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Vereinbarungen zur Förderung der Weiterbildung in der AllgemeinmedizinÄrzteblatt SachsenOffizielles Organ der Sächsischen Landesärztekammer mitPublikationen ärztlicher Fach- und Standesorgani-satio-nen,erscheint monatlich,Redaktionsschluß ist jeweils der1

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86 Ärzteblatt Sachsen 3/2001

Berufspolitik

Die „Vereinbarung über die Förde- rung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Artikel 8 Abs. 2 GKV-SolG i. V. m. Artikel 10 Nr. 1 GKV-Gesundheitsreformge- setz 2000“, erschienen als Anlage zum DKG-Rundschreiben Nr. 283/

2000 vom 8. November 2000 für den stationären Bereich und

die „Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der ver- tragsärztlichen Versorgung“, erschie- nen im Deutschen Ärzteblatt/Jg. 97/

Heft 51-52 für den ambulanten Be- reich, sind am 1. Januar 2001 in Kraft getreten.

Sowohl die Kassenärztliche Bundes- vereinigung und die Krankenkassen als auch die Deutsche Krankenhaus- gesellschaft und die Krankenkassen haben die Vereinbarung getroffen, über das Jahr 2000 hinaus die Wei- terbildung in der Allgemeinmedizin im ambulanten und stationären Be- reich zu fördern. Die Förderhöhe und das Verfahren zur Inanspruchnahme der Förderung im stationären Bereich bleiben gleich wie in der abgelaufe- nen Vereinbarung. In der Vereinbarung für den ambulanten Bereich gibt es einige Präzisierungen, auf die im Folgenden hingewiesen wird.

Zum Vertragszweck wird in § 1 aus- geführt „Die Förderung erfolgt als Zuschuss je Stelle

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in Höhe von bis zu 2000,- DM monatlich, soweit die Kassenärztlichen Vereinigungen einen mindestens gleich hohen Zuschuss

gewähren“, dass heißt maximal kann ein Betrag von 4000,- DM für den ambulanten Bereich ausgereicht wer- den.

Die Förderdauer ist in § 1 Abs. 2 ge- regelt. „Die maximal zulässige Förde- rungsdauer eines Weiterbildungsver- hältnisses in derselben Praxis, die mit demselben Weiterbildungsassistenten besetzt ist, beträgt im vertragsärztli- chen Bereich höchstens 18 Monate.“

Den Antragsunterlagen ist nach § 4 Abs. 3 (4) b „eine Erklärung des antragstellenden Vertragsarztes, dass die genehmigten Fördermittel in voller Höhe an den Weiterzubilden- den abgeführt werden, beizufügen und im § 6 Abs. 1 Satz 2 wird dazu ergänzt: „Die Förderbeträge sind als laufenden Arbeitslohn, der von drit- ter Seite gezahlt wird, zu betrachten und unterliegen somit dem Einkom- mensteuergesetz.“

In Sachsen stehen im stationären Be- reich für 2001 bis 2003 ein Stellen- kontingent von 92 Förderstellen und im ambulanten Bereich 82 Förder- stellen pro Jahr zur Verfügung.

Die Vereinbarungen enden spätestens am 31. Dezember 2003.

Dr. med. Siegfried Herzig Ärztlicher Geschäftsführer

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Der Begriff (Teilzeit-)Stelle ist eigentlich dem aus dem stationären Versorgungsbereich zuzuordnen- den Stellenplan entlehnt. Er ist für den ambulanten Versorgungsbereich synonym mit dem Begriff Weiterbildungsverhältnis zu setzen.

Vereinbarungen zur

Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin

Ärzteblatt Sachsen

Offizielles Organ der Sächsischen Landesärztekammer mit Publikationen ärztlicher Fach- und Standesorgani-satio- nen, erscheint monatlich, Redaktionsschluß ist jeweils der 10. des vorangegangenen Monats.

Herausgeber:

Sächsische Landesärztekammer, Schützenhöhe 16, 01099 Dresden,

Telefon (03 51) 82 67 - 0, Telefax (03 51) 82 67 - 4 12 Internet: http://www.slaek.de

DGN: http://slaek.dgn.de e-mail: dresden@slaek.de Redaktionskollegium:

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