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OLG Köln, Urteil vom U 4/96

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OLG Köln, Urteil vom 14.06.1996 - 19 U 4/96

Fundstelle openJur 2012, 75406 Rkr:  AmtlSlg: 

Ausgleichsanspruch des Kfz. Eigenhändlers 1. Ist im Händlervertrag zwischen Lieferant und KfzEigenhändler vereinbart, daß der Vertrag bei Tod der maßgeblichen Person nach Ablauf von 12 Monaten ohne besondere Kündigung durch die Gesellschaft endet, so steht es einer Eigenkündigung nicht gleich, wenn nach Tod des maßgeblichen Geschäftsführers der verbleibende Geschäftsführer den Vertrag zum Ablauf der Frist enden läßt.

Das gilt jedenfalls dann, wenn der Lieferant nach dem Tod noch einmal ausdrücklich auf die automatische Beendigung hingewiesen und den Händler lediglch aufgefordert hat, sich um den Abschluß enes neuen Vertrages zu bewerben. 2. Zur Berechnung des Ausgleichanspruchs des Eigenhändlers.

Gründe

1 T a t b e s t a n d Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten

2 Ausgleichsansprüche nach § 89 b HGB analog geltend. Die Klägerin

3 war von 1932 bis zum 19.4.1990 Vertragshändlerin der Beklagten,

4 zuletzt auf der Grundlage des Händlervertrages vom

5 26.9./18.11.1985. Am 19.10.1988 verstarb der Geschäftsführer Karl

6 M. der Klägerin, der der Vater des weiteren Geschäftsführers der

7 Klägerin, des Herrn Klaus Christian M., war. Nach Art. 29 (e) des

8 Haupthändlervertrages besteht in diesem Fall der Vertrag für die

9 Dauer von 12 Monaten weiter; nach Ablauf dieser Frist endet er ohne

10 besondere Kündigung durch die Gesellschaft. Am 4.1.1989 teilte die

11 Beklagte der Klägerin mit, daß der Haupthändlervertrag am

12 19.10.1989 ohne besondere Kündigung ende, sie jedoch unter

13 bestimmten Voraussetzungen bereit sei, einen neuen Vertrag

14 abzuschließen. Die Klägerin bat die Beklagte, den Vertrag wegen

15 Erbauseinandersetzungen um 6 Monate zu verlängern, die Beklagte

16 erklärte sich daraufhin bereit, den Auslauftermin vom 19.10.1989

17 auf den 19.4.1990 zu verlegen. Unter dem 23.1.1990 teilte die

18 Klägerin der Beklagten mit, daß sie sich nicht länger um eine

19 Vertragsverlängerung bewerbe. Mit Schreiben vom 5.3.1990 meldete

20 die Klägerin ihren Ausgleichsanspruch gegenüber der Beklagten an,

21 der von dieser abgelehnt wurde. Die Klägerin hat beantragt, die L

22 zu verurteilen, an die Klägerin 1.223.361,95 DM nebst 5 % Zinsen

23 seit dem 20.4.1990 bis zum 15.12.1994 sowie 10,5 % seit dem

24 16.12.1994 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage

25 abzuweisen. Sie hat den Ausgleichsanspruch dem Grund und der Höhe

26 nach bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des

27 erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand

28 des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der

29 Klage in Höhe von 608.176,99 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 19.1.1995

30 stattgegeben. Wegen der Begründung wird auch insoweit auf den

31 Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Hiergegen haben

32 beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese auch rechtzeitig begründet. Die Klägerin meint, die Berechnung des

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33 auch rechtzeitig begründet. Die Klägerin meint, die Berechnung des

34 Landgerichts sei nicht frei von Rechtsfehlern; es habe wesentliche

35 tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte nicht gewürdigt. So habe

