Amtsblatt
für den Landkreis
Oberspreewald - Lausitz
Jahrgang 20 Senftenberg, den 05. April 2013 Nr. 04/2013
Herausgeber: Verantwortlich für den Inhalt:
Landkreis Oberspreewald-Lausitz Der Landrat
Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg E-Mail: landrat@osl-online.de
Inhaltsverzeichnis:
Seite Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Kreistages
des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 21. Februar 2013
Beschluss zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für den Jugend- 5 koordinator für das Jahr 2013
Antragsteller: Domowina Regionalverband Niederlausitz e.V.
Beschluss Nr. 0002/2013
Förderung des Jugendprojektes "Begegnungen-Ein-Theater-Mitmach- 5 Lernprojekt"
Antragsteller: Brandenburgischer Kulturbund e.V.
Beschluss Nr. 0003/2013
Öffentliche Sitzung des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 07. März 2013
Kreuzungsvereinbarung gem. §§ 3 und 13 EKrG zwischen der DB Netz 5 AG und dem LK OSL für den Bahnübergang im Zuge der Kreisstraße
K6602 zwischen dem Ortsteil Peickwitz und der L581 Beschluss Nr. 0008/2013
Nichtöffentliche Sitzung des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 07. März 2013
Vergabeentscheidung 6
Beschluss Nr. 0020/2013
Seite Öffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-
Lausitz vom 14. März 2013
Beschluss der Haushaltssatzung 2013 des Landkreises Oberspreewald- 6 Lausitz
Beschluss Nr. 0087/2012
Beschluss des Haushaltssicherungskonzeptes 2013 bis 2016 zur 6 Haushaltssatzung 2013 des Landkreises Oberspreewald-Lausitz
Beschluss Nr. 0088/2012
Allgemeine Förderrichtlinie für die Bewilligung von Zuwendungen des 7 Landkreises Oberspreewald-Lausitz
Beschluss Nr. 0089/2012
Fünfte Änderung des Beschlusses Nr. 0008/2008 - Beschluss zur 37 Bildung des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises
Oberspreewald-Lausitz, zur Sitzverteilung, zur Wahl der stimmberechtigten Mitglieder sowie zur weiteren Zusammensetzung des Ausschusses
Beschluss Nr. 0001/2013
Beschluss des Jugendförderplans des Landkreises Oberspreewald- 37 Lausitz für das Jahr 2013
Beschluss Nr. 0004/2013
Beschluss des Jahresabschlusses 2009 und Entlastung des Landrates 46 für das Haushaltsjahr 2009
Beschluss Nr. 0005/2013
Beschluss zur Festsetzung des Kassenkreditrahmens 46 Beschluss Nr. 0006/2013
Richtlinie zur Organisation und Durchführung von Ausbildungsmaß- 46 nahmen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren und der
anderen, im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen,
Einrichtungen und Personen des Landkreises Oberspreewald-Lausitz (Kreisausbildungsrichtlinie)
Beschluss Nr. 0007/2013
Wahl der Vertrauenspersonen zur Mitarbeit im Wahlausschuss beim 56 Amtsgericht Senftenberg zur Vorbereitung und Durchführung der
Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Beschluss Nr. 0009/2013
Seite Wahl der Vertrauenspersonen zur Mitarbeit im Wahlausschuss beim 56 Amtsgericht Lübben zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl
und Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Beschluss Nr. 0010/2013
Finanzierungsbeteiligung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz am 57 Neubau eines Innovationszentrums an der Hochschule Lausitz (FH) in
der Stadt Senftenberg Beschluss Nr. 0013/2013
Finanzierungsbeteiligung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz am 57 Betrieb eines Innovationszentrums an der Hochschule Lausitz (FH) in
der Stadt Senftenberg Beschluss Nr. 0014/2013
Dritte Änderung des Beschlusses Nr. 0038/2008 - Beschluss zur 57 Besetzung der Ausschüsse des Kreistages des Landkreises
Oberspreewald-Lausitz - sachkundige Einwohner Beschluss Nr. 0016/2013
Bestellung eines Vertreters für die Verbandsversammlung des 58 Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes "Niederlausitz"
Beschluss Nr. 0017/2013
Vorschlagsliste zur Wahl der ehrenamtlichen Richter beim 58 Verwaltungsgericht Cottbus
Beschluss Nr. 0018/2013
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Landkreis 59 Spree-Neiße und dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz zur
Übertragung der katasterbehördlichen Zuständigkeiten des Landkreises Oberspreewald-Lausitz auf den Landkreis Spree-Neiße sowie zur Errichtung einer Geschäftsstelle für einen gemeinsamen Gutachterausschuss
Beschluss Nr. 0024/2013
Nichtöffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 14. März 2013
Grundstücksangelegenheit 59
Beschluss Nr. 0015/2013
Vergabeentscheidung 60
Beschluss Nr. 0019/2013
Seite Nichtöffentliche Sitzung des Kreisausschusses des Kreistages
des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 14. März 2013
Vergabeentscheidung 60
Beschluss Nr. 0022/2013
Das Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz kann beim Landkreis Ober- spreewald-Lausitz, Geschäftsstelle des Kreistages, Dubinaweg 01, 01968 Senften- berg, gegen Berechnung der anfallenden Versand- und Portokosten bezogen wer- den. Der Bezug des Amtsblattes kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden.
Überdies kann das jeweilige Amtsblatt bis spätestens vier Wochen ab dem jeweiligen Ausgabetermin während der üblichen Bürozeiten in der Kreisverwaltung, Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg, bzw. in der Außenstelle der Kreisverwaltung, Joachim- Gottschalk-Straße 36, 03205 Calau, gegen Selbstabholung kostenlos bezogen wer- den.
Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 21. Februar 2013
Beschluss Nr. 0002/2013
des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald- Lausitz vom 21. Februar 2013
Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Antrag des „Domowina Regionalverbandes Niederlausitz“ e.V. auf Co-Finanzierung der Stelle eines Jugendkoordinators in Höhe von 1.000 € für das Jahr 2013 zu.
