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Die Umsetzung der GAP-Reform im Land Brandenburg

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Die Umsetzung der GAP-Reform im Land Brandenburg

Überarbeitete Auflage

Stand: Dezember 2004

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Inhaltsverzeichnis

1. Gründe für eine Reform der Agenda 2000 4

2. Inhaltliche Eckpunkte der Reformbeschlüsse 6

2.1. Entkopplung der Direktzahlungen 6

2.2. Cross Compliance 7

2.3. Obligatorische Modulation 8

2.4. Veränderungen im Bereich von Marktordnungen 8

3. Nationale und regionale Ausgestaltung der Entkopplung der Direktzahlungen

(Betriebsprämienregelung) 9

3.1. Entkopplungsmodell 9

3.2. Unterrichtung der Betriebe in einem Vorverfahren zum betriebsindividuellen Betrag 11

3.3. Flächen in Verbindung mit Landschaftselementen 13

3.4. Fragen und Antworten zur Betriebsprämienregelung 15

Anlage: Rechtsgrundlagen

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Verpflichtungenverordnung, mit der die Anforderungen an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in ei- nem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand geregelt werden sollen, hat noch keine Ge- setzeskraft erlangt. Ein Lastenheft zur geforderten weitgehend bundeseinheitlichen Definition der Grund- anforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist noch nicht beschlossen.

Im Kontrast dazu besteht in der landwirtschaftlichen Praxis, in der Beratung und in der Verwaltung angesichts des bevorstehenden Starttermins für die Entkopplung der Direktzahlungen und die Anwendung der Cross Compliance-Bestimmungen zum 01.01.2005 ein hoher Informationsbedarf zu diesen Sachverhalten. Das MLUV hat sich deshalb ent- schlossen, diesen Informationsbedarf nicht erst nach vollständigem Abschluss der gesamten Gesetz- gebungsverfahren in schriftlicher Form und zugleich über das Internet zu decken. Getreu dem Grundsatz, nur solche Informationen zur Umsetzung der GAP- Reform herauszugeben, die durch Gesetze und Ver- ordnungen verbindlich geregelt sind, hat dies aber zur Konsequenz, sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt in- haltlich einschränken zu müssen. Sobald weitere Entscheidungen getroffen sind, wird der Antworten- Katalog zur Betriebsprämienregelung erweitert wer- den und wird dieses Informationsmaterial eine Ergän- zung um die Umsetzungsbestimmungen zu Cross Compliance erfahren.

Potsdam, 14. 10. 2004

Dr. Dietmar Woidke

Vorwort

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Reform der Ge- meinsamen Agrarpolitik vom 21. Juli 2004 ist im lang- wierigen Gesetzgebungsprozess zur nationalen Aus- gestaltung der mit den Luxemburger Beschlüssen zur Agrarreform vom 26. Juni 2003 gegebenen Handlungs- spielräume ein wichtiges Etappenziel erreicht wor- den.

Es besteht nunmehr weitgehend Klarheit über die Umsetzung der Entkopplung der zukünftigen Direkt- zahlungen (Betriebsprämienregelung) als einem der Kernelemente der Reformbeschlüsse. Die Kompro- missfindung war gerade in dieser Frage besonders kompliziert. Zahlreiche Detailfragen bedürfen allerdings einer Regelung im Rahmen von Durch- führungsvorschriften. Das soll in Form einer Betriebs- prämiendurchführungsverordnung und einer InVeKoS- Verordnung (Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontroll- systems sowie zur Änderung der Kartoffelstärke- prämienverordnung) erfolgen, die sich beide jedoch noch im Gesetzgebungsverfahren befinden. Auf eine Reihe von Fragen zur Betriebsprämienregelung kann man deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine ver- bindlichen Antworten geben.

Analog stellt sich die Situation im Hinblick auf die Umsetzung von Cross Compliance dar. Substanziel- le Aussagen dazu werden im Gesetz zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik lediglich zur Realisierung der Verpflichtung zur Erhaltung des Dauergrünlandes getroffen. Im Übrigen erhält die Bun- desregierung mit diesem Gesetz die Ermächtigung, mit Zustimmung des Bundesrates Rechts- verordnungen zu erlassen, die die Einzelheiten zur nationalen Durchführung der Cross Compliance-Be- stimmungen regeln. Der Entwurf einer Direktzahlungen

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Der Europäische Rat von Berlin im Frühjahr 1999, von dem die Agenda 2000 beschlossen wurde, hatte die EU-Kommission aufgefordert, eine Halbzeitbewertung dieser Reformbeschlüsse zum Jahre 2003 vorzuneh- men. Der Auftrag beinhaltete eine Beurteilung der Wirkungen der Marktordnungen für Getreide, Ölsaaten, Milch und Rindfleisch sowie der Entwick- lung der Agrarausgaben der Gemeinschaft im Hinblick auf die Zielerreichung der Agenda 2000.

Im Vorfeld der Zwischenbewertung entwickelte sich eine intensive und kontroverse Diskussion darüber, ob sich die Zwischenbewertung auf den in Berlin defi- nierten Auftrag beschränken, oder aber wesentlich weiter und grundsätzlicher gefasst sein sollte.

Neben der Befürchtung, die mit der Agenda 2000 de- finierte Gemeinsame Agrarpolitik könnte den Erfor- dernissen einer weiteren Globalisierung und Liberali- sierung der Agrarmärkte nicht genügen und zudem mit der Osterweiterung an finanzielle Grenzen sto- ßen, trugen BSE und eine Reihe von Lebensmittel- skandalen dazu bei, die Position der Befürworter ei- ner “Reform der Reform” zu stärken. Die im Sommer 2002 von der EU-Kommission noch unter der Über- schrift einer Zwischenbewertung der Agenda 2000 auf den Tisch gelegten Vorstellungen zur Erfüllung des im Frühjahr 1999 in Berlin erteilten Auftrages ließen bereits den Schluss zu, dass die Agenda 2000 in ih- ren Grundpfeilern bereits vor Ablauf der ihr ursprüng- lich zugedachten Gültigkeitsdauer verändert werden sollte. Ein Jahr später, am 26. Juni 2003, erzielte der Agrarrat in Luxemburg einen Kompromiss zur Reform der Agenda 2000.

Den Diskussionsprozess zu diesen Reformbe- schlüssen rekapitulierend, sprechen folgende Grün- de für eine Reform der Agenda 2000:

- WT0-Verhandlungen

Es ist davon auszugehen, dass interne Agrar- stützungen, die in der sogenannten “blue box” zu- sammengefasst werden, (Stützungsmaßnahmen mit geringer handelsverzerrender Wirkung) zukünf- tig keine Akzeptanz mehr finden, “green box – fähi- ge” Stützungen (Stützungsmaßnahmen ohne handelsverzerrende Wirkungen) jedoch zulässig sein werden. Die mit der Mac Sherry-Reform 1992

eingeführten und von der Agenda 2000 fortgeschrie- benen Preisausgleichszahlungen genügen den An- forderungen an “green-box-Stützungen” nicht.

Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten, Agrarüber- schüsse mittels Exportsubventionen auf dem Welt- markt absetzen zu können, durch den generellen Druck auf den Abbau derartiger Subventionen ab- nehmen werden.

Schließlich hat die EU ein Interesse daran, zur Ab- sicherung ihres multifunktionalen europäischen Agrarmodells auf zunehmend globalisierten Agrar- märkten, sogenannte Nichthandelsaspekte (Öko- standards, Sozialstandards, Tierschutznormen, Verbraucherschutz) in einem zukünftigen WT0- Agrarübereinkommen zu verankern.

- Gesellschaftliche Akzeptanz staatlicher Stüt- zungen

Staatliche Transferleistungen, die ihre Begründung in einem Ausgleich von Senkungen staatlicher Stütz- bzw. Interventionspreise finden, können allenfalls eine zeitlich befristete gesellschaftliche Akzeptanz finden. Die im Rahmen der Agenda 2000 gewährten Direktzahlungen in Form von Flächen- und Tierprämien sind aber ihrem Wesen nach un- verändert Preisausgleichszahlungen. Transfer- zahlungen, die der Honorierung gesellschaftlich gewünschter, aber nicht marktgängiger Leistungen der Landwirtschaft dienen, haben diesen Makel nicht.

- Herstellung eines Marktgleichgewichtes Die Landwirtschaft der europäischen Union erzeugt in einer Reihe von Produktbereichen deutlich mehr als am Binnenmarkt verbraucht wird und kann die Überschüsse zu einem erheblichen Teil nur mit Aus- fuhrerstattungen auf dem Weltmarkt absetzen. Die Überschussproduktion ist ganz wesentlich Anrei- zen der herrschenden agrarpolitischen Rahmen- bedingungen zuzuschreiben. Es liegt letztendlich im Interesse der Landwirte selbst, diese nicht mehr situations- und zeitgemäßen Anreize abzuschaf- fen. Der Landwirt sollte sein unternehmerisches Handeln nicht mehr auf die Erzielung maximaler

1 Gründe für eine Reform der Agenda 2000

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staatlicher Transferleistungen ausrichten, sondern sich an den Signalen des Marktes orientieren.

