OLG Köln, Urteil vom 14.06.1996 - 19 U 4/96
Fundstelle openJur 2012, 75406 Rkr: AmtlSlg:
Ausgleichsanspruch des Kfz. Eigenhändlers 1. Ist im Händlervertrag zwischen Lieferant und KfzEigenhändler vereinbart, daß der Vertrag bei Tod der maßgeblichen Person nach Ablauf von 12 Monaten ohne besondere Kündigung durch die Gesellschaft endet, so steht es einer Eigenkündigung nicht gleich, wenn nach Tod des maßgeblichen Geschäftsführers der verbleibende Geschäftsführer den Vertrag zum Ablauf der Frist enden läßt.
Das gilt jedenfalls dann, wenn der Lieferant nach dem Tod noch einmal ausdrücklich auf die automatische Beendigung hingewiesen und den Händler lediglch aufgefordert hat, sich um den Abschluß enes neuen Vertrages zu bewerben. 2. Zur Berechnung des Ausgleichanspruchs des Eigenhändlers.
Gründe
1 T a t b e s t a n d Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten
2 Ausgleichsansprüche nach § 89 b HGB analog geltend. Die Klägerin
3 war von 1932 bis zum 19.4.1990 Vertragshändlerin der Beklagten,
4 zuletzt auf der Grundlage des Händlervertrages vom
5 26.9./18.11.1985. Am 19.10.1988 verstarb der Geschäftsführer Karl
6 M. der Klägerin, der der Vater des weiteren Geschäftsführers der
7 Klägerin, des Herrn Klaus Christian M., war. Nach Art. 29 (e) des
8 Haupthändlervertrages besteht in diesem Fall der Vertrag für die
9 Dauer von 12 Monaten weiter; nach Ablauf dieser Frist endet er ohne
10 besondere Kündigung durch die Gesellschaft. Am 4.1.1989 teilte die
11 Beklagte der Klägerin mit, daß der Haupthändlervertrag am
12 19.10.1989 ohne besondere Kündigung ende, sie jedoch unter
13 bestimmten Voraussetzungen bereit sei, einen neuen Vertrag
14 abzuschließen. Die Klägerin bat die Beklagte, den Vertrag wegen
15 Erbauseinandersetzungen um 6 Monate zu verlängern, die Beklagte
16 erklärte sich daraufhin bereit, den Auslauftermin vom 19.10.1989
17 auf den 19.4.1990 zu verlegen. Unter dem 23.1.1990 teilte die
18 Klägerin der Beklagten mit, daß sie sich nicht länger um eine
19 Vertragsverlängerung bewerbe. Mit Schreiben vom 5.3.1990 meldete
20 die Klägerin ihren Ausgleichsanspruch gegenüber der Beklagten an,
21 der von dieser abgelehnt wurde. Die Klägerin hat beantragt, die L
22 zu verurteilen, an die Klägerin 1.223.361,95 DM nebst 5 % Zinsen
23 seit dem 20.4.1990 bis zum 15.12.1994 sowie 10,5 % seit dem
24 16.12.1994 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage
25 abzuweisen. Sie hat den Ausgleichsanspruch dem Grund und der Höhe
26 nach bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des
27 erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand
28 des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der
29 Klage in Höhe von 608.176,99 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 19.1.1995
30 stattgegeben. Wegen der Begründung wird auch insoweit auf den
31 Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Hiergegen haben
32 beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese auch rechtzeitig begründet. Die Klägerin meint, die Berechnung des
33 auch rechtzeitig begründet. Die Klägerin meint, die Berechnung des
34 Landgerichts sei nicht frei von Rechtsfehlern; es habe wesentliche
35 tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte nicht gewürdigt. So habe
