86 Ärzteblatt Sachsen 3/2001
Berufspolitik
Die „Vereinbarung über die Förde- rung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Artikel 8 Abs. 2 GKV-SolG i. V. m. Artikel 10 Nr. 1 GKV-Gesundheitsreformge- setz 2000“, erschienen als Anlage zum DKG-Rundschreiben Nr. 283/
2000 vom 8. November 2000 für den stationären Bereich und
die „Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der ver- tragsärztlichen Versorgung“, erschie- nen im Deutschen Ärzteblatt/Jg. 97/
Heft 51-52 für den ambulanten Be- reich, sind am 1. Januar 2001 in Kraft getreten.
Sowohl die Kassenärztliche Bundes- vereinigung und die Krankenkassen als auch die Deutsche Krankenhaus- gesellschaft und die Krankenkassen haben die Vereinbarung getroffen, über das Jahr 2000 hinaus die Wei- terbildung in der Allgemeinmedizin im ambulanten und stationären Be- reich zu fördern. Die Förderhöhe und das Verfahren zur Inanspruchnahme der Förderung im stationären Bereich bleiben gleich wie in der abgelaufe- nen Vereinbarung. In der Vereinbarung für den ambulanten Bereich gibt es einige Präzisierungen, auf die im Folgenden hingewiesen wird.
Zum Vertragszweck wird in § 1 aus- geführt „Die Förderung erfolgt als Zuschuss je Stelle
1in Höhe von bis zu 2000,- DM monatlich, soweit die Kassenärztlichen Vereinigungen einen mindestens gleich hohen Zuschuss
gewähren“, dass heißt maximal kann ein Betrag von 4000,- DM für den ambulanten Bereich ausgereicht wer- den.
Die Förderdauer ist in § 1 Abs. 2 ge- regelt. „Die maximal zulässige Förde- rungsdauer eines Weiterbildungsver- hältnisses in derselben Praxis, die mit demselben Weiterbildungsassistenten besetzt ist, beträgt im vertragsärztli- chen Bereich höchstens 18 Monate.“
Den Antragsunterlagen ist nach § 4 Abs. 3 (4) b „eine Erklärung des antragstellenden Vertragsarztes, dass die genehmigten Fördermittel in voller Höhe an den Weiterzubilden- den abgeführt werden, beizufügen und im § 6 Abs. 1 Satz 2 wird dazu ergänzt: „Die Förderbeträge sind als laufenden Arbeitslohn, der von drit- ter Seite gezahlt wird, zu betrachten und unterliegen somit dem Einkom- mensteuergesetz.“
In Sachsen stehen im stationären Be- reich für 2001 bis 2003 ein Stellen- kontingent von 92 Förderstellen und im ambulanten Bereich 82 Förder- stellen pro Jahr zur Verfügung.
Die Vereinbarungen enden spätestens am 31. Dezember 2003.
Dr. med. Siegfried Herzig Ärztlicher Geschäftsführer
1
Der Begriff (Teilzeit-)Stelle ist eigentlich dem aus dem stationären Versorgungsbereich zuzuordnen- den Stellenplan entlehnt. Er ist für den ambulanten Versorgungsbereich synonym mit dem Begriff Weiterbildungsverhältnis zu setzen.
Vereinbarungen zur
Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin
Ärzteblatt Sachsen
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