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Empfehlung zu den geplanten Wassergebühren und zum geplanten Wasserversorgungsreglement

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Academic year: 2022

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PUE-D-2F623401/372

Preisüberwachung PUE Einsteinstrasse 2 3003 Bern

Tel. +41 58 462 21 01 greta.luedi@pue.admin.ch

https://www.preisueberwacher.admin.ch/

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Preisüberwachung PUE

CH-3003 Bern POST CH AG

PUE;

Aktenzeichen: OM 331-91 Ihr Zeichen:

Bern, 6. Juli 2021

Empfehlung zu den geplanten Wassergebühren und zum geplanten Wasserversor- gungsreglement

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Herren Gemeinderäte

Mit Ihrem Schreiben vom 6. Mai 2021 haben Sie uns die Unterlagen betreffend die Anpassung des Was- serversorgungsreglements sowie der Wassergebühren zur Überprüfung zugestellt.

Aufgrund der eingereichten Unterlagen lassen wir Ihnen nachfolgende Empfehlung zukommen.

1 Rechtliches

Das Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR 942.20) gilt für Wettbewerbsabreden im Sinne des Kartellge- setzes vom 6. Oktober 1995 und für marktmächtige Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts (Art. 2 PüG). Die Gemeinde Ermatingen verfügt in ihrem Versorgungsgebiet über ein lokales öf- fentliches Monopol in der Wasserversorgung. Damit ist Art. 2 PüG erfüllt und die Unterstellung unter das PüG gegeben.

Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsab- rede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hört sie zuvor den Preisüberwacher an. Er kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuch- An den Gemeinderat

Gemeinde Ermatingen Hauptstrasse 88 8272 Ermatingen

Per Email an: roger.kuenzli@ermatingen.ch

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lich beibehaltenen Preis zu senken (Art. 14 Abs. 1 PüG). Die Behörde fügt die Stellungnahme in ihrem Entscheid an. Folgt sie ihr nicht, so begründet sie dies (Art. 14 Abs. 2 PüG).

Damit verfügt der Preisüberwacher im Falle der Wassergebühren der Gemeinde Ermatingen über ein Empfehlungsrecht.

2 Gebührenbeurteilung

2.1 Eingereichte Unterlagen

Mit Ihrem Schreiben vom 6. Januar 2021 und den darauffolgenden Emails wurden folgende Unterlagen eingereicht:

1. Beitrags- und Gebührenordnung 2010 (alt) 2. Beitrags- und Gebührenreglement (neu) 3. Botschaft zur Anpassung des Gebührentarifs 4. Kalkulationsbeispiele

5. Angabe, welche Behörde die Gebühren beschliesst oder genehmigt 6. Erfolgsrechnung 2020

7. Erfolgsrechnung 2019 8. Bilanz 2020

9. Bilanz 2019

10. Budget 2019 Investitionsrechnung 11. Budget 2020 Investitionsrechnung 12. Budget 2020 Erfolgsrechnung 13. Budget 2021 Investitionsrechnung 14. Budget 2021 Erfolgsrechnung 15. Finanzplan 2021-2025

16. Angaben zur Rechnungslegung inkl. Abschreibungsmethode, Aktivierungsgrenze und Zins- kosten

17. Weitere Angaben gemäss Punkt 5) der Checkliste

2.2 Vorgesehene Anpassung

Die Gemeinde Ermatingen sieht vor, die Wassergebühren per 1. Januar 2022 wie folgt anzupassen:

bis 31.12.2021 ab 01.01.2022

Mengenpreis: CHF 1.70/m3 CHF 1.70/m3

Grundgebühr (pro Wasserzähler):

20 mm CHF 174.— CHF 275.—

25 mm CHF 244.20 CHF 550.—

Für detaillierte Informationen bezüglich der Tarifstruktur sowie der Anpassung der Anschlussgebühren siehe die von der Gemeinde eingereichten Unterlagen zu den Anschluss- und Benützungsgebühren.

Es wird mit Mehreinnahmen von rund CHF 120’000.— pro Jahr gerechnet.

Nachstehend wird der aktuelle und geplante Wassertarif der Gemeinde Ermatingen im Vergleich mit Schweizer Gemeinden mit über 5000 Einwohnern1 dargestellt.

1 Eine Studie im Jahr 2015 hat gezeigt, dass kleinere Gemeinden im Durchschnitt nicht höhere Gebühren ausweisen als grosse (vgl. Newsletter 4/15, www.preisueberwacher.admin.ch).