36 das Landgericht F.-Händlerkollegen, die mehrfach Fahrzeuge erworben
37 hätten, nicht als Mehrfachkunden berücksichtigt, desgleichen
38 Kunden, mit denen eine Rahmenvereinbarung getroffen worden sei.
39 Leasingfirmen hätten ebenfalls als Mehrfachkunden berücksichtigt
40 werden müssen wie auch die Adam-Opel AG; Mehrfachkunde sei auch der
41 Geschäftsführer der Klägerin. Auch habe das Landgericht zwar
42 Umsätze mit Stammkunden, nicht aber mit potentiellen Mehrfachkunden
43 berücksichtigt, was fehlerhaft sei. Bei der Berechnung selbst seien
44 dem Landgericht dann auch systematische Fehler unterlaufen. Die
45 Sogwirkung der Marke sei hier im Rahmen der Billigkeit nicht zu
46 berücksichtigen. Die Klägerin ist der Ansicht, bei richtiger
47 Berechnung stünde ihr ein Ausgleichsanspruch von 1.223.361,95 DM
48 zu. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des
49 angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
50 1.223.361,95 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 20.4.1990 bis zum
51 15.12.1994 sowie 10,5 % seit dem 16.12.1994 zu zahlen ; die
52 Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die
53 gegnerische Berufung zurückzuweisen und die Klage gänzlich
54 abzuweisen. Sie hält die Voraussetzungen für einen
55 Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB analog nicht für gegeben; die
56 Klägerin habe keine handelsvertreterüblichen Leistungen erbracht.
57 Sie habe sich auch freiwillig aus dem Vertragsverhältnis gelöst,
58 was einer Eigenkündigung gleichkomme. Bei der Berechnung des
59 Ausgleichsanspruch habe das Landgericht die Verwaltungskosten nicht
60 abgezogen; die Klägerin selbst gehe von 2,5 % aus, was aber zu
61 niedrig sei. Tatsächlich betrage der ausgleichsfähige Rabattkern
62 nur 2,49 %. Als jährliche Abwanderungsquote seien mindestens 25 %
63 zu berücksichtigen. Marktstudien hätten ergeben, daß von den
64 vermeintlichen Mehrfachkunden der Klägerin 43 % abgewandert seien;
65 insgesamt schieden sogar 73 % der Mehrfachkunden aus. Der Abschlag
66 für die Sogwirkung der Marke müsse im Rahmen der Billigkeit
67 mindestens 75 % betragen. Wegen der Einzelheiten des
68 Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst
69 den überreichten Unterlagen Bezug genommen.
70 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der
71 Klägerin ist im Gegensatz zu der der Beklagten teilweise begründet.
72 1. Daß dem Kläger grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b
73 Abs. 1 HGB analog zusteht, hat das Landgericht mit zutreffenden
74 Erwägungen bejaht. Der Kläger ist für die Beklagte zwar nicht als Handelsvertreter,
75 sondern als Eigenhändler tätig geworden. Nach ständiger
Rechtsprechung ist dem Eigenhändler aber ein Ausgleichsanspruch
76 Rechtsprechung ist dem Eigenhändler aber ein Ausgleichsanspruch
77 zuzubilligen, wenn zwischen ihm und dem Lieferanten ein
78 Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen
79 Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler
80 aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation des
81 Lieferanten eingliedert, daß seine Rechte und Pflichten denen eines
82 Handelsvertreters ähneln; ferner ist erforderlich, daß der
83 Eigenhändler verpflichtet ist, bei Beendigung des
84 Vertragsverhältnisses seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu
85 überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des
86 Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (vgl.
87 BGH NJW 1983, 2877 ff.; BGH MDR 1992, 951; BGH DB 1993, 2526;
88 Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 84 Rn 12 m.z.w.N.). Dabei kommt es
89 nicht darauf an, ob diese Verpflichtung erst bei Vertragsbeendigung
90 oder - wie hier - schon während der Vertragszeit durch laufende
91 Óbermittlung der Kundendaten an den Hersteller zu erfüllen ist;