36 das Landgericht F.-Händlerkollegen, die mehrfach Fahrzeuge erworben

37 hätten, nicht als Mehrfachkunden berücksichtigt, desgleichen

38 Kunden, mit denen eine Rahmenvereinbarung getroffen worden sei.

39 Leasingfirmen hätten ebenfalls als Mehrfachkunden berücksichtigt

40 werden müssen wie auch die Adam-Opel AG; Mehrfachkunde sei auch der

41 Geschäftsführer der Klägerin. Auch habe das Landgericht zwar

42 Umsätze mit Stammkunden, nicht aber mit potentiellen Mehrfachkunden

43 berücksichtigt, was fehlerhaft sei. Bei der Berechnung selbst seien

44 dem Landgericht dann auch systematische Fehler unterlaufen. Die

45 Sogwirkung der Marke sei hier im Rahmen der Billigkeit nicht zu

46 berücksichtigen. Die Klägerin ist der Ansicht, bei richtiger

47 Berechnung stünde ihr ein Ausgleichsanspruch von 1.223.361,95 DM

48 zu. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des

49 angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

50 1.223.361,95 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 20.4.1990 bis zum

51 15.12.1994 sowie 10,5 % seit dem 16.12.1994 zu zahlen ; die

52 Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die

53 gegnerische Berufung zurückzuweisen und die Klage gänzlich

54 abzuweisen. Sie hält die Voraussetzungen für einen

55 Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB analog nicht für gegeben; die

56 Klägerin habe keine handelsvertreterüblichen Leistungen erbracht.

57 Sie habe sich auch freiwillig aus dem Vertragsverhältnis gelöst,

58 was einer Eigenkündigung gleichkomme. Bei der Berechnung des

59 Ausgleichsanspruch habe das Landgericht die Verwaltungskosten nicht

60 abgezogen; die Klägerin selbst gehe von 2,5 % aus, was aber zu

61 niedrig sei. Tatsächlich betrage der ausgleichsfähige Rabattkern

62 nur 2,49 %. Als jährliche Abwanderungsquote seien mindestens 25 %

63 zu berücksichtigen. Marktstudien hätten ergeben, daß von den

64 vermeintlichen Mehrfachkunden der Klägerin 43 % abgewandert seien;

65 insgesamt schieden sogar 73 % der Mehrfachkunden aus. Der Abschlag

66 für die Sogwirkung der Marke müsse im Rahmen der Billigkeit

67 mindestens 75 % betragen. Wegen der Einzelheiten des

68 Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst

69 den überreichten Unterlagen Bezug genommen.

70 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der

71 Klägerin ist im Gegensatz zu der der Beklagten teilweise begründet.

72 1. Daß dem Kläger grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b

73 Abs. 1 HGB analog zusteht, hat das Landgericht mit zutreffenden

74 Erwägungen bejaht. Der Kläger ist für die Beklagte zwar nicht als Handelsvertreter,

75 sondern als Eigenhändler tätig geworden. Nach ständiger

Rechtsprechung ist dem Eigenhändler aber ein Ausgleichsanspruch

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76 Rechtsprechung ist dem Eigenhändler aber ein Ausgleichsanspruch

77 zuzubilligen, wenn zwischen ihm und dem Lieferanten ein

78 Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen

79 Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler

80 aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation des

81 Lieferanten eingliedert, daß seine Rechte und Pflichten denen eines

82 Handelsvertreters ähneln; ferner ist erforderlich, daß der

83 Eigenhändler verpflichtet ist, bei Beendigung des

84 Vertragsverhältnisses seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu

85 überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des

86 Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (vgl.

87 BGH NJW 1983, 2877 ff.; BGH MDR 1992, 951; BGH DB 1993, 2526;

88 Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 84 Rn 12 m.z.w.N.). Dabei kommt es

89 nicht darauf an, ob diese Verpflichtung erst bei Vertragsbeendigung

90 oder - wie hier - schon während der Vertragszeit durch laufende

91 Óbermittlung der Kundendaten an den Hersteller zu erfüllen ist;