- Finanzierbarkeit der Gemeinsamen Agrarpo- litik

Die Stärkung der Vergemeinschaftung weiterer Politikbereiche (z. B. gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) hat zur Konsequenz, dass neue Anforderungen an den EU-Haushalt entstehen. Da dieser Haushalt hauptsächlich durch Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert wird, entstünden daraus vor allem für die Nettozahler höhere Haushalts-

belastungen. Dies ist angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der angespannten Situa- tion der öffentlichen Haushalte in den meisten Mit- gliedstaaten der EU nicht tragbar. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Agrar- ausgaben der EU trotz der bereits vollzogenen und der noch anstehenden Erweiterung der Gemein- schaft eine Aufstockung erfahren werden. Die durch den Brüsseler Rat vom Oktober 2002 zugebilligten Zahlungen im Rahmen der sogenannten 1. Säule in Höhe von 45,3 Mrd. Euro/Jahr in der Zeitspanne 2007 – 2013 sind als unverrückbare Obergrenze anzusehen.

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Die Kernelemente der Beschlüsse zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik sind:

- Entkopplung der Direktzahlungen - Cross Compliance

- obligatorische Modulation

- Veränderungen im Bereich der Marktordnungen für Getreide, Stärkekartoffeln, Tabak, Hopfen und Milch.

Die Beschlüsse zu den beiden erstgenannten Schwer- punkten belassen den Mitgliedstaaten verhältnismä- ßig großen Spielraum zur nationalen Ausgestaltung.

2.1. Entkopplung der Direktzahlungen

Die Entkopplung der Direktzahlungen hat zum Inhalt, die bislang bestehende Bindung dieser Zahlungen an den Anbau bestimmter Kulturen (Getreide, Eiweiß- pflanzen, Ölsaaten) oder an die Haltung bzw. Erzeu- gung bestimmter Tiere oder Produkte (Bullen, Och- sen, Mutterkühe, Schafe, Ziegen, Schlachtkälber, Milch) aufzulösen. Entkoppelte Zahlungen erfolgen demnach unabhängig davon, welche Produkte ein Landwirt erzeugt und in welchem Umfang er das tut;

er kann die Produktion auch ganz einstellen. Zu be- achten ist allerdings, dass für bestimmte Nutzungen der Fläche auch künftig keine Direktzahlungen ge- währt werden und dass aus der Nutzung genomme- ne Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu halten sind.

Die Vorbehalte einer ganzen Reihe von Mitgliedstaa- ten gegen eine schnelle und vollkommene Entkopplung der Direktzahlungen führten zu einem breiten Spektrum von nationalen Ausgestaltungs- optionen und zwar im Hinblick auf

- den Starttermin (frühestens zum 01.01.2005, spätestens zum 01.01.2007),

- den Grad der Entkopplung der einzelnen Prämien (Nahezu alle in die Entkopplung einbezogenen Prä- mien können zu bestimmten Anteilen auch zukünf- tig noch gekoppelt bleiben, wobei bei den Rinder- prämien alternative Teilentkopplungsvarianten eingeräumt sind.),

- die Gestaltung des Entkopplungsmodells [Standard- modell ist eine betriebsbezogene Zuweisung von Prämienansprüchen (“Betriebsmodell”); alternativ dazu sind ein regionaler Entkopplungsansatz (“Regionalmodell”) oder eine Kombination beider Ansätze (“Kombi-Modell”) möglich].

Entsprechende Entscheidungen hatten die Mitglied- staaten bis zum 01.08.2004 zu treffen. In Deutsch- land ist dies mit dem Gesetz zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. Juli 2004 bzw. dem Gesetz zur Durchführung der einheit- lichen Betriebsprämie vom 26. Juli 2004 erfolgt.

Unabhängig von nationalen Entscheidungen für eine Teilentkopplung von Prämienzahlungen gilt, dass ei- nige Prämien auch zukünftig vollkommen oder zu bestimmten Teilen gekoppelt bleiben müssen. Zu Ers- teren gehören z. B. der Hartweizenzuschlag, die Prä- mie für Eiweißpflanzen und die Beihilfe für Energie- pflanzen. Die Ausgleichszahlungen für Stärkekartoffeln müssen zu 60 % und die Trockenfutterbeihilfe muss zur Hälfte gekoppelt bleiben.

Mit der Entkopplung wird die Vielzahl bisher produkt- spezifischer Prämienzahlungen zu einem summari- schen Prämienbetrag (Referenzbetrag) zusammen- gefasst und durch den Bezug auf eine (betriebliche) beihilfefähige Fläche in einen Zahlungsanspruch je Hektar umgewandelt. Die Anzahl der Zahlungsan- sprüche ist mit der Hektarzahl an beihilfefähiger Flä- che im Jahr 2005 identisch. Zur beihilfefähigen Flä- che gehören Ackerland, Dauergrünland sowie für den Anbau definierter mehrjähriger Kulturen genutzte Flä- chen. Bei Anwendung des regionalen Ent- kopplungsansatzes – auch wenn dies im Rahmen eines Kombi-Modells erfolgt – können auch für die Produktion von Obst, Gemüse, Speise- und Pflanz- kartoffeln verwendete Flächen in die beihilfefähige Flä- che einbezogen werden; allerdings ist diese Fläche auf einen festgesetzten Plafonds begrenzt. Der regi- onale Entkopplungsansatz räumt außerdem die Mög- lichkeit ein, die Höhe der Zahlungsansprüche je Hek- tar nach Dauergrünland und sonstige förderfähige Flächen nach objektiven Kriterien differenziert fest- zusetzen.

Die Zahlungsansprüche werden bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Entkopplung der Prämien-

2 Inhaltliche Eckpunkte der Reformbeschlüsse

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zahlungen startet, dem Betriebsinhaber zugewiesen.

Sie sind Ansprüche, die an den Bewirtschafter im Startjahr der Entkopplung, nicht aber an den Eigentü- mer der Fläche gebunden sind. Dies bedeutet, dass sie auch bei Verlust von Flächen, die als Grundlage für die Zuweisung der Zahlungsansprüche gedient haben, etwa durch Beendigung eines Pachtvertrages, beim ehemaligen Bewirtschafter verbleiben. Dieser kann die in seiner Verfügung stehenden Zahlungsan- sprüche jedoch nur nutzen, also in Direktzahlungen umwandeln, wenn er zu jedem Zahlungsanspruch ei- nen Hektar beihilfefähiger Flächen nachweist, der mindestens zehn Monate lang in seiner Bewirtschaftungsbefugnis stand.

Während drei aufeinander folgender Kalenderjahre nicht genutzte Zahlungsansprüche fallen in eine nati- onale Reserve zurück. Der Inhaber von Zahlungsan- sprüchen kann seine Ansprüche jedoch an andere Betriebsinhaber übertragen und zwar durch Verkauf mit oder ohne Fläche oder aber Verpachtung, dann allerdings nur mit einer gleichen Hektarzahl beihilfe- fähiger Flächen. Die Übertragbarkeit ist zumindest auf den Mitgliedstaat begrenzt, kann aber auch auf Regi- onen beschränkt werden.

Obgleich die Entkopplung der Prämienzahlungen die Möglichkeit einräumt, die gesamte beihilfefähige Flä- che aus der Nutzung zu nehmen, besteht weiterhin eine Pflicht zur Flächenstilllegung. Sie ist jedoch zu- künftig nicht mehr auf die Basisfläche, sondern auf die gesamte Ackerfläche bezogen. Ausgenommen von der Stilllegungspflicht sind nach den bisherigen Kri- terien definierte Kleinerzeuger sowie anerkannte Öko- betriebe. Der Umfang der stillzulegenden Flächen wird für jeden Direktzahlungen beantragenden Betriebs- inhaber im Startjahr der Entkopplung festgelegt.

Jeder dieser Hektar erhält einen “Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung” zugewiesen. Die Anzahl die- ser Zahlungsansprüche steht nach dem Vollzug der Entkopplung in keinem Zusammenhang mehr mit dem Umfang der im jeweiligen Antragsjahr verfügbaren beihilfefähigen Fläche. Stilllegungs-Zahlungsan- sprüche können jedoch ebenso übertragen werden wie alle anderen Zahlungsansprüche.

Die vollständige Nutzung der in der Verfügung des Betriebsinhabers stehenden Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung stellt in jedem Fall eine unabding-

bare Voraussetzung für die Inanspruchnahme aller anderen Zahlungsansprüche dar.

2.2. Cross Compliance

Cross Compliance beinhaltet die Bindung der Direkt- zahlungen

- an 19 europäische Rechtsvorschriften, die Grund- anforderungen an die Betriebsführung in den Berei- chen Umwelt, Lebensmittelsicherheit, Tier- gesundheit und Tierschutz definieren sowie - an die Erhaltung der landwirtschaftlichen Nutzflä-

che in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand.

Soweit es den erstgenannten Themenkomplex betrifft, ist in jedem Fall die nationale Umsetzung der jeweili- gen Rechtsvorschriften maßgebend. Für den Erhalt der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökolo- gischen Zustand sind auf EU-Ebene mit Bodenerosion (Schutz des Bodens durch geeignete Maßnahmen), organische Substanz im Boden (Erhaltung des An- teils der organischen Substanz im Boden durch ge- eignete Praktiken), Bodenstruktur (Erhaltung der Bodenstruktur durch geeignete Maßnahmen) und Mindestmaß an Instandhaltung von Flächen (Mindest- maß an landschaftspflegerischen Instandhaltungs- maßnahmen und Vermeidung einer Zerstörung von Lebensräumen) lediglich vier zu berücksichtigende Sachverhalte definiert. Da es dafür bisher keine Stan- dards auf EU-Ebene gibt, bleibt deren konkrete Aus- gestaltung den Mitgliedstaaten überlassen. Lediglich für den Schutz von Dauergrünland wird insoweit ein Standard vorgegeben, als sicherzustellen ist, - dass das am 15.05.2003 in einem Mitgliedstaat und

in seinen Regionen vorhandene Verhältnis von als Dauergrünland genutzten Flächen zur gesamten landwirtschaftlichen Fläche erhalten bleibt, - dass im Falle der Abnahme dieses Verhältnisses

ein Umbruch von Dauergrünland unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt wird und

- dass im Falle einer Gefährdung (Nicht-Sicher- stellung) dieses Verhältnisses Direktbeihilfen be- antragende Betriebsinhaber, soweit sie Dauer- grünland nach dem 15.05.2003 umgebrochen

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haben, zur Wiederansaat von Dauergrünland ver- pflichtet werden.

