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Synode der EKD hat auf ihrer 4

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9. Tagung der I. Landessynode

der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

vom 20. bis 21. April 2012 in Kloster Drübeck Drucksachen-Nr. 4.5/2

Begründung

zum Kirchengesetz über die Zustimmung zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD

A) Anlass des Zustimmungsgesetzes und Zielstellung der Übernahme des Arbeitsrechtsrege- lungsgrundsätzegesetzes der EKD

Die 11. Synode der EKD hat auf ihrer 4. Tagung vom 6. bis 9. November 2011 das Arbeitsrechtsrege- lungsgrundsätzegesetz der EKD beschlossen und den Landeskirchen die Übernahme empfohlen.

In den diakonischen Einrichtungen innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland sind rund 450.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Die Arbeitsbedingun- gen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie z.B. Entgelt, Eingruppierung, Arbeitszeit und Urlaub werden grundsätzlich im kirchengemäß gestalteten Verfahren paritätischer Mitbestimmung („Dritter Weg") geregelt.

Das Verfahren des Dritten Weges wurde vom Rat der EKD im Jahr 1976 mit einem Muster eines entspre- chenden Kirchengesetzes empfohlen. Diese Empfehlung des Rates der EKD haben die Gliedkirchen durch die Schaffung von Arbeitsrechtsregelungsgesetzen mit Ausnahme der Evangelischen Kirche in Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz und der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche umgesetzt, die mit Gewerk- schaften und Mitarbeiterverbänden ein kirchengemäß modifiziertes Tarifvertragssystem vereinbart haben.

Die Arbeitsrechtlichen Kommissionen arbeiten demgemäss auf der Basis von Kirchengesetzen. Die Ge- setzgebungsbefugnis für das Arbeitsrechtsregelungsverfahren beschränkt sich aber nicht auf die verfasste Kirche, sondern auch auf die Einrichtungen, die in privater Rechtsform bestehen und der Kirche zugeord- net sind.

Das Diakonische Werk der EKD e.V. hat 1979 eine Ordnung über eine Arbeitsrechtliche Kommission er- lassen. Im gleichen Jahr hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission konstituiert. Für die Mitgliedseinrichtun- gen der gliedkirchlichen diakonischen Werke sind teilweise die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommis- sion des Diakonischen Werks der EKD („Arbeitsvertragsrichtlinien-AVR") unmittelbar anwendbar. In einem anderen Teil der gliedkirchlichen diakonischen Werke gelangt das Arbeitsrecht zur Anwendung, das von einer gemeinsamen Arbeitsrechtlichen Kommission der verfassten Kirche und der Diakonischen Werke beschlossen wird. In einer dritten Kategorie bestehen eigenständige Arbeitsrechtliche Kommissionen, de- ren Zuständigkeit auf die Regelung der Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den diakonischen Einrichtungen beschränkt ist. Letzteres ist in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland der Fall.

Für das Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V. haben bereits im Kirchenge- setz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM) vom 20. November 2010 (ABl. S. 311), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 19. März 2011 (ABl. S. 114) die prägenden Prinzipien des Dritten Weges bei der Schaffung kollektiven Arbeitsrechts Eingang gefun- den.

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Mit dem Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz erhält der Dritte Weg in der Diakonie insgesamt eine kirchengesetzliche Grundlage mit den prägenden Prinzipien des Dritten Weges, die da sind:

ƒ Sicherung der religiösen Grundlage und Zielbindung des kirchlichen Dienstes,

ƒ Partnerschaft, d.h. Kooperation und nicht Konfrontation beim Interessenausgleich; Parität, d.h.

Anerkennung der Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung von Dienstgeber- und Dienstnehmer- vertreterinnen und -vertretern,

ƒ verbindliche, friedliche Konfliktlösung statt Streik und Aussperrung sowie

ƒ Sicherung einheitlicher Geltung von Arbeitsbedingungen unabhängig vom jeweiligen Anstellungs- träger.

Die gemeinsame Grundlegung der Strukturprinzipien des Dritten Weges im Arbeitsrechtsregelungsgrund- sätzegesetz schafft auch die Möglichkeit der inhaltlich dringend wünschenswerten Konzentration der Ar- beitsrechtssetzung für die Diakonie innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland und bietet somit auch die Chance zur Zusammenführung des materiellen Arbeitsrechts.

Die 11. Synode der EKD hat auf ihrer 4. Tagung vom 6. bis 9. November 2011 zur Konsolidierung der Ar- beitsrechtsregelung auf dem Dritten Weg neben dem Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz die Kund- gebung „Zehn Forderungen zur solidarischen Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts“ und einen Be- schluss zur Weiterarbeit an der Umsetzung des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes ARRG-Dia- konie-EKD verabschiedet.

D) Stellungnahmeverfahren

Die Evangelische Landeskirche Anhalts sowie Vorstand und Dienstgeberverband des Diakonischen Wer- kes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. wurden am Stellungnahmeverfahren beteiligt und ha- ben keine Einwendungen gegen das Zustimmungsgesetz zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD erhoben.

Der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen im Bereich des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. wurde gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. b) und 4 MVG-Ausführungsgesetz EKM am Stellungnahmeverfahren beteiligt und hat eingewendet, dass zum einen das Arbeitsrechtsrege- lungsgrundsätzegesetz der EKD ohne Beteiligung der Arbeitnehmerseite erarbeitet worden sei und zum anderen die prägenden Prinzipien des Dritten Weges keine Berücksichtigung gefunden hätten.

C) Zu den einzelnen Rechtsvorschriften:

Zu § 1:

a) Absatz 1:

Hier wird die Zustimmung zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD erklärt.

b) Absatz 2:

Entspricht dem in der Grundordnung der EKD geregelten Verfahren bei Zustimmungsgesetzen der Gliedkirchen. Dieser Absatz enthält die Ermächtigungsklausel für die Zustimmungserklärung des Lan- deskirchenrates gegenüber der EKD.

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Zu § 2:

a) Absatz 1:

Mit der Verkündung im Amtsblatt tritt das Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz-Zustimmungsge- setz in Kraft.

b) Absatz 2:

Entspricht dem in der Grundordnung der EKD geregelten Verfahren bei Zustimmungsgesetzen der Gliedkirchen.

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