as Land Nordrhein-Westfalen behält auch nach dem Regie- rungsentwurf für ein neues Krankenhausgesetz des Landes Nord- rhein-Westfalen (KHG NW) die Pla- nungsverantwortung für alle drei Tei- le des Krankenhausplanes des Lan- des. Das Land hat die Rechtsaufsicht über die Krankenhäuser und stellt die Umsetzung der Planungsvorgaben unter den behördlichen Genehmi- gungsvorbehalt (durch die Regie- rungspräsidenten). Die Beibehaltung der Letztverantwortung des Landes bei der Sicherstellung der Kranken- hausversorgung ist inzwischen von der Krankenhausgesellschaft Nord- rhein-Westfalen e.V. (KGNW) eben- so wie von den beiden Ärztekammern des Landes (Nordrhein und West- falen-Lippe) befürwortet worden.
Sosehr die beiden Ärztekammern zustimmen, daß die Einflußmöglich- keiten der Direktbeteiligten an der Krankenhausplanung vergrößert und die Kooperationen sektorenübergrei- fend abgestimmt werden sollen, so sehr wird bemängelt, daß die Ärzte- kammern nicht unmittelbar an der Krankenhausplanung zu beteiligen sind. Die Bedarfsplanung könne nicht einseitig dezentralisiert werden, indem ausschließlich den gesetzlichen Kran- kenkassen und der privaten Kranken- versicherung mehr Mitspracherechte zugestanden werden. Die Leistungs- träger der Krankenhäuser – das Fach- personal, darunter insbesondere die Klinikärzte – seien von den Planungs- entscheidungen unmittelbar betroffen.
Die Ärztekammern müßten deshalb unmittelbar bei allen Strukturplanun- gen sachverständig beteiligt werden.
Eine Strukturplanung und Weiterent- wicklung unter Einbeziehung der ver-
schiedensten Beteiligungsebenen kön- ne nicht ohne die Kompetenz der ver- faßten Ärzteschaft erfolgen (das „Be- nehmen“ der Ärztekammern bei der Krankenhausplanung einzuholen sei nicht ausreichend). Namentlich die Ärztekammer Nordrhein fordert, die
Vorschriften über die Qualitätssiche- rung in den Krankenhäusern (§ 7 KHG NW) zu präzisieren und die Kranken- häuser zu verpflichten, im Einverneh- men mit der Ärztekammer und den Krankenkassen externe qualitätssi- chernde Maßnahmen zu veranlassen.
Verstärkte Kooperation
Zielführend sei es, qua Gesetz dafür zu sorgen, daß die vorhandenen öffentlichen Mittel besser genutzt werden, indem die Kooperation ver- stärkt und die Leistungsangebote ver- netzt und verzahnt erbracht werden.
Aus der Sicht der Ärztekammern ist es sinnvoll, den bisherigen strikten Bettenbezug bei der Förderung über Landesmittel (Stichwort: Pauschalför-
derung) zugunsten einer mehr lei- stungsorientierten Förderung aufzu- geben. Sinnvoll sei es auch, die Mitwir- kungspflicht der Krankenhäuser an der Aus- und Weiterbildung der Ge- sundheitsberufe klarzustellen, betont die Ärztekammer Nordrhein in einer Eingabe zum Regierungsentwurf.
Die Krankenhausgesellschaft mo- niert, daß die Regelungen, die das Ver- fahren bei der Krankenhausplanung festlegen, unklar, mehrdeutig und nicht zielführend seien. Daher wird ei- ne umfassende Überarbeitung emp- fohlen. In jedem Fall müsse das Gesetz so konzipiert werden, daß eine über- fällige Neuregelung der Pauschalför- derung möglichst zeitnah zum Zuge kommt. Es sei aber nicht sinnvoll, die Regelungsdichte zu vergrößern und die Krankenhäuser über einen über- zogenen behördlichen Genehmigungs- vorbehalt zu stellen mit der Möglich- keit, Fördermittel zu kürzen und Kran- kenhäuser aus dem Plan zu streichen.
Hier seien Deregulierungen erforder- lich. Die mit der dritten Stufe zur Gesundheitsstrukturreform auf Bun- desebene begonnene Entstaatlichung müsse auch in den Ländern fortgesetzt und mit eindeutigen, justitiablen Rah- menbedingungen abgesichert werden.
Wie bisher will das Land auch künftig die Rahmenbedingungen und die überregionalen Versorgungsauf- gaben (etwa in der Herzchirurgie) festlegen. Dies dürfe aber nicht so weit gehen, daß alles bis ins Detail geregelt wird, sondern gleiche Start- und Verhandlungsbedingungen so- wohl für kommunale als auch freige- meinnützige, kirchliche und private Krankenhausträger geschaffen wer- den, mahnt die Krankenhausgesell- schaft des Landes.
Namentlich die AOK Westfalen- Lippe hat vorgeschlagen, daß aus- schließlich Krankenhausträger und Krankenkassenverbände ein „gemein- sam und gleichberechtigt erarbeitetes Konzept zur Fortschreibung des Kran- kenhausplanes“ vorlegen. Der zustän- dige Geschäftsbereichsleiter der AOK, Dr. Dieter Paffrath, erklärte bei einer Veranstaltung der Ärztekammer West- falen-Lippe in Dortmund: „Mindestens seit dreizehn Jahren wurden Ände- rungen des Krankenhausplans nur im Wege von Einzelfortschreibungen um- gesetzt.“ Dr. Harald Clade A-2742 (22) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 44, 30. Oktober 1998
P O L I T I K AKTUELL
Krankenhäuser
Aktive Mitsprache bei der Planung
Novelle zum Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen:
Die Letztverantwortung der Länder für die Planung bleibt unangetastet. Ärzteschaft fordert mehr Mitsprache.
D
Birgit Fischer (SPD), Ministe- rin für Frauen, Jugend, Familie und Gesund- heit des Landes Nordrhein-West- falen. Unter ih- rer Federfüh- rung soll das Landeskranken- hausgesetz no- velliert werden.
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