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ÖSTERREICHISCHER WASSER- UND ABFALLWIRTSCHAFTSVERBAND

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ÖSTERREICHISCHER WASSER- UND ABFALLWIRTSCHAFTSVERBAND

F A C H G R U P P E A B F A L L W I R T S C H A F T U N D A L T L A S T E N S A N I E R U N G

A-1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 5 · Telefon: +43-1-535 57 20 · Telefax: +43-1-535 40 64 · E-Mail: buero@oewav.at

An Herrn

SC DI Christian Holzer

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenbastei 5 1010 Wien

Wien, am 16. Jänner 2013

Betreff: Stellungnahme des ÖWAV-Arbeitsausschuss „Deponie“ zur Novelle der DVO 2008

Sehr geehrter Herr Sektionschef Holzer!

Der ÖWAV bedankt sich für die Möglichkeit, zum aktuellen Entwurf der Novelle der DVO 2008 eine Stellungnahme abgeben zu können und stellt einleitend dankend fest, dass die im ÖWAV- Arbeitsausschuss „Deponie“ geführten Diskussionen und Anregungen in vielen Punkten bereits Eingang in den vorliegenden Entwurf gefunden haben.

Durch geänderte inhaltliche Bestimmungen sowie die wesentlich bessere Lesbarkeit des Anhangs 4 der DVO 2008 ist mit Erleichterungen im Vollzug der Abfallannahme auf Deponien zu rechnen.

Im Konkreten wird zu einzelnen Bestimmungen des Entwurfes der Novelle der DVO 2008 seitens des ÖWAV-Arbeitsausschuss „Deponie“ folgende Stellungnahme abgegeben:

§ 4, Z 4 „zeitweilige Lagerung von metallischem Quecksilber“:

Klargestellt werden sollte, welche Behörde für die Genehmigung der neuen Deponieunterklasse

„zeitweilige Lagerung von metallischem Quecksilber“ zuständig ist. Diese sollte aus Sicht des ÖWAV-Arbeitsausschusses „Deponie“ der Landeshauptmann sein.

Ebenso sollte klargestellt werden, welche Bestimmungen der DVO 2008 für diese Deponieunter- klasse anzuwenden sind.

§ 10a, Z 3:

„Die Information über die Lage der Einbaustellen muss während des Betriebes und nach Abschluss der Deponie jederzeit verfügbar sein“

Ziffer 3 sollte entfallen, stattdessen soll auf § 41, Abs. 2, Z 8 verwiesen werden.

§ 47a „Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. II Nr. xxx/2013 und Akkreditierung“:

Grundsätzlich begrüßt der ÖWAV-AA „Deponie“ die Einführung einer Akkreditierung für Prüf- und Inspektionsstellen. Darin wird eine Verbesserung der Qualität des Vollzuges der DVO 2008 er- kannt. Die Übergangsfristen sollten genutzt werden, um eine Harmonisierung der Vorgangsweisen bei der Akkreditierung zu erreichen.

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Anhang 4, Teil 1, Kap. 1 (letzter Satz):

„Akkreditierte Prüfstellen müssen die von ihnen erzielten Analysenergebnisse für die Beurteilungs- nachweise im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 hochladen“

Es sollte zusätzlich auf die Vorgaben des § 41a verwiesen werden, da voraussichtlich bei Kund- machung der DVO Novelle die entsprechende Anwendung (eGutachten) im EDM noch nicht ver- fügbar sein wird.

Anhang 4, Teil 1, Kap. 5 (dritter Absatz):

„Untersuchungsergebnisse sind auf zwei signifikante Stellen zu runden. Beim Vergleich mit den Grenzwerten darf nicht nochmals gerundet werden.“

Der dritte Absatz hat, sobald eine Akkreditierung als Prüfstelle verpflichtend durchzuführen ist, zu entfallen, da dieser ein Widerspruch zu den Vorgaben einer akkreditierten Prüfung sein kann.

Anhang 4, Teil 2, Kap. 1.8 (erster Absatz, letzter Satz):

„Es gilt hierbei ein maximaler Beurteilungsmaßstab von 200 t, für nicht verunreinigtes Bodenaus- hubmaterial eines Bauvorhabens gilt ein maximaler Beurteilungsmaßstab von 500 t (ausgenommen Gleisaushubmaterial).“

Es wird vorgeschlagen die Zusammenfassung von Proben von maximal fünf Teilmengen der Erst- untersuchungen gemäß ÖNORM S 2127 auch im Verordnungstext zu ergänzen.

Anhang 4, Teil 2, Kap. 3.5.2 „Untersuchungen im Zuge der Übereinstimmungsbeurteilun- gen“:

Zusätzlich sind Abfallströme größer 10.000 Tonnen im vierten Beurteilungsjahr einer Perkolations- und einer pH-Abhängigkeitsprüfung zu unterziehen. Diese zusätzlichen Prüfungen können im Zuge der Übereinstimmungsuntersuchungen entfallen, da sie ohnehin im Zuge der grundlegenden Cha- rakterisierung durchgeführt werden.

Des Weiteren ersucht der ÖWAV-AA „Deponie“ die folgenden Normverweise in Anhang 3 der Deponieverordnung 2008 zu aktualisieren:

Anhang 3, Kapitel 4, 4.2 lit. c):

ÖNORM S 2082 mit Ausgabedatum 1.1.2005 – neu: Ausgabedatum 1.12.2011 Anhang 3, Kapitel 4, 4.3 lit. c):

ÖNORM S 2081-1 mit Ausgabedatum 1.6.2006 – neu: Ausgabedatum 1.8.2011 ÖNORM S 2981-2 mit Ausgabedatum 1.9.2004 – neu: Ausgabedatum 1.7.2011 Anhang 3, Kapitel 4, 4.4 lit. b):

ÖNORM S 2082 mit Ausgabedatum 1.1.2005 – neu: Ausgabedatum 1.12.2011 Anhang 3, Kapitel 5, 5.2 lit. c):

ÖNORM S 2076-1 mit Ausgabedatum 1.10.1999 – neu: Ausgabedatum 1.5.2009

Insbesondere bei der Errichtung von alternativen Dichtungssystemen ist es von Bedeutung, dass auf die jeweils aktuellsten Erkenntnisse und Entwicklungen, die in den Normen abgebildet sind, zu- rückgegriffen werden kann, zumal es ja bei zulässigen Abweichungen vom „Regelkonstruktionen“

ja immer auch und ganz besonders um die Frage der Gleichwertigkeit geht, und dabei überholte Normeninhalte natürlich extrem kontraproduktiv sein können bzw. sind.

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Abschließend bedanken wir uns nochmals namens des ÖWAV-Arbeitsausschusses "Deponie" für die Möglichkeit der Stellungnahme, ersuchen um Berücksichtigung unserer Positionen und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen,

der Geschäftsführer des ÖWAV der Leiter des Arbeitsausschusses „Deponie“

DI Manfred Assmann e.h. DI Dr. Karl Reiselhuber e.h.

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