• Keine Ergebnisse gefunden

- die Überwachung der internen Listenaufbereitungen, Kontrolle und Durchführung der Listenbestellungen, Kundenbestellungen und MDE Bestellungen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "- die Überwachung der internen Listenaufbereitungen, Kontrolle und Durchführung der Listenbestellungen, Kundenbestellungen und MDE Bestellungen"

Copied!
14
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

ArbG Bamberg, Endurteil v. 29.09.2017 – 5 Ca 1146/16 Titel:

Leistungen, Betriebsrat, Arbeitsvertrag, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Zulage, Betriebsratsmitglied, Verkauf, MDE, Anspruch, Leistungsbeurteilung,

Arbeitsbedingungen, Zwischenzeugnis, Leistung, Anspruch auf Aufnahme, dienstliche Beurteilung, Grundsatz der Zeugniswahrheit

Schlagworte:

Leistungen, Betriebsrat, Arbeitsvertrag, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Zulage, Betriebsratsmitglied, Verkauf, MDE, Anspruch, Leistungsbeurteilung, Arbeitsbedingungen, Zwischenzeugnis, Leistung, Anspruch auf Aufnahme, dienstliche Beurteilung, Grundsatz der Zeugniswahrheit

Rechtsmittelinstanz:

LArbG Nürnberg, Urteil vom 11.10.2018 – 5 Sa 100/18 Fundstelle:

BeckRS 2017, 155619  

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein unterzeichnetes, auf einem Original-Briefkopf ausgestelltes, wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit folgendem Inhalt auszustellen:

Arbeitszeugnis

Frau A., geboren am 11.02.1971, war vom 08.01.2001 bis 28.02.2017 in unserem C.-Elektrofachmarkt in C- Stadt als Mitarbeiterin im Bereich Verwaltung/Warenwirtschaft tätig.

Zu den Hauptaufgaben von Frau A. gehörten folgende Tätigkeiten:

- die Erfassung und Pflege der bestandsgeführten Warenein- und Ausgänge - die Bestandsprüfung und Bestandskorrektur

- die Überwachung der internen Listenaufbereitungen, Kontrolle und Durchführung der Listenbestellungen, Kundenbestellungen und MDE Bestellungen

- die Überwachung und Bearbeitung der wöchentlichen Faltblattwerbung, Werbekontrolle - die Beschaffung und Bestellung von Arbeits- und Büromaterial

- das Pflegen, Prüfen und Verwalten der Arbeitszeitkonten aller Mitarbeiter - die Bearbeitung und Kontrolle der Warenverschiebungen mit anderen Filialen - die Bearbeitung der Rechnungsdifferenzen (Reklamationsbearbeitung) in Zusammenarbeit mit der Rechnungsprüfung

- die Organisation, Vorbereitung und Durchführung der halbjährlichen Inventuren sowie Schulungen der Mitarbeiter an MDE Geräten und im Inventurprogramm

- die Erfassung der Preisänderungen

- die Rechnungsprüfung und Korrespondenz mit der Firma Frankenbrief bezüglich des Hauspostversandes - das tägliche Drucken und Verteilen der neuen Preisetiketten für den Verkauf

- die Bearbeitung und Versendung der Hauspost, Infozentrum, Mail

- die Verwaltung von Büromaterial, Webarchiv sowie EDV- Instandhaltung und das Beheben von EDV- Problemen in Zusammenarbeit mit der IT-Abteilung

(2)

- die Korrespondenz zwischen Koordination und der Mitarbeiter im Verkauf - das Einhalten von Ordnung und Sauberkeit.

Frau A. zeigte eine hohe Eigeninitiative und identifizierte sich voll mit ihren Aufgaben, wobei sie auch durch ihre große Einsatzfreude überzeugte. Ihre Tätigkeiten erledigte sie immer selbständig mit großer Sorgfalt und Genauigkeit. In allen Situationen erzielte Frau A. gute Arbeitsergebnisse. Frau A. verfügte über eine hohe Arbeitsbefähigung und war den Belastungen gut gewachsen. Sie arbeitete immer zuverlässig.

Die ihr übertragenen Aufgaben erledigte sie zu unserer vollsten Zufriedenheit.

Frau A. verfügt über umfassende und vielseitige Fachkenntnisse, die sie immer sicher und zielgerichtet in der Praxis einsetzte. Sie besuchte regelmäßig und erfolgreich Weiterbildungsseminare, um ihre Stärken auszubauen und ihre guten Fachkenntnisse zu erweitern.

Aufgrund ihrer sachlichen Zusammenarbeit und ihres kollegialen Verhaltens war sie bei Vorgesetzten und Mitarbeitern gleichermaßen sehr geschätzt und anerkannt. Ihr persönliches Verhalten war stets einwandfrei.

Ihr Verhalten gegenüber den Kunden und Geschäftspartnern war stets gut.

Wegen der Schließung des Marktes scheidet Frau A. zum 28.02.2017 aus unserem Unternehmen aus.

Wir danken Frau A. für ihre stets guten Leistungen und die angenehme und vertrauensvolle

Zusammenarbeit. Wir wünschen ihr für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg.

C-Stadt, den 28.02.2017 C-Firma

Betriebsstätte C-Stadt N.

Marktleiter

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

4. Der Streitwert wird auf 2.429,29 € festgesetzt.

Tatbestand 1

Die Parteien führen einen Zeugnisberichtigungsrechtsstreit.

2

Die in 66606 St. Wendel geschäftsansässige Beklagte gehört zur G.-Unternehmensgruppe. Sie betreibt bundesweit mehrere Elektrofachmärkte. Bis 2016 betrieb sie auch einen Elektrofachmarkt in C-Stadt.

3

Die am 11.02.1971 geborene Klägerin stand vom 08.01.2001 bis 28.02.2017 bei der Beklagten im Arbeitsverhältnis. Sie war in dem Elektrofachmarkt in C-Stadt im Bereich der Verwaltung/Warenwirtschaft eingesetzt. Ihr Bruttomonatseinkommen betrug 2.429,29 €. Das Bruttomonatseinkommen setzte sich nach gerichtlicher Kenntnis aus dem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit Az. 5 Ca 1297/12 aus einem Grundgehalt von 1.986,00 €, einer freiwilligen Zulage von 430,00 € und vermögenswirksamen Leistungen von 13,29 € zusammen.

4

Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung aufgrund der Schließung des Elektrofachmarktes in C-Stadt.

