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Die Ausgabenbewilligung Ist vorerst bis zum 31. Dezember 2017 befristet.

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Kanton Bern

Canton de Berne Auszug aus dem Protokoll

des Regierungsrates

Extrait du procès-verbal du Conseil-exécutif

9. November 2011 G E F C

g g ^ Programm „Ärztliche Weiterbildung In Hausarztpraxen (Praxisassistenz)";

Neuer, mehrjähriger Verpflichtungskredit, 2013-2017

1

Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, bean- tragt dem Grossen Rat, die Mitfinanzierung von jährlich 21 Praxisassistenz-Stellen zu bewilligen:

Gegenstand

Rechtsgrundlagen

Massgebende Kredit- summe

In den Jahren 2013 bis 2017 wird die Organisation und Durchführung von jährlich 21 Praxisassistenzen à 6 Monate (bei einer Anstellung von 100 Pro- zent) finanziell unterstützt.

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Gesundheitsgesetz (GesG; BSG 811.01) Artikel 47, Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 50 Absatz 1 und 3 Ge- setz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG; BSG 620.0)

Artikel 152 Absatz 3 Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steue- rung von Finanzen und Leistungen (FLV; BSG 621.1)

Fr. 1'049'117.- pro Jahr

Zu bewilligender Kredit Fr.r049'117.- pro Jahr

Es handelt sich um wiederkehrende, neue Ausgaben nach Artikel 47 und 48 Absatz 2 Buchstabe a FLG in Form eines mehrjährigen Verpflichtungskre- dits nach Artikel 50 Absatz 3 FLG.

Kreditart / Konto Produkt Nr.

Besondere Bestimmungen

IVIehrjähriger Verpflichtungskredit zu Lasten Konto 365000, Kostenkonto 910501 (Produktenamen Akutversorgung)

Die Mittel sind Im Finanzplan vorhanden.

Der mehrjährige Verpflichtungskredit wird voraussichtlich durch folgende Zahlungen abgelöst:

2013 CHF r049'117 2014 CHF r049'117 2015 CHF r049'117 2016 CHF r049'117 2017 CHF 1'049'117

(2)

An den Grossen Rat

Die Ausgabenbewilligung Ist vorerst bis zum 31. Dezember 2017 befristet.

Gestützt auf die Ergebnisse des Praxisassistenz-Programms und unter Be- rücksichtigung des Regelungsrahmens zur Steuerung und Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung wird spätestens 2017 ein Vorschlag über die Wei- terführung des Programms vorgelegt.

Dieser Beschluss untersteht der fakultativen Volksabstimmung gemäss

Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993, Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c.

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