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Archiv "Spirometer für das Lungenscreening" (02.04.1981)

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Academic year: 2022

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Spirometer für das Lungenscreening

Ein Spirometer zur Durchführung von Atemstoßtests ist für das Lun- genscreening vorgesehen, das in Diagnostik und Prävention an Be- deutung gewinnt. Das Gerät ist mit einem Mikrocomputer ausgerüstet, der 12 Parameter berechnet. Die dif- ferenzierte Berechnung der Kurz- zeitkapazität liefert folgende Grö- ßen: 0,5-s-Kapazität, 1-s-Kapazität, 3-s-Kapazität sowie relative 1-s-Ka- pazität, bezogen auf forcierte und Ruhevitalkapazität. Der Mikrocom- puter ermittelt ferner aus den konsti- tutionellen Daten des Probanden die typischen Sollwerte sowie die pro- zentuale Istwertabweichung vom

12 Parameter berechnet das mit Mikro- computer ausgerüstete Gerät Werkfoto

Sollwert. Alle Parameterberechnun- gen beruhen auf Volumina, die, ebenfalls durch den Mikrocomputer, nach BTPS korrigiert werden. Eine weitere Neuerung besteht darin, daß der bislang nur exspiratorisch mög- liche Atemstoßtest jetzt auch für die Inspiration durchgeführt werden kann. Diagnostisch interessant ist diese Möglichkeit zum Beispiel zur Differenzierung zwischen inspirato- risch und exspiratorisch wirkenden Obstruktionen. Zur grafischen Regi- strierung der Atemkurve wird Nor- malpapier verwendet. Ein integrier- ter Drucker ermöglicht die Doku- mentation aller eingegebenen und berechneten Werte. Ha Hersteller: Fa. Heilige, Heinrich-von- Stephan-Straße 4, 7800 Freiburg im Breisgau

Zur Fortbildung Aktuelle Medizin

Schlußwort

Vor allem möchte ich Herrn Ludolph für die vorstehende Zuschrift ebenso wie den zahllosen zustim- menden Zuschriften danken.

Es ist ständige Rechtsprechung, daß die individuelle Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls mit 100 Prozent anzusetzen ist (ausführliche Zusammenstellung der Rechtspre- chung hierzu bei Brackmann, Hand- buch der Sozialversicherung, Band 2, Asgard). Bei einem unfallbeding- ten Verlust des zweiten Auges ist daher notwendigerweise die Er- werbsminderung auf 100 Prozent zu schätzen. Dies entspricht auch stän- diger Rechtsprechung der Oberge- richte seit einem Urteil des Reichs- versicherungsamtes (RVA) (Amtli- che Nachrichten von 1902, S. 376 ff.), das auch zugleich den Grund hierfür angibt: „Eine Benachteili- gung der Berufsgenossenschaften tritt bei dieser Berechnung nicht ein, denn das Maß der Beeinträchtigung an Erwerbsfähigkeit, welche schon vor dem Unfall vorhanden war, kommt in dem verhältnismäßig redu- zierten Arbeitsverdienst, welcher der Rentenberechnung zugrunde gelegt wird, zur Anrechnung, kann also nicht nochmals in dem Prozentsatz der Vollrente, welche dem Maße der Einbuße an der früheren Erwerbsfä- higkeit zu entsprechen hat, in An- rechnung kommen".

Drei Belege seien dafür angeführt, daß die Auffassung des RVA auch heute noch gilt:

O Rechtsprechung: BSGE 27, 142;

O Literatur: Strauch, Th. in „Die So- zialversicherung" 1966, 180;

(I)

Praxis: Hauptverband der ge- werblichen Berufsgenossenschaf- ten, 451/331 v. 9. 3. 1977: „Der Ver- lust des zweiten Auges durch einen Arbeitsunfall begründet im allgemei- nen ein MdE von 100%".

Zu einem anderen Ergebnis kann man auch nicht kommen, wenn die Erwerbsfähigkeit zum Unfallzeit-

punkt mit 100 Prozent angenommen werden soll.

Erhöhte man den Jahresarbeitsver- dienst, um den „Verdienst der Un- fallversicherung an der Körperbe- schädigung des Verletzten vor dem Unfall zu eliminieren", um den zuvor bestehenden MdE-Anteil, so käme man nach der Berechnung von Lu- dolph wiederum zur gleichen Geld- entschädigung für den Unfall ent- sprechend einer MdE von 100 Pro- zent.

In dem bereits zitierten BSG-Urteil wurde folgerichtig neben der Ren- te für den ersten Unfall (Verlust des einen Auges bei Vorschaden am zweiten) (MdE 50 Prozent) eine zweite MdE für die volle Erblindung nach dem zweiten Unfall in Höhe von 100 Prozent für angemessen angesehen.

Den Ausführungen von Herrn Lu- dolph zum Reserveauge stimme ich sachlich durchaus zu. Da es aber eine überholende Kausalität in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gibt, ist dies rechtlich nicht möglich.

„Für die Feststellung einer wesentli- chen Änderung der Verhältnisse reicht es nicht aus, daß eine solche unter Umständen eingetreten sein könnte, wenn dies nicht durch ein weiteres Ereignis verhindert worden wäre" (BSG in Soz. R. RVO § 622, Nr.

12, zit. nach Brackmann, a. a. 0.).

Im übrigen würde die Gewährung einer Rente auf dem Boden einer nur theoretischen, überholenden Kausalität erhebliche Schwierigkei- ten — die zu Lasten des Versicherten gehen — mit sich bringen.

Professor Dr. med.

Berndt Gramberg-Danielsen Chefarzt der Augenabteilung und der Verkehrsmedizinisch- Ophthalmologischen

Untersuchungsstelle am Allgemeinen Krankenhaus Othmarschen

Paul-Ehrlich-Straße 1 2000 Hamburg 50

TECHNIK IN DER MEDIZIN

AUSSPRACHE

676 Heft 14 vom 2. April

1981 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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