• Keine Ergebnisse gefunden

Amtsblatt für den Landkreis Starnberg 21. Ausgabe vom 27. Mai 2020 INHALT:

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Amtsblatt für den Landkreis Starnberg 21. Ausgabe vom 27. Mai 2020 INHALT:"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

21. Ausgabe vom 27. Mai 2020

INHALT:

▼ Der Zweckverband zur Wassergewinnung der Gemeinden Feldafi ng und Pöcking erlässt auf- grund Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bek. vom 20.06.1994 (GVBI S. 555, BayRS 2020-6-1-1), sowie Art. 20a und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bek. vom 06.01.1993 (GVBI S. 65, BayRS 2020-1-1-1) und

§§11und 14 der Verbandssatzung folgende Entschädigungssatzung

▼ Jahresabschluss 2018 des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Gemeinden Feldafi ng und Pöcking

▼ Haushaltssatzung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Gemeinden Feldafi ng und Pöcking für das Jahr 2020

Der Zweckverband zur Wassergewinnung der Gemeinden Feldafi ng und Pöcking erlässt aufgrund Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bek. vom 20.06.1994 (GVBI S. 555, BayRS 2020-6-1-1), sowie Art. 20a und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bek.

vom 06.01.1993 (GVBI S. 65, BayRS 2020-1-1-1) und §§11und 14 der Verbandssatzung folgende

Entschädigungssatzung

§1 Entschädigungsberechtigte

Der/Die Verbandsvorsitzende und die übrigen Mit- glieder der Verbandsversammlung werden für die Teilnahme an Sitzungen und für die sonstige mit ihrem Amt verbundene Tätigkeit nach Maßgabe dieser Satzung entschädigt. Entsprechendes gilt für Stellvertreter/innen, sofern ein Vertretungsfall vorliegt.

§2 Auslagenersatz

Der/Die Verbandsvorsitzende und die Verbands- räte erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse Er- satz ihrer Auslagen, insbesondere Reisekostenver- gütung nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

§3 Entschädigung der Verbandsräte

(1)Die Verbandsräte, die nicht gemäß Art. 31 Abs.2 Satz 1 KommZG kraft Amtes der Verbandsver- sammlung angehören, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse eine Sitzungsgeldpauschale. Die Sit- zungsgeldpauschale wird auf 25,00 EUR festge- setzt. Sie verdoppelt sich, wenn die Sitzung länger als fünf Stunden dauert.

Die Sitzungsgeldpauschale wird nicht ausbezahlt,

sondern die Verbandsversammlung geht im An- schluss an die Sitzung zu einem gemeinsamen Abendessen, um die Zusammenarbeit der Ver- bandsräte aus den Gemeinden zu fördern.

(2)Soweit die Verbandsräte Lohn- oder Ge- haltsempfänger sind, erhalten sie außerdem den entstandenen Verdienstausfall für die Dauer der Sitzung einschließlich einer angemessenen An- und Abreisezeit ersetzt. Der Betrag des entgange- nen Lohns oder Gehalts ist durch Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

(3)Soweit die Verbandsräte selbständig tätig sind, erhalten sie für das durch die Teilnahme an den Sitzungen bedingte Zeitversäumnis eine Pauscha- lentschädigung von 15,00 EUR je angefangene Stunde Sitzungsdauer. Dies gilt nicht für Sitzun- gen, die ab 17 Uhr oder später beginnen oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feierta- gen stattfi nden.

(4)Verbandsräte, die keinen Anspruch auf Entschä- digung nach den Absatz 2 oder 3 haben, denen aber im berufl ichen und häuslichen Bereich durch die Teilnahme an der Sitzung ein Nachteil ent- steht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeitszeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung wie selbständig Tätige.

§4 Entschädigung des Verbandsvorsitzenden (1)Der/Die Verbandsvorsitzende erhält für seine Tä- tigkeit eine monatliche Pauschalentschädigung in Höhe von 10 v. H. der jeweiligen Mindestentschä- digung für ehrenamtliche erste Bürgermeister ei- ner Gemeinde bis 1000 Einwohner (Anlage 3 zu Art 53 Abs.2 KWBG).

(2)Ist der/die Verbandsvorsitzende ganz oder teil- weise verhindert, die Dienstgeschäfte auszuüben, so wird die Entschädigung 2 Monate weiterge- zahlt. Dauert die ganze oder teilweise Verhinde- rung länger, kann die Verbandsversammlung die Entschädigung für eine über 2 Monate hinausge- hende Zeit ganz oder teilweise gewähren.

(3)Seine/Ihre Stellvertreter/innen erhalten für ih- re Tätigkeiten eine monatliche Pauschalentschä- digung in Höhe eines Drittel der Entschädigung nach Absatz 1.

