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Archiv "Multimediale Anwendung für Arztpraxen" (10.04.1998)

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Das Übertragungsproto- koll in der Praxis des Or- thopäden S. zeigt 23.01 Uhr.

Absender: ein Bettwaren- händler aus Genf. Noch wei- tere Werbebriefe – für Weine, Bürobedarf und Radarwarner – rattern in dieser Nacht durch den Fernkopierer des Arztes.

Wie S. ärgern sich viele Fax- besitzer über die unerwünsch- te Werbung. Grund: Die Sen- dungen blockieren die Gerä- te, verbrauchen Papier und sorgen oft dafür, daß dringend erwartete Mitteilungen nicht pünktlich eintreffen. Werden die Werbebotschaften nachts gefaxt, kann es zu einem Pa- pierstau kommen, der erst am nächsten Tag behoben wer- den kann.

Unlauterer Wettbewerb

„Fax gilt immer noch als etwas Besonderes, man kommt damit schneller und direkt an die Geschäftslei- tung ran“, sagt Hans-Frieder Schönheit von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Der Jurist und Verbraucherschützer wundert sich über den Mut der Werbe- treibenden, denn Kauf- oder Leasingofferten per Fax sind hierzulande verboten. Zwar liegt vom Bundesgerichtshof noch kein Urteil vor, doch Entscheidungen von zwei Ge- richten dienen der Rechtspre- chung als Anhaltspunkt: Das Kammergericht Berlin und das Oberlandesgericht Hamm sagen, Faxwerbung verstoße gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Begründung: „Wegen der Belästigung des Empfängers und wegen der Gefahr der Verwilderung der wettbe- werblichen Sitten durch Nachahmung.“

Jeder Faxbesitzer kann deshalb durch eine Abmah- nung gegen die Reklamefa- xer vorgehen. Es sei denn, er hat eine Einverständniser-

klärung abgegeben. Dann ist Werbung oder Akquise per Fax zulässig. Abmahnun- gen leiten auch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und der Deut- sche Direktmarketing Ver- band (DVV) in die Wege.

Meist zeigen sie schnell Wir- kung, selten kommt es zu einstweiligen Verfügungen.

Aktive Werbe-Faxer wie der Genfer Bettenshop, hin- ter dem übrigens ein deut- sches Unternehmen aus Bad Nauheim steht, setzen des- halb gerne auf eine ausländi- sche Absenderadresse. Aus der Verantwortung wird sich der deutsche Vertrieb aber nicht stehlen können, denn das OLG Hamm stellte in ei- nem Urteil (17. 5. 1990, 4 U 22/90) klar: „Für die Fax- Werbung kann der Gewerbe- treibende, zu dessen Nutzen die Werbung erfolgt, auch dann verantwortlich sein, wenn diese von einem Drit- ten vom Ausland her betrie- ben wird.“ Frank Bantle

(Beschwerde-Adressen: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbe- werbs e.V., Landgrafenstraße 24 B, 61348 Bad Homburg, Telefon 0 61 72/

121 50. Deutscher Direktmarketing- Verband [DDV], Hasengartenstraße 14, 65189 Wiesbaden, Telefon 06 11/

2 33 72)

Multimediale Anwendung für Arztpraxen – Das Mul- timediaprodukt „Business- Video-Conferencing-System“

der Deutschen Telekom wird mit dem Softwareprodukt

„CARMA“ der INhouse GbR zur digitalen Bildarchi- vierung und Befundung zu- sammengeführt.

Die durch die Software CARMA archivierten Pati- entendaten, auch Bildele- mente, können am Bild- schirm ausgewertet oder via ISDN übertragen werden.

Darüber hinaus existieren Schnittstellen zu Ultraschall- geräten und dem Abrech- nungsprogramm MEDYS. et A-905 Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 15, 10. April 1998 (61)

V A R I A TECHNIK FÜR DEN ARZT

Schutz gegen

ungewollte Faxe

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