5

(3)

Die Beklagte beschäftigte in dem Elektrofachmarkt in C-Stadt zuletzt ca. 30 Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter. Seit Juli 2012 war ein Betriebsrat gebildet, der aus drei Mitgliedern bestand. Die Klägerin war von Anfang an Betriebsratsmitglied. Seit 09.12.2013 war sie Vorsitzende des Betriebsrats.

6

Die Beklagte erteilte der Klägerin im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter dem Datum des 08.12.2016 zunächst ein Zwischenzeugnis (Kopie / Bl. 18).

7

Die Klägerin erhob in Bezug auf dieses Zwischenzeugnis am 28.12.2016 Zeugnisberichtigungsklage.

8

Mit Schriftsatz vom 11.04.2017 beantragte die Klägerin die Erteilung eines im Einzelnen formulierten Zwischenzeugnisses (Bl. 84 -86).

9

Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem Datum des 28.02.2017 ein von der Leiterin

Personalmanagement und Arbeitsrecht, Frau N. unterzeichnetes Endzeugnis (Schriftsatz der Klägerin vom 11.04.2017, Anlage 2 / Kopie / Bl. 103/104 sowie Schriftsatz der Klägerin vom 27.04.2017, Anlage 11 / Kopie / Bl. 138/139).

10

Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem Datum des 28.02.2017 sodann ein von dem ehemaligen Marktleiter des Elektrofachmarktes in C-Stadt, Herrn R., unterzeichnetes Endzeugnis (Kopie / Bl. 146/147).

Das Zeugnis beinhaltet gegenüber dem von der Leiterin Personalmanagement und Arbeitsrecht, Frau N.

unterzeichneten Endzeugnis vom 28.02.2017 Änderungen und Korrekturen, maßgeblich die Änderung des Wortes „beschäftigt“ in das Wort „tätig“ auf Seite 1 im 1. Absatz des Zeugnisses sowie die Korrektur des Vornamens der Klägerin auf Seite 2 des Zeugnisses.

11

Dieses Zeugnis lautet (Bl. 146/147):

Arbeitszeugnis Frau A., geboren am 11.02.1971, war vom 08.01.2001 bis 28.02.2017 in unserem C.

Elektrofachmarkt in C-Stadt als Mitarbeiterin im Bereich Verwaltung/Warenwirtschaft tätig.

Bis zum 31.01.2014 gehörten folgende Tätigkeiten zu ihren Hauptaufgaben:

- die Erfassung und Pflege der bestandsgeführten Warenein- und Ausgänge - die Bestandsprüfung und Bestandskorrektur

- die Überwachung der internen Listenaufbereitungen, Kontrolle und Durchführung der Listenbestellungen, Kundenbestellungen und MDE Bestellungen

- die Überwachung und Bearbeitung der wöchentlichen Faltblattwerbung, Werbekontrolle - die Beschaffung und Bestellung von Arbeits- und Büromaterial

- das Pflegen, Prüfen und Verwalten der Arbeitszeitkonten aller Mitarbeiter - die Bearbeitung und Kontrolle der Warenverschiebungen mit anderen Filialen - die Bearbeitung der Rechnungsdifferenzen (Reklamationsbearbeitung) in Zusammenarbeit mit der Rechnungsprüfung

- die Organisation, Vorbereitung und Durchführung der halbjährlichen Inventuren sowie Schulungen der Mitarbeiter an MDE Geräten und im Inventurprogramm

- die Erfassung der Preisänderungen

- die Rechnungsprüfung und Korrespondenz mit der Firma Frankenbrief bezüglich des Hauspostversandes - das tägliche Drucken und Verteilen der neuen Preisetiketten für den Verkauf

- die Bearbeitung und Versendung der Hauspost, Infozentrum, Mail

(4)

- die Verwaltung von Büromaterial, Webarchiv sowie EDV-Instandhaltung und das Beheben von EDV- Problemen in Zusammenarbeit mit der IT Abteilung

- die Korrespondenz zwischen Koordination und der Mitarbeiter im Verkauf

- das Einhalten von Ordnung und Sauberkeit Frau A. zeigte eine hohe Eigeninitiative und identifizierte sich voll mit ihren Aufgaben, wobei sie auch durch ihre Einsatzfreude überzeugte. Ihre Tätigkeiten erledigte sie immer selbständig mit großer Sorgfalt und Genauigkeit. In allen Situationen erzielte Frau A. gute

Arbeitsergebnisse. Frau A. verfügte über eine hohe Arbeitsbefähigung und war den Belastungen gut gewachsen. Sie arbeitete immer zuverlässig und sehr genau.

Die ihr übertragenen Aufgaben erledigte sie zu unserer vollsten Zufriedenheit.

Frau A. verfügt über umfassende und vielseitige Fachkenntnisse, die sie immer sicher und zielgerichtet in der Praxis einsetzte. Sie besuchte regelmäßig und erfolgreich Weiterbildungsseminare, um ihre Stärken auszubauen und ihre guten Fachkenntnisse zu erweitern.

Aufgrund ihrer sachlichen Zusammenarbeit und ihres kollegialen und aufgeschlossenen Verhaltens war sie bei Vorgesetzten und Mitarbeitern gleichermaßen sehr geschätzt und anerkannt. Ihr persönliches Verhalten war stets einwandfrei. Ihr Verhalten gegenüber den Kunden war stets gut.

Seit dem 01.02.2014 kann die Arbeit von Frau A. nicht bewertet werden.

Wegen der Schließung des Marktes scheidet Frau A. zum 28.02.2017 aus unserem Unternehmen aus.

Wir danken Frau A. für ihre stets guten Leistungen und die angenehme und vertrauensvolle

Zusammenarbeit. Wir wünschen ihr für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und viel Erfolg.

C-Stadt, den 28.02.2017

C.. Elektrofachmärkte GmbH & Co. KG Betriebsstätte C-Stadt R. Marktleiter

12

Mit Schriftsatz vom 27.04.2017 erweiterte die Klägerin die Klage und beantragte die Erteilung eines im Einzelnen formulierten Endzeugnisses (Bl. 130-132).

13

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2017 die Klageanträge in Bezug auf das Zwischenzeugnis aus der Klageschrift und aus dem Schriftsatz vom 11.04.2017 für erledigt erklärt (Sitzungsniederschrift vom 09.05.2017, Seite 2; Bl. 144).

14

Die Beklagte hat der Erledigungserklärung zugestimmt (Sitzungsniederschrift vom 09.05.2017, Seite 2; Bl.

144).