Klettwitz, 21. Februar 2013
Christoph Eigenwillig Vorsitzender des
Jugendhilfeausschusses
Beschluss Nr. 0003/2013
des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald- Lausitz vom 21. Februar 2013
Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Antrag des Brandenburgischen Kulturbund e. V. auf Förderung des Projektes „Begegnung-Ein-Theater-Mitmach-Lernprojekt“ in Höhe von 6.350,00 € zu.
Klettwitz, 21. Februar 2013
Christoph Eigenwillig Vorsitzender des
Jugendhilfeausschusses
Öffentliche Sitzung des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 07. März 2013
Beschluss Nr. 0008/2013
des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 07. März 2013
Der Kreisausschuss beschließt, den Abschluss der Kreuzungsvereinbarung zwi- schen der DB Netz AG Regionalbereich Südost und dem Landkreis Oberspreewald- Lausitz für den Bahnübergang im Zuge der K6602 sowie die Einstellung der finanzi- ellen Mittel in Höhe von 244.376,91 € für das Haushaltsjahr 2014.
Senftenberg, 07. März 2013
Siegurd Heinze Vorsitzender des Kreisausschusses
Nichtöffentliche Sitzung des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 07. März 2013
Beschluss Nr. 0020/2013
des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 07. März 2013
Der Kreisausschuss des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz be- schließt eine Vergabeentscheidung.
Senftenberg, 07. März 2013
Siegurd Heinze Vorsitzender des Kreisausschusses
Öffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 14. März 2013
Beschluss Nr. 0087/2012
des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 14. März 2013
Der Kreistag beschließt die Haushaltssatzung 2013 des Landkreises Oberspreewald- Lausitz.
(Die Veröffentlichung erfolgt nach Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbe- hörde.)
Muckwar, 14. März 2013 Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender
des Kreistages
Beschluss Nr. 0088/2012
des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 14. März 2013
Der Kreistag beschließt das Haushaltssicherungskonzept 2013 - 2016 zur Haus- haltssatzung 2013 des Landkreises Oberspreewald-Lausitz.
(Die Veröffentlichung erfolgt nach Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbe- hörde.)
Muckwar, 14. März 2013 Klaus-Jürgen Graßhoff Vorsitzender
des Kreistages
Beschluss Nr. 0089/2012
des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 14. März 2013
Der Kreistag beschließt die allgemeine Förderrichtlinie für die Bewilligung von Zu- wendungen des Landkreises Oberspreewald-Lausitz.
Allgemeine Förderrichtlinie für die Bewilligung von Zuwendungen des Land- kreises Oberspreewald-Lausitz
1. Geltungsbereich
Die Richtlinie umfasst generelle Bewilligungsbedingungen für nichtrückzahlba- re Zuwendungen aller Fachbereiche und gilt für Zuweisungen und Zuschüsse die der Landkreis im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtge- mäßem Ermessen auf Antrag an Dritte gewährt. Ein Anspruch auf Zuwendung besteht nicht.
Für Mittel, die im Kreishaushalt lediglich als durchlaufende Mittel veranschlagt sind, gelten die Bestimmungen der bewilligenden Behörde.
2. Rechtsgrundlagen
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKverf)
Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV)
Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (LHO Bbg)
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) Für die Beantragung, Bewilligung, Ausreichung, Abrechnung und Prüfung von Zuwendungen durch Landkreise und Gemeinden des Landes Brandenburg sind keine gesonderten gesetzlichen Bestimmungen vorhanden. Für die Lan- desverwaltung sind im Gegensatz zur Ebene der Gemeinden und Landkreise konkrete gesetzliche Bestimmungen erlassen worden. Diese sollten entspre- chend vom Landkreis Oberspreewald-Lausitz angewandt werden. Maßgeblich sind die §§ 23 und 44 der LHO Bbg einschließlich der dazu erlassenen Ver- waltungsvorschriften, Nebenbestimmungen und Anlagen sowie die §§ 36 und 39 sowie die §§ 48 ff. VwVfG Bbg.
3. Verantwortlichkeit
Für die durch den Landkreis ausgereichten Zuwendungen ist es notwendig, eine allgemeine Handlungsanweisung vorzugeben. Diese orientiert sich an den §§ 23 und 44 der LHO Bbg sowie den entsprechenden Verwaltungsvor- schriften. Auf Grundlage dieser Allgemeinen Förderrichtlinie sind durch die Fachämter individuelle Förderrichtlinien für die konkrete sachbezogene Aus- gestaltung der Fördermittelpraxis zu erarbeiten.
4. Anwendungsgebiet
In analoger Anwendung des § 23 der LHO Bbg sind Zuwendungen Aufwen- dungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen für Leistun- gen an Stellen außerhalb des Landkreises zur Erfüllung bestimmter Zwecke.
Diese dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Landkreis an der Erfüllung der Aufgaben durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
Hieraus ist folgende Abgrenzung vorzunehmen:
Zuwendungen sind
Leistungen an Stellen außerhalb der Kreisverwaltung zur Erfüllung be- stimmter Zwecke. Dazu gehören zweckgebundene Zuschüsse, Zuwei- sungen, Schuldendiensthilfen und andere nicht rückzahlbare Leistungen.
Bedingt rückzahlbare Leistungen sind alle Zuwendungen, deren Rück- zahlung in dem Zuwendungsbescheid an den Eintritt eines anderen als in Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen genannten künftigen unge- wissen Ereignisses gebunden wird. Als zweckgebundener Zuschuss gilt auch die Zahlung aufgrund einer Verlustdeckungszusage.
Keine Zuwendungen sind insbesondere
Sachleistungen,
Leistungen, auf die der Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat,
Ersatz von Aufwendungen,
Entgelte aufgrund von Verträgen, die den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen,
satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge einschließlich Pflichtumlagen,
Geldpreise, Spenden und ähnliche Beträge, die dem Empfänger aus bestimmtem Anlass, jedoch ohne Verpflichtung gezahlt werden, sie zur Erfüllung bestimmter Zwecke zu verwenden.
Der Regelungsinhalt sowohl der Förderrichtlinie als auch der speziell durch die Fachämter auszugestaltenden Förderrichtlinien bezieht sich also ausschließ- lich auf Zuwendungen, die nicht durch Gesetz geregelt sind oder die zwar dem Grunde nach gesetzlich geregelt sind, aber in der Höhe durch den Landkreis festgelegt werden können.