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3/6 4,677

3,277

3,836

0,538 0,551 0,654

2,168 2,086

3,010

1,908 1,944

2,529 2,039

1,762

2,071

0,00 1,00 2,00 3,00 4,00 5,00

Maximum (99. Perzentil) Median

Minimum (1. Perzentil) Geplanter Wassertarif Aktueller Wassertarif Mittelwert

65. Perzentil

Durchschnittlicher Wasserpreis Ermatingen mit aktuellem und geplantem Wassertarif

HHT12 HHT34 HHT46 HHT12: 1-Personen-Haushalt in 2-Zimmerwohnung in einem 15-Familienhaus2

HHT34: 3-Personen-Haushalt in 4-Zimmerwohnung in einem 5-Familienhaus HHT46: 4-Personen-Haushalt in 6-Zimmer-Einfamilienhaus

2.3 Beurteilung der vorgesehenen Gebühreneinnahmen

Die Beurteilung erfolgt gemäss der Anleitung und Checkliste zur Festlegung der Gebühren in den Berei- chen Wasser und Abwasser3 sowie auf die Prüfmethode für Wasser- und Abwassertarife4 abgestellt.

Die geplante Gebührenerhöhung ist begründet. Die Empfehlung erfolgt lediglich zur Gebührenstruktur.

2.4 Gebührenmodell

Ein grosser Teil der Kosten der Wasserversorgungen fällt unabhängig vom Verbrauch an. Daher sollten bei einem finanziell nachhaltigen Gebührenmodell mindestens 50 % der Einnahmen über verbrauchsu- nabhängige Gebühren generiert werden.

Je nach Anteil der Gebühreneinnahmen, welcher über die Grundgebühren generiert wird, sind die An- forderungen an die Bemessungskriterien für diese Gebührenkomponente unterschiedlich. Mit einer ein- heitlichen Taxe pro Anschluss sollte nicht mehr als die Hälfte der Gebühreneinnahmen generiert wer- den. Eine einheitliche Taxe pro Wohnung sollte auch bei Einpersonenhaushalten (Modellhaushalt des Preisüberwachers) nicht höher sein als die Belastung durch die Verbrauchsgebühr. Ist der Anteil der Ein- nahmen aus Grundgebühren höher als die Hälfte der Gebühreneinnahmen, sollten sich die Bemes- sungskriterien vermehrt an den Einflussfaktoren für die Bemessung der Infrastruktur orientieren. Am bes- ten gerecht werden dieser Forderung die Belastungswerte (resp. Load Units) gemäss SVGW. Die Erfas- sung und Nachführung der Belastungswerte ist administrativ zwar aufwändig, kann aber durch das Bil- den von Tranchen mit einer leicht degressiven Ausgestaltung vereinfacht und verursachergerechter (De-

2 Vgl. pdf Modellhaushalte auf www.preisvergleiche.preisueberwacher.admin.ch

3 https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/themen/infrastruktur/wasser.html

4 https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/themen/infrastruktur/wasser.html

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gressivität) gestaltet werden. Bedeutend einfacher ist der Staffeltarif. Der Staffeltarif ist jedoch nicht ge- eignet in Gemeinden mit einem hohen Zweitwohnungsanteil.

Der Preisüberwacher empfiehlt generell die von den Verbänden aktuell empfohlenen Modelle. Explizit nicht empfehlen kann er die Modelle, welche auf zonengewichteten Grundstückflächen beruhen. Diese führen oft zu störenden Einzelfällen, sind für die Bürger im Allgemeinen unverständlich und führen in ge- mischten Zonen und Industriezonen zu Gleichbehandlungen von Fällen, die offensichtlich völlig unter- schiedlich sind. Problematisch ist dieses Modell auch bei Fusionen von Gemeinden mit unterschiedli- chen Bauzonen oder bei Umzonungen. Auch der VSA/OKI empfiehlt dieses Modell in seiner neusten Publikation nicht mehr.

Zusätzlich zu den von den Fachverbänden präferierten Modellen, sind aus Sicht des Preisüberwachers auch Kombinationen von Gebühren pro Anschluss mit Gebühren pro Wohnung, je nach Gebührenanteil zusätzlich abgestuft nach Wohnungsgrösse geeignet für die Bemessung der Grundgebühr (vgl. Beilage 1: «Empfohlene Modelle für die Grundgebühren bei der Wasserversorgung»).

Die Gemeinde Ermatingen erhebt eine einheitliche Grundgebühr pro Zählergrösse. Diese ist problema- tisch, da die Grundgebühr für Einfamilienhäuser und kleine Mehrfamilienhäuser gleich hoch ist, obwohl der potentielle Nutzen der Wasserversorgung offensichtlich unterschiedlich ist. Der Preisüberwacher empfiehlt daher der Gemeinde, mittelfristig auf ein von der Preisüberwachung empfohlenes Modell ge- mäss Beilage zu wechseln.