92 entscheidend ist, daß der Hersteller dadurch tatsächlich in die
93 Lage kommt, sich den Kundenstamm auch nach Beendigung des
94 Vertragsverhältnisses weiter nutzbar zu machen (BGH DB 1993, 2526).
95 Daß die Klägerin verpflichtet war, der Beklagten die Kundendaten
96 zur Verfügung zu stellen, kann aufgrund der Bestimmungen des
97 Händlervertrages und der zu den Akten gereichten Unterlagen (Bl.
98 102 - 108 d.A.), bei denen es sich um Vordrucke zur Óbermittlung
99 der Daten handelt, deren Gebrauch die Beklagte auch angemahnt hat,
100 nicht zweifelhaft sein. Hiermit wie mit dem weiteren Argument der
101 Beklagten, sie habe wegen des Datenschutzes von diesen Daten keinen
102 Gebrauch machen können, hat sich der BGH schon in seinem den
103 Parteien bekannten Urteil vom 6.10.1993 - VIII ZR 172/92 - (Bl. 86
104 ff. d.A.) auseinandergesetzt; hiernach kommt es nicht darauf an, zu
105 welchem Zwecke die Óbermittlung der Kundendaten begründet worden
106 ist (ob z.B. zu Garantie- oder Marketingzwecken), wenn nur der
107 Hersteller sie nach Vertragsende tatsächlich nutzen kann; das war
108 hier der Fall. Auch war das System der Beklagten ersichtlich darauf
109 angelegt, daß die Óbermittlung der Kundendaten im wesentlichen
110 lückenlos erfolgte, wie sie selbst in ihrem Rundschreiben an alle
111 F.-Haupthändler und Händler vom 4.2.1985 (Bl. 104 d.A.) ausgeführt
112 hat. 2. Der Ausgleichsanspruch des Klägers ist auch nicht nach § 89
113 b Abs. 3 Satz 1 HGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht
114 ein Ausgleichsanspruch dann nicht, wenn der Handelsvertreter das
115 Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten
116 des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat. Denn beendet
117 worden ist das Vertragsverhältnis nicht durch Kündigung der
118 Klägerin, sondern durch den in Ziffer 29 e des Händlervertrages vom 26.9.1985 geregelten Automatismus, wonach der Vertrag bei Tod des
119 26.9.1985 geregelten Automatismus, wonach der Vertrag bei Tod des
120 Haupthändlers bzw. bei einer Gesellschaft bei Tod der
121 ,maßgeblichen" Person nach Ablauf von 12 Monaten ohne besondere
122 Kündigung durch die Gesellschaft endet, worauf auch die Beklagte in
123 ihrem Schreiben vom 4.1.1989 noch einmal ausdrücklich hingewiesen
124 hat. Daß die Klägerin das Angebot der Beklagten, sich um einen
125 neuen Vertrag zu bewerben, schließlich nicht angenommen hat, ändert
126 hieran nichts. Dieser Fall ist nicht der Ablehnung der Verlängerung
127 eines Handelsvertreter-Vertrages mit Verlängerungsoption
128 gleichzusetzen, die einer Kündigung gleich stehen soll, anders als die Ablehnung eines späteren Verlängerungsangebots
129 des Unternehmers (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 89 b Rn