In Anwendung des § 44 LHO Bbg dürfen Zuwendungen nur unter den oben genannten Voraussetzungen gewährt werden. Hierbei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist.
Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauf- tragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Ver- wendungsnachweises und die Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt be- treffen, sind im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt zu erlassen.
5. Inhalt einer Förderrichtlinie
Die Förderrichtlinien sind folgendermaßen zu gliedern:
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2. Gegenstand der Förderung
3. Zuwendungsempfänger
4. Zuwendungsvoraussetzungen
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7. Verfahren
8. Geltungsdauer
Die Förderrichtlinien müssen sich grundsätzlich im Rahmen der Verwaltungs- vorschriften (VV) zu § 44 LHO Bbg halten, d. h. zusätzlicher Regelungsinhalt besteht mit den Förderrichtlinien nur dann, wenn abweichende oder ergän- zende Regelungen getroffen werden sollen oder förderungsspezifische Besonderheiten zu regeln sind. Mit dem vorgegebenen Gliederungsschema sollen die Richtlinien vereinheitlicht, gestrafft und Aufstellung, Überprüfung und ggf. Berichtigung vereinfacht werden.
Erläuterungen zum Inhalt der Förderrichtlinie:
5.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Mit der Förderrichtlinie ist der Zuwendungszweck zu präzisieren und zu erläu- tern, ggf. die gesetzliche Bestimmung mit anzugeben. Hiermit sollen die an die Förderung geknüpften Zielvorstellungen so eindeutig bestimmt werden, dass eine entsprechende Erfolgskontrolle möglich ist. Zu regeln ist auch, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Gewährung der Zuwendung hat und die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet.
Grundsätze: Zuwendungen müssen in entsprechender Höhe im Haushaltsplan veranschlagt sein und die insgesamt veranschlagten Zuwendungen dürfen die Leistungsfähigkeit des Landkreises nicht überschreiten. Außerdem sollen die ausgereichten Zuwendungen sparsam, wirtschaftlich und effektiv eingesetzt werden.
5.2 Gegenstand der Förderung
Im Prinzip kann hier auf Angaben verzichtet werden, wenn diese mit dem unter Ziffer 1 genannten Förderungsgegenstand und Förderungsziel überein- stimmen.
5.3 Zuwendungsempfänger
In der Förderrichtlinie muss der Kreis der Zuwendungsempfänger abschlie- ßend genannt werden, wobei sowohl natürliche wie auch juristische Personen Zuwendungsempfänger sein können. Außerdem ist anzugeben, nach welchen Verfahrensvorschriften die Bewilligungsbehörde verfährt, wenn der Zuwen- dungsempfänger die Zuwendung an Dritte weiterreichen soll.
5.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Da die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen in den Verwal- tungsvorschriften/Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VV/VVG) zu § 44 LHO Bbg geregelt sind, brauchen nur zusätzliche oder abweichende Voraussetzungen geregelt werden, wobei hieran ein strenger Maßstab zu legen ist, um nicht zu viel zu regeln.
5.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Hier sind festzulegen:
Zuwendungsart
- Institutionelle Förderung oder Projektförderung Finanzierungsart
- Teilfinanzierung
Anteilfinanzierung
Fehlbedarfsfinanzierung
Festbetragsfinanzierung - Vollfinanzierung
Im Interesse einer einheitlichen Entscheidungspraxis ist die Finanzierungsart in der Richtlinie konkret zu bezeichnen.
Folgende Grundsätze sollten zur Anwendung kommen:
- bei Projektförderung für Investitionen: Anteilfinanzierung - bei Betriebskostenförderung: Festbetragsfinanzierung - bei institutioneller Förderung: Fehlbedarfsfinanzierung Eine Vollfinanzierung sollte nicht zur Anwendung kommen.
Form der Zuwendung - Zuschuss oder Zuweisung,
- Darlehen (bedingt oder unbedingt rückzahlbar). Die Darlehenskonditionen sollten so weit wie möglich in der Förderrichtlinie festgelegt werden.
Bemessungsgrundlage
In der Förderrichtlinie sind die zuwendungsfähigen Aufwendungen/Aus- zahlungen möglichst konkret zu bezeichnen.
Zu bemerken ist hier, dass es eine institutionelle Förderung bei Gemeinden nicht geben kann, so dass bei Gemeinden nur Projekte gefördert werden kön- nen.
5.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Hier sind insbesondere zusätzliche Regelungen zu treffen, welche besonderen Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen sind. Insbe- sondere ist zu regeln, mit welchen speziellen Auflagen der Zuwendungsemp- fänger zu verpflichten ist, um eine spätere Erfolgsbemessung und -bewertung zu ermöglichen.
5.7 Verfahren
Antragsverfahren:
- Antragstellung (z. B. Muster, Termine) - Antragsweg (z. B. fachliche Beteili- gung anderer Stellen)
- Antragsunterlagen (z. B. Umfang, evtl. sollen auch Alternativ- oder Wirt- schaftlichkeitsrechnungen verlangt werden)
Bewilligungsverfahren:
In den Förderrichtlinien sind nur die von den VV/VVG zu § 44 LHO Bbg ab- weichenden oder sie ergänzenden Regelungen (z. B. Bewilligungsbehörde, Muster für Zuwendungsbescheide, förderungsspezifische Maßnahmen) zur Erfolgskontrolle aufzunehmen.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren:
Abweichungen von den VV/VVG zu § 44 LHO Bbg sollten nur in begründeten Fällen getroffen werden.
Verwendungsnachweisverfahren:
Abweichungen von den VV/VVG zu § 44 LHO Bbg. sollten nur in begründeten Fällen getroffen werden.
6. Allgemeine Verfahrensregeln für die Bewilligung von Zuwendungen
Bei der Bewilligung von Zuwendungen sind durch die mittelausreichende Stelle folgende inhaltlichen Schwerpunkte zu setzen bzw. zu prüfen:
Bewilligungsvoraussetzungen,
Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendungen,
Antragsverfahren,
Bewilligung,
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid,
Zuwendungen für Baumaßnahmen,
Auszahlung der Zuwendungen,
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung,
Überwachung der Verwendung,
Nachweis der Verwendung,
Prüfung des Verwendungsnachweises,
Weiterleitung von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger,
Fälle von geringer finanzieller Bedeutung,
Nachweisführung.