92 entscheidend ist, daß der Hersteller dadurch tatsächlich in die

93 Lage kommt, sich den Kundenstamm auch nach Beendigung des

94 Vertragsverhältnisses weiter nutzbar zu machen (BGH DB 1993, 2526).

95 Daß die Klägerin verpflichtet war, der Beklagten die Kundendaten

96 zur Verfügung zu stellen, kann aufgrund der Bestimmungen des

97 Händlervertrages und der zu den Akten gereichten Unterlagen (Bl.

98 102 - 108 d.A.), bei denen es sich um Vordrucke zur Óbermittlung

99 der Daten handelt, deren Gebrauch die Beklagte auch angemahnt hat,

100 nicht zweifelhaft sein. Hiermit wie mit dem weiteren Argument der

101 Beklagten, sie habe wegen des Datenschutzes von diesen Daten keinen

102 Gebrauch machen können, hat sich der BGH schon in seinem den

103 Parteien bekannten Urteil vom 6.10.1993 - VIII ZR 172/92 - (Bl. 86

104 ff. d.A.) auseinandergesetzt; hiernach kommt es nicht darauf an, zu

105 welchem Zwecke die Óbermittlung der Kundendaten begründet worden

106 ist (ob z.B. zu Garantie- oder Marketingzwecken), wenn nur der

107 Hersteller sie nach Vertragsende tatsächlich nutzen kann; das war

108 hier der Fall. Auch war das System der Beklagten ersichtlich darauf

109 angelegt, daß die Óbermittlung der Kundendaten im wesentlichen

110 lückenlos erfolgte, wie sie selbst in ihrem Rundschreiben an alle

111 F.-Haupthändler und Händler vom 4.2.1985 (Bl. 104 d.A.) ausgeführt

112 hat. 2. Der Ausgleichsanspruch des Klägers ist auch nicht nach § 89

113 b Abs. 3 Satz 1 HGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht

114 ein Ausgleichsanspruch dann nicht, wenn der Handelsvertreter das

115 Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten

116 des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat. Denn beendet

117 worden ist das Vertragsverhältnis nicht durch Kündigung der

118 Klägerin, sondern durch den in Ziffer 29 e des Händlervertrages vom 26.9.1985 geregelten Automatismus, wonach der Vertrag bei Tod des

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119 26.9.1985 geregelten Automatismus, wonach der Vertrag bei Tod des

120 Haupthändlers bzw. bei einer Gesellschaft bei Tod der

121 ,maßgeblichen" Person nach Ablauf von 12 Monaten ohne besondere

122 Kündigung durch die Gesellschaft endet, worauf auch die Beklagte in

123 ihrem Schreiben vom 4.1.1989 noch einmal ausdrücklich hingewiesen

124 hat. Daß die Klägerin das Angebot der Beklagten, sich um einen

125 neuen Vertrag zu bewerben, schließlich nicht angenommen hat, ändert

126 hieran nichts. Dieser Fall ist nicht der Ablehnung der Verlängerung

127 eines Handelsvertreter-Vertrages mit Verlängerungsoption

128 gleichzusetzen, die einer Kündigung gleich stehen soll, anders als die Ablehnung eines späteren Verlängerungsangebots

129 des Unternehmers (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 89 b Rn