130 54); offensichtlich wollte die Beklagte den Händlervertrag bei
131 entsprechendem Wunsch der Klägerin nicht einfach verlängern,
132 sondern ihn mit abweichenden, für die Klägerin nachteiligen
133 Inhalten versehen, von deren Annahme sie ihre Bereitschaft zur
134 Verlängerung abhängig gemacht hat, wie sich aus den Formulierungen im
135 Schreiben der Beklagten vom 4.1.1989 (Bl. 75 d.A.) entnehmen läßt
136 und wie die Klägerin substantiiert und insoweit unwidersprochen
137 vorgetragen hat (Bl. 378 d.A.); hiernach hat die Beklagte der
138 Klägerin durch ihren Regionaldirektor Görgen immer wieder erklärt,
139 daß ihre Verkaufsleistungen unzureichend seien, man müsse sich
140 gründlich überlegen, ob man der Bewerbung näher treten könne. Schon
141 deshalb betrifft die von der Beklagten zitierte Entscheidung des
142 BGH (BB 1996, 235 f.) einen anders gelagerten Sachverhalt,
143 abgesehen davon, daß es dort um de Fortsetzung eines durch
144 Kettenverträge begründeten Handelsvertreterverhältnisses ging. 3.
145 Wie der Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers zu berechnen ist, hat
146 der Senat in seiner Entscheidung vom 23.2.1996 - 19 U 114/95 -
147 bereits ausführlich dargelegt; die Berechnung des Landgerichts, das
148 als Gewinn die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis
149 betrachtet, weicht hiervon ab. a) Der Ausgleichsanspruch des § 89 b
150 HGB soll dem Handelsvertreter eine Gegenleistung dafür gewähren,
151 daß er mit der Schaffung des Kundenstammes dem Unternehmer eine
152 Leistung erbracht hat, die während der bisherigen Vertragszeit noch
153 nicht abgegolten ist und wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses
154 nicht mehr vergütet wird (Horn, ZIP 1988, 137 ff. [138] m.w.N.).
155 Abgeltungsfähig sind nur entgehende Abschlüsse mit dem bei
156 Vertragsende vorhandenen, neu geworbenen Kundenstamm, die hierauf
157 bezogene Chance besteht in den Nachbestellungen und Folgeaufträgen,
158 mit denen hätte gerechnet werden können, namentlich soweit sie sich
159 in der Vergangenheit bereits verwirklicht haben (Staub/Brüggemann,
160 HGB, 4. Aufl., § 89 b Rn 57). Deshalb können in die Berechnung nur solche Kunden einbezogen werden, von denen auch künftig Umsätze
161 solche Kunden einbezogen werden, von denen auch künftig Umsätze
162 erwartet werden können. Von der Zahl der geworbenen Kunden ist bei
163 der Prognose daher ein Abschlag zu machen, der sich nach der
164 Erwartung richtet, daß nicht alle geworbenen Kunden sich als
165 Stammkunden erweisen und in Zukunft wieder Umsätze tätigen werden;
166 es kommt allein auf die geworbenen künftigen Mehrfachkunden an (Horn a.a.O. S. 142). Das sind die Kunden, die
167 im letzten Vertragsjahr mehr als ein Neufahrzeug oder die im letzten
168 Vertragsjahr und in den 4 Jahren vor dem letzten Vertragsjahr ein
169 Neufahrzeug gekauft haben. b) Der Eigenhändler bezieht keine
170 vertraglich mit dem Unternehmer (Hersteller/Lieferanten)
171 vereinbarte Provision wie der Handelsvertreter, sondern ein
172 vergleichbares Entgelt durch seine Handelsspanne, den
173 Händlerrabatt, nach Abzug seiner Kosten. Ausgangspunkt für die
174 Berechnung des Händlerrabatts sind die unverbindlichen
175 Preisempfehlungen (UPE) der Beklagten. Soweit die Klägerin seinen
176 Kunden Rabatte gewährt hat, minderte dies zwar seinen Gewinn, nicht
177 aber den Vorteil, den die Beklagte aus dem übertragenen Kundenstamm
178 hatte. Allerdings können seine Gewinneinbußen durch gewährte
179 Rabatte im Rahmen der Billigkeitserwägungen (§ 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB) zu einer
180 Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs führen (BGH NJW 1961, 120,
181 121; OLG Köln - 22. Senat - MDR 1996 (2), 129 f. mit Anm. von
