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Erklärung zum Besserstellungsverbot, Version vom 05.12.2014

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Erklärung des Zuwendungsempfängers zum Besserstellungsverbot

Bei der institutionellen Förderung gilt das Besserstellungsverbot uneingeschränkt, bei der Projektförderung nur dann, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend (50% und mehr) aus öffentlichen Zuwendungen finanziert werden. Mit dem Operationellen Programm für den ESF des Landes Bremen ist ausschließlich eine Projektförderung möglich.

Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Zuwendungsgebers zur Umsetzung von Projekten, an deren Ergebnissen der Zuwendungsgeber ein erhebliches Interesse hat. Die Zuwendungen können auch in Form von zweckgebundenen Zuschüssen, zweckgebundenen Darlehen oder Zuweisungen erbracht werden. In Zuwendungsbescheiden werden die

Zweckbindung der Zuwendung, beabsichtigte Ergebnisse im Rahmen der Projektförderung und die rechtlichen Grundlagen der Zuwendung genannt. In der Projektförderung dürfen die Beschäftigten des Zuwendungsempfängers i.d.R. nicht besser gestellt werden als

vergleichbare Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Dies gilt aber nur, wenn die

Einnahmen des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden.

Zuwendungsempfänge r

     

Anschrift      

Hiermit wird bestätigt, dass im abgelaufenen Kalenderjahr       der Anteil der öffentlichen Zuwendungen an unseren Gesamtausgaben

mindestens 50 % beträgt. Der Anteil der öffentlichen Zuwendungen ergibt sich aus:

ESF-Mitteln des Landes EFRE-Mitteln des Landes weitere Landesmittel

andere öffentliche Mittel, nämlich       weniger als 50% beträgt.

Uns ist bekannt, dass die vorstehenden Angaben subventionserheblich i.S.v. § 264 StGB i.V.m. § 3 Subventionsgesetz sind.

Ort, Datum rechtsverbindliche Unterschrift, Stempel

EU_Besserstellungsverbot_Erklaerung_V2_1_20141205.doc

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