6.1 Bewilligungsvoraussetzungen
Bei der Bewilligung der Zuwendungen sind u. a. folgende Regeln einzuhalten:
- Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn der Zweck durch die Über- nahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden kann.
- Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen auf Grund einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung gesichert ist, dass sie den bestimmungsgemäßen Nachweis der Mittelverwendung nachweisen können. Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, dürfen nicht gefördert werden.
- Bei Projektförderung darf mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden sein
- Zuwendungen/Zuschüsse werden nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landkreises Oberspreewald-Lausitz bewilligt.
Zu weiteren Bewilligungsvoraussetzungen vergleiche die VV bzw. VVG zu
§ 44 LHO Bbg.
6.2 Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung
Folgende Grundsätze sind hier vor allem zu beachten:
- Vor der Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Abwägung der Interessen des Landkreises Oberspreewald-Lausitz und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht.
- Die Zuwendung wird grundsätzlich als Teilfinanzierung bewilligt, und zwar:
als bestimmter Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Aufwendungen/Auszahlungen (Anteilfinanzierung). Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
zur Deckung des Betrages der zuwendungsfähigen Aufwendungen/
Auszahlungen, der nicht durch eigene oder fremde Mittel des Zuwen- dungsempfängers gedeckt werden kann (Fehlbedarfsfinanzierung).
Auch hier hat eine Höchstbetragsbegrenzung zu erfolgen.
mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Aufwendungen/
Auszahlungen (Festbetragsfinanzierung). Hierbei sind insbesondere Regelungen zu treffen, wie sich Einzahlungs-/Ertragserhöhungen bzw.
Auszahlungs-/Aufwandssenkungen beim Zuwendungsempfänger auf die Höhe der ausgereichten Zuwendung auswirken.
- Eine Vollfinanzierung darf nur ausnahmsweise bewilligt werden. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Landkreis ein erhebliches Interesse an der Durch-
führung des Vorhabens hat und ohne diese Zuführung eine Maßnahme- realisierung nicht erfolgen würde. Auch hier ist die Zuwendung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
- Sollte der zu fördernde Zweck auch im Interesse Dritter, insbesondere im wirtschaftlichen Interesse liegen, sind diese angemessen an den zuwen- dungsfähigen Ausgaben zu beteiligen.
Zu weiteren zu berücksichtigenden Sachverhalten vergleiche VV/VVG zu
§ 44 LHO Bbg.
6.3. Antragsverfahren
Bei der Beantragung einer Zuwendung ist insbesondere zu beachten:
- Für die Bewilligung einer Zuwendung ist ein schriftlicher Antrag notwendig.
- Die Anträge müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemes- senheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Auf Verlangen des Fachamtes hat der Antragsteller die Angaben durch geeignete Unterlagen zu untersetzen.
- Dem Antrag sind u. a. beizufügen:
bei Projektförderung ein Finanzierungsplan (geplante Aufwendungen/
Auszahlungen und Erlöse/ Einzahlungen im Zusammenhang mit der vorgesehenen Maßnahme) sowie eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist;
bei institutioneller Förderung ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan;
eine Erklärung, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UstG) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
- Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken, wobei auf andere Unterlagen (Antrag, Zuwendungsbescheid) verwiesen werden kann. In dem Vermerk soll durch das Fachamt insbesondere auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung eingegangen werden sowie auf:
die Beteiligung anderer Dienststellen (auch in fachlicher Sicht),
den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben, auch unter Berück- sichtigung eines evtl. Vorsteuerabzugs,
die Wahl der Finanzierungsart,
die Sicherung der Gesamtfinanzierung,
etwaige finanzielle Auswirkungen auf künftige Haushalte des Landkrei- ses Oberspreewald-Lausitz
Der Antrag für die Bewilligung einer Zuwendung ist entsprechend des Grund- musters 1 zur Nr. 3.1 VVG (Antrag) der VV zu § 44 LHO Bbg aufzubauen.
Zu weiteren bei der Antragsprüfung zu beachtenden Sachverhalten vergleiche Ziffer 3, Antragsverfahren der VV zu § 44 der LHO Bbg.
6.4 Bewilligung
Für die Gewährung von Zuwendungen muss grundsätzlich ein entsprechender Zuwendungsbescheid vorliegen. In Ausnahmefällen können Zuwendungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen ausgereicht werden. Hier muss aber ge- währleistet sein, dass diese praktisch den gleichen Regelungsinhalt haben wie der Zuwendungsbescheid.
Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, ist dies regelmäßig zu begründen (§ 39 VwVfG Bbg.). Der Inhalt der Zuwendungsbescheide sowohl an den außergemeindlichen Bereich als auch für die Projektförderung von Gemeinden gleicht sich.
Im Zuwendungsbescheid ist die entsprechende Grundlage/Förderrichtlinie für die bewilligte Zuwendung mit anzugeben.
Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten:
die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers,
Art und Höhe der Zuwendung,
die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks, die entscheidungs- erheblichen Grundlagen der Bewilligung und - wenn mit Hilfe der Zuwen- dung Gegenstände erworben oder hergestellt werden - ggf. die Angabe, ab wann und wie lange die Gegenstände für den Zuwendungszweck ge- bunden sind und wie nach Ablauf der zeitlichen Bindung zu verfahren ist,
Finanzierungsform, Finanzierungsart und den Umfang der zuwendungs- fähigen Ausgaben,
Festlegung des Zeitraums, in dem die Zuwendung ausgezahlt werden kann (Bewilligungszeitraum),
Regelungen zur Erbringung des Verwendungsnachweises,
die anzuwendenden Nebenbestimmungen,
eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Der Zuwendungsbescheid ist entsprechend des Grundmusters 2 zur Nr. 4.1 VVG (Zuwendungsbescheid) der VV zu § 44 LHO Bbg zu gestalten.
6.5 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen sind unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.