130 54); offensichtlich wollte die Beklagte den Händlervertrag bei

131 entsprechendem Wunsch der Klägerin nicht einfach verlängern,

132 sondern ihn mit abweichenden, für die Klägerin nachteiligen

133 Inhalten versehen, von deren Annahme sie ihre Bereitschaft zur

134 Verlängerung abhängig gemacht hat, wie sich aus den Formulierungen im

135 Schreiben der Beklagten vom 4.1.1989 (Bl. 75 d.A.) entnehmen läßt

136 und wie die Klägerin substantiiert und insoweit unwidersprochen

137 vorgetragen hat (Bl. 378 d.A.); hiernach hat die Beklagte der

138 Klägerin durch ihren Regionaldirektor Görgen immer wieder erklärt,

139 daß ihre Verkaufsleistungen unzureichend seien, man müsse sich

140 gründlich überlegen, ob man der Bewerbung näher treten könne. Schon

141 deshalb betrifft die von der Beklagten zitierte Entscheidung des

142 BGH (BB 1996, 235 f.) einen anders gelagerten Sachverhalt,

143 abgesehen davon, daß es dort um de Fortsetzung eines durch

144 Kettenverträge begründeten Handelsvertreterverhältnisses ging. 3.

145 Wie der Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers zu berechnen ist, hat

146 der Senat in seiner Entscheidung vom 23.2.1996 - 19 U 114/95 -

147 bereits ausführlich dargelegt; die Berechnung des Landgerichts, das

148 als Gewinn die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis

149 betrachtet, weicht hiervon ab. a) Der Ausgleichsanspruch des § 89 b

150 HGB soll dem Handelsvertreter eine Gegenleistung dafür gewähren,

151 daß er mit der Schaffung des Kundenstammes dem Unternehmer eine

152 Leistung erbracht hat, die während der bisherigen Vertragszeit noch

153 nicht abgegolten ist und wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses

154 nicht mehr vergütet wird (Horn, ZIP 1988, 137 ff. [138] m.w.N.).

155 Abgeltungsfähig sind nur entgehende Abschlüsse mit dem bei

156 Vertragsende vorhandenen, neu geworbenen Kundenstamm, die hierauf

157 bezogene Chance besteht in den Nachbestellungen und Folgeaufträgen,

158 mit denen hätte gerechnet werden können, namentlich soweit sie sich

159 in der Vergangenheit bereits verwirklicht haben (Staub/Brüggemann,

160 HGB, 4. Aufl., § 89 b Rn 57). Deshalb können in die Berechnung nur solche Kunden einbezogen werden, von denen auch künftig Umsätze

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161 solche Kunden einbezogen werden, von denen auch künftig Umsätze

162 erwartet werden können. Von der Zahl der geworbenen Kunden ist bei

163 der Prognose daher ein Abschlag zu machen, der sich nach der

164 Erwartung richtet, daß nicht alle geworbenen Kunden sich als

165 Stammkunden erweisen und in Zukunft wieder Umsätze tätigen werden;

166 es kommt allein auf die geworbenen künftigen Mehrfachkunden an (Horn a.a.O. S. 142). Das sind die Kunden, die

167 im letzten Vertragsjahr mehr als ein Neufahrzeug oder die im letzten

168 Vertragsjahr und in den 4 Jahren vor dem letzten Vertragsjahr ein

169 Neufahrzeug gekauft haben. b) Der Eigenhändler bezieht keine

170 vertraglich mit dem Unternehmer (Hersteller/Lieferanten)

171 vereinbarte Provision wie der Handelsvertreter, sondern ein

172 vergleichbares Entgelt durch seine Handelsspanne, den

173 Händlerrabatt, nach Abzug seiner Kosten. Ausgangspunkt für die

174 Berechnung des Händlerrabatts sind die unverbindlichen

175 Preisempfehlungen (UPE) der Beklagten. Soweit die Klägerin seinen

176 Kunden Rabatte gewährt hat, minderte dies zwar seinen Gewinn, nicht

177 aber den Vorteil, den die Beklagte aus dem übertragenen Kundenstamm

178 hatte. Allerdings können seine Gewinneinbußen durch gewährte

179 Rabatte im Rahmen der Billigkeitserwägungen (§ 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB) zu einer

180 Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs führen (BGH NJW 1961, 120,

181 121; OLG Köln - 22. Senat - MDR 1996 (2), 129 f. mit Anm. von

182 Westphalen). Bei der Berechnung der Provisionsverluste ist auf den

183 Umsatz des Klägers im Neuwagengeschäft im letzten Vertragsjahr

184 abzustellen, und zwar beschränkt auf den Umsatz mit Mehrfachkunden

185 (vgl. BGH NJW 1983, 2877 [2879]; BGH NJW-RR 1988, 42 [44]. Die

186 Klägerin hat eine Aufstellung über ihre im letzten Vertragsjahr

187 getätigten Umsätze gefertigt (Bl. 21 ff. d.A.) und behauptet, sie

188 habe einen Umsatz mit Neufahrzeugen von 9.287.965,-- DM erzielt;