Betriebsinhaber, die Grundanforderungen an die Be- triebsführung und die Anforderungen an den guten land- wirtschaftlichen und ökologischen Zustand der land- wirtschaftlichen Flächen durch eigenes Verschulden nicht erfüllen, werden ab 01.01.2005 nicht nur ordnungsrechtlich belangt, sondern mit Kürzungen des Gesamtbetrages ihrer Direktzahlungen, die im Ex- tremfall bis zum vollständigen Ausschluss von die- sen Zahlungen gehen können, sanktioniert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die 19 Rechtsvorschriften, mit denen Grundanforderungen an die Betriebsführung definiert werden, schrittweise in 3 Jahrestranchen Sanktionsrelevanz für die Direktzahlungen erlangen.

Die Kontrolle der Einhaltung der Cross Compliance relevanten Standards erfolgt durch die zuständigen Fachbehörden; eine Bündelung soll dabei angestrebt werden. Dies geschieht vornehmlich im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen bei mindestens 1 % aller Betriebs- inhaber je Standard (Richtlinie), der Cross Compliance relevant ist, auf der Basis einer jeweiligen Risiko- analyse.

2.3. Obligatorische Modulation

Ab 01.01.2005 unterliegen alle Direktzahlungen un- abhängig vom Grad ihrer Entkopplung und vom Zeit- punkt ihrer Einführung EU-weit einer einheitlichen pro- zentualen Kürzung zum Zwecke der Umschichtung der dadurch gewonnenen Mittel in die 2. Säule der GAP (ländliche Entwicklung). Der Kürzungssatz be- trägt 3 % im Kalenderjahr 2005, steigt auf 4 % in 2006 und ist für die Jahre 2007 bis 2012 auf 5 % festgelegt worden. Dabei gilt ein Freibetrag von 5000 Euro je Betrieb, der jedoch erst im Nachgang, d. h.

nach Gewährung der Direktzahlungen, Berücksichti- gung findet, indem die zunächst auch aus der Modu- lation der ersten 5000 Euro an Direktzahlungen ein- behaltenen Mittel in Form eines zusätzlichen Beihilfebetrages nachträglich – allerdings ohne An- trag – zurückerstattet werden.

Diese Regelungen lösen mit Ablauf des Jahres 2004 die nationalen Modulationsgesetze ab, die von eini- gen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Nutzung der

von der Agenda 2000 eingeräumten Möglichkeit einer fakultativen Modulation erlassen wurden.

Die durch die Modulation “eingekürzten” Mittel ver- bleiben generell zu 80 % in dem Mitgliedstaat, in dem sie “gewonnen” wurden. Sie stehen dort unter der Maßgabe einer nationalen Kofinanzierung für die Fi- nanzierung von Maßnahmen der ländlichen Entwick- lung zur Verfügung. Ausschließlich Deutschland kann weitere 10 Prozentpunkte seiner Modulationsmittel einbehalten, um sie für Ausgleichsmaßnahmen in den Roggen erzeugenden Regionen einzusetzen. Dafür stehen 11,4 Mio Euro in 2005/2006 zur Verfügung, 16,5 Mio Euro in 2006/07 und ab 2007/08 jeweils 20,6 Mio Euro/Jahr.

2.4. Veränderungen im Bereich von Marktordnungen

Für Brandenburg sind hier vor allem die Marktordnun- gen für Getreide und Milch von Bedeutung.

Bei den Veränderungen in der Marktordnung für Getreide stellt der Wegfall der Roggenintervention bereits mit der Ernte 2004 das zentrale Problem dar.

Die Möglichkeit, 10 % der in Deutschland gewonne- nen Modulationsmittel für Ausgleichsmaßnahmen in den Roggen erzeugenden Regionen einsetzen zu können, schafft Voraussetzungen für eine gewisse Kompensation zu erwartender Einkommensverluste.

Die Reformbeschlüsse zum Milchmarkt beinhalten:

- eine Verlängerung der Quotenregelung bis 2015, - eine Verschiebung der bereits mit der Agenda 2000

beschlossenen Quotenaufstockung von 3 x 0,5 % um 1 Jahr, d. h. einen Start erst in 2006,

- eine asymmetrische Interventionspreissenkung für Butter und Magermilch ab 2004 [Butter: - 25 % (3 x 7 % und 1 x 4 %); Magermilch: - 15 % (3 x 5 %)], - Ausgleichszahlungen je Liter Milchreferenzmenge von 1,182 Cent in 2004, 2,368 Cent in 2005 und 3,55 Cent ab 2006 und eine vollständige Entkopplung dieser Ausgleichszahlungen spätestens zum 01.01.2007.

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3.1 Entkopplungsmodell

Die Entkopplung der Direktzahlungen erfolgt zum 01.01.2005

Kombi-Modell als Startmodell

Das Startmodell der Entkopplung stellt eine Kombi- nation von Betriebsprämie und Prämie mit regiona- lem Bezug (Kombi-Modell) dar.

Betriebsindividuell zuzuweisende Prämien sind:

- Sonderprämie für männliche Rinder - Mutterkuhprämie

- Schlachtprämie für Kälber

- 50 % der Extensivierungsprämie (für Rinder) - Prämie für Mutterschafe

- Milchprämie

- 10 % der Prämie für Stärkekartoffeln (= 25 % der zu entkoppelnden Stärkekartoffelprämie)

- 50 % der Trockenfutterprämie (= 100 % der zu entkoppelnden Prämie)

- Tabakprämie (40 % in den Jahren 2006 bis 2009;

50 % ab 2010)

Nach dem Regionalmodell zuzuweisende Prämien sind mit Bezug auf das Grünland:

- Schlachtprämie für Großrinder

- Nationaler Ergänzungsbetrag für Rinder - 50 % der Extensivierungsprämie (für Rinder) mit Bezug auf die Ackerfläche:

- Prämien für die grandes cultures (Getreide, Eiweiß- pflanzen, Ölsaaten)

- Saatgutprämie

- 30 % der Prämie für Stärkekartoffeln (= 75 % der zu entkoppelnden Stärkekartoffelprämie)

- 75 % der Hopfenprämie

Die Zahlungsansprüche setzen sich demzufolge im Regelfall aus einem betriebsindividuellen und einem regionalen Betrag zusammen.

Betriebsindividueller Betrag der Zahlungsan- sprüche

Der betriebsindividuelle Betrag der Zahlungsansprüche ist ein betriebsspezifischer Wert, der für jeden Betriebsinhaber unter Zugrundelegung der betriebli- chen Bestimmungsgrößen (Anzahl der Tiere, für die die betriebsindividuell zuzuweisenden Prämien ge- währt wurden, Milchreferenzmenge, mit Beihilfe er- zeugte Menge an Trockenfutter und Kartoffelstärke) nachvollziehbar ist. Im Regelfall gilt für die Bestimmungsgrößen der Durchschnitt der Jahre 2000 – 2002. Eine Härtefallregelung lässt jedoch Ausnah- men davon zu.

Die betriebsindividuelle Komponente der in 2005 zu- gewiesenen Zahlungsansprüche erhöht sich in 2006 - durch die dritte Stufe der Anhebung der Milchprämie in allen Betrieben, die in 2005 eine Milchprämie als Bestandteil ihrer Zahlungsansprüche aufzuweisen haben sowie

- durch die Entkopplung und betriebsindividuelle Zu- weisung von 40 % der Tabakprämie in allen Betrie- ben, die im Referenzzeitraum Tabakprämien erhal- ten haben.

Die Anhebung des betriebsindividuell zuzuweisenden Teils der Tabakprämie von 40 % auf 50 % ab 2010 hat schließlich eine nochmalige Erhöhung der Zahlungs- ansprüche in 2010 in all den Betrieben zur Folge, in denen in 2006 ein Tabakprämienanteil in die Zahlungs- ansprüche eingeflossen ist.

Regionaler Betrag der Zahlungsansprüche Die nach dem Regionalmodell zugewiesenen Prämien führen zu einem für eine Region einheitlichen “Sockel- betrag” von Zahlungsansprüchen je Hektar Ackerland und je Hektar Grünland, dessen Höhe von dem ein- zelnen Betriebsinhaber nicht berechnet werden kann.

Bestimmungsgrößen für diese Regionalkomponente der Zahlungsansprüche sind vielmehr ein regionaler Prämienplafonds und eine regional beihilfefähige Flä- che, wobei Brandenburg und Berlin als eine Region gelten.

3 Nationale und regionale Ausgestaltung der Entkopplung der

Direktzahlungen (Betriebsprämienregelung)

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Der regionale Prämienplafonds stellt den Anteil der Region am nationalen Direktzahlungsplafonds dar.

