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ine häufig auftretende steuerliche Gefahrenquel- le für gemeinnützige wis- senschaftliche Organisationen sind Kongresse. Wenn für die Tagungen Broschüren mit Werbung gedruckt und Indu- strieausstellungen organisiert werden, handelt sich um ge- werbliche Betätigungen – im steuerlichen Gemeinnützig- keitsrecht als wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bezeichnet.Für sie gelten nicht die Steu- ervergünstigungen auf den Gebieten der Körper- schaftsteuer, Gewer- besteuer und Umsatz- steuer. Bei nicht sach- gerechter Handhabung drohen Steuerstrafverfah- ren, persönliche Haftung für Vorstände, Verlust der Gemeinnützig- keit und Insolvenz durch Steuernach- forderungen.
Die typischen Fehler
Häufig beauftragen gemein- nützige Organisationen kom- merzielle Unternehmen mit der Durchführung der Kon- gresse – in der Annahme, da- mit steuerlichen Risiken zu vermeiden. Oft passiert dann Folgendes:
Die Agentur vermittelt für die Auftraggeber einen Ver- trag mit dem Kongresszen- trum über die Räumlichkei- ten für die Tagung und die In- dustrieausstellung. Sie enga- giert Künstler für den Eröff- nungsabend und arrangiert ein Rahmenprogramm. Die Agentur berichtet, dass sie ei- ne Druckerei gefunden habe, welche die Kongressdrucksa- chen kostenfrei herstellen werde. Man habe ihr im Ge- genzug zugesagt, dass sie die Einnahmen aus den Inseraten behalten dürfe.
Die Teilnehmer melden sich zum Kongress sowie dem Rahmenprogramm an und re- servieren auch ihr Hotel über das Formblatt, das die Or- ganisation ihren Mitgliedern mit der Einladung zugesendet hat. Der Vorstand bemüht sich erfolgreich um Mieter für die Ausstellungsstände im Foyer und trifft Vereinbarun- gen mit der Industrie – häufig auf dem Briefpapier der Kli- nik/Universität. Das Inkasso für die Teilnehmergebühren des Kongresses und des Rah- menprogramms sowie die Standmieten übernimmt die Kongressagentur. Sie hat ein Sonderkonto eingerichtet und bezahlt aus den Einnahmen alle anfallenden Ausgaben.
Die Rechnungen lauten teil-
weise auf den Auftraggeber, teilweise auf die Agentur. Ei- nige Zeit nach dem Kongress rechnet die Agentur gegen- über der gemeinnützigen Or- ganisation ab, indem alle Ein- nahmen mit allen Ausgaben saldiert werden und der Über- schuss an die Körperschaft überwiesen wird oder eine Unterdeckung zur Erstattung angefordert wird.
Das vorstehende Beispiel enthält nahezu alle vorstellba- ren Fehler. Durch die (meist fehlende) vertragliche Gestal- tung sind der gemeinnützigen Organisation sämtliche Be- tätigungen zuzurechnen. Die Konsequenzen: Die Teilneh- mergebühren des Kongresses sind dem steuerfreien Zweck- betrieb zuzurechnen. Es fal- len weder Ertragsteuern noch Umsatzsteuer an. Das Rah-
menprogramm stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftli- chen Geschäftsbetrieb dar.
Ebenso werden die Einnah- men aus Inseraten, welche die Druckerei erzielt hat, dem Auftraggeber als gewerbliche Einkünfte zugerechnet. Die Kosten für die Tagungsbro- schüre betreffen den steuer- befreiten Zweckbetrieb und können daher nicht gegenge- rechnet werden, soweit sie nicht die Inserate betreffen.
Die Einnahmen aus Stand- mieten, die einen erhebli- chen Umfang haben kön- nen, gehören ebenfalls zum wirtschaftlichen Geschäfts- betrieb. Hinzu kommt, dass bei Industrieausstellungen den Einnahmen häufig nur relativ geringe Ausgaben gegenüberstehen.
Sofern sämtliche wirtschaftliche Geschäftsbetrie- be der Körperschaft Einnahmen von mehr als 30 678 Euro im Jahr über- schreiten, unterliegt ein Ge- winn abzüglich des Freibetra- ges von 3 835 Euro der Kör- perschaftsteuer und der Ge- werbesteuer. Die Ertragsteu- erbelastung beträgt nach Be- rücksichtigung der Abzugs- fähigkeit der Gewerbesteuer bei der Körperschaftsteuer rund 40 Prozent.