Gemäß § 44 LHO Bbg - VV wird zwischen den Allgemeinen Nebenbestim- mungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I), Allgemei- nen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), den Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) unterschieden.
Im Einzelnen werden durch die Allgemeinen Nebenbestimmungen folgende Regelungsinhalte getroffen:
Anforderung und Verwendung der Zuwendung,
nachträgliche Ermäßigung der Aufwendungen/Auszahlungen oder Änderung der Finanzierung,
Vergabe von Aufträgen,
zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände,
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers,
Rechnungslegung (für Baumaßnahmen),
Nachweis der Verwendung,
Prüfung der Verwendung,
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung.
Der Inhalt der Allgemeinen Nebenbestimmungen ist in entsprechenden Anla- gen zu den VV zu § 44 LHO Bbg geregelt und vom Landkreis Oberspreewald- Lausitz entsprechend anzuwenden.
Anzumerken ist hierbei, dass bei Zuwendungen an Gemeinden, da hier eine institutionelle Förderung ausscheidet, in jedem Fall und ausschließlich die ANBest-G zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen sind.
6.6 Zuwendung für Baumaßnahmen
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen hat grundsätzlich eine baufachliche Prüfung zu erfolgen, wenn diese nicht entbehrlich ist (vergleiche Ziffer 6.2. und 6.3. zu § 44 LHO Bbg - VV).
Die baufachliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfung der Antragsunterlagen und die Prüfung des Verwendungsnachweises.
Zu prüfen sind die Wirksamkeit und Sparsamkeit der Planung und Konstrukti- on sowie die Angemessenheit der Kosten.
Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
ein Bau- und/oder Raumprogramm,
ein Finanzierungsplan,
die nach der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) zu erstellenden Unterlagen,
ein Bericht über den Stand der bauaufsichtlichen oder sonst erforder- lichen Genehmigungen.
Die baufachliche Prüfung ist stichprobenweise durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einer baufachlichen Stellungnahme zusammenzufassen. Die geprüften Unterlagen sind mit einem Sichtvermerk zu kennzeichnen.
6.7 Auszahlung der Zuwendungen
Zuwendungen sind erst auszuzahlen, wenn der Zuwendungsbescheid be- standskräftig geworden ist, d. h. die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist.
Die Bestandskraft kann herbeigeführt und die Auszahlung damit beschleunigt werden, wenn der Zuwendungsempfänger erklärt, auf einen Rechtsbehelf zu verzichten.
Zuwendungen sind im Allgemeinen nur soweit und nicht eher auszuzahlen, als sie voraussichtlich für fällige Zahlungen im Rahmen des Verwendungszwecks benötigt werden - Beachtung der Zweimonatsfrist.
Bei der Auszahlung sind evtl. Guthaben zum 01.01. ... zu beachten.
In geeigneten Fällen soll die Zuwendung erst nach Vorlage des Verwen- dungsnachweises in einer Summe ausgezahlt werden.
6.8 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung des Erstattungsanspruches richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere §§ 48, 49, 49 a VwVfG Bbg) und anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwal- tungsakte sind im Allgemeinen unter Angabe der Rechtsgrundlage schriftlich zu begründen. Es besteht eine Anhörungspflicht gemäß § 28 VwVfG Bbg.
6.8.1 Gründe für die Unwirksamkeit, die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Rückforderung bereits ausgereichter Zuwendungen, auch für die Vergangenheit
Wirksamwerden von im Zuwendungsbescheid enthaltenen Befristungen
Eine Zuwendung gilt als fristgerecht verwendet, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht wird.
nachträgliche Ermäßigungen von Aufwendungen/Auszahlungen oder Änderungen der Finanzierung
wenn der Zuwendungsbescheid auf Grund von in wesentlicher Bezie- hung unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben des Zuwendungsemp- fängers ergangen ist und bei richtigen oder vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre
wenn die Zuwendung nicht zweckentsprechend verwendet worden ist oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden kann
wenn aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände während der zeit- lichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden
Der Widerruf soll die anteilige Zuwendung der geförderten Gegenstände beinhalten und die bisherige zweckentsprechende Nutzung angemessen berücksichtigen.
Von den Widerruf kann abgesehen werden, wenn:
der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die Gegenstände für den Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,
die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere förderungsfähige Zwecke verwendet werden,
seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände bei Grund- stücken und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre, im Übrigen 10 Jahre vergangen sind, sofern nicht ohnehin bereits vorher die Frist der zeitlichen Bindung abgelaufen ist.
6.8.2 Einzuleitende Maßnahmen für den Rückruf oder Widerruf eines Zuwen- dungsbescheides
Die Rücknahme oder der Widerruf eines Zuwendungsbescheides hat inner- halb eines Jahres, nachdem dem Fachamt die Tatsachen vollständig bekannt sind, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, zu erfolgen. Ver- gleiche hierzu die §§ 48 Abs. 4, 49 Abs.3 VwVfG Bbg.
Bei Rücknahme oder Widerruf eines Zuwendungsbescheides hat das zustän- dige Fachamt einen Ermessensspielraum, den es so auszulegen hat, dass sowohl die Interessen der Kreisverwaltung wie auch des Zuwendungsempfän- gers angemessen berücksichtigt werden.
Der Erstattungsanspruch ist angemessen zu verzinsen (vergleiche § 49 a VwVfG Bbg). Eine Verzinsung kommt auch bei nicht fristgerechter Verwen- dung der Zuwendung in Frage.
Von einer Rückforderung der Zuwendung oder der Geltendmachung eines Zinsanspruches kann innerhalb von Bagatellgrenzen, die in der LHO Bbg geregelt sind, abgesehen werden.
6.9 Überwachung der Verwendung der Zuwendungen
Die Überwachung der Verwendung der Zuwendung hat durch das mittelaus- reichende Fachamt zu erfolgen. Vergleiche hierzu auch die Schlussbemer- kungen.
6.10 Nachweis der Verwendung
Die Verwendung der Mittel ist durch einen Verwendungsnachweis zu erbrin- gen.
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 zu § 44 LHO Bbg - VV aufzubauen.
Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel kann durch einen einfachen Verwendungsnachweis abgefordert werden.
