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310'000.~ für die Projektierung) sollen sechs Alterswohneinheiten für Langzeitinsassen im Melkerhaus des Massnahmenzentrums St

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Kanton Bern Auszug BUS dem Protolcoii Canton de Berne ^jes Regierungsrates

Extrait du procès-verbal du Conseil-exécutif

6. Juni 2012 BVE C

St. Johannsen / Schlacht- und Melkerhaus

0 8 2 1 Um- und Einbau von 6 Alterswohneinheiten für Langzeitaufenthalter Mehrjähriger Verpflichtungskredit

1 GEGENSTAND

Mit dem beantragten Kredit von Fr. 2'190'000.~ (Gesamtkosten Fr. 2'500'000.~, abzüglich der bereits bewilligten Ausgaben von insgesamt Fr. 310'000.~ für die Projektierung) sollen sechs Alterswohneinheiten für Langzeitinsassen im Melkerhaus des Massnahmenzentrums St. Jo-

hannsen realisiert werden. Zudem wird das gesamte Haus, soweit nötig, baulich und haus- technisch instand gesetzt und mit den erforderlichen Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet.

Der bestehende Schlachtbereich im Erdgeschoss bleibt erhalten. Auf der südwestlichen Dachseite wird eine Fotovoltaikanlage installiert.

Die neuen Wohneinheiten sind wegen der demografischen Entwicklung im Massnahmenvoll- zug erforderlich.

2 RECHTSGRUNDLAGEN

- Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0), Art. 372 ff., insbesondere Art. 377

- Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG; SR 341)

- Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV; SR 341.1)

- Gesetz vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1), Art. 8 ff.

- Verordnung vom 5. Mai 2004 über den Straf- und Massnahmenvollzug ( S M W ; BSG 341.11), Art. 16 ff.

- Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation der Polizei- und Militärdirektion (OrV POM; BSG 152.221.141), Art. 10

- Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Ver- kehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191), Art. 14

- Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG;

BSG 620.0), Art. 42 ff.

- Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV; BSG 621.1), Art. 136 ff.

- RRB Nr. 1885 vom 25. Oktober 2006: Strategische Grundsätze für das kantonale Immo- bilienmanagement

DOCP-#281811-v5-GRB_MSTJ_Melkertiaus_Beschluss DOC 152 13-08.10

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3 KOSTEN; NEUE UND GEBUNDENE AUSGABEN

Preisstand April 2011, Hochbaupreisindex Espace Mittelland = 124.5 Punkte Gesamtkosten inkl. Einrichtung und Reserven

davon:

a) Planungs- und Projektierungskosten b) Ausführungskosten

- Gebundene Ausgaben

für die Massnahmen zur Erhaltung und den Ersatz der Gebäudestruktur, der Gebäudehülle und der Haustechnik durch den Regierungsrat zu bewilligen

- Neue Ausgaben

für die Nutzungsänderung/Erhöhung der Sicherheitsmassnahmen für die Fotovoltaikanlage

Total

Für die Ausgabenbefugnis massgebende Kreditsumme gemäss Art. 143 und 147 FLV

(neue Ausgaben zuzüglich Projektierungskosten) abzüglich:

bereits bewilligte Planungs- und Projektierungskosten

Fr. 2'500'000.~

Fr. 310'000.~

Fr. 845'000.~

Fr. 1'105'000.~

Fr. 240'000.~

Fr. 1'345'000.~

Fr, 1'655'000.~

Fr. 310'000.~

Fr. 1'345'000.~

Fr. 1'305'000.~

Fr. 40'000.~

Fr. 845'000.~

Fr. 1'345'000.~

Fr. 2'190'000.~

Neue Ausgaben netto davon Kredit Bau (BVE)

davon Kredit Ausstattung (POM)

Zu bewilligende Ausgaben - Gebundene Ausgaben - Neue Ausgaben

Total zu bewilligender Kredit

Die Ausgaben sind einmalig im Sinne von Art. 46 FLG. Soweit sie für die Sanierung und den Ersatz bestehender Gebäudesubstanz und Anlagen anfallen, sind sie gebunden gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. d und f FLG. Im Übrigen sind die Ausgaben neu gemäss Art. 48 Abs. 2 Bst. a FLG. Dabei werden insbesondere auch die Ausgaben für die Fotovoltaikanlage als neu qualifiziert, weil zurzeit noch keine ausreichende Praxis zu Art. 52 Abs. 2 KEnG besteht, die festlegt, welche Solaranlagen unter welchen Voraussetzungen standardmässig bei kantonalen Gebäuden zu installieren sind.

Die teuerungsbedingten Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 54 Abs. 3 FLG und Art. 151 FLV).

DOCP-#281811-v5-GRB_MSTJ_Mell<erhaus Beschluss DOC

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Die Polizei- und Militärdirektion wird zudem beim Bundesamt für Justiz sowie aus dem Bau- fonds des Strafvollzugskonkordates der Nordwest- und Innerschweiz einen voraussichtlichen Beitrag von Fr. 700'000.~ beantragen.

4 KREDITART / KONTO / RECHNUNGSJAHR

Die Ausgaben sind in der Voranschlags-, Aufgaben- und Finanzplanung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie der Polizei- und Militärdirektion eingestellt. Es handelt sich um einen Ausführungs- und mehrjährigen Verpflichtungskredit gemäss Art. 50 Abs. 3 FLG. Die Ablösung erfolgt, unter Vorbehalt der Budgetgenehmigung, voraussichtlich mit den folgenden Zahlungen:

Produktgruppe: Betrieb der Liegenschaften (Nr. 09.15.9110) Ausgaben BVE:

Konto

4980 503200 Amt für Grundstücke und Gebäude Erneuerungsunterhalt für Liegenschaften des Venwaltungsvermögens

Rechnungsjahr / Betrag 2011 Fr. 120'000.~

2012 Fr. 190'000.~

2013 Fr. r300'000.~

2014 Fr. 850'000.- Fr. 2'460'000.~

Produktgruppe: Freiheitsentzug und Betreuung (Nr. 06.06.9120) Ausgaben POM:

Konto

1326 506100 Amt für Freiheitsentzug und Betreuung Anschaffungen von Maschinen, Geräten, Fahrzeugen, übrigem Mobiliar

Rechnungsjahr / Betrag 2013 Fr. 40'000.-

Dieser Beschluss ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.

An den Grossen Rat

DOCP-#281811-v5-GRB_MSTJ_Melkertiaus_Beschluss DOC

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