Der Agentur zeitlich begrenzt bestimmte Rechte überlassen Seit dem Jahr 2000 bietet § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO eine im Ein- zelfall möglicherweise interes- sante Alternative. Hiernach kann der Besteuerung pau- schal ein Gewinn von 15 Pro- zent der Einnahmen zugrun- de gelegt werden, wenn sie aus Werbung für Unterneh- men anlässlich der steuer- begünstigten Tätigkeit oder V A R I A
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Gemeinnützige Organisationen
Kongresse als Steuerfalle
Durch die Beauftragung von Kongressagenturen können steuerliche Risiken entstehen.
Wirtschaft
Zeichnung: Reinhold Löffler
eines Zweckbetriebes ent- stehen. Die neue Vorschrift löst allerdings das Problem nicht vollständig. Einerseits wird unverändert ein wirt- schaftlicher Geschäftsbetrieb verwirklicht, der unter be- stimmten Bedingungen die Gemeinnützigkeit gefährden kann.Andererseits fallen Kör- perschaftsteuer und Gewer- besteuer auf 15 Prozent der Einnahmen an.Aus allen Ein- nahmen ist ferner die Um- satzsteuer herauszurechnen und abzuführen, obgleich sie nicht vereinnahmt wurde.
Der Vorsteuerabzug schlägt fehl, soweit die Eingangsrech- nungen auf die Kongress- agentur lauten. Ein Verlust stellt eine gemeinnützigkeits- schädliche Verwendung von Mitteln dar und kann die Gemeinnützigkeit gefährden.
Eine so durchgeführte Ta- gung ist im Fall ihrer Auf- deckung ein finanzielles De- saster für die Körperschaft.
Darüber hinaus könnte gegen den Vorstand mindestens der Vorwurf einer leichtfertigen Steuerverkürzung, wenn nicht sogar der Steuerhinterziehung erhoben werden.
Für die geschilderten Pro- bleme gibt es eine in der Pra- xis erprobte bessere Lösung.
Die gemeinnützige Körper- schaft überlässt der Kongress- agentur zeitlich begrenzt be- stimmte Rechte, zum Beispiel für die Vermarktung von Aus- stellungsflächen und Insera- ten. Ertragsteuerlich handelt es sich bei der Überlassung
von Rechten um die Ein- kunftsart Vermietung und Verpachtung. Diese zählt bei gemeinnützigen Körperschaf- ten zum Bereich der Vermö- gensverwaltung. Überschüsse aus Vermögensverwaltung sind von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit, für die Umsatzsteuer gilt der ermäßigte Steuersatz von sie- ben Prozent. Diese steuer- rechtliche Lösung erfordert erstens den Abschluss ein- wandfreier Verträge und zwei- tens eine entsprechende Kon- gressabrechnung. Selbst in den Fällen, in denen ge- eignete vertragliche Grundla- gen bestehen, enthalten die Kongressabrechnungen re- gelmäßig Fehler aufgrund der Saldierung des Zahlenmateri- als aus dem Zweckbetrieb und der Vermögensverwal- tung. Insbesondere werden oft die umsatzsteuerlichen Verhältnisse falsch darge- stellt, häufig zulasten der ge- meinnützigen Körperschaften.
Den Vorständen und Ge- schäftsstellen der gemeinnüt- zigen Körperschaften ist zu empfehlen, Kongressabrech- nungen einem auf diesem Gebiet erfahrenen steuerli- chen Berater vorzulegen.
Auch die Einholung einer Wirtschaftsprüferbestätigung kommt in Betracht, um unnötige Risiken zu vermei- den. Dr. Harald Schotenroehr
Der Autor ist Wirtschaftsprüfer, Steuer- berater und Partner der Sozietät Hansen Schotenroehr Voets in Düsseldorf.
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in Diabetiker stirbt nicht an der Störung seines Blutzuckerstoffwechsels, sondern am Myokardinfarkt, Schlaganfall oder Nierenver- sagen. Das expotenziell er- höhte Risiko für lebensbe- drohliche makro- und mikro- vaskuläre Komplikationen ist die Konsequenz des „meta- bolischen Super-GAUs“, wie Prof. Stephan Martin (Düs- seldorf) das Zusammentref- fen von Hyperglykämie mit Hypertonie und Dyslipid- ämie bezeichnete.Als wesentliche Ursache ist neben der in einigen Fäl- len vorliegenden genetischen Disposition die „moderne“
Lebensführung mit zu Über- gewicht führender Ernäh- rung, Bewegungsmangel und Rauchen anzusehen. Dem- entsprechend bedarf es eines multifaktoriellen Therapiean- satzes, der nicht allein auf die optimale Blutzuckereinstel- lung, sondern mit gleicher In- tensität auf Risikofaktoren und Komorbidität fokussiert.