182 Westphalen). Bei der Berechnung der Provisionsverluste ist auf den
183 Umsatz des Klägers im Neuwagengeschäft im letzten Vertragsjahr
184 abzustellen, und zwar beschränkt auf den Umsatz mit Mehrfachkunden
185 (vgl. BGH NJW 1983, 2877 [2879]; BGH NJW-RR 1988, 42 [44]. Die
186 Klägerin hat eine Aufstellung über ihre im letzten Vertragsjahr
187 getätigten Umsätze gefertigt (Bl. 21 ff. d.A.) und behauptet, sie
188 habe einen Umsatz mit Neufahrzeugen von 9.287.965,-- DM erzielt;
189 hiervon entfielen auf Mehrfachkunden 4.246.106,-- DM, was einem
190 Prozentsatz von 45,72 % entspricht. Diese Aufstellung hat sie im
191 Schriftsatz vom 14.8.1995 (Bl. 170 ff. d.A.) ergänzt und ist so zu
192 einem Mehrfachkundensatz von 48,32 % gelangt und will diesen
193 Prozentsatz auf die nachfolgenden Jahre übertragen wissen. Das
194 begegnet in der Methode keinen Bedenken; hat sich nämlich in der
195 zurückliegenden Vertragszeit gezeigt, daß nur etwa 45,72 % der
196 Käufer Mehrfachkäufer und damit Stammkunden sind, wäre es nicht
197 gerechtfertigt, auch die Umsätze mit den Kunden, die nicht zu
198 diesem Kreis gehören, für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu
199 berücksichtigen (so BGH NJW-RR 1988, 42 [44]). Anders liegt es
200 dagegen, soweit die Klägerin meint, zu dem so ermittelten
201 Prozentsatz am Umsatz mit Mehrfachkunden müsse der gleiche Umsatz
202 mit Nichtmehrfachkunden im letzten Vertragsjahr hinzugesetzt
203 werden, da diese möglicherweise Mehrfachkunden in Zukunft geworden wären. Diese Ansicht ist methodisch verfehlt und verfälschte die im
204 wären. Diese Ansicht ist methodisch verfehlt und verfälschte die im
205 Rahmen des § 89b Abs. 1 S. 1 HGB zu stellenden Umsatzprognose;
206 deshalb geht auch die von Westphalen an der Entscheidung des 22.
207 Senats geübte Kritik (MDR 1996, 130 f.) fehl; auch die von ihm zum
208 Beleg angeführte Entscheidung des BGH (NJW-RR 1988, 42 ff.)
209 billigt als Maßstab für die Zukunftsprognose nur den ermittelten
210 Prozentsatz der Mehrfachkunden. Schon aus den von der Klägerin
211 vorgetragenen Zahlen ergibt sich, daß seit 1986 jedes Jahr nur etwa
212 45,72 % der neu gewonnenen Kunden zu Mehrfachkunden geworden sind;
213 von nur 45,72 % können Folgeumsätze in der Zukunft erwartet werden,
214 weshalb auch nur dieser prozentuale Anteil am Umsatz in die Zukunft
215 projiziert werden kann. Ein einleuchtender Grund, zusätzlich einen
216 gleich hohen Prozentanteil von Nichtmehrfachkunden der
217 Umsatzprognose hinzuzuschlagen, besteht demnach nicht, vielmehr
218 führte dies zu einer Verfälschung, wie die vom Kläger vorgetragenen
219 Zahlen zeigen und schon das Landgericht näher ausgeführt hat.
220 Allerdings kann es auch nicht bei den von der Klägerin
221 vorgetragenen Prozentzahlen verbleiben. Das Landgericht hat die
222 Aufstellung der Klägerin bereinigt und nicht als Mehrfachkunden
223 angesehen die F.-Händlerkollegen, die Kunden aus
224 Rahmenvereinbarungen, Mehrfachverkäufe an Leasingfirmen, die
225 Adam-Opel AG, den Geschäftsführer der Klägerin, Familienmitglieder
226 und Erwerber von zwei oder mehreren Fahrzeugen unter einem Datum.
227 Das beanstandet die Klägerin mit ihrer Berufung zu Unrecht, wobei
228 auf die Ausführungen des Landgerichts, denen sich der Senat
229 vollinhaltlich anschließt, verwiesen werden kann; sie sind auch
230 durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet worden. Das
231 Landgericht ist so zutreffend zu einem durchschnittlichen Umsatz
232 mit Mehrfachkunden von 2.233.687,-- DM gelangt (Seite 8 -11 UG).
233 Setzt man diese Zahl in Beziehung zum Gesamtumsatz im letzten Jahr
234 von 9.287.965,-- DM, so beträgt der Anteil der Mehrfachkunden 24 %.