15

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2017 beantragt (Sitzungsniederschrift vom 09.05.2017, Seite 2; Bl. 144):

16

Die Klägerin hat beantragt (Bl. 144 / Bl. 130-132):

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein unterzeichnetes, auf einem Original-Briefkopf ausgestelltes, wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit folgendem Inhalt auszustellen:

Arbeitszeugnis Frau A., geboren am 11.02.1971, war vom 08.01.2001 bis 28.02.2017 in unserem C.

Elektrofachmarkt in C-Stadt als Mitarbeiterin im Bereich Verwaltung/Warenwirtschaft tätig.

Zu den Hauptaufgaben von Frau A. gehörten folgende Tätigkeiten:

- die Erfassung und Pflege der bestandsgeführten Warenein- und Ausgänge - die Bestandsprüfung und Bestandskorrektur

(5)

- die Überwachung der internen Listenaufbereitungen, Kontrolle und Durchführung der Listenbestellungen, Kundenbestellungen und MDE Bestellungen

- die Überwachung und Bearbeitung der wöchentlichen Faltblattwerbung, Werbekontrolle - die Beschaffung und Bestellung von Arbeits- und Büromaterial

- das Pflegen, Prüfen und Verwalten der Arbeitszeitkonten aller Mitarbeiter - die Bearbeitung und Kontrolle der Warenverschiebungen mit anderen Filialen - die Bearbeitung der Rechnungsdifferenzen (Reklamationsbearbeitung) in Zusammenarbeit mit der Rechnungsprüfung

- die Organisation, Vorbereitung und Durchführung der halbjährlichen Inventuren sowie Schulungen der Mitarbeiter an MDE Geräten und im Inventurprogramm

- die Erfassung der Preisänderungen

- die Rechnungsprüfung und Korrespondenz mit der Firma Frankenbrief bezüglich des Hauspostversandes - das tägliche Drucken und Verteilen der neuen Preisetiketten für den Verkauf

- die Bearbeitung und Versendung der Hauspost, Infozentrum, Mail

- die Verwaltung von Verwaltungskasse, Büromaterial, Webarchiv sowie EDVInstandhaltung und das Beheben von EDV-Problemen in Zusammenarbeit mit der IT-Abteilung

- die Korrespondenz zwischen Koordination und der Mitarbeiter im Verkauf - das Einhalten von Ordnung und Sauberkeit.

Frau A. zeigte eine hohe Eigeninitiative und identifizierte sich voll mit ihren Aufgaben und dem

Unternehmen, wobei sie auch durch ihre große Einsatzfreude überzeugte. Ihre Tätigkeiten erledigte sie immer selbständig mit großer Sorgfalt und Genauigkeit und konnte aufgrund ihrer hohen Belastbarkeit sowie ihrer ausdauernden und besonnenen Arbeitsweise auch unter schwierigen Arbeitsbedingungen jederzeit gute Arbeitsergebnisse erzielen. Frau A. Arbeitsweise war jederzeit in höchstem Maße geprägt von Zuverlässigkeit, Systematik und Verantwortungs- und Kostenbewusstsein. Sie erkannte

Kostensparpotentiale zielsicher und realisierte diese mit großem Erfolg. Ihre Arbeitsqualität erfüllte stets hohe Ansprüche.

Die ihr übertragenen Aufgaben erledigte sie stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.

Frau A. verfügt über umfassende und vielseitige Fachkenntnisse, die sie jederzeit sicher und zielgerichtet in der Praxis einsetzte. Sie besuchte regelmäßig und erfolgreich Weiterbildungsseminare, um ihre Stärken auszubauen und ihre guten Fachkenntnisse zu erweitern.

Aufgrund ihrer sachlichen Zusammenarbeit und ihres kollegialen Verhaltens war sie bei Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern gleichermaßen sehr geschätzt und anerkannt. Ihr persönliches Verhalten war stets einwandfrei. Ihr Verhalten gegenüber unseren Kunden und Geschäftspartnern war jederzeit vorbildlich.

Wegen der Schließung unseres Marktes scheidet Frau A. zum 28.02.2017 aus unserem Unternehmen aus.

Wir danken Frau A. für ihre stets guten Leistungen und die angenehme und vertrauensvolle

Zusammenarbeit. Wir wünschen ihr für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg.

C-Stadt, den 28.02.2017

C.. Elektrofachmärkte GmbH & Co. KG Betriebsstätte C-Stadt R. Marktleiter

17

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

(6)

18

Die Klägerin trägt vor:

19

Sie habe Anspruch auf Änderung des ausgestellten Arbeitszeugnisses.

20

Der Einschub „bis zum 31.01.2014“ vor der Tätigkeitsbeschreibung sei irreführend und deswegen zu entfernen.

21

Ihre Tätigkeiten seien nicht vollständig aufgeführt. Sie habe auch die Verwaltung der Verwaltungskasse übernommen. In den Jahren 2001 bis 2010 habe sie zusammen mit ihrer Kollegin D. die Bar-

/Verwaltungskasse verwaltet.

22

Sie habe sich stets mit dem Unternehmen auch voll identifiziert. Dies zeige sich allein in ihrer langjährigen Tätigkeit für das Unternehmen. Sie habe sich in ihrer 16jährigen Tätigkeit jederzeit für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens eingesetzt. So habe sie beispielsweise an einer Schulung „Globus Fachmärkte Erfolgskonzept“ mit großem Interesse und Erfolg teilgenommen, um mit dazu beizutragen, das

Unternehmen zu großem wirtschaftlichen Erfolg zu führen.

23

Ihre große Einsatzfreude zeige sich an dem großen Engagement, das sie von Beginn bis zuletzt in ihrer Position an den Tag gelegt habe. Sie habe gerne und jederzeit Sonderaufgaben übernommen, sich außerordentlich engagiert und auch Überstunden in großem Maße geleistet.

24

Sie habe sich weit über ihren arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeitsbereich hinaus engagiert. Sie habe als Hauptverantwortliche die Inventuren und deren Abläufe organisiert sowie alle Mitarbeiter geschult und auch die Inventuraushilfen betreut und geschult. Jegliche Aufgaben und Problematiken im Betrieb habe sie übernommen und geregelt. Sie sei stets zur Stelle gewesen und habe diese Aufgaben gerne und mit großem Engagement übernommen. Auch bei EDVtechnischen Problemen und Abläufen im Betrieb, ob im Verkauf oder beim Marktleiter, sei sie es gewesen, die sich darum gekümmert habe, dass alles wieder in geregelten Bahnen verlaufen sei.

25

Sie sei auch Atoss-Zeiterfassungs-Beauftragte gewesen. Auf ihren Antrag hin habe die Personalabteilung die von ihr festgestellten Fehler bei Verbuchungen korrigiert.