189 hiervon entfielen auf Mehrfachkunden 4.246.106,-- DM, was einem

190 Prozentsatz von 45,72 % entspricht. Diese Aufstellung hat sie im

191 Schriftsatz vom 14.8.1995 (Bl. 170 ff. d.A.) ergänzt und ist so zu

192 einem Mehrfachkundensatz von 48,32 % gelangt und will diesen

193 Prozentsatz auf die nachfolgenden Jahre übertragen wissen. Das

194 begegnet in der Methode keinen Bedenken; hat sich nämlich in der

195 zurückliegenden Vertragszeit gezeigt, daß nur etwa 45,72 % der

196 Käufer Mehrfachkäufer und damit Stammkunden sind, wäre es nicht

197 gerechtfertigt, auch die Umsätze mit den Kunden, die nicht zu

198 diesem Kreis gehören, für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu

199 berücksichtigen (so BGH NJW-RR 1988, 42 [44]). Anders liegt es

200 dagegen, soweit die Klägerin meint, zu dem so ermittelten

201 Prozentsatz am Umsatz mit Mehrfachkunden müsse der gleiche Umsatz

202 mit Nichtmehrfachkunden im letzten Vertragsjahr hinzugesetzt

203 werden, da diese möglicherweise Mehrfachkunden in Zukunft geworden wären. Diese Ansicht ist methodisch verfehlt und verfälschte die im

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204 wären. Diese Ansicht ist methodisch verfehlt und verfälschte die im

205 Rahmen des § 89b Abs. 1 S. 1 HGB zu stellenden Umsatzprognose;

206 deshalb geht auch die von Westphalen an der Entscheidung des 22.

207 Senats geübte Kritik (MDR 1996, 130 f.) fehl; auch die von ihm zum

208 Beleg angeführte Entscheidung des BGH (NJW-RR 1988, 42 ff.)

209 billigt als Maßstab für die Zukunftsprognose nur den ermittelten

210 Prozentsatz der Mehrfachkunden. Schon aus den von der Klägerin

211 vorgetragenen Zahlen ergibt sich, daß seit 1986 jedes Jahr nur etwa

212 45,72 % der neu gewonnenen Kunden zu Mehrfachkunden geworden sind;

213 von nur 45,72 % können Folgeumsätze in der Zukunft erwartet werden,

214 weshalb auch nur dieser prozentuale Anteil am Umsatz in die Zukunft

215 projiziert werden kann. Ein einleuchtender Grund, zusätzlich einen

216 gleich hohen Prozentanteil von Nichtmehrfachkunden der

217 Umsatzprognose hinzuzuschlagen, besteht demnach nicht, vielmehr

218 führte dies zu einer Verfälschung, wie die vom Kläger vorgetragenen

219 Zahlen zeigen und schon das Landgericht näher ausgeführt hat.

220 Allerdings kann es auch nicht bei den von der Klägerin

221 vorgetragenen Prozentzahlen verbleiben. Das Landgericht hat die

222 Aufstellung der Klägerin bereinigt und nicht als Mehrfachkunden

223 angesehen die F.-Händlerkollegen, die Kunden aus

224 Rahmenvereinbarungen, Mehrfachverkäufe an Leasingfirmen, die

225 Adam-Opel AG, den Geschäftsführer der Klägerin, Familienmitglieder

226 und Erwerber von zwei oder mehreren Fahrzeugen unter einem Datum.

227 Das beanstandet die Klägerin mit ihrer Berufung zu Unrecht, wobei

228 auf die Ausführungen des Landgerichts, denen sich der Senat

229 vollinhaltlich anschließt, verwiesen werden kann; sie sind auch

230 durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet worden. Das

231 Landgericht ist so zutreffend zu einem durchschnittlichen Umsatz

232 mit Mehrfachkunden von 2.233.687,-- DM gelangt (Seite 8 -11 UG).

233 Setzt man diese Zahl in Beziehung zum Gesamtumsatz im letzten Jahr

234 von 9.287.965,-- DM, so beträgt der Anteil der Mehrfachkunden 24 %.

