohlen (Willson R 122115 oder3 MModell 8712). Haut- und Augenkontakte (Schutzbrille) sind zu vermeiden.

Während der Spritzarbeiten darf weder geraucht noch getrun- ken oder gegessen werden. Nach der Arbeit sinddieKieider zu wechseln und Hände und Gesicht mit Seife und warmem Wasser zu waschen. Bei Unwohlsein ist die Spritzarbeit sofort einzustellen. Erste Anzeichen einer akuten Vergiftung sind: Schweissausbruch, Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, Brechreiz, Zittern, Sehstörungen. Beim Verdacht einer Ver- giftung wende man sich sofort an einen Arzt. Auskünfte über das richtige Vorgehen gibt auch das Schwei zeri sehe Tox i ko l o- gi sche Informationszentrum Zürich, Tel. 01 251 51 51.

Schutz des Wassers:

Es muss verhindert weden, dass Pflanzenschutzmittel ins Was- ser oder Grundwasser gelangen, weil sonst grosse Schäden entstehen können (verunreinigtes Trinkwasser, Schädigungen der Wasserfauna). Gelagertes Holz an Ufern von Gewässern darf nicht chemisch behandelt werden. In den Schutzzonen 1 um Quellfassungen und Grundwasserbrunnen dürfen keine Pfl an- zenschutzmittel verwendet werden.

(3)

Schutz von Boden) Flora und Fauna:

- 3 -

Bei der Anwendung von Spritz- und Stäubemitteln soll mög- lichst wenig auf den Boden gelangen. Spritzgeräte sind genau einzustellen und Applikationen bei Wind sind wegen der Abdrift zu unterlassen. Die Wildflora an Weg- und Waldrändern, mit ihrer vielfältigen Fauna an Kleintieren, verdient Schutz. Die Abdrift von Spritznebel ist zu ver- meiden und Reste sind nicht an solchen Stellen aufzubrau- chen. Besondere Vorsicht ist notwendig in der Nachbar- schaft von Naturschutzgebieten.

Die zweckmässige Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln hilft mitJ Schäden an Gesundheit und Umwelt zu vermeiden,

Schutzmittelreste:

Unbrauchbare Reste von Pflanzenschutzmitteln sind dem Lie- feranten zurückzugeben oder der örtlichen Giftsammelstelle abzugeben. (Die Adressen sind bei den Kantonschemikern erhältlich.)

leere Gebinde:

Spritzbrühereste:

Spühlwasser:

Einhaltung von Vorschriften:

leere Papiersäcke und Kartons, Blech- und Plastikgebinde sind der Kehrichtabfuhr zu übergeben.

Die benötigte Menge an Spritzbrühe ist im voraus möglichst genau zu bestimmen. Kleine Insektizid- und Fungizidreste sind durch zusätzl i ehe Behandlung des Ho 1 zes aufzubrauchen.

Spülwasser von Spritzgeräten werden in die Jauche geleert und damit ausreichend verdünnt oder in solche Abläufe ge- leitet, die einer Kläranlage angeschlossen sind.

Die Anwender von Pflanzenschutzmitteln sind gesetzlich verpflichtet, die Anwendungsvorschriften und Vorsichtsmass- nahmen einzuhalten, um Gesundheit und Umwelt zu schützen.

(4)

Schutzausrüstung

Atemschutzmasken

3 M

- einfaches Modell Nr. 6986

Will son

- Nr. R 122115 (mit Filtern)

- Ersatz-Kohlefilter R 21 (1 Paar) - Ersatz-Vorfilter R 15 (6 Paar)

3 M

- Modell 8712 gegen Pestizide (mit schwarzem Filter) - Vorfilter Nr. 8752 und - Vorfilter-Halter Nr. 8744

Schutzbrillen

- Mode 11 Winter Nr. 9505 .

- 4 -

- Nr. 89 KW (beschlagfreie Azetatscheiben)

Schutzhandschuhe

- Modell Sol-Vex Nr. 37-165 / Grösse 10 - Modell Nr. 87 D, Neopren

Preis 1984 Bezugsquelle Fr.

17.70

62.50 16.50 25.50

. *)

213.-- 111. --*)

35.--*)

10.50 5.50

12.-- 6.50

Forstwirtschaftliche Zentralstelle der Schweiz, Rosenweg 14 4501 Solothurn

Tel. 065 23 10 11 oder bei 3 .M

L. Hartmann AG Unfallverhütung Technikumstrasse 82 8400 Winterthur Tel. 052 22 52 92

3 M (Schweiz) Eggstrasse 93 Postfach

8803 Rüschlikon Tel. 01 724 90 90 L. Hartmann AG Unfallverhütung Technikumstrasse 82 8400 Winterthur Tel. 052 22 52 92

L. Hartmann AG

*)

Werden nur in Packungen zu 10 Masken verkauft, d.h. Fr. 36.- prokompletteMaske (ohne Wust).

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