26

Ebenfalls überobligatorisch habe sie den stellvertretenden Marktleiter Herrn H. bei der Bewältigung einiger seiner täglich anfallenden Arbeitsaufgaben unterstützt. Z. B. habe sie seine verfassten Schreiben auf Rechtschreibung und Grammatik geprüft, bevor er diese an Mitarbeiter oder an die Koordination versandt habe.

27

Sie sei eine äußerst selbständig arbeitende Mitarbeiterin. Sie selbst habe die Firma F. im Jahr 2009 als Versender für die wöchentlichen Werbefaltblätter an über 100 Kunden eingeführt. Dies habe eine

Kostenersparnis im Faltblattverfahren von jährlich ca. 3.200,00 € zur Folge gehabt. Später sei die gesamte Hauspost und Servicepost über die Firma Frankenbrief abgewickelt worden. Auch dies habe sie initiiert.

Allein hieraus zeige sich, dass sie sich durch ein hohes Maß an Selbständigkeit ausgezeichnet habe.

28

Ihre hohe Belastbarkeit habe sie im Arbeitsalltag bewiesen. Sie habe zahlreiche zusätzliche Aufgaben übernommen und trotz der hohen Arbeitsbelastung Ruhe behalten. Sie habe sehr gute Arbeitsergebnisse vorweisen können.

29

(7)

Außerdem habe sie ihre Aufgaben stets mit äußerster Sorgfalt und größter Genauigkeit erledigt. Ihre ungewöhnlich hohe Zuverlässigkeit ergebe sich aus ihrem großen Pflichtbewusstsein, welches sie der Beklagten gegenüber wiederholt bewiesen habe.

30

Sie habe jederzeit mit einem großen Verantwortungsbewusstsein gehandelt. Dies habe sie gegenüber den Kolleginnen und Kollegen und auch gegenüber der Beklagten bewiesen. Sie habe alles ihr Mögliche getan, den Betrieb auch in schwierigen Zeiten aufrecht zu erhalten. Sie sei für Kollegen eingesprungen und habe Kosteneinsparpotentiale aufgetan, um den Betrieb zu entlasten.

31

Sie verfüge über eine ausdauernde und besonnene Arbeitsweise. Sie habe sich bei unvorhergesehenen Situationen nicht aus der Ruhe bringen lassen, sondern habe dennoch zügig und erfolgsorientiert ihre Aufgaben erledigt. Ihre Arbeitsweisen seien im höchsten Maße geprägt von Zuverlässigkeit, Systematik und Verantwortung sowie Kostenbewusstsein. Eine Vielzahl ihrer Aufgaben sei nur mit einem solch guten Arbeitsergebnis zu bewältigen gewesen, weil die Aufgaben gut strukturiert und so abgearbeitet worden seien. Dies beherrsche sie hervorragend.

32

Ihre Arbeitsqualität habe jederzeit hohe Ansprüche erfüllt.

33

Sie habe über Jahre hinweg sehr gute Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht. Sie habe mehrfach eine individuelle Gehaltserhöhung erhalten, welche nicht etwa automatisch allen Mitarbeitern gewährt werde. Ihr Gehalt sei in den Jahren 2007, 2008 und 2010 wegen ihrer sehr guten Leistungen bzw. um sie zu halten, erhöht worden.

34

Ihre Betriebsratstätigkeit dürfe im Zeugnis nicht erwähnt werden.

35

Das Ehrenamt könne lediglich dann, wenn der Zeitaufwand für die Ausübung des Ehrenamtes so hoch gewesen sei, dass eine zutreffende Beurteilung der arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten nicht mehr möglich sei, Erwähnung finden. Dies lediglich aus dem Grund, da sonst eine Beurteilung überhaupt nicht mehr erstellt werden könnte.

36

Vorliegend sei zu beachten, dass sie in einem gut 16 Jahre andauernden Arbeitsverhältnis zu der Beklagten gestanden sei. In diesem Arbeitsverhältnis habe sie ab dem Jahr 2014 vermehrt Betriebsratstätigkeiten wahrgenommen. Es sei also über 2,5 Jahre hinweg überwiegend ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt. Dies entspreche nicht einmal 20% der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses. Es handele sich nicht um einen solch langen Zeitraum, dass eine Beurteilung ohne Erwähnung der ehrenamtlichen Tätigkeit der

Zeugniswahrheit widersprechen oder zu einer Verfälschung der tatsächlichen Erfahrungen führen würde.

37

Sie habe entgegen den Angaben der Beklagten auch nicht selbst eine faktische Freistellung als

Betriebsrätin gewählt. Das dreiköpfige Betriebsratsgremium habe die Betriebsratsarbeit unter sich aufgeteilt.

Dies habe zur Folge gehabt, dass im Verkauf zwei Mitarbeiter gefehlt hätten und die Abteilung nicht mehr besetzt hätten werden können. Hierüber habe sich die Beklagte mehrfach beschwert. Daraufhin habe man sich mit dem damaligen Marktleiter, Herrn K. darauf geeinigt, dass sie vermehrt der anfallenden

Betriebsratsarbeit nachgehe, damit die anderen beiden Betriebsratsmitglieder weiter im Verkauf arbeiten und die Abteilung besetzen hätten können.

38

Die Tatsache, dass sie ab dem Jahr 2014 vermehrt Betriebsratsarbeiten erledigt habe, habe auch auf einem Entgegenkommen ihr gegenüber der Beklagten beruht. Dass ihr dies nunmehr zum Nachteil gereichen solle, stelle schlichtweg eine Benachteiligung wegen der Ausübung des Betriebsratsamtes dar und sei daher unzulässig. Darüber hinaus sei es auch nicht richtig, dass sie sich ab dem Jahr 2014 ausschließlich Betriebsratsaufgaben gewidmet habe. Vielmehr habe sie noch bis zuletzt eine Vielzahl von

arbeitsvertraglichen Aufgaben übernommen.

(8)

39

Der Satz „Seit dem 01.02.2014 kann die Arbeit von Frau A. nicht bewertet werden“ sei ersatzlos zu streichen. Weder die Betriebsratstätigkeit noch ein Hinweis auf eine anderweitige als die vertraglich festgelegte Tätigkeit dürfe im Zeugnis in diesem Fall Erwähnung finden.

40

Die Verhaltensbeurteilung sei ebenfalls abzuändern.

41

Die ihr erteilten Abmahnungen seien haltlos. Zu den vier ihr am 22.09.2015 erteilten Abmahnungen habe sie mit Schreiben vom 13.10.2015 eine Stellungnahme abgegeben.