235 c) Bei einem Eigenhändlervertrag ist die der Provision des
236 Handelsvertreters vergleichbare Händlervergütung in dem vom
237 Hersteller gewährten Händlerrabatt enthalten. Der durchschnittliche
238 Händlerrabatt der Beklagten, nämlich die Differenz zwischen ihren
239 unverbindlichen Preisempfehlungen und dem Einkaufspreis des
240 Händlers, ist von der Klägerin erstinstanzlich, bezogen auf zwei
241 Fremdmarken, mit 15.5 % angegeben worden, dagegen schweigt sie sich
242 darüber aus, wie hoch die Provision konkret bei der Beklagten war,
243 obwohl diese Zahlen aussagekräftiger gewesen wären, wie auch ihre
244 Aufstellung keine Angaben über die UPE enthält. Hierzu hätte
245 Veranlassung bestanden, nachdem die Beklagte bestritten hat, daß
246 die von der Klägerin vorgetragenen Prozentzahlen übertragbar seien.
Der Senat vermag allerdings auch nicht der typisierten Berechnung
247 Der Senat vermag allerdings auch nicht der typisierten Berechnung
248 der Beklagten zu folgen, in der sie nach Abzug aller Kosten zu
249 einem ausgleichsfähigen ,Rabattkern" von 2,49 % gelangt. Diese
250 Berechnung berücksichtigt nicht hinreichend, daß maßgebend für den
251 Ausgleichsanspruch die zu erwartende Bruttoprovision ist (vgl.
252 Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 89 b Rn 29 m.w.N.). Immerhin geht
253 auch diese Aufstellung, allerdings mit anderen Ausgangszahlen, von einem Bruttoertrag von 11,58 % aus. Mangels
254 anderer konkreter Anhaltspunkte erscheint es deshalb
255 gerechtfertigt, die tatsächlichen Einkaufs- und Verkaufszahlungen
256 gegenüberzustellen und die Differenz als Bruttoprovision zu werten;
257 dann ergibt sich ein Prozentsatz von 10,8 %, der auch angesichts
258 der Aufstellung der Beklagten nicht zu hoch gegriffen erscheint.
259 Hiervon kann für den Ausgleich nach § 89 b Abs. 1 HGB nur der
260 Anteil berücksichtigt werden, mit dem die werbende Tätigkeit des
261 Händlers abgegolten wird (st. Rspr., vgl. u.a. BGH NJW 1985, 860
262 [861]; BGH NJW-RR 1988, 40 [44]). Deshalb sind zunächst die
263 Verwaltungskosten abzuziehen. Wie hoch diese zu bewerten sind, ist
264 zwischen den Parteien streitig; die Klägerin will sich 2,5 %
265 anrechnen lassen, die Beklagte hält diesen Betrag für zu niedrig.
266 Was sie allerdings in ihrer bereits zitierten Berechnung abziehen
267 will (Lohnkosten pp.), geht über die bloßen Verwaltungskosten
268 (Abschlußkosten, vgl. Baumbach a.a.O. Rn 41) hinaus; insbesondere
269 mindern ersparte Geschäftsunkosten den Provisionsverlust nicht (Staub/Brüggemann, HGB, 4. Aufl., 1. Bd., § 89 b Rn 87).
270 Gründend auf den Erfahrungswerten aus bereits entschiedenen Fällen
271 erscheint dem Senat deshalb der von der Klägerin angeführte Satz
272 von 2,5 % angemessen. Damit verbleibt ein der Provision des
273 Handelsvertreters entsprechender Gewinnanteil der Klägerin von
274 (10,8 - 2,5 =) 8,3 %. Ausgehend von dem vom Landgericht errechneten
275 Mehrfachkundenumsatz von 2.233.687,-- DM errechnet sich hieraus
276 eine Provision von 185.396,02 DM. d) Der 22. Senat (a.a.O.) hat von
277 dem verbleibenden Gewinnanteil, bezogen auf den Stammkundenumsatz,
278 eine jährliche Abwanderungsquote von 25 % abgezogen, wie dies auch
279 die Klägerin in ihrer Berechnung getan hat. Das trägt dem Gedanken
280 Rechnung, daß der Kundenstamm grundsätzlich einer Fluktuation
281 unterliegt, daß zwar bei langlebigen Wirtschaftsgütern mit
282 Folgeumsätzen, aber auch mit Fluktuation gerechnet werden muß; auch
283 Stammkunden werden nicht in alle Ewigkeit Folgebestellungen
284 aufgeben. Der Bundesgerichtshof (NJW-RR 1988, S. 44) hat diese Methode grundsätzlich gebilligt. Auch der Senat
285 folgt dem grundsätzlich, wenn auch nicht der Art der Berechnung.