Der einfache Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und ei- nem zahlenmäßigen Nachweis, in dem die Einzahlungen/Erlöse und Auszah- lungen/Aufwendungen entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplanes summarisch darzustellen sind. Auf die Vorlage der Bücher und Belege kann verzichtet werden.
6.11 Prüfung des Verwendungsnachweises
Der Verwendungsnachweis ist durch die Bewilligungsbehörde bzw. eine sons- tig zuständige oder beauftragte Stelle zu prüfen. Hierbei ist auf die Einhaltung der Jahresfrist nach den §§ 48 Abs. 4, 49 Abs. 2 und 49 Abs. 3 VwVfG Bbg zu achten.
Die Prüfung des Verwendungsnachweises hat insbesondere Folgendes zu beinhalten:
Entspricht der Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid einschließlich der Nebenbestimmungen festgelegten Anforderungen?
Wurde die Zuwendung entsprechend den Angaben des Verwendungs- nachweises zweckentsprechend verwendet? Stichprobenweise ist nach- zuvollziehen, ob die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten worden sind.
Wurde der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht? Es ist grundsätzlich eine abschließende und - soweit in Betracht kommend - eine begleitende Erfolgskontrolle durchzuführen. Hierzu sind gegebenen- falls Ergänzungen oder Erläuterungen zu verlangen und örtliche Erhebungen durchzuführen.
Wann wurden die Ausgaben geleistet? Wurden die entsprechenden Zeitvorgaben eingehalten? Sind insbesondere keine Ausgaben vor des im Zuwendungsbescheid festgelegten Begünstigungszeitraumes geleis- tet worden? Wurde die Zuwendung nicht vorfristig abgerufen, d. h. wurde die Zwei-Monatsfrist eingehalten?
Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken. Über die Prüfung muss ein entsprechender Prüfungsvermerk gefertigt werden, der die wesentlichen Prüfungsfeststellungen enthält.
Eine Ausfertigung des Prüfungsvermerks ist mit einer Ausfertigung des Verwendungsnachweises zu den Bewilligungsakten zu nehmen.
6.12 Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger
Wird im Zuwendungsbescheid vorgesehen, dass der Zuwendungsempfänger die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte weiterleiten darf, so ist bei der Bewilligung festzulegen, unter welchen Bedingungen der Zuwendungsempfänger die Beträge weiterleiten darf und wie die zweckent- sprechende Verwendung der Kreisverwaltung gegenüber nachzuweisen ist.
Hierbei ist sicherzustellen, dass dem Dritten die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen) aufer- legt werden.
6.13 Fälle von geringer finanzieller Bedeutung
Überschreitet die Zuwendung nicht einen im Vorhinein festgelegten Betrag, so sollten für die Bewilligung der Zuwendung Erleichterungen ermöglicht werden.
Dabei muss jedoch Folgendes sichergestellt sein:
- Für die Bewilligung sind angemessene Antragsunterlagen mit eindeutigen Aussagen des Zuwendungsempfängers über den Zuwendungszweck und die Finanzierung zu fordern. Diese Unterlagen sind zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung in einem Vermerk aktenkundig zu machen.
- Vom Zuwendungsempfänger muss ein der Sachanlage angemessener Ver- wendungsnachweis gefordert werden. Der Nachweis kann gegebenenfalls auch durch die Einreichung von Rechnungen und Zahlungsbeweisen er- bracht werden
6.14 Nachweisführung
Die Fachämter haben für die Ausreichung und Prüfung gewährter Zuwendun- gen eine einheitliche Aktenlage zu schaffen.
Folgende Bestandteile des jeweiligen Vorgangs sind in der Akte nachzuwei- sen:
Allgemeiner Schriftverkehr,
Antrag einschließlich Anlagen,
Antragsprüfung einschließlich Prüfungsvermerk,
Zuwendungsbescheid,
Mittelabruf, Auszahlungsanordnungen (in Kopie),
Verwendungsnachweis einschließlich Sachbericht und zahlenmäßigen Nachweis,
Prüfung des Verwendungsnachweises einschließlich Prüfungsvermerk sowie einer Einschätzung zum Zuwendungserfolg,
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung.
7. Schlussbemerkungen
Für die Ausreichung und Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen sind die Fachämter verantwortlich. Von den Fachämtern ist jährlich eine Liste zu erstellen, die insbesondere die Zuwendungsempfänger, die Zuwendungshöhe, die geförderten Maßnahmen und Projekte und Anga- ben zum Zuwendungserfolg enthält.
Diese Übersicht ist der Finanzverwaltung bis zum 31.03. des Folgejahres zur Kenntnis zu geben.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Allgemeine Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Allgemeine Förderrichtlinie für die Bewilligung von Zuwen- dungen des Landkreises Oberspreewald-Lausitz aus dem Jahr 1999 außer Kraft.
9. Übergangsvorschriften
Bereits gültige Richtlinien sind bis zum 31.12.2013 wirksam anzupassen.
Senftenberg, 18.03.2013
Siegurd Heinze Landrat
Anlage 1: Allgemeine Nebenbestimmungen Anlage 2: Rechtsbehelfsverzichtserklärung
Anlage 3: Hinweise auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges Anlage 4: Formblatt für Verwendungsnachweis
Anlage 1 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen
zur Projektförderung (ANBest-P)
Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Inhalt Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung
Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Nr. 3 Vergabe von Aufträgen
Nr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände Nr. 5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Nr. 6 Nachweis der Verwendung Nr. 7 Prüfung der Verwendung
Nr. 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung 1.1
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Erlöse/Einzahlungen (insbesondere Zuwen- dungen, Leistungen Dritter, Erträge aus der zinsbringenden Geldanlage) und der Eigenanteil des Zu- wendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhän- genden Aufwendungen/Auszahlungen einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Ge- samtergebnisses verbindlich. Die einzelnen Aufwands-/Auszahlungsansätze dürfen um bis zu 20 v. H.
überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Aufwands-/Auszahlungsansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Auf- wands-/Auszahlungsansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rah- men des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 4 finden bei Festbetragsfinanzierung keine Anwendung.