Beschlusslage ist, dabei nicht vollständig die histo- risch entstandene regionale Aufteilung der Direkt- zahlungen zugrunde zu legen, sondern 35 % des je- der Region aus der Agenda 2000 zustehenden Prämienplafonds rechnerisch zusammenzuführen und nach dem Anteil der regional beihilfefähigen Fläche an der national beihilfefähigen Fläche auf die Regio- nen zu verteilen (Komponente eines national einheit- lichen Zahlungsanspruchs je Flächeneinheit). Für Brandenburg/Berlin führt das zu einem Zuwachs an Zahlungsansprüchen von 24,6 Mio €. Von dem auf diese Weise entstehenden regionalen Prämien- plafonds wird die Summe aller betriebsindividueller Zahlungsansprüche abgezogen und die Differenz auf die regionale beihilfefähige Acker- bzw. Dauergrünland- fläche zum 15. Mai 2005 bezogen. Daraus ergibt sich für Brandenburg/Berlin ein “Sockelbetrag”

von voraussichtlich 70 €/ha Dauergrünland1) und 274 €/ha Ackerland1). Dies führt für unsere Region zu einem Verhältnis von Dauergrünland- zu Acker-land- prämienrecht von 0,254 : 1. Von der gesetzlich einge- räumten Möglichkeit, dieses Verhältnis für die Regi- on bis auf 0,104 : 1 zu Lasten oder bis auf 0,404 : 1 zu Gunsten des Dauergrünlandes zu verän- dern, wird in Brandenburg nicht Gebrauch gemacht.

Da der betriebsindividuelle Referenzbetrag gleichmä- ßig auf die im Jahre 2005 vom Betriebsinhaber als Ackerland - mit Ausnahme der obligatorisch stillge- legten Flächen- und Dauergrünland bewirtschaftete Flächen verteilt wird, variieren im Kombi-Modell letztendlich die Direktzahlungsansprüche je Hektar Ackerland bzw. Dauergrünland zwischen den Betrie- ben.

Vom Kombi- zum Regionalmodell

Das Kombi-Modell bleibt in seiner Struktur unverän- dert bis 2009 bestehen und wird danach schrittweise bis 2013 in ein “reines” Regionalmodell überführt. Die damit verbundene Angleichung der im Kombi-Modell betrieblich differenzierten Zahlungsansprüche je Hek- tar Dauergrünland bzw. Ackerland an den regional einheitlichen Zahlungsanspruch je Flächeneinheit (Zielwert) erfolgt im Zeitverlauf progressiv, d. h. mit im Zeitablauf größer werdenden Schritten.

Die Differenz zwischen dem Ausgangswert (Zah- lungsanspruch aus dem Kombi-Modell) und dem Ziel- wert beträgt in 2010 noch 90 % und verringert sich in 2011 über 70 % und 40 % in 2012 auf 0 % in 2013. Ab 2013 haben folglich alle Betriebe einer Region einen einheitlichen Zahlungsanspruch je Hektar beihilfe- fähiger Fläche (Ackerland einschließlich der obliga- torisch stillgelegten Flächen und Dauergrünland). Für Brandenburg ergäbe sich ein Betrag von 292 €/ha2). Nationale Reserve

Alle Direktzahlungen unterliegen unabhängig vom Grad ihrer Entkopplung und vom Zeitpunkt ihrer Ein- führung – zusätzlich zur Modulation – einer Kürzung um 1 % zum Zwecke der Bildung einer nationalen Reserve. Diese dient der Bedienung von Zahlungsan- sprüchen, die aus der Anerkennung von Fällen

“Betriebsinhaber in besonderer Lage” resultieren so- wie zur Zuteilung von Zahlungsansprüchen für Neu- einsteiger.

1) und 2) Diese Größen sind als Näherungswerte anzusehen. Ihre endgültige Höhe hängt vom Umfang der 2005 angemeldeten prämienfähigen Fläche ab. Außerdem sind die Abzüge wegen Modulation und nationaler Reserve nicht berücksicht.

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3.2. Unterrichtung der Betriebe in einem Vorverfahren zum betriebs- individuellen Betrag

Berechnung des betriebsindividuellen Betrages (BIB) im Rahmen der Beantragung der einheitli- chen Betriebsprämie gemäß Artikel 33 der Ver- ordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.September 2003

Betriebsinhabern des Landes Brandenburg und Berlin, die in diese Regelung fallen, werden im Dezember 2004 bereits Berechnungsgrundlagen und Zusammen- hänge zur Ermittlung der Höhe Ihres betriebs- individuellen Betrages (BIB) übermittelt.

Hier wesentliche Auszüge aus einem Berech- nungsbeispiel :

Der BIB errechnet sich aus Prämienzahlungen im Bezugszeitraum 2000 bis 2002. Dieser „historische BIB“ ist nebst regional einheitlichen Flächenprämien für Acker- und Grünland und individuellen Beträgen aus der Milchprämie und der Tabakprämie Grundlage für die Ermittlung und Zuweisung von Zahlungsan- sprüchen (ZA) im Jahr 2005 und damit für künftige Direktzahlungen.

Beihilfevoraussetzungen gem. Artikel 33 der Ver- ordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die Ermittlung des betriebsindividuellen Betrags (BIB)

Ihnen steht im Rahmen der Betriebsprämienregelung ein BIB zu, wenn

• Sie aktiver Landwirt sind und

• Ihnen im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 wenigstens eine der nachfolgenden Direkt- zahlungen gewährt wurde:

1. Sonderprämie männliche Rinder 2. Schlachtprämie Kälber

3. Mutterkuhprämie

4. Extensivierungsprämie (50%) 5. Mutterschafprämie

6. Trockenfutterbeihilfe 7. Kartoffelstärkebeihilfe oder

• Sie den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erb- folge von einem Betriebsinhaber erhalten ha- ben, dem die vorgenannten Direktzahlungen im Bezugszeitraum gewährt wurden, oder

• Sie im Rahmen eines privatrechtlichen Kauf- vertrages bis spätestens 15.05.2005 die o.g.

Direktzahlungsansprüche zusammen mit dem Betrieb bzw. Betriebsteil erworben haben, oder

• Sie während des Bezugszeitraums oder spätestens am 31.12.2004 lediglich Ihren Rechtsstatus oder die Bezeichnung des Be- triebes geändert haben, oder

• Ihr Betrieb während des Bezugszeitraums oder spätestens am 31.12.2004 aus einem Zusam- menschluss mit einem oder mehreren ande- ren Betrieben mit o.g. Direktzahlungen hervor- ging, oder

• Sie Inhaber eines Betriebs sind, der während des Bezugszeitraums

oder spätestens am 31.12.2004 aus der Auf- teilung eines Betriebes mit o.g. Direktzah- lungen hervorging, oder

• Sie mit Datum vom 15.03.2005 Inhaber einer Milchreferenzmenge sind und eine Milchprämie für 2005 beantragen, oder

• Sie Tabakanbauer sind, Ihre Flächen bis 15.05.2005 beantragen und im Rahmen der Entkopplung 2006 einen BIB zugewiesen be- kommen.

Der betriebsindividuelle Betrag (BIB)

Gem. Artikel 37 der VO (EG) Nr. 1782/2003 und § 5 Abs. 1; 2 und 4 des BetrPrämDurchfG wird als BIB der Teil des Referenzbetrages bezeichnet, der sich errechnet aus dem Dreijahresdurchschnitt der Ge- samtbeträge der Zahlungen, die Sie als Betriebs- inhaber im Rahmen der o.g. Stützungsregelungen nach Anhang VI der VO (EG) Nr. 1782/2003 in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums bezogen hatten.

Bezugszeitraum

Der Bezugszeitraum umfasst für jede o.g. Direkt- zahlung die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002.

Berechnung des für den Betrieb zu Grunde lie- genden BIB

a) Maßgebend für die Berechnung des BIB aus den Direktzahlungen Rinder und/oder Mutterschafe für die Bezugsjahre 2000 bis 2002 sind jeweils die zu Grunde liegenden Anzahlen ermittelter Tiere. Die- se werden mit dem für das Antragsjahr 2002 fest- gelegten Prämiensatz multipliziert.

b) Haben Sie im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 Bei- hilfen für Trockenfutter oder/ und Kartoffelstärke er- halten, wird der Betrag zur Berechnung des BIB

(12)

ermittelt, indem die jeweils erzeugten Tonnen Tro- ckenfutter mit dem Prämiensatz 33,37 € für das Jahr 2000, 35,67 € für das Jahr 2001 und 34,18 € für das Jahr 2002 bzw. die 2000 bis 2002 erzeug- ten Tonnen Kartoffelstärke mit dem Prämiensatz 11,05 EUR/t Kartoffelstärke multipliziert werden.

Aus der Summe der so für die drei Bezugsjahre er- mittelten Beträge je Direktzahlungsmaßnahme wird der Durchschnitt errechnet. Dieser ergibt den vor- läufigen BIB. Gemäß Artikel 42 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 3 des Gesetzes zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (BetrPrämDurchfG) wird dieser vorläufige BIB um 1

% zu Gunsten der nationalen Reserve gekürzt.

c) Sind Sie Milcherzeuger, wird die am 31.03.2005 in Ihrem Betrieb vorhandene Milchreferenzmenge mit der Milchprämie und dem Ergänzungsbetrag von insgesamt 23,65 EUR/t multipliziert und nach Kür- zung um 1 % zu Gunsten der nationalen Reserve dem BIB (siehe oben) zugerechnet.

d) Waren Sie im Bezugszeitraum ein Tabak anbauen- der Betrieb erhalten Sie nach Maßgabe Ihrer An-

tragstellung in 2005 erstmalig in 2006 einen zu- sätzlichen BIB und ein weiteres Mal 2010 berech- net.