§5 Entschädigung des/der Geschäftsleiter (s)/

in und der Mitarbeiter

(1)Der/Die Geschäftsleiter/in erhält für seine/ihre Tätigkeit keine Aufwandsentschädigung. Die Sit- zungsdauer wird jedoch mit Freizeit abgegolten.

(2)Die Mitarbeiter des Zweckverbandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Aufwandsentschädigung.

Die Sitzungsdauer wird jedoch mit Freizeit abge- golten.

§6 Auszahlung der Entschädigung

Die nach Monatsbeträgen bemessenen Pauscha- lentschädigungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt. Die übrigen Entschädigungen werden nachträglich nach Abrechnung gezahlt.

§7 Inkrafttreten

Diese Entschädigungssatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Pöcking, den 02.12.2019

Rainer Schnitzler Verbandsvorsitzender

Jahresabschluss 2018 des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Gemeinden Feldafi ng und Pöcking

Auf der Grundlage des in der Verbandsversamm- lung des Wasserzweckverbands Feldafi ng – Pöcking am 25.11.2019 gefassten Beschlusses wird folgendes bekanntgemacht:

1. Beschluss über Feststellung:

Die Verbandsversammlung genehmigt den Jah- resabschluss zum 31.12.2018, bestehend aus Bi- lanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang, sowie den Lagebericht und stellt den Jahresab- schluss zum 31.12.2018 fest.

Das Ergebnis der Bilanz wird mit 4.449.434,50 Euro und das Ergebnis der Gewinn- und Verlust- rechnung mit 0 Euro festgestellt.

2. Auslegung von Jahresabschluss und Lagebericht:

Der Jahresabschluss 2018 und der Lagebericht können innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten in den Büroräumen in Pöcking, Feldafi nger Str.5 eingesehen werden.

Pöcking, den 18.5.2020

Wasserzweckverband Feldafi ng – Pöcking Bernhard Sontheim, Verbandsvorsitzender

Haushaltssatzung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Gemeinden Feldafi ng und Pöcking für das Jahr 2020

I. Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.V.m Art. 41 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und § 17 der Verbandssatzung erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Gemeinden Feldafi ng und Pöcking für das Wirt- schaftsjahr 2020 folgende Haushaltssatzung, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2020 wird hiermit festgesetzt. Er schließt

1. Im Erfolgsplan mit

dem Gesamtbetrag der Erträgen von 857.000,00 €

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen von 857.000,00 €

2. Im Vermögensplan mit

dem Gesamtbetrag der Einnahmen von 851.000,00 €

dem Gesamtbetrag der Ausgaben von 851.000,00 €

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investiti- onsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpfl ichtungsermächtigungen werden nicht fest- gesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur recht- zeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirt- schaftsplan wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

§ 5

Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

II.Das Landratsamt Starnberg als Rechtsaufsichts- behörde hat mit Schreiben vom 06.05.2020 Stel- lung genommen. Der Haushalt ist nicht genehmi- gungspfl ichtig, da in 2020 keine Kreditaufnahmen geplant sind.

III. Haushaltssatzung und Wirtschaftsplan liegen während des ganzen Jahres innerhalb der allge- meinen Öffnungszeiten in den Büroräumen beim Zweckverband zur Wasserversorgung der Ge- meinden Feldafi ng und Pöcking, Feldafi nger Str. 5, 82343 Pöcking zur Einsichtnahme bereit.

Pöcking, den 18.05.2020

Wasserzweckverband Feldafi ng-Pöcking Bernhard Sontheim, Verbandsvorsitzender

Impressum:

Herausgeber: Landratsamt Starnberg Strandbadstr. 2 · 82319 Starnberg www.landkreis-starnberg.de Verantwortlich: Stefan Frey, Landrat Redaktion: Stefan Diebl

Das Amtsblatt ist als Newsletter über unsere Internetseite beziehbar.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80005 München, Postfachanschrift: Postfach 20 05

c) Der bestehende Wasserlieferungsvertrag einschließlich der erworbenen Wasserlie- ferungsrechte zwischen der Gemeinde und dem Zweckverband Großräumige Wasser- versorgung

Der durch Gebühren, Beiträge und sonstige Ein- nahmen nicht gedeckte Finanzbedarf für die Er- richtung der Anlagen (mit Ausnahme des Schul- dendienstes, der nach § 22 Abs. 2

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches wer- den eine beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, eine beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis

Der Stadtrat der Stadt Starnberg hat mit Beschluss vom 26.01.2009 die Hebesätze der Grundsteuer A auf 270 % und der Grundsteuer B auf 330 % für das Kalenderjahr 2009

(2) Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüs- se der Verbandsversammlung und erledigt in eige- ner Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht nach § 8 dieser Satzung in

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichts- ordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwen- dungen geltend gemacht werden, die vom Antrag- steller im Rahmen der Auslegung nicht

▼ Satzung über ein Vorkaufsrecht für den Bereich zwischen Andechser Straße und der Hadorfer Straße, Gemarkung