42

Die Aussage, dass sie über ein aufgeschlossenes Verhalten verfüge, sei zu streichen. Die Erwähnung eines aufgeschlossenen Verhaltens deute darauf hin, dass sich der beurteilte Arbeitnehmer lieber privaten Unterhaltungen widme als seiner Arbeit.

43

Sie sei bei ihren Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern sehr geschätzt und beliebt gewesen. Ihr Verhalten gegenüber Kunden und Geschäftspartnern der Beklagten sei stets vorbildlich gewesen.

44

Die Beklagte trägt vor:

45

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Änderung des Einleitungssatzes vor der Tätigkeitsliste.

46

Die Klägerin sei ab Februar 2014 nicht mehr mit ihren arbeitsvertraglich festgelegten Aufgaben in der Warenwirtschaft beschäftigt gewesen, sondern habe sich ausschließlich ihren Aufgaben als Betriebsrätin gewidmet. Insofern entspreche es dem Grundsatz der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit, dass der Einleitungssatz vor der Tätigkeitsliste keine Veränderung erfahre.

47

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ergänzung der Tätigkeitsliste hinsichtlich der Verwaltung der Verwaltungskasse.

48

Die Barkasse sei nicht von der Klägerin verwaltet worden. Derartige Kassen würden bei ihr entweder der Kassenaufsicht oder der Marktleitung obliegen. Die Klägerin als Mitarbeiterin im Bereich Warenwirtschaft sei nie für eine derartige Barkasse zuständig oder verantwortlich gewesen.

49

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Änderung des ersten Satzes nach der Tätigkeitsliste. Insbesondere habe sich die Klägerin nicht stets mit dem Unternehmen identifiziert. Eine „große“ Einsatzfreude sei nicht feststellbar gewesen.

50

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrten weiteren Änderungen hinsichtlich ihrer Arbeitsweise.

Insbesondere die Aussage, die Klägerin habe Kostensparpotentiale zielsicher erkannt und diese mit großem Erfolg realisiert, sei vollkommen unzutreffend und werde ausdrücklich bestritten.

51

Sie bewerte die Leistungsbeurteilung der Klägerin nicht mit einem „sehr gut“. Insofern sei das Wort „stets“

nicht eingefügt worden. Die Klägerin habe von ihr im Rahmen der Leistungsbeurteilung die Note „gut“

erhalten. Die Klägerin sei darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen einer durch sie selbst

erbrachten „sehr guten“ Leistung. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die Leistung der Klägerin mit „sehr gut“ zu bewerten sei.

52

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Entfernung des Satzes „Seit dem 01.02.2014 kann die Arbeit von Frau A. nicht bewertet werden.“

(9)

53

Die Klägerin habe sich seit Februar 2014 ausschließlich ihrer Betriebsratstätigkeit zugewandt. Eine Tätigkeit im Rahmen der Warenwirtschaft sei von ihrem in keinem nennenswerten zeitlichen Umfang mehr geleistet worden. Die Klägerin selbst habe im Verfahren gegen sie, die Beklagte vor dem Arbeitsgericht Bamberg mit dem Az. 1 Ca 751/15 ihre täglichen Arbeiten über einen Zeitraum von drei Wochen dokumentiert. Diese seien beispielhaft dafür, dass die Klägerin ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht mehr

nachgekommen sei, sondern ausschließlich im Betriebsratsbüro zugegen gewesen sei und sich dortigen Aufgaben zugewandt habe. Die Klägerin sei selbst nach Aufforderung des Marktleiters nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt.

54

Erhebliche Ausfallzeiten eines Arbeitnehmers seien vom Arbeitgeber dann im Zeugnis zu dokumentieren, wenn ansonsten bei Dritten der falsche Eindruck erweckt würde, die Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses üblicherweise entsprechenden tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung.

55

Da die Klägerin ihrer Arbeitstätigkeit nur noch in sehr geringem Umfang bzw. gar nicht mehr nachgekommen sei, bestehe auch keine Grundlage mehr für eine dienstliche Beurteilung. Da das Arbeitszeugnis ein objektives und möglichst vollständiges Bild der Person, der nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Tätigkeit und der Leistung des Beurteilten geben solle, sei eine Beurteilung aufgrund von nicht mehr repräsentativen Teilleistungen ausgeschlossen.

56

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Verhaltensbeurteilung. Es werde zudem bestritten, dass die Klägerin bei ihren Vorgesetzten und Kollegen gleichermaßen beliebt sei. Die Klägerin habe auch nicht stets vorbildliches Verhalten gezeigt. Die Klägerin habe allein im Zeitraum vom 21.03.2013 bis 22.09.2015 sechs Abmahnungen erhalten. Die von ihr vorgenommene Verhaltensbeurteilung sei daher ebenso wie die vorgenommene Leistungsbeurteilung zutreffend.

57

Die Klägerin trägt weiter vor:

58

Allein die Tatsache, dass die Belegschaft sie zwei Mal in den Betriebsrat wiedergewählt habe, zeuge von einer großen Beliebtheit bei Kollegen und Mitarbeitern.

59

Die erteilten Abmahnungen seien haltlos. Sie seien auch inhaltlich zurückzuweisen. Es werde schon nicht deutlich, wofür die Abmahnungen der Beklagten als Beweis dienen sollten. Lediglich eine der sechs von der Beklagten erwähnten Abmahnungen habe ein Verhalten betroffen. Daher bleibe offen, in welchem

Zusammenhang und zu welcher Argumentation die Beklagte nun sechs Abmahnungen vorlege. Das angespannte Verhältnis zwischen der Beklagten und ihr sei aus vielen Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Bamberg hinlänglich bekannt. Auch hier seien diese Abmahnungen bereits zum Gegenstand gemacht worden. Sie habe sich als Betriebsratsvorsitzende, die sich vehement für die Rechte der

Mitarbeiter und die Rechte des Betriebsrats eingesetzt habe, bei der Beklagten nicht sehr beliebt gemacht.

60

Dieses - der Rechtsordnung und Gesetzeslage entsprechende - konsequente Verhalten im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit dürfe ihr jedoch nunmehr nicht zum Nachteil gereichen. Dies gebiete das

Benachteiligungsverbot des Betriebsverfassungsgesetzes.

61

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf ihre Erklärungen in der Güteverhandlung vom 30.01.2017 (Sitzungsniederschrift vom 30.01.2017, Seite 2; Bl. 29) und in der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2017 (Sitzungsniederschrift vom 09.05.2017, Seite 2; Bl. 144) verwiesen.