286 Nach Auffassung des Senats führt es nämlich zu einem
287 Berechnungsfehler zum Nachteil des Eigenhändlers, wenn die
288 Mehrfachkunden-Quote und die Abwanderungs-Quote für den gleichen Zeitraum angewendet wird, wie dies der 22. Senat getan hat. Diese
289 Zeitraum angewendet wird, wie dies der 22. Senat getan hat. Diese
290 Kumulation erscheint deshalb nicht zulässig, weil in der
291 statistisch ermittelten Mehrfachkundenquote bereits eine
292 Abwanderungs-Quote für das nächste Kaufzeitintervall von 5 Jahren
293 liegt; denn in der Mehrfachkundenquote von ca. 24 % (s.o.) steckt
294 bereits eine Abwanderungsquote von 76 %. Deshalb ist diese
295 Mehrfachkundenquote für den Prognosezeitraum von 5 Jahren zunächst
296 unverändert anzunehmen; erst im Anschluß daran kann jeweils
297 gestaffelt eine Abwanderungsquote angenommen werden (so schon Horn, ZIP 1988,
298 137 [142]; Staub/Brüggemann a.a.O. § 89b Rn 86). Gerade weil es
299 sich insoweit um summarische, aus der Vergangenheit übertragene
300 Werte handelt, kommt es auch nicht entscheidend auf die von der Beklagten behaupteten
301 Erhebungen durch die Fa. MIL Marktforschung GmbH an, aus denen sich
302 konkret ein noch geringerer Mehrfachkundenanteil ergeben soll. Sie
303 sind auch deshalb nicht aussagekräftig, weil sie nur einen Teil der
304 Mehrfachkunden auswerten konnten, was zudem Jahre nach der
305 Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin geschehen
306 ist; in einem solchen Fall ist nicht auszuschließen, daß
307 Mehrfachkunden auch deshalb abgewandert sind, weil die Beklagte den
308 ihr mitgeteilten Kundenstamm nicht ausreichend gepflegt hat.
309 Derartige ungewollte oder gewollte, den Ausgleichsanspruch
310 mindernde Einflüsse wären nie auszuschließen, wenn man auf
311 Erhebungen abstellte, die erst nach Beendigung des
312 Vertragsverhältnisses vorgenommen werden, statt auf
313 Erfahrungswerte, die sich während des laufenden
314 Vertragsverhältnisses herausgebildet haben. e) Von dem nach Abzug
315 der Verwaltungskosten ermittelten Betrag kann im Rahmen der
316 Billigkeitserwägungen weiter ein Abzug wegen der ,Sogwirkung" der
317 Marke vorgenommen werden (BGH NJW 1983, 2877 [2879]; BGH NJW-RR 1988,
318 44). Hierunter versteht man den Umstand, daß ein Markenartikel
319 vermöge seines besonderen Bekanntheitsgrades geringerer
320 Vermittlungsbemühungen eines Handelsvertreters bedarf, als dies bei
321 weniger bekannten Produkten der Fall sein mag (Küstner/v.
