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Nr. 38/2017 20. Oktober 2017

DGB Bundesvorstand, Abteilung Wirtschafts-, Finanz- und Steuerpolitik

Jamaika: Mindestlohngesetz nicht verwässern!

Kurz vor Aufnahme der Koalitionsgespräche von Schwarz-Gelb-Grün im Bund trommelt die „Jamaika“- Koalition in Schleswig-Holstein für die Verwässerung der Dokumentationspflichten im Mindestlohngesetz. Sie hat den Bundesrat aufgefordert, die Arbeitszeiterfassung beim Mindestlohn für Teilzeitkräfte „handhabbarer und praxisnäher“ zu gestalten. So könnten vermeintlich un- zumutbare Bürokratielasten in der Umsetzung des Min- destlohns vermindert werden.

Diese Leier wurde bereits kurz nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes gedreht. Manchen Unions- und Wirtschaftsvertretern war es von Anfang an ein Dorn im Auge, dass mit dem Mindestlohngesetz auch Sanktionen vorgesehen sind, sofern die Arbeitszeit nicht korrekt er- fasst wird. Offenbar lassen die schwarzen Schafe unter den Arbeitgebern ihre Beschäftigten länger arbeiten als vertraglich vereinbart und bezahlt. So berichten es immer wieder ArbeitnehmerInnen – besonders aus dem Gast- stättengewerbe.

In dem Gesetzesantrag aus Schleswig-Holstein wird da- für plädiert, zwischen Teil- und Vollzeitbeschäftigten zu unterscheiden. Es wird argumentiert, dass Teilzeitbe- schäftigte die Schwellenwerte zur Pflicht der Arbeits- zeiterfassung nicht erreichen, weshalb der Aufwand nicht gerechtfertigt sei. Die Aufzeichnung ist derzeit bis zu einem monatlichen Gehalt von 2.958 Euro brutto vor- geschrieben. Die Schwelle liegt bei 2.000 Euro, wenn die Beschäftigten nachweislich in den letzten 12 Monaten mehr als diese Summe verdient haben. Diese Regelung war bereits ein Entgegenkommen von Arbeitsministerin Nahles an die Arbeitgeber; eine entsprechende Verord- nung trat im August 2015 in Kraft.

Wenn die Arbeitszeitdokumentation nun weiter aufge- weicht werden sollte, ließe sich die Einhaltung des Min- destlohns nicht mehr kontrollieren und Verstößen würde Tür und Tor geöffnet. Schon jetzt hapert es bei den Kon- trollen, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ist unterbe- setzt (siehe Abb.: rückläufige Kontrollen). Wer die Ar- beitszeit also nicht dokumentieren will, will nicht weniger Bürokratie, sondern nimmt mehr Ausbeutung in Kauf.

Teilzeitbeschäftigte dürfen keine ArbeitnehmerInnen zweiter Klasse sein. Ob jemand 20 oder 40 Stunden ar- beitet - die Vorschriften zur Arbeitszeitaufzeichnung müssen für alle gleichermaßen gelten. Zudem widersprä- che eine Unterscheidung auch dem Gleichbehandlungs- grundsatz. Das Mindestlohngesetz als wichtigste Sozial- reform der letzten Jahre darf nicht verwässert und zum zahnlosen Tiger gemacht werden. Aber Jamaika aus Schleswig-Holstein will mit dem Angriff auf den Mindest- lohn offenbar ein Zeichen für den Bund setzen: ein Affront gegen Millionen von Beschäftigten sowie die Ge- werkschaften, die fast zehn Jahre für einen Mindestlohn gekämpft haben!

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