1.3
Dürfen aus der Zuwendung auch Personalaufwand oder sächliche Verwaltungsaufwand geleistet wer- den und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellen als das geltende Tarifrecht des öffentlichen Dienstes vorsieht. Höhere Entgelte als nach dem jeweils für den öffentlichen Dienst anzuwendenden Tarifvertrag sowie sonstige über- oder au- ßertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
1.4
Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Mona- ten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben (voraussichtlich fällige Zahlungen abzüg- lich erwarteter Erlöse/Einzahlungen einschließlich Zuwendungen Dritter, Eigenanteil und dem Projekt zuzurechnender gegebenenfalls vorhandener Geldbestände) enthalten. Im Übrigen darf die Zuwen- dung wie folgt in Anspruch genommen werden:
1.4.1
bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwen- dungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, 1.4.2
bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungs- empfängers verbraucht sind. Falls der Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert wird, darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.
1.5
Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
1.6
Der Zuwendungsbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich heraus- stellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist.
1.7
Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.
2 Nachträgliche Ermäßigung der Aufwendungen/Auszahlungen oder Änderung der Finanzie- rung
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die nach dem Finanzierungsplan zuwendungsfähigen Aufwen- dungen/Auszahlungen für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel (zum Beispiel Investitionszulagen) hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung
2.1
bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorge- sehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
2.2
bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag; wird derselbe Zuwendungszweck sowohl vom Land Brandenburg als auch vom Bund und/oder einem anderen Land gefördert, ist Nummer 2.1 sinngemäß anzuwenden.
Änderungen in der Finanzierung sind bei Fehlbedarfsfinanzierungen nur dann Gegenstand der auflö- senden Bedingung, wenn sich durch die Änderungen der im Zuwendungsbescheid zugrunde gelegte Fehlbedarf insgesamt verringert hat. Sind also zum Beispiel Auszahlungs-/Aufwandseinsparungen eingetreten, weil der Zuwendungsempfänger seine Aufwendungen/Auszahlungen im Hinblick auf un- erwartete Erlöse-/Einzahlungsminderungen eingeschränkt hat, liegt ein Fall der Nummer 2 ANBest-P nicht vor, wenn der Fehlbedarf unverändert geblieben ist. Allerdings können sich Rückforderungen aus anderen anspruchsbegründenden Sachverhalten ergeben (zum Beispiel wegen unerlaubter Ab- weichungen vom Haushalts-/Wirtschafts-/Finanzierungsplan oder wegen Nichteinbringung zugesagter Eigenmittel).
2.3
bei Festbetragsfinanzierung, wenn sich die zuwendungsfähigen Aufwendungen auf einen Betrag un- terhalb der Zuwendung ermäßigen, auf die Höhe der tatsächlichen zuwendungsfähigen Aufwendun- gen/Auszahlungen.
2.4
Die Nummern 2.1 und 2.2 sind nur anzuwenden, wenn sich die zuwendungsfähigen Aufwendun- gen/Auszahlungen oder die Deckungsmittel insgesamt um mehr als 500 Euro ändern. Diese Rege- lung gilt nicht bei wiederkehrender Förderung desselben Zuwendungszwecks.
3 Vergabe von Aufträgen
Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind folgende Vorschriften zu beachten:
3.1
Der § 30 KomHKV ist anzuwenden.
Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, aufgrund des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbs- beschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV), den Abschnitt 2 VOB/A bzw. VOL/A, die VOF oder die Sektorenverordnung anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen.
3.2
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförde- rungsgesetz – BbgMFG) in der jeweils geltenden Fassung.
4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände 4.1
Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.
4.2
Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 150 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisie- ren. Soweit aus besonderen Gründen das Land Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar als Landeseigentum zu kennzeichnen.
5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn 5.1
er nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises - weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er – gegebenenfalls weitere - Mittel von Dritten erhält,
5.2
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
5.3
sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
5.4
die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung ver- braucht werden können,
5.5
zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,
5.6
ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird.
6 Nachweis der Verwendung 6.1
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungs- zwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von einen Monat nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Sachberichte als Teil eines Zwischennachweises gem. Nr. 6.3 dürfen mit dem nächst fälligen Sachbericht verbunden wer- den, wenn der Berichtszeitraum für ein Haushaltsjahr drei Monate nicht überschreitet.
6.2
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
6.2.1
In den Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen das zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemes- senheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.
6.2.2
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Erlöse/Einzahlungen und Aufwendungen/Auszahlungen in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans aus- zuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Erlö-
se/Einzahlungen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Aufwendungen/Auszahlungen enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Aufwendungen nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Im Verwendungs- nachweis ist zu bestätigen, dass die Aufwendungen/Auszahlungen notwendig waren, dass wirtschaft- lich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen.
6.3
Der Zwischennachweis (Nummer 6.1 Satz 2) besteht aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (ohne Belegliste nach Nummer 6.2.2 Satz 3), in dem Erlöse/Einzahlungen und Aufwendun- gen/Auszahlungen entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzu- stellen sind.
6.4
Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabe- belege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuord- nungsmerkmal zu dem Projekt (zum Beispiel Projektnummer) enthalten.
6.5
Der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege (Einzahlungs- und Auszahlungsbelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (Nummer 7.1 Satz 1) zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungs- nachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine län- gere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger ver- wendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entspre- chen.
6.6
Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Verwendungs- und Zwi- schennachweise dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nummer 6.1 beizufügen.
7 Prüfung der Verwendung 7.1
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufor- dern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauf- tragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummer 6.6 sind diese Rechte der Be- willigungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.
7.2
Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist der Verwendungsnachweis von ihr vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.
8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 8.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfGBbg) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergan- genheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Dies gilt insbesondere, wenn 8.1.1
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, 8.1.2
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, 8.1.3
eine auflösende Bedingung eingetreten ist (zum Beispiel nachträgliche Ermäßigung der Aufwendun- gen/Auszahlungen oder Änderung der Finanzierung nach Nummer 2).
8.2
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwen- dungsempfänger
8.2.1
die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder 8.2.2
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommt. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt oder er- öffnet wird oder die Bewilligungsbehörde sich den Widerruf im Zuwendungsbescheid ausdrücklich vorbehalten hat.
8.3
Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfGBbg mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.