62

Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

(10)

Entscheidungsgründe 63

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

I.

64

Die Klage ist zulässig.

65

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG eröffnet.

66

Das Arbeitsgericht Bamberg ist für den Rechtsstreit örtlich nach §§ 21, 29 ZPO zuständig.

67

Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er beinhaltet die genaue Angabe, welchen Wortlaut das prozessual angestrebte Zeugnis haben soll.

II.

68

Die Klage ist zum Teil begründet.

69

Die Zeugnisberichtigung ist nicht wörtlich im Sinn einer Korrektur des Originals, sondern als Erstellung eines gänzlich neuen Zeugnisses zu verstehen, vgl. Erfurter Kommentar, 17. Aufl. (2017), § 109 GewO Rd.Nr. 67.

70

Hinsichtlich des Zeugnisses gilt grundsätzlich, vgl. Erfurter Kommentar, § 109 GewO Rd.Nr. 27 ff.:

71

Das Zeugnis soll vom Wohlwollen des Arbeitgebers getragen sein. Die Wahl der Worte bestimmt der Arbeitgeber ebenso wie deren Abfolge. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung oder einen bestimmten Wortlaut, vgl. Rd.Nr. 27.

72

Das qualifizierte Zeugnis muss genaue und zuverlässige Angaben über die rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses und eine lückenlose Beschreibung der vom Arbeitnehmer tatsächlich verrichteten Tätigkeiten enthalten. Die Formulierung des Zeugnisses steht im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers. Er ist in seiner Entscheidung darüber frei, welche positiven oder negativen Leistungen er hierin mehr hervorheben will als andere. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf bestimmte

Formulierungen oder einen bestimmten Wortlaut, soweit das Zeugnis wahrheitsgemäß ist. Dem Arbeitgeber steht zwar bei der Bewertung von Verhalten und Leistung ein Beurteilungsspielraum zu, doch hat er sich nicht an seinen subjektiven Leistungserwartungen, sondern (objektivierend) an einem durchschnittlichen befähigten, vergleichbaren Arbeitnehmer zu orientieren. Des Weiteren findet der Beurteilungsspielraum seine Grenzen in den allgemeinen Grundsätzen des Zeugnisrechts. Die Beurteilung muss den gesamten Tätigkeitszeitraum erfassen, darf einzelne Ereignisse nur hervorheben, wenn sie für das Arbeitsverhältnis charakteristisch waren und muss im Rahmen der Wahrheitspflicht wohlwollend formuliert sein, dass dadurch das weitere Fortkommen des Mitarbeiters nicht unnötig erschwert wird, vgl. Rd.Nr. 30.

73

Das Zeugnis muss notwendigerweise eine zusammenfassende Beurteilung der Leistung enthalten, die keine unbegrenzte Vielfalt erlaubt. Die Schlussnote muss dem Gesamtinhalt des Zeugnisses entsprechen.

In diesem Punkt hat sich in der Praxis eine (stark vereinfachende) fünfstufige Notenskala herausgebildet:

sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend und mangelhaft, vgl. Rd.Nr. 31.

74

Dreh- und Angelpunkt der fünfstufigen Notenskala ist die Note „befriedigend“, die der mittleren Bewertung einer vollauf durchschnittlichen Leistung entspricht, vgl. Rd.Nr. 32.

75

(11)

Das Wort „stets“ stellt eine Angabe zum Zeitfaktor dar, vgl. Rd.Nr. 35.

76

Das Verhalten im Arbeitsverhältnis umfasst den Umgang mit verschiedenen Personengruppen, so dass der Vollständigkeit der diesbezüglichen Beurteilung erhebliches Gewicht zukommt, vgl. Rd.Nr. 44.

77

Schlussformeln können das Zeugnis rechtlich abrunden, sind aber kein notwendiger Bestandteil, vgl. Rd.Nr.

46.

78

Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen liegt beim Arbeitnehmer, vgl. Rd.Nr. 80.

79

Für den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich nach Wertung der erkennenden Kammer im Einzelnen und Weiteren danach Folgendes:

80

Die Klägerin hat Anspruch auf Entfernung des Satzteils „bis zum 31.01.2014“ im Einleitungssatz vor der Tätigkeitsdarstellung und dementsprechend auf eine Umstellung des Einleitungssatzes in „Zu den Hauptaufgaben von Frau A. gehörten folgende Tätigkeiten:“

81

Der von der Beklagten formulierte Einleitungssatz verstößt nach gerichtlicher Wertung gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit.

82

Nach gerichtlicher Wertung ist das gesamte Arbeitsverhältnis, das immerhin gut 16 Jahre angedauert hat, einheitlich darzustellen und zu bewerten. Abgesehen davon, dass auch nach dem 31.01.2014 die in der Tätigkeitsliste aufgeführten Tätigkeiten unstreitig zu den Hauptaufgaben der Klägerin gehörten, liegt die maßgebliche Unterscheidung auf einem anderen Gebiet, nämlich auf dem Gebiet der tatsächlichen Erbringung der Tätigkeiten.

83

Die Formulierung der Beklagten könnte darauf hindeuten, dass die Klägerin - aus welchem Grund auch immer - ab dem 01.02.2014 von ihren Tätigkeiten freigestellt war. Dies war nicht der Fall. Die Klägerin war weder von der Beklagten freigestellt noch war sie freigestellte Betriebsrätin. Die Klägerin hat sich - insoweit unstreitig - ab 01.02.2014 vielmehr schwerpunktmäßig Betriebsratsaufgaben gewidmet. Diese Tätigkeit hat jedoch im Zeugnis keine Erwähnung zu finden. Die Klägerin darf wegen der Ausübung ihrer

Betriebsratstätigkeit auch insoweit nicht benachteiligt werden, vgl. § 78 Satz 2 BetrVG.

84

Entgegen der Argumentation der Beklagten handelt es sich nicht um „erhebliche Ausfallzeiten“. Im Verhältnis zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses von gut 16 Jahren ist die schwerpunktmäßige Betriebsratstätigkeit der Klägerin ab 01.02.2014 nur von zeitlich untergeordneter Dauer. Bei einem außenstehenden Dritten wird auch kein falscher Eindruck dahingehend erweckt, die Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses üblicherweise entsprechenden tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung. Die Parteien haben das Arbeitsverhältnis auch nach dem 01.02.2014 “gelebt“, wie allein die Tatsache der vier der Klägerin in diesem Zeitraum erteilten

Abmahnungen belegt. Das Gesamtgepräge des Arbeitsverhältnisses hat sich ansonsten nicht entscheidend verändert. Es hat keinen maßgeblichen anderen Inhalt erfahren. Ohnehin hat auch unberücksichtigt zu bleiben, dass nach Angaben der Beklagten in der Güteverhandlung vom 30.01.2017 das Geschäftslokal seit dem 17.12.2016 geräumt war (Sitzungsniederschrift vom 30.01.2017, Seite 2; Bl. 29), d. h. dass bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der Klägerin am 28.02.2017 wenn überhaupt nur noch eingeschränkte arbeitsvertragliche Tätigkeiten erbracht werden konnten.