322 Manteuffel/Evers, a.a.O., Rn 986; für den Eigenhändler vgl. BGH NJW
323 1983, 2877 = MDR 1984, 311). Angesichts der Tatsache, daß es sich
324 bei den Produkten der Fa. F. um Massenprodukte mit hohem
325 Bekanntheitsgrad handelt, andererseits das Image der Marke auch so
326 hoch bewertet werden kann, daß sich die Fahrzeuge ,von selbst
327 verkaufen", erscheinen die von der Beklagten behaupteten 75 % als
328 weit überhöht. Sie stehen zudem im Widerspruch zu den Ausführungen
329 der Beklagten, was den Anteil der Mehrfachkunden betrifft; wäre die
330 Sogwirkung der Marke ,F." tatsächlich so hoch, wie die Beklagte
331 glauben machen möchte, so bleibt unerklärt, warum nach ihren
Behauptungen so viele Mehrfachkunden abgesprungen sind. Der Senat
332 Behauptungen so viele Mehrfachkunden abgesprungen sind. Der Senat
333 hält deshalb eine Quote von 25 % als durchaus angemessen. Damit
334 ergibt sich ein jährlicher Provisionsverlust des Klägers von
335 139.047,02 DM, der wegen der bei Kraftfahrzeugen zu unterstellenden
336 durchschnittlichen Kaufintervalle von 5 Jahren auf einen
337 fünfjährigen Zeitraum ab Vertragsbeendigung zu beziehen ist; der
338 Gesamtverlust beträgt danach gerundet 695.235,-- DM. f) Schließlich
339 ist die Ausgleichssumme abzuzinsen, da der Kläger mit dem
340 Ausgleich, der an die Stelle künftiger, mit der Vertragsbeendigung
341 aber entfallender Provisionseinnahmen tritt, eine Zahlung erhält,
342 die sich bei der Fortsetzung des Vertrages auf einen längeren
343 Zeitraum verteilt hätte. Diese Abzinsung ist nach der
344 Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon vorzunehmen,
345 zu welchem Zeitpunkt die Zahlung des Ausgleichs bewirkt wird oder
346 daß sie erst nach langer Prozeßdauer erfolgt; denn der mit der Beendigung des
347 Handelsvertreterverhältnisses entstehende Ausgleichsbetrag kann
348 regelmäßig keine Veränderung dadurch erfahren, daß die tatsächliche
349 Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt (so BGH MDR 1991,
350 502 = VersR 1991, 463; ablehnend Küstner/v. Manteuffel/Evers,
351 Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. II, 6. Aufl. 1995, Rn
352 661). Das ergibt nach der Methode Gillardon (695.235 : 60 x
353 52,9907) einen Betrag von 614.016,49 DM. g) Hierauf sind 15 % MWSt
354 aufzuschlagen, da für den Ausgleichsanspruch die Bruttoprovisionen
355 maßgeblich sind und die Klägerin Ihren Stammkundenumsatz auf der
356 Basis der Nettopreise errechnet hat (vgl. Küstner u.a., a.a.O., Rn
357 693). Damit beträgt der Ausgleichsanspruch insgesamt 706.118,96 DM.
358 h) Gemäß § 89 b Abs. 2 HGB ist der so errechnete Provisionsbetrag
359 der Höhe nach begrenzt; er beträgt höchstens eine nach dem
360 Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit des Vertragshändlers
361 errechnete Jahresprovision. Ausgehend von dem von der Klägerin
362 behaupteten Nettoumsatz der letzten 5 Jahre vom 40.915.115,62 DM
363 errechnet sich ein jährlicher Durchschnittsumsatz von 8.183.023,12
364 DM. Hieraus ergibt sich ein Provisionssatz von (* 8,3 %) 679.190,92
365 DM zzgl. 15 % MWSt, also insgesamt 781.069,56 DM. Die unter lit. g)
366 errechnete Summe liegt unter diesem Betrag, so daß der
367 Ausgleichsanspruch nicht zu reduzieren ist. i) Einen höheren
368 Zinssatz als 5 % hat die Klägerin zwar behauptet, mangels Vorlage
369 der angekündigten Zinsbescheinigung aber nicht nachgewiesen, so daß
370 ihr gem. § 352 HGB auch nur 5 % zugebilligt werden können.
371 Allerdings kann sie diese Zinsen bereits ab 16.12.1994 verlangen,
372 da die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits jegliche Zahlungen abgelehnt hatte. Die
373 Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die
374 Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO. Beschwer : a. für die Klägerin 517.242,99 DM b. für
375 10, 711 ZPO. Beschwer : a. für die Klägerin 517.242,99 DM b. für
376 die Beklagte 706.118,96 DM