Das Übertragungsproto- koll in der Praxis des Or- thopäden S. zeigt 23.01 Uhr.
Absender: ein Bettwaren- händler aus Genf. Noch wei- tere Werbebriefe – für Weine, Bürobedarf und Radarwarner – rattern in dieser Nacht durch den Fernkopierer des Arztes.
Wie S. ärgern sich viele Fax- besitzer über die unerwünsch- te Werbung. Grund: Die Sen- dungen blockieren die Gerä- te, verbrauchen Papier und sorgen oft dafür, daß dringend erwartete Mitteilungen nicht pünktlich eintreffen. Werden die Werbebotschaften nachts gefaxt, kann es zu einem Pa- pierstau kommen, der erst am nächsten Tag behoben wer- den kann.
Unlauterer Wettbewerb
„Fax gilt immer noch als etwas Besonderes, man kommt damit schneller und direkt an die Geschäftslei- tung ran“, sagt Hans-Frieder Schönheit von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Der Jurist und Verbraucherschützer wundert sich über den Mut der Werbe- treibenden, denn Kauf- oder Leasingofferten per Fax sind hierzulande verboten. Zwar liegt vom Bundesgerichtshof noch kein Urteil vor, doch Entscheidungen von zwei Ge- richten dienen der Rechtspre- chung als Anhaltspunkt: Das Kammergericht Berlin und das Oberlandesgericht Hamm sagen, Faxwerbung verstoße gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
Begründung: „Wegen der Belästigung des Empfängers und wegen der Gefahr der Verwilderung der wettbe- werblichen Sitten durch Nachahmung.“
Jeder Faxbesitzer kann deshalb durch eine Abmah- nung gegen die Reklamefa- xer vorgehen. Es sei denn, er hat eine Einverständniser-
klärung abgegeben. Dann ist Werbung oder Akquise per Fax zulässig. Abmahnun- gen leiten auch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und der Deut- sche Direktmarketing Ver- band (DVV) in die Wege.
Meist zeigen sie schnell Wir- kung, selten kommt es zu einstweiligen Verfügungen.
Aktive Werbe-Faxer wie der Genfer Bettenshop, hin- ter dem übrigens ein deut- sches Unternehmen aus Bad Nauheim steht, setzen des- halb gerne auf eine ausländi- sche Absenderadresse. Aus der Verantwortung wird sich der deutsche Vertrieb aber nicht stehlen können, denn das OLG Hamm stellte in ei- nem Urteil (17. 5. 1990, 4 U 22/90) klar: „Für die Fax- Werbung kann der Gewerbe- treibende, zu dessen Nutzen die Werbung erfolgt, auch dann verantwortlich sein, wenn diese von einem Drit- ten vom Ausland her betrie- ben wird.“ Frank Bantle
(Beschwerde-Adressen: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbe- werbs e.V., Landgrafenstraße 24 B, 61348 Bad Homburg, Telefon 0 61 72/
121 50. Deutscher Direktmarketing- Verband [DDV], Hasengartenstraße 14, 65189 Wiesbaden, Telefon 06 11/
2 33 72)
Multimediale Anwendung für Arztpraxen – Das Mul- timediaprodukt „Business- Video-Conferencing-System“
der Deutschen Telekom wird mit dem Softwareprodukt
„CARMA“ der INhouse GbR zur digitalen Bildarchi- vierung und Befundung zu- sammengeführt.
Die durch die Software CARMA archivierten Pati- entendaten, auch Bildele- mente, können am Bild- schirm ausgewertet oder via ISDN übertragen werden.
Darüber hinaus existieren Schnittstellen zu Ultraschall- geräten und dem Abrech- nungsprogramm MEDYS. et A-905 Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 15, 10. April 1998 (61)
V A R I A TECHNIK FÜR DEN ARZT