8.4
Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ver- wendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen.
Anlage 1 Allgemeine Nebenbestimmungen
für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)
Die ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Inhalt Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung
Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Nr. 3 Vergabe von Aufträgen
Nr. 4 Inventarisierungspflicht
Nr. 5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Nr. 6 Buchführung
Nr. 7 Nachweis der Verwendung Nr. 8 Prüfung der Verwendung
Nr. 9 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung 1.1
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2
Alle eigenen Mittel und alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Erlösen/Einzahlungen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Erträge aus der zinsbringenden Geldanlage) des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle Aufwendungen /Auszahlungen einzusetzen.
Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschließlich Organisations- und Stellenplan ist verbindlich.
1.3
Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten nicht besser stellen als das geltende Tarifrecht des öffentlichen Dienstes vorsieht. Höhere Entgelte als nach dem jeweils für den öffentlichen Dienst anzuwendenden Tarifvertrag sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht ge- währt werden. Sind im Wirtschaftsplan Stellen, die über die höchste Vergütungsgruppe des jeweils für den öffentlichen Dienst anzuwendenden Tarifvertrages hinausgehen, ohne Angabe der Höhe der Ver- gütung ausgebracht, bedarf die Festsetzung der Vergütung in jedem Einzelfall der vorherigen Zu- stimmung der Bewilligungsbehörde. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Beschäftigte des Zuwendungs- empfängers, die bei der Durchführung von Aufträgen und von aus Zuwendungen finanzierten Projek- ten eingesetzt werden.
1.4
Zuwendungsempfänger, deren Gesamtausgaben (ohne Ausgaben für Aufträge und Projektförderun- gen durch Dritte) zu 50 v. H. und mehr aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, dürfen Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen nur versichern, soweit eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist oder für den Vertragsabschluss zwingend ist. Beträgt der Anteil der öffentlichen Mittel an den Gesamtausgaben (ohne Ausgaben für Aufträge und Projektförderungen durch Dritte) weniger als 50 v. H., dürfen Risiken der genannten Art nur versichert werden, wenn hierdurch der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als Bedienstete des öffentlichen Dienst mit entsprechenden Tätigkeiten.
1.5
Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Mona- ten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben (voraussichtlich fällige Zahlungen abzüg- lich erwarteter Erlöse/Einzahlungen einschließlich Zuwendungen Dritter und gegebenenfalls vorhan- dener Geldbestände) enthalten. Wird ein im Haushalts- oder Geschäftsjahr zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.
1.6
Am Jahresende nicht verbrauchte Kassenmittel (= ausgezahlte Zuwendungen) werden auf die Aus- zahlungen zu Beginn des Folgejahres kassenmäßig angerechnet.
1.7
Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
1.8
Die Bildung von Rückstellungen ist nur zulässig, soweit sie gesetzlich (zum Beispiel durch das Han- delsgesetzbuch) vorgeschrieben ist. Rücklagen dürfen nicht gebildet werden.
1.9
Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.
2 Nachträgliche Ermäßigung der Aufwendungen/Auszahlungen oder Änderung der Finanzie- rung
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die nach dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan zuwendungsfähi- gen Aufwendungen/Auszahlungen, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung
2.1
bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorge- sehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
2.2
bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag; wird derselbe Zuwendungszweck sowohl vom Land Brandenburg als auch vom Bund und/oder einem anderen Land gefördert, ist Nummer 2.1 sinngemäß anzuwenden.
Änderungen in der Finanzierung sind bei Fehlbedarfsfinanzierungen nur dann Gegenstand der auflö- senden Bedingung, wenn sich durch die Änderungen der im Zuwendungsbescheid zugrunde gelegte Fehlbedarf insgesamt verringert hat. Sind also zum Beispiel Aufwands-/Auszahlungseinsparungen eingetreten, weil der Zuwendungsempfänger seine Aufwendungen/Auszahlungen im Hinblick auf un- erwartete Erlös-/Einzahlungsminderungen eingeschränkt hat, liegt ein Fall der Nummer 2 ANBest-I nicht vor, wenn der Fehlbedarf unverändert geblieben ist. Allerdings können sich Rückforderungen aus anderen anspruchsbegründenden Sachverhalten ergeben (zum Beispiel wegen unerlaubter Ab- weichungen vom Haushalts-/Wirtschafts-/Finanzierungsplan oder wegen Nichteinbringung zugesagter Eigenmittel).
2.3
bei Festbetragsfinanzierung, wenn sich die zuwendungsfähigen Aufwendungen/Auszahlungen auf einen Betrag unterhalb der Zuwendung ermäßigen, auf die Höhe der tatsächlichen zuwendungsfähi- gen Aufwendungen/Auszahlungen.
3 Vergabe von Aufträgen
Bei der Vergabe von Aufträgen sind folgende Vorschriften zu beachten:
3.1
Der § 30 KomHKV ist anzuwenden.
Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, aufgrund des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbs- beschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV), den Abschnitt 2 VOB/A bzw. VOL/A, die VOF oder die Sektorenverordnung anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen.
3.2
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförde- rungsgesetz – BbgMFG) in der jeweils geltenden Fassung.
4 Inventarisierungspflicht
Der Zuwendungsempfänger hat Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 150 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen das Land Eigen- tümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar als Landeseigentum zu kennzeichnen.
5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn 5.1
er nach Vorlage des Haushalts- oder Wirtschaftsplans weitere Zuwendungen bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder – gegebenenfalls weitere – Mittel von Dritten erhält, 5.2
für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, 5.3
die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung ver- braucht werden können,
5.4
ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird.
6 Buchführung 6.1
Die Kassen- und Buchführung sind entsprechend den Regeln der Kommunalen Haushalts- und Kas- senverordnung -KommHKV und den dazu gehörenden Verwaltungsvorschriften einzurichten.
6.2
Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Auszah- lungsbelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbe- weis und bei Gegenständen den Verwendungszweck.
6.3
Der Zuwendungsempfänger hat die Bücher, Belege und alle sonstigen Geschäftsunterlagen (Nummer 8.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Auf- bewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabe- verfahren muss den jeweiligen Vorschriften oder Regeln (Nummer 6.1) entsprechen.