85

Die Klägerin hat keinen Anspruch im Rahmen der Tätigkeitsdarstellung auf die Aufnahme der Formulierung

„die Verwaltung von Verwaltungskasse“.

(12)

86

Die Klägerin hat nicht substantiiert vorzutragen gemocht, dass sie die Verwaltungskasse geführt habe. Die Beklagte hat dem substantiiert widersprochen. Der diesbezügliche Widerspruch der Beklagten wird auch nicht dadurch relativiert, dass die Beklagte ursprünglich im Eingangssatz den Bereich Verwaltung nicht aufführen wollte, sondern lediglich den Bereich Warenwirtschaft.

87

Die Klägerin hat unstreitig Verwaltungsaufgaben wahrgenommen. Die Wahrnehmung von

Verwaltungsaufgaben führt jedoch nicht dazu, dass die Klägerin auch die Verwaltung der Verwaltungskasse übernommen hat. Dem diesbezüglichen Zeugenbeweisangebot der Klägerin war nicht zu entsprechen, da bereits kein substantiierter Sachvortrag hinsichtlich der Führung der Kasse vorliegt. Insbesondere wenn sich der Verwaltung der Kasse nach der Darstellung der Klägerin über Jahre hinweg hinzog, wären ergänzende Ausführungen erforderlich gewesen, z. B. dahingehend, weshalb die Klägerin die Verwaltung der Kasse beendete bzw. einstellte oder eventuell auch abgab bzw. ob im Rahmen der Verwaltung der Kasse Abrechnungen getätigt wurden und dergleichen. Ein derartiger Sachvortrag fehlt.

88

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Formulierung, dass sie sich auch „mit dem Unternehmen … (voll identifizierte)“. Es kann dahinstehen, dass die Klägerin zum Beweis hierfür die Teilnahme an überörtlichen Seminaren wie dem „G. Fachmarkt Erfolgskonzept“ am 11.11.2015 (Bl. 110) anführt. Maßgeblich ist insoweit der Eindruck bzw. die Bewertung der Beklagten.

89

Einzufügen ist nach Wertung der Kammer jedoch antragsgemäß vor dem Wort „Einsatzfreude“ das Wort

“große“, so dass der diesbezügliche Teilsatz lautet „wobei sie auch durch ihre große Einsatzfreude überzeugte“. Nach Wertung der Kammer enthält das Wort „Einsatzfreude“ nur unter Voranstellung eines entsprechenden Adjektivs besondere Bedeutung und Gewichtung. Eine „normale“ Einsatzfreude bedarf keiner besonderen Erwähnung. Die ausschließliche Formulierung „Einsatzfreude“ ist geeignet, den Inhalt des Zeugnisses zu relativieren und zu verflachen. Gerade wenn die Klägerin wie in dem Zeugnis formuliert

„auch durch ihre Einsatzfreude (überzeugte)“, bedarf es zur Unterstreichung des Ausdrucks „Einsatzfreude“

des Adjektivs „große“.

90

Die Klägerin hat weiter keinen Anspruch auf die Formulierung, dass sie „aufgrund ihrer hohen Belastbarkeit sowie ihrer ausdauernden und besonnenen Arbeitsweise auch unter schwierigen Arbeitsbedingungen jederzeit gute Arbeitsergebnisse erzielen (konnte)“.

91

Insoweit verbleibt es bei der Beurteilung und der Formulierung der Beklagten.

92

Die Klägerin hat weiter keinen Anspruch auf die Formulierung, dass ihre „Arbeitsweise … jederzeit im höchsten Maße geprägt von Zuverlässigkeit, Systematik und Verantwortungs- und Kostenbewusstsein (war)“ sowie dass sie „Kostensparpotentiale zielsicher (erkannte) und … diese mit großem Erfolg (realisierte)“ sowie dass ihre „Arbeitsqualität … stets hohe Ansprüche (erfüllte)“.

93

Die Beklagte hat maßgeblich die von der Klägerin angegebene Realisierung von Kostensparpotentialen bestritten. Die Klägerin war aufgrund ihrer Aufgaben zu wirtschaftlichem Handeln gehalten. Von ihr erzielte Kosteneinsparungen, insbesondere im angegebenen Bereich des Hauspostversandes sind nach Wertung der Kammer nicht von einer hervorgehobenen Bedeutung, dass dies in das Zeugnis aufgenommen werden müsste.

94

Insoweit verbleibt es im Weiteren bei der Beurteilung und der Formulierung der Beklagten.

95

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Einfügung des Wortes „stets“ im zusammenfassenden Satz der Leistungsbeurteilung. Insoweit verbleibt es bei der Formulierung der Beklagten „Die ihr übertragenen Aufgaben erledigte sie zu unserer vollsten Zufriedenheit“.

(13)

96

Nach Wertung der Kammer stellt die Bewertung „zu unserer vollsten Zufriedenheit“ eine

Leistungsbewertung mit mindestens der Note „gut“ dar. Diese Bewertung wird nicht dadurch konterkariert, dass der Ausdruck „vollste Zufriedenheit“ üblicherweise mit dem Wort „stets“ versehen ist und dadurch im Ergebnis zu der Leistungsbewertung „sehr gut“ führt. Die Verwendung dieser Formulierung ohne das Wort

„stets“ beinhaltet nach Wertung der Kammer eine gewisse Variation in der Leistung, d. h., dass sowohl sehr gute als auch „nur“ gute Leistungen erbracht worden sind. „Vollste Zufriedenheit“ entspricht der Note 1,5 (vgl. Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 20. Aufl. (2012), Anhang „1. Leistungsbeurteilung“ / Seite 267).

97

Entscheidend ist insoweit, dass die Klägerin keinen substantiierten Vortrag dafür erbracht hat, dass sie

„stets“ sehr gute Leistungen erbracht hat, die zur stets vollsten Zufriedenheit der Beklagten geführt hätten.