235 c) Bei einem Eigenhändlervertrag ist die der Provision des

236 Handelsvertreters vergleichbare Händlervergütung in dem vom

237 Hersteller gewährten Händlerrabatt enthalten. Der durchschnittliche

238 Händlerrabatt der Beklagten, nämlich die Differenz zwischen ihren

239 unverbindlichen Preisempfehlungen und dem Einkaufspreis des

240 Händlers, ist von der Klägerin erstinstanzlich, bezogen auf zwei

241 Fremdmarken, mit 15.5 % angegeben worden, dagegen schweigt sie sich

242 darüber aus, wie hoch die Provision konkret bei der Beklagten war,

243 obwohl diese Zahlen aussagekräftiger gewesen wären, wie auch ihre

244 Aufstellung keine Angaben über die UPE enthält. Hierzu hätte

245 Veranlassung bestanden, nachdem die Beklagte bestritten hat, daß

246 die von der Klägerin vorgetragenen Prozentzahlen übertragbar seien.

Der Senat vermag allerdings auch nicht der typisierten Berechnung

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247 Der Senat vermag allerdings auch nicht der typisierten Berechnung

248 der Beklagten zu folgen, in der sie nach Abzug aller Kosten zu

249 einem ausgleichsfähigen ,Rabattkern" von 2,49 % gelangt. Diese

250 Berechnung berücksichtigt nicht hinreichend, daß maßgebend für den

251 Ausgleichsanspruch die zu erwartende Bruttoprovision ist (vgl.

252 Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 89 b Rn 29 m.w.N.). Immerhin geht

253 auch diese Aufstellung, allerdings mit anderen Ausgangszahlen, von einem Bruttoertrag von 11,58 % aus. Mangels

254 anderer konkreter Anhaltspunkte erscheint es deshalb

255 gerechtfertigt, die tatsächlichen Einkaufs- und Verkaufszahlungen

256 gegenüberzustellen und die Differenz als Bruttoprovision zu werten;

257 dann ergibt sich ein Prozentsatz von 10,8 %, der auch angesichts

258 der Aufstellung der Beklagten nicht zu hoch gegriffen erscheint.

259 Hiervon kann für den Ausgleich nach § 89 b Abs. 1 HGB nur der

260 Anteil berücksichtigt werden, mit dem die werbende Tätigkeit des

261 Händlers abgegolten wird (st. Rspr., vgl. u.a. BGH NJW 1985, 860

262 [861]; BGH NJW-RR 1988, 40 [44]). Deshalb sind zunächst die

263 Verwaltungskosten abzuziehen. Wie hoch diese zu bewerten sind, ist

264 zwischen den Parteien streitig; die Klägerin will sich 2,5 %

265 anrechnen lassen, die Beklagte hält diesen Betrag für zu niedrig.

266 Was sie allerdings in ihrer bereits zitierten Berechnung abziehen

267 will (Lohnkosten pp.), geht über die bloßen Verwaltungskosten

268 (Abschlußkosten, vgl. Baumbach a.a.O. Rn 41) hinaus; insbesondere

269 mindern ersparte Geschäftsunkosten den Provisionsverlust nicht (Staub/Brüggemann, HGB, 4. Aufl., 1. Bd., § 89 b Rn 87).

270 Gründend auf den Erfahrungswerten aus bereits entschiedenen Fällen

271 erscheint dem Senat deshalb der von der Klägerin angeführte Satz

272 von 2,5 % angemessen. Damit verbleibt ein der Provision des

273 Handelsvertreters entsprechender Gewinnanteil der Klägerin von

274 (10,8 - 2,5 =) 8,3 %. Ausgehend von dem vom Landgericht errechneten

275 Mehrfachkundenumsatz von 2.233.687,-- DM errechnet sich hieraus

276 eine Provision von 185.396,02 DM. d) Der 22. Senat (a.a.O.) hat von

277 dem verbleibenden Gewinnanteil, bezogen auf den Stammkundenumsatz,

278 eine jährliche Abwanderungsquote von 25 % abgezogen, wie dies auch

279 die Klägerin in ihrer Berechnung getan hat. Das trägt dem Gedanken

280 Rechnung, daß der Kundenstamm grundsätzlich einer Fluktuation

281 unterliegt, daß zwar bei langlebigen Wirtschaftsgütern mit

282 Folgeumsätzen, aber auch mit Fluktuation gerechnet werden muß; auch

283 Stammkunden werden nicht in alle Ewigkeit Folgebestellungen

284 aufgeben. Der Bundesgerichtshof (NJW-RR 1988, S. 44) hat diese Methode grundsätzlich gebilligt. Auch der Senat

285 folgt dem grundsätzlich, wenn auch nicht der Art der Berechnung.

