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Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

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Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Im vereinfachten Umlegungsverfahren VU III Gemarkung Bottrop Flur 29 - Flöttestraße, Im Gungfeld, Ulmenplatz, Am Kämpchen, Gungstraße, An St. Franziskus, Horstbruch – wurde durch Beschluss des Umlegungsausschusses der Stadt Bottrop vom 30.11.2015 gemäß § 82 Baugesetzbuch (BauGB) der Beschluss über die vereinfachte Umlegung gefasst.

Der Beschluss besteht aus dem Verzeichnis - und der Karte zum Beschluss über die vereinfachte Umlegung.

Gemäß § 83 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414) sowie § 29 der Hauptsatzung der Stadt Bottrop in der derzeit gültigen Fassung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Beschluss über die vereinfachte Umlegung vom 30.11.2015 am 11.01.2016 unanfechtbar geworden ist.

Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.

Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der neu zugeteilten Grundstücke ein.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach ortsüblicher Bekanntmachung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.

Über den Antrag entscheidet das Landgericht Arnsberg, Kammer für Baulandsachen.

Die Antragsfrist beginnt mit dem auf diese ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag.

Der Antrag ist schriftlich beim Umlegungsausschuss der Stadt Bottrop, Postfach 10 15 54,

46215 Bottrop, oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Stadt Bottrop, Am Eickholtshof 24, 46236 Bottrop, zu erklären. Ein per E-Mail gestellter Antrag entspricht nicht den gesetzlichen Formvorschriften. Zur Entgegennahme fristgebundener Rechtsbehelfe steht als Nachtbriefkasten nur der Briefkasten neben dem Haupteingang des Rathauses Bottrop, 46236 Bottrop, Ernst-Wilczok-Platz 1, zur Verfügung.

Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrages dienen.

Der Antrag ist durch einen gem. § 78 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zugelassenen Rechtsanwalt zu stellen.

Nur zur Fristwahrung genügt ein formloser Antrag (ohne unmittelbare Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes) an den Umlegungsausschuss der Stadt Bottrop.

Falls die Antragsfrist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Antragsteller zugerechnet werden.

Bottrop, den 13.01.2016 Umlegungsausschuss der Stadt Bottrop Der Vorsitzende

gez. Witt (L. S.)

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