98

Die Klägerin hat bei der Verhaltensbeurteilung Anspruch auf die Entfernung der Worte „und aufgeschlossenen“ vor dem Wort „Verhaltens“. Die Formulierung „aufgeschlossen“ ist in diesem

Zusammenhang zweideutig und tendenziell negativ. Der diesbezügliche Satz lautet danach neu: „Aufgrund ihrer sachlichen Zusammenarbeit und ihres kollegialen Verhaltens war sie bei Vorgesetzten und

Mitarbeitern gleichermaßen sehr geschätzt und anerkannt.“

99

Die Klägerin hat im Weiteren Anspruch auf die Erwähnung von Geschäftspartnern im Rahmen der Verhaltensbeurteilung. Die Klägerin hatte insbesondere mit Lieferfirmen und Dienstleistern der Beklagten geschäftlichen Kontakt. Neben den Kunden sind deshalb auch die Geschäftspartner der Beklagten als Adressatenkreis im Rahmen der Verhaltensbeurteilung in das Zeugnis aufzunehmen.

100

Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf die Formulierung, dass ihr Verhalten gegenüber den Kunden und Geschäftspartner der Beklagten „jederzeit vorbildlich“ gewesen sei.

101

Die Klägerin hat insoweit jedoch Anspruch auf die Aufnahme des Wortes „stets“ vor dem Wort „gut“. Die Beklagte hat insoweit keinen Vortrag dafür zu erbringen vermocht, dass sich das Verhalten der Klägerin gegenüber Kunden und Geschäftspartnern unstet dargestellt und entwickelt hätte, so dass davon auszugehen ist, dass das Verhalten gleichbleibend gut war. Der diesbezügliche Satz lautet danach „Ihr Verhalten gegenüber den Kunden und Geschäftspartnern war stets gut.“ Die Aufnahme des Wortes „stets“

rechtfertigt sich auch aufgrund des vorherigen Satzes, wonach das persönliche Verhalten „stets einwandfrei“ war.

102

Die Klägerin hat Anspruch auf die Entfernung des Satzes „Seit dem 01.02.2014 kann die Arbeit von Frau A.

nicht bewertet werden.“

103

Nach Wertung der Kammer widerspricht dieser Satz dem Grundsatz der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit.

104

Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen zu dem Einleitungssatz vor der Tätigkeitsauflistung verwiesen.

105

Die Klägerin hat unstreitig ab Februar 2014 schwerpunktmäßig bzw. nahezu ausschließlich Betriebsratstätigkeit verrichtet.

106

Die Formulierung der Beklagten lässt jedoch in hohem Maße Raum für negative Spekulationen jedweder Art und damit für sog. „alternative Fakten“. Die Gesamtaussage des Zeugnisses wird dadurch entstellt und entwertet.

107

(14)

Die Klägerin war berechtigt, als Betriebsrätin überwiegend Betriebsratsarbeit zu leisten, ohne hierfür freigestellt gewesen zu sein. Die Klägerin führt im Übrigen nachvollziehbar und unwiderlegt aus, dass es letztlich auf einer Einigung mit der Beklagten beruht habe, dass schwerpunktmäßig sie Betriebsratsarbeit leiste und die beiden weiteren Betriebsratsmitglieder dafür ihre vertragliche Tätigkeiten an ihren jeweiligen Arbeitsplätzen erbrachten.

108

Die der Klägerin erteilten Abmahnungen sind im Weiteren ohne Bedeutung für die Verhaltensbeurteilung der Klägerin. Der Inhalt der Abmahnungen ist im Einzelnen nicht bekannt.

109

Die Beklagte hat im Weiteren keinen Zusammenhang zwischen den Abmahnungen und der Verhaltensbeurteilung der Klägerin angeführt.

110

Die Klägerin hat im Rahmen der Schlussformulierung Anspruch auf die Einfügung des Wortes „weiterhin“

vor den Worten „viel Erfolg“.

111

Die Auslassung des Wortes „weiterhin“ widerspricht dem Grundsatz der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit. Sie könnte zu der Annahme führen, dass die Tätigkeit der Klägerin in Wirklichkeit keinen Erfolg gehabt hätte. Die Formulierung stünde damit auch im Widerspruch zu den sonstigen Formulierungen des Zeugnisses hinsichtlich der Leistungen und der Arbeitsergebnisse der Klägerin.

112

Die vollständige Formulierung „und weiterhin viel Erfolg“ beinhaltet, dass die Klägerin erfolgreiche Arbeit geleistet hat. Die Klägerin war eine erfolgreiche Mitarbeiterin der Beklagten. Sie hat gute Leistungen erbracht und gute Arbeitsergebnisse erzielt.

113

Die Schlussformulierung ist daher durch den Wunsch weiteren Erfolgs im positiven Sinn abzurunden.

114

Der zweite Satz der Schlussformulierung lautet danach „Wir wünschen ihr für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg.“

115

Der Klage war danach teilweise stattzugeben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

III.

116

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 91a Abs. 1 ZPO.

117

In Anbetracht des beiderseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien erschien es angemessen, den Parteien die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.

IV.

118

Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, § 3 ZPO.

119

Der Streitwert wurde entsprechend dem Bruttomonatseinkommen der Klägerin auf 2.429,29 € festgesetzt.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

- die Darstellung der materiell-rechtlichen Grundlagen der Haftung einer deutschen Muttergesellschaft für die Verbindlichkeiten ihrer deutschen Tochtergesellschaft nach

(wird) in meinem Buch vielfach gestreift", aber nicht klar beantwortet. Ihm lag vielmehr daran, die damals vorherrschende „Auffassung von der Entwicklung des messianischen

  Fazit: Die freie Welt und der Kult der Expertise ...   Quellen- und

Der Besetzung der Leitungsposition mit einer bekannten und glaubwürdigen Persönlich- keit aus dem Süden kommt dabei eine zentrale Rolle für die Akzeptanz der Arbeit in den

Die Evangelische Landeskirche Anhalts sowie Vorstand und Dienstgeberverband des Diakonischen Wer- kes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. wurden am

Sie informiert darüber wie man die Lebensbedingungen für die bedrohten Insekten verbessern kann und gibt wertvolle Tipps zur wildbienenfreundlichen Gestaltung des eigenen Gartens,

Die Alraune, die tatsächlich eine faszinierende Gestalt hat, heißt auch „die Menschenähnli- che“, ist ein „Anthromorphon“.. Und weil sie so aussieht, gibt es eine

Die deutsche Präsidentschaft des G7- Gipfels im Juni auf Schloss Elmau muss dazu genutzt werden, die neue globale Agenda und die vorgese- henen Ziele für nachhaltige Entwicklung