286 Nach Auffassung des Senats führt es nämlich zu einem

287 Berechnungsfehler zum Nachteil des Eigenhändlers, wenn die

288 Mehrfachkunden-Quote und die Abwanderungs-Quote für den gleichen Zeitraum angewendet wird, wie dies der 22. Senat getan hat. Diese

(8)

289 Zeitraum angewendet wird, wie dies der 22. Senat getan hat. Diese

290 Kumulation erscheint deshalb nicht zulässig, weil in der

291 statistisch ermittelten Mehrfachkundenquote bereits eine

292 Abwanderungs-Quote für das nächste Kaufzeitintervall von 5 Jahren

293 liegt; denn in der Mehrfachkundenquote von ca. 24 % (s.o.) steckt

294 bereits eine Abwanderungsquote von 76 %. Deshalb ist diese

295 Mehrfachkundenquote für den Prognosezeitraum von 5 Jahren zunächst

296 unverändert anzunehmen; erst im Anschluß daran kann jeweils

297 gestaffelt eine Abwanderungsquote angenommen werden (so schon Horn, ZIP 1988,

298 137 [142]; Staub/Brüggemann a.a.O. § 89b Rn 86). Gerade weil es

299 sich insoweit um summarische, aus der Vergangenheit übertragene

300 Werte handelt, kommt es auch nicht entscheidend auf die von der Beklagten behaupteten

301 Erhebungen durch die Fa. MIL Marktforschung GmbH an, aus denen sich

302 konkret ein noch geringerer Mehrfachkundenanteil ergeben soll. Sie

303 sind auch deshalb nicht aussagekräftig, weil sie nur einen Teil der

304 Mehrfachkunden auswerten konnten, was zudem Jahre nach der

305 Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin geschehen

306 ist; in einem solchen Fall ist nicht auszuschließen, daß

307 Mehrfachkunden auch deshalb abgewandert sind, weil die Beklagte den

308 ihr mitgeteilten Kundenstamm nicht ausreichend gepflegt hat.

309 Derartige ungewollte oder gewollte, den Ausgleichsanspruch

310 mindernde Einflüsse wären nie auszuschließen, wenn man auf

311 Erhebungen abstellte, die erst nach Beendigung des

312 Vertragsverhältnisses vorgenommen werden, statt auf

313 Erfahrungswerte, die sich während des laufenden

314 Vertragsverhältnisses herausgebildet haben. e) Von dem nach Abzug

315 der Verwaltungskosten ermittelten Betrag kann im Rahmen der

316 Billigkeitserwägungen weiter ein Abzug wegen der ,Sogwirkung" der

317 Marke vorgenommen werden (BGH NJW 1983, 2877 [2879]; BGH NJW-RR 1988,

318 44). Hierunter versteht man den Umstand, daß ein Markenartikel

319 vermöge seines besonderen Bekanntheitsgrades geringerer

320 Vermittlungsbemühungen eines Handelsvertreters bedarf, als dies bei

321 weniger bekannten Produkten der Fall sein mag (Küstner/v.

322 Manteuffel/Evers, a.a.O., Rn 986; für den Eigenhändler vgl. BGH NJW

323 1983, 2877 = MDR 1984, 311). Angesichts der Tatsache, daß es sich

324 bei den Produkten der Fa. F. um Massenprodukte mit hohem

325 Bekanntheitsgrad handelt, andererseits das Image der Marke auch so

326 hoch bewertet werden kann, daß sich die Fahrzeuge ,von selbst

327 verkaufen", erscheinen die von der Beklagten behaupteten 75 % als

328 weit überhöht. Sie stehen zudem im Widerspruch zu den Ausführungen

329 der Beklagten, was den Anteil der Mehrfachkunden betrifft; wäre die

330 Sogwirkung der Marke ,F." tatsächlich so hoch, wie die Beklagte

331 glauben machen möchte, so bleibt unerklärt, warum nach ihren

Behauptungen so viele Mehrfachkunden abgesprungen sind. Der Senat

(9)

