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chnarchen – ein Massen- phänomen? Der Krank- heitswert schlafbezogener Atemstörungen (zum Bei- spiel obstruktive Schlaf- apnoe) wurde lange Zeit in- frage gestellt. Nachdem die ambulante Stufendiagnostik bei Hypersomnie bereits als vertragsärztliche Behand- lungsmethode anerkannt war, steht eine den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schusses (bislang des Bundes- ausschusses der Ärzte und Krankenkassen) entsprechen- de Vereinbarung für die Poly- somnographie nun kurz vor dem Abschluss. Bis dahin ist – wie in der Vergangenheit – ei- ne Abrechnung von Schlafla- bor-Untersuchungen nur auf Basis der Amtlichen Gebüh- renordnung für Ärzte (GOÄ) möglich. Gesetzlich Kranken- versicherte zahlen Schlaf- laboruntersuchungen selbst oder beantragen eine Kosten- erstattung bei ihrer Kranken- versicherung. Seit Anerken- nung der ambulanten Schlaf- labor-Diagnostik durch den Bundesausschuss war dieVoraussetzung hierfür (ver- gleiche Urteil des Sozialge- richts Dortmund vom 21.
März 2003, Az.: S 26 KA 37/02) erfüllt.
Bei der Abrechnung nach GOÄ war lange strittig, wel- che Gebührenpositionen für den Leistungskomplex des
„Kleinen Schlaflabors“ (Kar- diorespiratorische Polygra- phie) beziehungsweise des
„Großen Schlaflabors“ (Poly- somnographie) anzusetzen sind. Unklar war zum Bei- spiel, wie die Registrierung des EKG, das bei Schlaflabor- untersuchungen über minde- stens sechs Stunden aufge- zeichnet werden muss, oder des EMG, das im Rahmen der „Großen Polysomnogra- phienacht“ ebenfalls über mindestens sechs Stunden aufgezeichnet wird, abge- rechnet werden soll, weil die GOÄ diesbezüglich entweder
nur Gebührenpositionen für punktuelle Untersuchungen (zum Beispiel Notfall-EKG nach Nr. 650) oder Langzeit- registrierungen (zum Beispiel Langzeit-EKG von minde- stens 18 Stunden Dauer nach Nr. 659) enthält.
Weder die Beihilfe noch die private Krankenversiche- rung erkannten die einseiti- gen Abrechnungsempfehlun- gen der Deutschen Gesell- schaft für Schlafforschung und Schlafmedizin (DGSM) an. Zwischen Bundesärzte- kammer und DGSM auf der einen Seite und PKV-Ver- band, Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Si- cherung und Beihilfe auf der anderen Seite konnte nun ein Empfehlungskatalog einver- nehmlich festgelegt werden (vergleiche Bekanntmachung im Deutschen Ärzteblatt zur Abrechnung diagnostischer
Leistungen in der Schlaf- medizin nach GOÄ vom 20.
Februar 2004), der in Kürze veröffentlicht wird. Nach Ein- leitung des Konsentierungs- verfahrens zwischen Ärzte- und Kostenerstatterseite im Herbst 2003 ist es in einem überschaubaren Zeitrahmen gelungen, neue Leistungen GOÄ-konform, auf dem We- ge der Analogbewertung, in die privatärztliche Abrech- nung zu integrieren.
Es fehlt also nicht an Ko- operationsbereitschaft. Bun- desärztekammer und PKV- Verband setzen sich gemein- sam für eine Weiterentwick- lung der GOÄ im Rahmen des „Vorschlagsmodells“ ein.
Im Vorschlagsmodell wird der Verordnungsgeber nicht aus der Verantwortung für die Amtliche Gebührenord- nung entlassen – was weder mit deutschem noch mit EU-Recht vereinbar wäre.
Die Sacharbeit könnte ihm jedoch durch die sachnä- her Beteiligten abgenom- men werden.
Dr. med. Regina Klakow-Franck V A R I A
Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 66. Februar 2004 AA363
Einigung beim Schlaflabor
GOÄ-Ratgeber