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1 § 13 der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverord- nung vom 15

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Aufgrund von § 32 Satz 1 und § 54 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), wird verordnet:

§ 1

§ 13 der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverord- nung vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 696) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, auf der Grundlage von § 32 Satz 2 des Infek- tionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und

§ 28a Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes für ihren Be- zirk oder für Teile des Bezirkes, soweit innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 kumu - lativ den Wert von 35 je 100 000 Einwohner erreicht, dies durch Rechtsverordnung festzustellen und durch Rechtsverordnung weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen.“

2. Absatz 4 wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Ve r o r d n u n g

zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.

Vom Dezember 2020.

M a g d e b u r g, den Dezember 2020.

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt

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