2.5 Anschlussgebühren

Es gibt verschiedene anwendbare Methoden für die Bemessung von Anschlussgebühren. Da es sich in der Regel um relativ hohe einmalige Beiträge handelt, ist aus Gründen der rechtlichen Gleichbehand- lung bestehender und neuer Anschliessender von starken Änderungen abzusehen. Der Wechsel der Berechnungsbasis bei den Anschlussgebühren ist daher besonders heikel. Wenn sich also ein Wechsel aufdrängt, sollte dieser nicht gleichzeitig mit einer Gebührenanpassung erfolgen, um zu grosse Gebüh- rensprünge zu vermeiden. Generell empfiehlt der Preisüberwacher bei Anpassungen dafür zu sorgen, dass die Gebühren für keine Gebäudeart um mehr als 20 % verändert werden.

Die Beispiele zeigen, dass die Anschlussgebühren zum Teil stark ansteigen. Der Preisüberwacher emp- fiehlt der Gemeinde, sicherzustellen, dass mit der Änderung der Bemessungsbasis die Belastung für kei- nen Gebäudetyp um mehr als 20 Prozent ändert. Ist dies nicht möglich, ist von der geplanten Anpas- sung abzusehen.

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3 Empfehlung

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und in Anwendung der Artikel 2, 13 und 14 PüG empfiehlt der Preisüberwacher der Gemeinde Ermatingen:

mittelfristig für die Erhebung der Grundgebühr auf ein von der Preisüberwachung emp- fohlenes Modell gemäss Beilage zu wechseln.

sicherzustellen, dass mit der Änderung der Bemessungsbasis bei den Anschlussgebüh- ren die Belastung für keinen Gebäudetyp um mehr als 20 Prozent ändert. Ist dies nicht möglich, ist von der geplanten Anpassung abzusehen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass die zuständige Behörde die Stellungnahme des Preisüberwachers in ih- rem Entscheid aufzuführen und, falls sie der Empfehlung nicht folgt, in der Veröffentlichung ihren abwei- chenden Entscheid zu begründen hat (Art. 14 Abs. 2 PüG). Wir bitten Sie, uns Ihren veröffentlichten Ent- scheid zukommen zu lassen. Sobald die zuständige Behörde bei der Gemeinde Ermatingen den Ent- scheid gefällt hat, werden wir die vorliegende Empfehlung auf unserer Webseite veröffentlichen. Falls diese aus Ihrer Sicht Geschäfts- oder Amtsgeheimisse enthält, bitten wir Sie, mit der Mitteilung Ihres Entscheides diese zu bezeichnen.

Freundliche Grüsse Preisüberwachung

Stefan Meierhans Preisüberwacher

Beilage:

 Empfohlene Modelle für die Grundgebühren bei der Wasserversorgung Mehr Informationen finden Sie auf unserer Webseite:

https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/themen/infrastruktur/wasser.html

Digital signiert von Meierhans Stefan X9IB3X Bern / Berne / Berna, 2021-07-10 (mit Zeitstempel)

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Beilage 1: Empfohlene Modelle für die Grundgebühren bei der Wasserversorgung

Modell Grundgebühr

Zusätzliche

Bedingungen Bemerkungen Anteil Einnahmen aus Grundgebühren

Belastungswerte (Load Units)

Um den Erfassungsauf- wand zu reduzieren ist es empfehlenswert, diese zu gruppieren und leicht de- gressiv auszugestalten.

Die degressive Ausgestal- tung entspricht auch besser dem Verursacher- prinzip.

uneingeschränkt

Staffeltarif

Nicht für Gemeinden mit grossem Zweitwohnungs- anteil geeignet.

uneingeschränkt

Einheitliche Grundge- bühr pro Wohnung

Grundgebühr < Preis von

50 m3 Wasserkonsum < 30 %

Einheitliche Gebühr pro Anschluss oder Zähler(grösse)

Bei der Differenzierung nach Zählergrösse ist dar- auf zu achten, dass diese im ganzen Einzugsgebiet nach einheitlichen Kriteri- en installiert wurden.

< 50 %

Einheitliche Grundge- bühr pro Wohnung kombiniert mit einheit- licher Gebühr pro An- schluss oder Zähler

Grundgebühr pro Woh- nung < Preis von 50 m3 Wasserkonsum

< 60 %

Grundgebühr abge- stuft nach Wohnungs- grösse – zusätzlich ist zu unterscheiden zwi- schen Wohnung im Mehrfamilienhaus und Einfamilienhaus

Bei Grundgebührenanteil von mehr als 60 % ist es angebracht, die Woh- nungsgrösse sehr stark abzustufen (Anzahl Zim- mer oder Wohnfläche)

Dieses Modell ist verursa- chergerechter, wenn es kombiniert wird mit einer Gebühr pro An-

schluss/Zähler, weil so die Fixkosten pro Anschluss besser berücksichtigt wer- den.

uneingeschränkt

Je nach Situation ist es angebracht zusätzlich zur Grundgebühr eine Gebühr für den Löschschutz zu erheben, insbesondere für Indus- trie, Gewerbe sowie landwirtschaftliche Bauten ohne Wasseranschluss.

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