Die Realität sieht jedoch anders aus, wie erste Basisda- ten des zurzeit mit Unterstüt- zung der Firma MSD aufge- bauten DUTY-Registers er- kennen lassen. Das Akronym steht für „Diabetes Mellitus Needs Unrestricted Evalua- tion of Patient Data to Yield Treatment Progress“. Einge- schlossen werden in Haus- arztpraxen betreute – also be- reits diagnostizierte – Typ-2- Diabetiker.
Bei den bisher 37 456 kom- plett erfassten Patienten lag der HbA1c-Wert nur in 45 Prozent der Fälle im Sollbe- reich von unter sieben Pro- zent. Noch seltener wurden die Vorgaben der Leitlinien beim Blutdruck (unter 130/80
mm Hg) und beim LDL-Cho- lesterin (unter 100 mg/dl) er- füllt – nämlich nur in neun Prozent beziehungsweise 15 Prozent der Fälle. Inwieweit Hilfestellung bei der Doku- mentation und der individuel- len Risikoabschätzung zu ei- ner Verbesserung der Situati- on führt, wird die erneute Evaluation nach neun Mona- ten zeigen.
Wie erfolgreich ein multi- faktorieller Therapieansatz sein kann, belegen die Ergeb- nisse der in Dänemark abge- schlossenen STENO*-II-Stu- die. Je 80 Patienten mit Typ-2- Diabetes und Mikroalbu- minurie waren randomisiert entweder einer intensivier- ten, risiko- beziehungsweise zielwertorientierten Interven- tion oder dem konventionel- len Management zugeordnet worden.
Inzidenz der Komplikationen wurde halbiert
Durch das konsequent leitli- niengerechte Vorgehen habe innerhalb der durchschnitt- lich achtjährigen Beobach- tungsphase das Risiko für kardiovaskuläre Ereignisse wie Tod und Myokardinfarkt oder revaskularisierende Ein- griffe etwa halbiert werden können, berichtete Prof. Wil- helm Krone (Universitäts- klinik Köln). Ebenfalls um etwa 50 Prozent niedriger als in der Kontrollgruppe sei die Inzidenz von Nephro- pathie, Retinopathie oder autonomer Neuropathie ge- wesen. Dieser multifaktoriel- le Therapieansatz ist nach
Diabetes mellitus Typ 2
Multifaktorielle Therapie soll GAU verhindern
Eine dänische Studie belegt den Erfolg
eines konsequent leitliniengerechten Vorgehens.
Unternehmen
*Das Akronym STENO steht für das Steno- Diabetes-Zentrum in Kopenhagen, das die Studie federführend durchgeführt hat.
Aussage von Dr. Donald Black (Princeton/USA) nicht nur nach Manifestation eines Typ-2-Diabetes indiziert, son- dern bereits im prädiabeti- schen Stadium beziehungs- weise bei Patienten, die trotz aller Charakteristika eines metabolischen Syndroms in- klusive Insulinresistenz und Hyperinsulinämie niemals er- höhte Blutzuckerwerte auf- weisen.
In der MSD-Forschung ar- beite man an einem neuen Wirkstoff, der auf Zellkern- ebene eingreife. Zum pharma-
kodynamischen Prinzip ver- riet Black nur, dass es sich um ein Thiazolidindion han- dele, das aber nicht – wie die bisher verfügbaren Vertreter dieser Klasse – nur an den Subtyp gamma der Peroxiso- men-Proliferator aktivierten Rezeptoren binde, sondern auch an den Subtyp alpha und damit ein breiteres Spek- trum an Pathomechanismen abdecke. Gabriele Blaeser-Kiel
31. MSD Diskussion „Diabetes mellitus – Standortbestimmung und Zukunft“ in Wiesbaden
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Die Prophylaxe des akuten zytostatika-induzierten Er- brechens ist in den vergange- nen Jahren immer effektiver geworden – jetzt ermöglicht die international gängige Do- sisverringerung auch eine wirtschaftlich günstige, über 24 Stunden wirksame Ein- malgabe von Granisetron.
