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Der erfolgreiche Abschluss des tätigkeitsspezifischen Lehrgangs „Brandschutzprüfer“ an der Brandschutz- und Katastrophenschutzschule (BKS) Heyrothsberge ist nachzuweisen

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Anforderungen an Brandschutzprüfer RdErl. des MI vom 1. 5. 2010 - 43.22-13122

1. Mit der Durchführung der Brandsicherheitsschau können nur Personen beauftragt werden, welche die Befähigung als Brandschutzprüfer nachgewiesen haben.

2. Die Befähigung als Brandschutzprüfer wird durch das Landesverwaltungsamt festgestellt.

3. Grundlage für die Feststellung der Befähigung sind das Vorliegen und der Nachweis der in Nr. 4 bis Nr. 8 genannten Qualifikationen.

4. Brandschutzprüfer haben mindestens folgende fachlichen und beruflichen Voraussetzungen zu erfüllen und nachzuweisen:

a) die Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im feuerwehrtechnischen Dienst oder

b) den Abschluss eines technischen oder naturwissenschaftlichen Studienganges an einer Fachhochschule, in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung.

5. Der erfolgreiche Abschluss des tätigkeitsspezifischen Lehrgangs „Brandschutzprüfer“ an der Brandschutz- und Katastrophenschutzschule (BKS) Heyrothsberge ist nachzuweisen.

6. Der Lehrgang „Brandschutzprüfer“ umfasst den Erwerb tätigkeitsspezifischer Kenntnisse

a) der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von baulichen Anlagen, b) der Baustofftechnologie, insbesondere des Brandverhaltens von Bauprodukten und

Bauarten, einschließlich notwendiger Feuerwiderstandsanforderungen an Bauteile und –konstruktionen,

c) einschlägiger baurechtlicher und bauordnungsrechtlicher Vorschriften, d) im abwehrenden und vorbeugenden (baulichen, anlagentechnischen und

organisatorischen) Brandschutz,

e) arbeitsstätten-, unfallverhütungs- und gewerberechtlicher Vorschriften,

f) für die Durchführung der Brandsicherheitsschau einschließlich der verwaltungs-, organisations- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Grundlagen und

g) in der praktischen Durchführung der Brandsicherheitsschau.

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7. Voraussetzung für die Teilnahme an einem Lehrgang „Brandschutzprüfer“ ist für die unter Nummer 4 Buchst. b Genannten der Nachweis eines dreimonatigen Praktikums im

Bereich vorbeugender Brandschutz, das bei einer Berufsfeuerwehr oder einer Kreisverwaltung absolviert worden ist.

8. Über die Anerkennung außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt erworbener Qualifikationen entscheidet das Landesverwaltungsamt im Benehmen mit der BKS Heyrothsberge.

9. Bestehende Beauftragungen von bereits als Brandschutzprüfer Tätigen bleiben unberührt.

10. Brandschutzprüfer sind verpflichtet sich regelmäßig fortzubilden. Dazu ist die Teilnahme an mindestens 40 Stunden Fortbildung innerhalb von zwei Jahren auf dem Gebiet des Brandschutzes, davon 24 Stunden tätigkeitsspezifischer Fortbildungsmaßnahmen des Landes, nachzuweisen.

11. Die Durchführung der tätigkeitsspezifischen Fortbildungsmaßnahmen des Landes obliegt der BKS Heyrothsberge nach vom Ministerium bestätigten Lehrgangsplänen.

Ebenfalls obliegt ihr die Anerkennung und Anrechnung der darüber hinaus von den Landkreisen und kreisfreien Städten nachgewiesenen Fortbildungsmaßnahmen ihrer Brandschutzprüfer.

12. Das Landesverwaltungsamt übergibt der BKS Heyrothsberge jährlich bis zum 31. 3. eine Übersicht über alle in Sachsen-Anhalt zugelassenen Brandschutzprüfer sowie den

aktuellen Bedarf an Lehrgangsplätzen für einen Lehrgang „Brandschutzprüfer“.

13. Die BKS Heyrothsberge setzt das Landesverwaltungsamt jährlich bis zum 31. 12. über die nachgewiesene Teilnahme eines jeden Brandschutzprüfers an Fortbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes jeweils nach Art und Anzahl der Stunden in Kenntnis.

14. Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erlass gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.

15. Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

An

das Landesverwaltungsamt,

die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden,

Brandschutz- und Katastrophenschutzschule Heyrothsberge

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