Auf jeden Hektar der von Ihnen zum 15.05.2005 be- antragten beihilfefähigen Flächen, ausgenommen Stilllegungsflächen, wird der BIB als Top-up aufgeteilt und erhöht somit die Werthaltigkeit eines jeden ver- bleibenden Zahlungsanspruchs.

2006 erfolgt entsprechend von Regelungen der EU eine Aufstockung des Betrags aus der Milchprämie um 11,82 EUR/t. Dieser Betrag wird wiederum um 1

% gekürzt und ein weiteres Mal auf Ihre Zahlungsan- sprüche aufgeteilt. Davon ausgenommen sind wiederum Stilllegungsflächen.

Die Anteile der Beträge aus der Milchprämie und Tabakbeihilfe am BIB ist in der nachfolgenden Dar- stellung Ihres BIB noch nicht enthalten.

Ihnen wurde auf der Grundlage nachfolgend auf- geführter Direktzahlungen der betriebs- individuelle Betrag ermittelt.

1997 1998 1999 2000 2001 2002 2005 Sonderprämie - Bullen 10,0 20,0 18,0 Sonderprämie - Ochsen AKL 1 22,0 3,0 4,0

Sonderprämie - Ochsen AKL 2 20,0 3,0 2,0 Mutterkuhprämie - Kühe 64,0 65,0 66,0 Mutterkuhprämie - Färsen 3,0 4,0 5,0 Schlachtprämie - Kälber 45,0 34,0 42,0

Extensivierungsprämie

Mutterschafprämie mit Milcher- zeugung - leicht Lämmer

Mutterschafprämie ohne Milcher- zeugung - schwere Lämmer

34,0 32,0 34,0

Beihilfe Trockenfutter 4.5870 4.5987 4.3800 Beihilfe Kartoffelstärke 4.5987 6.5990 3.4662

Milchreferenzmenge

Ausgangsdaten Beispiel: (ermittelte Tiere und/oder erzeugte Tonnen)

(13)

Bei der Ermittlung Ihres betriebsindividuellen Betra- ges wurde vorerst davon ausgegangen, dass kein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vorliegt. D.h., es ist der Durchschnitt der Beträge auf der Basis der vorliegenden Daten aller drei Jahre des Bezugszeitraums errechnet worden (vorläufiger BIB).

3.3 Flächennutzung in Verbindung mit Landschaftselementen

Ab dem Antragsjahr 2005 erfolgt die Flächennach- weisführung für die Agrarförderung erstmals auf der Grundlage des Digitalen Feldblockkatasters (DFBK).

Nunmehr können zusätzlich zu den im Feldblock- kataster nachgewiesenen landwirtschaftlich nutzba- ren Flächen unter bestimmten Voraussetzungen auch Landschaftselemente in die Antragsfläche einbezo- gen werden.

In der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung wer- den folgende Landschaftselemente definiert, die nicht beseitigt werden dürfen und gleichzeitig beihilfefähig sein können:

- Hecken oder Knicks (Mindestlänge 20m), - Baumreihen (mindestens 5 Bäume und 50 m) - Feldgehölze (mindestens 100 max. 2000m²) - Feuchtgebiete (bis max. 2000 m², Biotope mit

Schutz nach § 30(1) Nr. 1und 2, die nach Bundes- naturschutzgesetz geschützt und biotopkartiert sind.

1997 1998 1999 2000 2001 2002 Sonderprämie - Bullen 2.100,00 4.200,00 3.780,00 Sonderprämie - Ochsen 6.300,00 900,00 900,00 Mutterkuhprämie 13.400,00 13.800,00 14.200,00 Schlachtprämie - Kälber 2.250,00 1.700,00 2.100,00 Extensivierungsprämie 5.950,00 4.750,00 4.750,00 Mutterschafprämie 749,70 707,70 749,70 Beihilfe Trockenfutter 45,87 45,99 43,80 Beihilfe Kartoffelstärke 508,39 729,52 383,19 Summe 31.303,96 26.833,21 26.906,69

Summe 85.043,86 EUR

Durchschnitt (vorläufiger BIB) 28.347,95 EUR Kürzung 1% (nationale Reserve) 283,48 EUR BIB (ohne Milch und Tabak) 28.064,47 EUR Ausgangsdaten: Beträge in EUR

- Einzelbäume (Naturdenkmal mit Schutz nach § 28 Bundesnaturschutzgesetz).

Die Einhaltung des Beseitigungsverbotes wird im Rah- men der Cross Compliance Regeln überprüft.

Außerdem können gemäß des Entwurfs der InVeKoS- Verordnung die in der Direktzahlungen-Verpflich- tungenverordnung genannten Landschaftselementen auch dann in die beihilfefähige Fläche einbezogen werden, wenn sie die dort genannte Mindestgröße unterschreiten. Darüber hinaus können folgende wei- tere Landschaftselemente in die beihilfefähige Fläche einbezogen werden:

- Einzelbäume und -sträucher, auch soweit sie ab- gestorben sind,

- Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtbereiche bis zu einer Größe von höchstens 2000 m²

- Feldraine,

- Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle, - Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen

bis zu einer Größe von höchstens 2000 m², - Binnendünen.

Zu beachten ist, dass Landschaftselemente in Rand- lagen (Randstrukturen), nur dann Bestandteil der beihilfefähigen Fläche sein können, wenn sie Teil der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Flä- che sind, d.h. als Eigentums- oder Pachtfläche nach- gewiesen werden können.

(14)

Für alle Landschaftselemente gibt es keine Pflege- verpflichtung.

Alle Landschaftselemente, gemäß der Direkt- zahlungen-Verpflichtungenverordnung sind durch den Antragsteller in Selbstauskunft im Zusammenhang mit der Erstellung des Flächennachweises des Sammelantrages verbindlich zu erfassen. Sofern auch entsprechend dem Entwurf der InVeKoS-Verordnung Landschaftselemente als beihilfefähige Fläche bean- tragt werden, sind auch diese detailliert nachzuwei- sen.

Die digitale Ersterfassung der Landschaftselemente erfolgt im Rahmen der Fortschreibung des digitalen Feldblockkatasters. Die detaillierten Erfassungs- modalitäten werden mit der Datenbereitstellung des autorisierten Feldblockkatasters mitgeteilt.

Entkoppelte Betriebsprämie

Bei der Flächenbeantragung von beihilfefähigen Flä- chen in Verbindung mit Landschaftselementen ist fol- gendes zu beachten:

Landschaftselemente sind antragsfähig, wenn sie im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche ste- hen.

Das Landschaftselement und die landwirtschaftliche Nutzfläche, zu der es gehört, müssen vom gleichen Antragsteller bewirtschaftet werden.

Das jeweilige Landschaftselement kann je nach Zu- gehörigkeit zum bewirtschafteten Schlag komplett mit seiner Gesamtgröße oder mit einer Teilfläche bean- tragt werden.

Gekoppelte Maßnahmen (z. B. Eiweißpflanzen- prämie, Energiepflanzenbeihilfe, Stärke- kartoffeln, Tabak) und Agrarumweltmaßnahmen (KULAP und Artikel 16 Richtlinie)

Es darf in jedem Fall nur die tatsächlich landwirt- schaftlich genutzte Fläche beantragt werden, d. h.

ohne Einbindung von Landschaftselementen.

(15)

3.4 Fragen und Antworten zur Betriebsprämienregelung

Frage

Von welchen Faktoren hängt die Höhe der einem Betrieb im Jahr 2005 zustehenden Betriebsprämien ab?

Welcher Bezugszeitraum wird bei der Bemessung des betriebsindividuellen Betrags (BIB) angesetzt und gibt es Ausnahmen?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr. 1782/2003 Art. 38, 40 Abs. 2

Wie wird dieser Referenz- betrag ermittelt?

Wie berechnet sich die Höhe des BIB für das Jahr 2005?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr. 1782/2003 Art. 37, 38, BetrPrämDurchfG § 5 Abs.

1, 2,4

Antwort

Die für das Jahr 2005 zu errechnende Betriebsprämie hängt ab:

• von der Höhe der Direktzahlungen des Betriebes in den Jahren 2000 bis 2002 (Referenzjahre), die als BIB zugewiesen wurden bzw. der verfügbaren Milchreferenzmenge am 31.3.2005

• vom Umfang der beihilfefähigen Fläche am 15.5.2005

• von der Höhe des flächenbezogenen Betrages der Region, in der sich die landwirtschaftliche Fläche des Betriebes befindet.

Der Bezugszeitraum für die Berechnung des Referenzbetrages umfasst die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002. Konnten in diesem Zeitraum wegen außergewöhnlicher Umstände oder durch höhere Gewalt Beihil- fen, die zur Berechnung des BIB herangezogen werden, nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen werden, können die betroffenen Jahre von der Mittelwertbildung ausgeschlossen werden. War der gesamte Bezugszeitraum betroffen, gelten die Kalenderjahre 1997-1999 als neuer Bezugszeitraum.

Der Referenzbetrag wird von der Landesbehörde ermittelt und setzt sich aus dem betriebsindividuellen Betrag (BIB) und einem flächenbezogenen Betrag zusammen. Von allen Beträgen wird vor der Zuteilung ein Anteil von 1 % zu Gunsten der nationalen Reserve abgezogen.