Antiemetika vom Typ der 5-HT3-Antagonisten sind ein fester Bestandteil der Zyto- statikabehandlung. Bei Sche- mata mit mittlerem bis ho- hem Grad von akuter Eme- togenität werden seit Ende der 90er-Jahre 5-HT3-Ant- agonisten als Mittel der Wahl (Evidenzgrad IA) ausgewie- sen. In vier verschiedenen in- ternationalen Guidelines ist dabei die Dosierung von 10 g/kgKG intravenös (bezie- hungsweise 2 mg oral) fest- gelegt – in Deutschland war das Produkt Kevatril® je- doch nur in der dreifachen Dosierung zur i.v.-Gabe zu- gelassen.
Neue Studien belegen, dass die international einge- setzte, niedrigere Menge die geringste voll wirksame Do- sis darstellt: Bei Verabrei- chung höherer Dosen sei kei- ne signifikante Steigerung des Effektes nachzuweisen gewe- sen, erklärte Prof. Axel Fau-
ser (Idar-Oberstein). Bei hoch- emetogener cisplatinhaltiger Zytostase (50–70 mg/m²) sei durch prophylaktische Gabe von 1 mg Granisetron in Kombination mit 20 mg De- xamethason in 90 Prozent ei- ne komplette Kontrolle von Übelkeit und Erbrechen und damit ein vergleichbarer Er- folg zu erzielen wie bei der bisherigen Dosierung (94 Pro- zent), betonte Fauser.
Angesichts der langen Halbwertszeit reicht eine Ein- maldosierung in der über- wiegenden Zahl der Fälle aus. Deshalb stellt nach Be- rechnungen des Klinik-Apo- thekers Dr. Wolfgang Käm- merer (Wiesbaden) Granise- tron in der neuen Dosierung die wirtschaftlich günstigste Alternative unter den 5-HT3- Antagonisten bei der Prophy- laxe des akuten Erbrechens (bis 24 Stunden) in der Zy- tostatikatherapie dar. Bei ver- zögerter Emesis (bis fünf Tage nach Chemotherapie) dage- gen ist diese Kombination nicht wirksamer als die Kom- bination von Metoclopramid und Dexamethason, die dort weiterhin ihren festen Platz behält. Dr. Renate Leinmüller
Pressekonferenz „Kevatril“ der Hoff- mann-La Roche AG in Frankfurt/Main
Antiemese mit Granisetron
Auch geringere Dosis führt zur Symptomlinderung
Indikationserweiterung – Farmorubicin®von Pharmacia hat nun auch die Zulassung für die intravesikale Anwendung zur Rezidivprophylaxe (Ad- juvante Therapie) oberflächli- cher Harnblasenkarzinome nach transurethraler Resekti- on erhalten. Niedergelassenen Urologen wird nun das Far- morubicin-Blasen-Set, beste- hend aus Farmorubicin-Lö- sung 50 mg CS und Blasen-In- stillationssystem Farmo-Safe®, angeboten.
Sumatriptan intranasal für Kinder – Das Migränemittel Imigran®Nasal mite 10 mg (Sumatriptan) ist das einzige Triptan, welches zur akuten Be- handlung von Migräneanfällen mit und ohne Aura jetzt auch bei Kindern ab 12 Jahren zuge- lassen ist. In einer großen Stu-
die bei Jugendlichen und Kin- dern erzielte Sumatriptan nasal bei einer Dosierung von 10 mg bereits nach einer Stunde eine signifikante Kopfschmerzbes- serung. Die Applikationsform ist besonders für Patienten mit Übelkeit und Erbrechen ge- eignet. Eine Untersuchung an fast 7 000 Schülern belegt, dass bis zum 12. Lebensjahr bereits 90 Prozent aller Kinder ein- deutig mit Kopfschmerzen zu kämpfen haben, wobei Span- nungskopfschmerzen und Mi- gräne am häufigsten auftreten.
Um Langzeitfolgen und mögli- che medikamentös induzierte Dauerkopfschmerzen zu ver- hindern, empfiehlt die Deut- sche Migräne- und Kopf- schmerzgesellschaft, rezidivie- rende oder chronische Kopf- schmerzen bereits frühzeitig zu
behandeln. EB
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