332 Behauptungen so viele Mehrfachkunden abgesprungen sind. Der Senat

333 hält deshalb eine Quote von 25 % als durchaus angemessen. Damit

334 ergibt sich ein jährlicher Provisionsverlust des Klägers von

335 139.047,02 DM, der wegen der bei Kraftfahrzeugen zu unterstellenden

336 durchschnittlichen Kaufintervalle von 5 Jahren auf einen

337 fünfjährigen Zeitraum ab Vertragsbeendigung zu beziehen ist; der

338 Gesamtverlust beträgt danach gerundet 695.235,-- DM. f) Schließlich

339 ist die Ausgleichssumme abzuzinsen, da der Kläger mit dem

340 Ausgleich, der an die Stelle künftiger, mit der Vertragsbeendigung

341 aber entfallender Provisionseinnahmen tritt, eine Zahlung erhält,

342 die sich bei der Fortsetzung des Vertrages auf einen längeren

343 Zeitraum verteilt hätte. Diese Abzinsung ist nach der

344 Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon vorzunehmen,

345 zu welchem Zeitpunkt die Zahlung des Ausgleichs bewirkt wird oder

346 daß sie erst nach langer Prozeßdauer erfolgt; denn der mit der Beendigung des

347 Handelsvertreterverhältnisses entstehende Ausgleichsbetrag kann

348 regelmäßig keine Veränderung dadurch erfahren, daß die tatsächliche

349 Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt (so BGH MDR 1991,

350 502 = VersR 1991, 463; ablehnend Küstner/v. Manteuffel/Evers,

351 Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. II, 6. Aufl. 1995, Rn

352 661). Das ergibt nach der Methode Gillardon (695.235 : 60 x

353 52,9907) einen Betrag von 614.016,49 DM. g) Hierauf sind 15 % MWSt

354 aufzuschlagen, da für den Ausgleichsanspruch die Bruttoprovisionen

355 maßgeblich sind und die Klägerin Ihren Stammkundenumsatz auf der

356 Basis der Nettopreise errechnet hat (vgl. Küstner u.a., a.a.O., Rn

357 693). Damit beträgt der Ausgleichsanspruch insgesamt 706.118,96 DM.

358 h) Gemäß § 89 b Abs. 2 HGB ist der so errechnete Provisionsbetrag

359 der Höhe nach begrenzt; er beträgt höchstens eine nach dem

360 Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit des Vertragshändlers

361 errechnete Jahresprovision. Ausgehend von dem von der Klägerin

362 behaupteten Nettoumsatz der letzten 5 Jahre vom 40.915.115,62 DM

363 errechnet sich ein jährlicher Durchschnittsumsatz von 8.183.023,12

364 DM. Hieraus ergibt sich ein Provisionssatz von (* 8,3 %) 679.190,92

365 DM zzgl. 15 % MWSt, also insgesamt 781.069,56 DM. Die unter lit. g)

366 errechnete Summe liegt unter diesem Betrag, so daß der

367 Ausgleichsanspruch nicht zu reduzieren ist. i) Einen höheren

368 Zinssatz als 5 % hat die Klägerin zwar behauptet, mangels Vorlage

369 der angekündigten Zinsbescheinigung aber nicht nachgewiesen, so daß

370 ihr gem. § 352 HGB auch nur 5 % zugebilligt werden können.

371 Allerdings kann sie diese Zinsen bereits ab 16.12.1994 verlangen,

372 da die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits jegliche Zahlungen abgelehnt hatte. Die

373 Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die

374 Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.

10, 711 ZPO. Beschwer : a. für die Klägerin 517.242,99 DM b. für

(10)

375 10, 711 ZPO. Beschwer : a. für die Klägerin 517.242,99 DM b. für

376 die Beklagte 706.118,96 DM

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