Der BIB ergibt sich aus nachfolgend genannten Prämien, die der Antrag- steller im Durchschnitt des Referenzzeitraumes erhalten hat sowie aus Milchprämien:

- bei Tierprämien (Sonderprämie männliche Rinder, Schlachtprämie Kälber, Mutterkuhprämie, 50% der Extensivierungsprämie,

Mutterschafprämie) die ermittelte Anzahl Tiere multipliziert mit dem jeweiligen für 2002 gültigen Prämiensatz in Höhe von:

• Sonderprämie männliche Rinder: 210,00€/ Bulle;

150,00€/Altersklassen Ochsen;

• Schlachtprämie Kälber: 50,00€/ Kalb;

• Mutterkuhprämie: 200,00€/ Mutterkuh/Färse;

• Extensivierungsprämie: 50,00€;

• Mutterschafprämie: 21,00€ bzw. 16,80€/ Mutterschaf; 7,00€

Zusatzprämie; 1,05€ Ergänzungsbetrag;

- bei Milchprämien: die am 31.3..2005 im Betrieb vorhandene Milch- referenzmenge multipliziert mit dem

- Ergänzungsbetrag von 23,65 €/t (2006 kommen 11,82 €/t aus der 3.

Stufe der Milchprämienregelung hinzu!)

- bei Trockenfutter: die mit Beihilfe erzeugte Menge Trockenfutter multipliziert mit den Prämienwerten der jeweiligen Jahre im Bezugs- zeitraum.

Betriebsindividueller Betrag (BIB)

(16)

Frage Antwort

Welche Flächen sind beihilfefähig?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr. 1782/2003 Art. 44, Abs. 2

Welche Flächen sind nicht beihilfefähig?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr. 1782/2003 Art. 44, Abs. 2

Was ist unter Ackerland zu verstehen?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr. 796/2004, Art. 2 Abs. 1

Was ist unter Dauergrünland zu verstehen?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr. 796/2004, Art. 2, Abs. 2

- bei Kartoffelstärke: das ermittelte durchschnittliche Kartoffelstärke- äquivalent für die einzelnen Referenzjahre multipliziert mit 44,22 €/t * 0,25.

Der BIB wird auf die beihilfefähige Fläche des Jahres 2005, mit Ausnah- me der obligatorisch stillgelegten Flächen, aufgeteilt (auch „top up“ ge- nannt) und erhöht den aus dem regionalen Flächenbetrag entstandenen Zahlungsanspruch des Betriebes.

Eine „beihilfefähige Fläche“ ist jede landwirtschaftliche Fläche des Be- triebes, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenom- men die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätig- keiten genutzten Flächen. Flächen mit näher bestimmten mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen sind dagegen beihilfefähig.

Flächen mit

- Dauerkulturen, wie z.B. Apfel- und Birnenplantagen, Steinobstplantagen einschließlich Baumschulen für diese Obstarten, Rebanlagen und Weihnachtsbaumkulturen auf Ackerland und Grünland;

- Wälder, d.h. forstwirtschaftlich genutzte Flächen, auch Erstaufforstungen;

- für nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen; z.B. Golfplät- ze, Bahndämme,

sind nicht beihilfefähig.

Ackerland sind die für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen und stillgelegte Flächen oder in gutem landwirtschaftli- chen und ökologischen Zustand erhaltene Flächen nach Artikel 5 der VO (EG) Nr.1782/2003 sowie Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen.

Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind (5-Jahres-Regelung). Hierzu zählt auch der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras und Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. Durch die 5-Jah- res-regelung kann jährlich neues Dauergrünland entstehen, indem unun- terbrochen 5 Jahre Grünfutteranbau auf der betreffenden Fläche betrie- ben wird.

Alle einjährigen Kulturen wie Silomais sind ausgeschlossen. Auch Flä- chen, auf denen Gräsersaatgut gezogen wird, gehören nicht zum Dauer- grünland.

Streuobstwiesen werden grundsätzlich als Dauergrünland betrachtet.

Wurden diese Flächen aber in der Vergangenheit im Rahmen KULAP als Dauerkultur gefördert, sind sie als Dauerkulturflächen zu behandeln.

Flächenbezogene Beträge - Dauergrünland und sonstigen beihilfefähigen

Flächen

(17)

Frage Antwort

Zählen Rekultivierungs- flächen aus dem Bergbau zu beihilfefähigen Flächen, wenn sie 2005 als Ackerland oder Dauergrünland genutzt werden ?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr.1782/2003 Art. 44 Abs. 2

Was sind Dauerkulturen?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr. 795/2004 Art. 2, Buchstabe c

Zählen ehemalige Dauer- kulturflächen, z.B. Obstan- lagen zur beihilfefähigen Fläche, wenn sie nunmehr als Ackerland oder Dauer- grünland genutzt werden und erhalten sie einen (herkömm- lichen) Zahlunganspruch?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr. 1251/1999, Art. 7 VO (EG) Nr. 1782/2003, Art 44 Abs. 2

Was sind mehrjährige Kultu- ren?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr. 795/2004 Art. 2, Buchstabe d

Ab welcher Mindest-

betriebsgröße werden Direkt- zahlungen gewährt?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr. 795/2004 Art. 12 Abs. 6

Ob eine beihilfefähige Fläche Ackerland oder Dauergrünland ist hängt vom Status dieser Fläche im Agrarförderantrag des Jahres 2003 ab. War diese Fläche zum damaligen Zeitpunkt als Dauergrünland codiert, erhält sie einen flächenbezogenen Betrag für Dauergrünland, auch wenn sie 2005 als Ackerland genutzt wird. Unabhängig davon gilt die Definition für Dauergrünland.

Rekultivierungsflächen aus dem Bergbau gehören zu den beihilfefähigen Flächen, wenn sie 2005 als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wer- den.

Dauerkulturen sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen, außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Baumschulen. Nicht zu den Dauerkulturen zählen mehrjährige landwirt- schaftliche Kulturen.

Flächen, die bislang mit Dauerkulturen bestellt waren, vor dem Jahr 2005 gerodet wurden und ab 2005 als Ackerland oder Dauergrünland genutzt werden, zählen zu beihilfefähigen Fläche und erhalten einen Acker- bzw.

Grünlandzahlungsanspruch. Dies gilt unabhängig davon, ob Rodungs- hilfen in Anspruch genommen worden sind oder nicht.

Zu den mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen zählen Artischocken, Spargel, Rhabarber, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium sowie Baumschulen für diese Obstarten.

Direktzahlungen können nur gewährt werden, wenn der Betrieb eine beihilfefähige Fläche mit einer Größe von mindestens 0,3 Hektar um- fasst. Abweichungen gibt es bei Betrieben mit Zahlungsansprüchen, die besonderen Bedingungen unterliegen.

Es ist vorgesehen, einen Mindestbetrag für die Gewährung von Direkt- zahlungen festzulegen.

(18)

Frage Antwort Welche Mindestgröße muss

die Parzelle aufweisen, wenn sie zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen ange- meldet werden soll?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr.795 Art.14 Abs. 4 Welche Mindestgröße muss eine Fläche bei Stilllegung haben ?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr. 1782/2003, Art.

54 Abs. 4

Sind Landschaftselemente Bestandteil der beihilfe- fähigen Fläche?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr. 795/2004 Art. 30 Abs. 2 und 3

Was sind Zahlungsan- sprüche?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr.1782/2003 Art. 43, 44, 46, 47, 48, 53

Wie erfolgt die Identifizie- rung und Registrierung der Zahlungsansprüche ?

Was ist eine landwirtschaftli- che Tätigkeit?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr. 1782/2003 Art. 2 c

Beantragung von Zahlungsansprüchen

Die Größe einer landwirtschaftlichen Parzelle muss mindestens 0,3 ha betragen, um Zahlungsansprüche aktivieren zu können.

Eine Stilllegungsfläche muss mindestens 10 m breit und 0,1 ha groß sein. Die Mindestbreite von 10 m darf auch dann nicht unterschritten werden, wenn es sich bei der stillgelegten Fläche um einen Schlag han- delt, der aus mehreren Flurstücken besteht.

Landschaftselemente gehören bei Direktzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen zur beihilfefähigen Fläche. Sie gelten jedoch nicht als Bestandteil der beihilfefähigen Fläche bei Agrarumweltmaßnahmen (KULAP 2000) und den Ausgleichzahlungen für Gebiete mit umwelt- spezifischen Einschränkungen (Art. 16-Förderung). Sie sind ebenfalls kein Bestandteil der beihilfefähigen Flächen bei gekoppelten Beihilfen (z.

B. Energiepflanzen, Eiweißpflanzen).

Zahlungsansprüche sind das Recht des Betriebsinhabers auf eine Direktzahlung aus EU-Mitteln in einer bestimmten Höhe, sofern alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt werden.Der einzelne Zahlungsanspruch bezieht sich jeweils auf einen Hektar beihilfefähiger Fläche bzw. auf einen Teil eines Hektars, wobei die kleinste Einheit ein Ar darstellt. Davon ausgenommen sind Zahlungsansprüche, die beson- deren Bedingungen unterliegen. Die Zahl der Zahlungsansprüche ent- spricht der im Jahr 2005 beantragten beihilfefähigen Hektarzahl.

Jeder Zahlungsanspruch erhält eine Kennung mit bestimmten Informatio- nen (Inhaber, Wert, Datum des Entstehens, Datum der letzten

Aktivierung und ursprüngliche Zuteilung z.B. nationale Reserve, Kauf, Pacht, Vererbung)und bleibt dauerhaft identifizierbar. Zu den bestimmten Informationen zählen z. B. OGS-Genehmigungen.

Als landwirtschaftliche Tätigkeit gelten die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Mel- ken, Zucht von Tieren, Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökolo- gischen Zustand.

