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I.Der Erlass 101.2 Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Co-ronavirus-Krise vom 20.03.2020 (CKV) (Stand 03.06.2020) wird wie folgt geän-dert:

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Verordnung

über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CKV)

Änderung vom 19.08.2020

Erlass(e) dieser Veröffentlichung:

Neu:

Geändert: 101.2 Aufgehoben:

Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Staatskanzlei,

beschliesst:

I.

Der Erlass 101.2 Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Co- ronavirus-Krise vom 20.03.2020 (CKV) (Stand 03.06.2020) wird wie folgt geän- dert:

Art. 15 Abs. 2 (geändert)

2 Sie tritt wie folgt ausser Kraft:

a (neu) Artikel 1 und 2 am 20. März 2021, b (neu) Artikel 3 und 4 am 20. März 2021, c (neu) Artikel 5 am 30. September 2020, d (neu) Artikel 6 am 30. September 2020, e (neu) Artikel 7 am 20. März 2021, f (neu) Artikel 8 am 30. September 2020, g (neu) Artikel 8a am 31. Dezember 2020, h (neu) Artikel 8b am 31. Dezember 2020, i (neu) Artikel 8c am 30. September 2020, k (neu) Artikel 9 bis 11 am 30. September 2020, l (neu) Artikel 12 am 20. März 2021,

m (neu) Artikel 13 am 20. März 2021, n (neu) Artikel 14 am 20. März 2021,

(2)

2 o (neu) Artikel 15 am 20. März 2021.

II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

1. Diese Änderung tritt am 20. August 2020 in Kraft.

2. Sie wird dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.

3. Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG)1) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröf- fentlichung).

Bern, 19. August 2020 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Schnegg

Der Staatsschreiber: Auer

1) BSG 103.1

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