(19)

Frage Antwort Wer kann Zahlungsan-

sprüche beantragen?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr. 1782/2003 Artikel 2 Buchstabe a

Wie bekommt man Zahlungs- ansprüche?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr. 1782/2003 Art. 33, 34 Abs. 2

VO (EG) Nr.795/2004 Art. 12 Wie wird ein Zahlungsan- spruch gebildet?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr. 1782/2003 Kap. III

Wann und wie können Zahlungsansprüche übertra- gen werden?

Rechtsgrundlage

VO (EG) Nr. 1782/2003 Art. 46 VO (EG) Nr. 795/2004 Art. 25

Sind alle Zahlungsansprüche gleich oder gibt es unter- schiedliche Arten?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr. 1782/2003 Art. 43, 47, 48, 53, 60

Was ist unter den besonde- ren Zahlungsansprüchen zu verstehen?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr. 1782/2003 Art. 47, 48, 49, 50

VO (EG) Nr. 795/2004 Art. 30

Jeder Betriebsinhaber. Als Betriebsinhaber gelten:

- natürliche Personen - juristische Personen oder

- Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die eine landwirt- schaftliche Tätigkeit ausüben und deren Betrieb sich innerhalb der EU befindet.

Zahlungsansprüche auf Direktzahlungen werden auf der Grundlage des Sammelantrages, bislang Agrarförderantrag, in ihrer Anzahl, Art und Höhe von der Behörde ermittelt und dem Betriebsinhaber bis spätestens 31.12.2005 dauerhaft zugewiesen. Die Antragsfrist hierfür endet am 15.

Mai 2005.

Ein Zahlungsanspruch wird gebildet aus dem flächenbezogenen Betrag, der zwar für Ackerland und Dauergrünland unterschiedlich ist, sich je- doch nicht von Betrieb zu Betrieb in einer Region unterscheidet und dem betriebsindividuellen Betrag, der von Betrieb zu Betrieb variiert. Der betriebsindividuelle Betrag wird gleichmäßig auf die Zahlungsansprüche für Ackerland und Dauergrünland – jedoch nicht auf die

Flächenstilllegung – aufgeteilt und erhöht somit den jeweiligen Hektar- wert. Die Höhe der einzelnen Zahlungsansprüche variiert damit von Be- trieb zu Betrieb solange, bis im Jahre 2013 das Regionalmodell vollstän- dig umgesetzt ist.

Betriebsinhaber haben ab 2006 jederzeit die Möglichkeit, Zahlungsan- sprüche mit oder ohne Flächen durch Verkauf oder anderweitig (z.B.

Erbfolge)endgültig zu übertragen. Verpachtung ist nur zulässig, wenn gleichzeitig eine gleichwertige Hektarzahl beihilfeberechtigter Flächen übertragen wird. Zahlungsansprüche können innerhalb einer Region auf andere Betriebsinhaber übertragen werden.Die Übertragung ist durch den Übertragenden dem zuständigen Amt für Landwirtschaft mitzuteilen.

Es gibt fünf unterschiedliche Zahlungsansprüche:

1. für Dauergrünland (regionaler und ggfs. BIB);

2. für Ackerland (regionaler und ggfs. BIB);

3. für die Flächenstilllegung (regionaler Betrag für Ackerland) sowie 4. für OGS-Flächen (regionaler und ggfs. BIB für Ackerland).

5. Darüber hinaus gibt es nicht an die Fläche gebundene, besondere Zahlungsansprüche als BIB bis 5000 €/ Zahlungsanspruch.

Zur Zuteilung und Aktivierung besonderer Zahlungsansprüche braucht der Betriebsinhaber nicht über eine entsprechende beihilfefähige Fläche zu verfügen.

Für den Fall, dass der Betriebsinhaber

1. im Bezugszeitraum bestimmte Tierprämien, für die im Bezugs- zeitraum kein Flächennachweis erforderlich war, bezogen hat, und 2. 2005 über keine beihilfefähigen Flächen verfügt, müssen besondere

Zahlungsansprüche als BIB zugewiesen werden.

(20)

Frage Antwort

Was bedeutet Aktivierung von Zahlungsansprüchen?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr. 1782/2003 Art. 44, 54 Abs. 6

VO(EG) Nr. 795/2004 Art. 30

Können Zahlungsansprüche verfallen?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr. 1782/2003 Art. 45 Abs.1; Art. 34 Abs. 3

VO (EG) Nr. 795/2004 Art. 8 Was bedeutet Rotation im Zusammenhang mit dem Ver- fall von Zahlungsan-

sprüchen?

Was bedeutet der 10-Monats- zeitraum?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr. 1782/2003. Art. 44 Abs.3

Dies geschieht auch, sofern sich Zahlungsansprüche bis zu 5000 € in Betrieben mit geringer Flächenausstattung ergeben.

Zahlungsansprüche führen erst zu einer Zahlung, wenn eine entspre- chende Hektarzahl an Zahlungsansprüchen aktiviert werden, d.h. wenn für die zugewiesene Anzahl von Zahlungsansprüchen jährlich die beihilfe- fähige Fläche im Sammelantrag beantragt und ihre Nutzung über einen Zeitraum von 10 Monaten nachgewiesen wird.Der Betriebsinhaber muss die Zahlungsansprüche für Flächenstilllegung vor allen anderen

Zahlungsansprüchen aktivieren.Für Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen, ist die landwirtschaftliche Mindesttätigkeit nachzuweisen.Falls der Betriebsinhaber über keine entsprechende Flä- che verfügt muss er in jedem Antragsjahr nachweisen, dass mindestens 50% der im Bezugszeitraum ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeiten beibehalten werden. Der Nachweis erfolgt anhand der aktuell gehaltenen Großvieheinheiten.

Alle Zahlungsansprüche, die während drei aufeinander folgender Kalen- derjahre nicht genutzt wurden, werden der nationalen Reserve zuge- schlagen und gehen dem Betriebsinhaber verloren. „Nicht genutzt“ be- deutet, dass für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde.

Ausnahmen sind definiert.

Betriebsinhaber können im Falle, dass sie über eine größere Anzahl von Zahlungsansprüchen als prämienberechtigte Fläche verfügen selbst ent- scheiden, welche Zahlungsansprüche im jeweiligen Jahr aktiviert wer- den, um somit über eine Rotation der Zuführung dieser Zahlungsan- sprüche an die der nationalen Reserve zumindest zeitlich befristet zu begegnen.

Die zur Aktivierung der Zahlungsansprüche auf Direktzahlungen im Sammelantrag am 15.Mai eines Antragsjahres beantragten Flächen müssen über einen Zeitraum von 10 Monaten von dem antragstellenden Landwirt bewirtschaftet werden.Der 10-Monatszeitraum hat keine Be- deutung für die Agrarumweltmaßnahmen (KULAP 2000) und die Aus- gleichzahlungen für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen (Art. 16-Förderung). Die dort geltenden Auflagen bzw. Verpflichtungen sind während des gesamten jeweiligen Verpflichtungs- bzw. Förderjahres einzuhalten.

(21)

Frage Antwort

Was passiert bei Änderung von Rechtsstatus und Be- zeichnung des Betriebes?

Rechtsgrundlage

VO (EG) Nr.1782/2003 Art. 33 Abs. 2

VO (EG) Nr. 795/2004 Art. 14

Was passiert bei Zusammen- schlüssen von Betrieben?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr.1782/2003 Art.

33Abs. 3

VO(EG) Nr. 795/2004 Art. 15 Was passiert bei Vererbung oder vorweg genommener Erbfolge?

Was sind Härtefälle?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr. 1782/2003 Art. 40

Wer gilt als Neueinsteiger ?

Hat der Betriebsinhaber im Bezugszeitraum oder spätestens am 31.12.2004 seinen Rechtsstatus oder Bezeichnung seines Betriebes geändert, werden Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche auf der Ba- sis des Referenzbetrags und der Hektarzahl des ursprünglichen Betrie- bes festgesetzt.

Bei Umstellung von einer natürlichen auf eine juristische Person gilt der Inhaber des ursprünglichen Betriebes als Inhaber des neuen Betriebes.

Beim Zusammenschluss von zwei oder mehr bisher getrennten Betrie- ben zu einem neuen Betrieb wird die Anzahl und der Wert der Zahlungs- ansprüche auf der Basis des Referenzbetrags und der Hektaranzahl der ursprünglichen Betriebe festgesetzt.

Bei einer Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge tritt der Erbe in die Rechtsposition des Erblassers ein und erhält bei Festsetzung der Zahlungsansprüche die BIB des Erblassers zugewiesen.

„Härtefälle“ sind solche Fälle, bei denen die Produktion im Bezugs- zeitraum durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände beein- trächtigt war. Dazu zählen unter anderem

• Tod des Betriebsinhabers

• längerandauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers

• schwere Naturkatastrophen

• unfallbedingte Zerstörung von Ställen

• Seuchenbefall des Tierbestandes.

Als Härtefälle gelten darüber hinaus auch „Beeinträchtigungen“ durch die Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen (AUM).

Die Anwendung der Härtefallregelung ist vom Betriebsinhaber grundsätz- lich bis zum 15. Mai des Antragsjahres zu beantragen.

Als Neueinsteiger gelten Betriebsinhaber (natürliche oder juristische Personen), die in der Zeitspanne vom 16.05.2005 bis 15.05.2007 erstma- lig eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, zum Zeit- punkt der Aufnahme dieser Tätigkeit unter 40 Jahre alt sind und eine bestandenen Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Agrarwirtschaft oder einem dieser Berufrichtung entsprechenden Studienabschluss nachweisen sowie über mindestens 30 ha beihilfe- fähige Fläche verfügen.Juristische Personen und Personen-

gesellschaften müssen zwischen dem 16.05.2005 und dem 15.5.2007 gegründet worden sein und eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenom- men haben. Die zur Vertretung berufenen Personen müssen die o.g.

Bedingungen in Hinblick auf die Altersgrenze und den Berufsabschluss

Berücksichtigung betrieblicher Veränderungen vor 2005

Härtefälle

(22)

Frage Antwort

erfüllen. Vorgenannter Personenkreis darf in den fünf Jahren zuvor in ei- genem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Leitung einer landwirtschaftlich tätigen Per- son oder Personengesellschaft innegehabt haben.

Neueinsteiger, die o.g. Voraussetzungen erfüllen, werden bei Antrag- stellung in Jahre 2006 Zahlungsansprüche für 50 % und bei Antrag- stellung im Jahr 2007 für 30 % der beihilfefähigen Fläche (Hektarzahl) zugewiesen. Es werden jedoch keine betriebsindividuellen Zahlungsan- sprüche zugewiesen.

Die nationale Reserve wird in Deutschland durch eine 1%ige lineare Kür- zung der Summe aller Direktzahlungen gebildet, unabhängig davon, ob die Prämien entkoppelt worden sind oder weiterhin gekoppelt bleiben.

Die nationale Reserve ist die Grundlage für die Zuweisung von Zahlungs- ansprüchen insbesondere für Betriebsinhaber in besonderer Lage und für Neueinsteiger.

Der Begriff der Stilllegung gilt ab 2005 nur noch für die obligatorische Flächenstilllegung, deren Umfang durch das BMVEL länderbezogen fest- gesetzt wurde. Daneben können alle landwirtschaftlich genutzten Flä- chen des Betriebes aus der Produktion genommen werden, wenn sie in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gehalten werden.

Die Bundesregierung hat Stilllegungssätze für jede Region gesondert festgesetzt. In Brandenburg/Berlin beträgt der obligatorische

Flächenstilllegungssatz 8,73 Prozent.

Die aus der Produktion genommenen Flächen sind so instand zu halten, dass sie jederzeit wieder in die landwirtschaftliche Produktion einbezo- gen werden können. Die Vorschriften dazu sind der Direktzahlungen- Verpflichtungenverordnung enthalten.

Die Anzahl der Zahlungsansprüche für Flächenstilllegung wird ermittelt, indem die im Jahr 2005 vom Landwirt ausgewiesene beihilfefähige Acker- fläche mit dem vom BMVEL vorgegebenen Stilllegungssatz der betreffen- den Region multipliziert wird. Dabei wird grundsätzlich die gesamte beihilfefähige Ackerfläche des Betriebes einbezogen.

Die Anzahl der im Jahr 2005 zugewiesenen

Stilllegungszahlungsansprüche steht zukünftig in keinem Zusammen- hang mehr mit dem Umfang der tatsächlich beihilfefähigen Fläche.

Haben Neueinsteiger nach 2005 noch eine Chance?

Wie wird die nationale Re- serve gebildet?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr. 1782/2003 Art.42

Worin unterscheiden sich stillgelegte Flächen und aus der Produktion genommene Flächen?

Wie hoch sind die

Flächenstilllegungssätze?

Welche Anforderungen wer- den an aus der Produktion genommene Flächen ge- stellt?

Wie wird die Anzahl der Flächenstilllegungsansprüche ermittelt?

Flächenstillegung

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Frage Antwort

Die Höhe eines Stilllegungszahlungsanspruches entspricht der des regi- onalen Flächenbetrags für Ackerfläche, also in Brandenburg/Berlin ca.

274 €/ha, der bis zum Jahre 2009 bestehen bleibt und im Zuge der Überführung des Kombi-Modells in ein Regionalmodell dann auf ca.

292€/ha ansteigen wird.

Kleinerzeuger sind von der Flächenstilllegung befreit. Ökobetriebe erhal- ten bei der Überschreitung der Kleinerzeugerschwelle 2005 ebenfalls Zahlungsansprüche für Flächenstilllegung zugeteilt. Sie müssen über eine entsprechende Fläche im Sammelantrag aktiviert werden, jedoch sind sie von der tatsächlichen Stilllegungsverpflichtung befreit.

Betriebsinhaber, die Direktzahlungen für weniger Fläche beantragen, als für die Produktion von 92 t Getreide erforderlich ist, sind Kleinerzeuger.

Maßgebend ist die beantragte stilllegungsfähige Ackerfläche. Diese An- tragsteller unterliegen nicht der Stilllegungsverpflichtung. Sie erhalten deshalb auch keine Zahlungsansprüche mit Stilllegungsverpflichtung.

Die sich auf Grund der bislang geltenden Ertragseinstufung ergebende Grenze für Kleinerzeuger liegt für Brandenburg/Berlin unverändert in der Region 1 bei 19,33 ha und in der Region 2 bei 23,31 ha. Bei Betrieben, die Flächen in mehreren Regionen haben, wird der Schwellenwert ge- sondert berechnet.

Bei Flächen, die mit Stilllegungs-Zahlungsansprüchen belegt werden, muss der Landwirt wie bisher Stilllegungsauflagen einhalten.

Der Stilllegungszeitraum beginnt spätestens am 15. Januar und endet frühestens am 31. August. Auf der Fläche dürfen während dieser Zeit und bis zum 15. Januar des folgenden Jahres keine zur Vermarktung bestimmten Produkte, mit Ausnahme von nachwachsenden Rohstoffen, erzeugt werden.. Möglich ist eine Aussaat ab dem 15. Juli für Kulturen, die im Folgejahr geerntet werden. Die Nutzung durch Wanderschäfer ist ab dem 15.Juli erlaubt.

Der Anbau nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen ist weiterhin möglich. Die Beihilfe für Energiepflanzen von 45 €/ Hektar darf für stillgelegte Flächen nicht gewährt werden.

Stilllegungs-Zahlungsansprüche sind vorrangig einzusetzen. Wird nicht genügend stillgelegt, werden die Direktzahlungen gekürzt und je nach Abweichung sanktioniert. Unter Umständen wird dem Betriebsinhaber keine Prämie ausgezahlt.

Wie hoch ist die Prämie für einen Hektar stillgelegter Ackerfläche?

Gibt es Befreiungen von der Stilllegungspflicht?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr. 1782 Art. 55

Was sind Kleinerzeuger?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr. 1782 Art. 63

Was ist bei der Stilllegung zu beachten?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr. 1782/2003 Art. 56

Dürfen auf stillgelegten Flä- chen wie bisher auch nach- wachsende Rohstoffe ange- baut werden?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr. 1782 /2003 Art. 55 Was passiert, wenn ein Betriebsinhaber nicht genü- gend stillgelegt hat?

(24)

Werden auch Direkt- zahlungen für Obst- und Gemüseflächen (OGS-Flä- chen) gewährt?

Rechtsgrundlage:

VO(EG) Nr. 1782/2003 Art. 60 Abs. 1

Gemeinsame Marktordnung (GMO ) VO (EG) Nr. 2200/96 VO (EG) Nr. . 795/2004 Art.2 Buchstabe d

Wie ist der Begriff OGS defi- niert?

Wie erfolgt die Zuteilung von OGS-Genehmigungen?

Rechtsgrundlage:

VO (EG) Nr. 1782/2003 Art. 60 Abs. 3-5

Dürfen auf beihilfefähigen Flächen gartenbauliche Kul- turen als Nebenkulturen an- gebaut werden ?

Rechtsgrundlage

VO (EG) Nr. 864/2004 Nr. 12 VO (EG) Nr. 1782/2003 Art. 51 Buchstabe b 2. Unterabsatz Unterliegen OGS-Flächen der Flächenstilllegung?

Zahlungsansprüche auf Direktzahlungen können auch mit Flächen akti- viert werden, auf denen Obst (ohne Dauerkulturen) und Gemüse sowie andere Kartoffeln als Stärkekartoffeln angebaut werden (OGS_Flächen).

Voraussetzung ist, dass der Betriebsinhaber über Zahlungsansprüche mit einer besonderen Hektarberechtigung, der sogenannten OGS- Genehmigungverfügt.

- Obst und Gemüse, gemäß der Gemeinsamen Marktordnung GMO VO (EG) Nr. 2200/96 für frisches sowie verarbeitetes Obst und Gemüse (z.B.

Kohl, Salat, Speisemöhren, Porree, Spinat, Speisezwiebeln Frischerbsen und –bohnen, Gurken, Erdbeeren)

- andere Kartoffeln als Stärkekartoffeln (z. B. Speise- und Pflanzkartoffeln, Industriekartoffeln, Brennereikartoffeln)

Dauerkulturen, insbesondere Baumschulen sowie Kern- und Steinobst sind ausgeschlossen, die Ausnahme bilden allerdings die mehrjährigen OGS-Kulturen (siehe Definition).

Die OGS-Genehmigungen sind national und regional begrenzt. Die Betriebsinhaber beantragen die OGS-Genehmigung im Rahmen des Sammelantrags bis spätestens bis zum 15. Mai 2005.Betriebsinhaber müssen dazu Nachweise über den OGS-Anbau 2003 erbringen.

Die endgültige Zuteilung erfolgt bis 31.12. 2005.

Nebenkulturen dürfen auf beihilfefähigen Flächen während eines Zeitrau- mes von höchstens 3 Monaten angebaut werden, ohne dass die Ein- haltung des geforderten 10-Monatszeitraumes gefährdet ist.

OGS-Flächen unterliegen als Bestandteil der beihilfefähigen Ackerfläche auch der obligatorischen Flächenstilllegung.

Frage Antwort

OGS

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