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Konzept zur Seiteneinsteiger-Erstberatung im Kreis Steinfurt

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Academic year: 2022

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(1)

Konzept zur

Seiteneinsteiger-Erstberatung im Kreis Steinfurt

an Grund- und weiterführenden

Schulen sowie Berufskollegs

(2)

Inhalt

1. Einleitung ... 5

2. Begriffsdefinition ... 6

3. Zielsetzung der Seiteneinsteiger-Erstberatung... 7

3.1 Allgemeine Zielsetzung ... 7

3.2 Zielgruppe ... 10

4. Rahmenbedingungen und Ablauf ...11

4.1 Kontaktaufnahme / Terminvergabe (Ort / Zeit) ...11

4.2 Teilnehmer/innen der Seiteneinsteiger-Erstberatung ... 16

4.3 Notwendige Unterlagen für die Seiteneinsteiger-Erstberatung ... 16

4.4 Beratungsgespräch ... 17

5. Datenerfassung und -weitergabe (Kooperation) ... 20

6. Zusammenfassung und Ausblick ... 21

7. Literaturverzeichnis ... 23

(3)

1. Einleitung

Die hohen Zahlen neu zugewanderter Kinder, Jugendlicher und deren Eltern sowie junger Erwachsener im Kreis Steinfurt stellen die Kommunen vor die Herausforderung, die Zugewanderten wirksam in ihrem Integrationsprozess zu unterstützen und sich die Frage zu stellen, wie Integration nachhaltig ge- lingen kann.

(Schulische) Bildung gilt dabei als Schlüssel, wenn es um die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und den Zugang zum Arbeitsmarkt geht.

Kinder in Deutschland, die bis zum 30. September eines Jahres das 6. Le- bensjahr vollendet haben, sind in Deutschland schulpflichtig und müssen dementsprechend bis zum 1. August desselben Kalenderjahres einer geeig- neten Schule zugewiesen werden. „Die Schulpflicht für neu zugewanderte Kinder und Jugendliche beginnt mit der Zuweisung bzw. dem Zuzug in eine Kommune.1

„Nach §1 Schulgesetz hat jeder junge Mensch ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Alle zugewanderten Kinder haben daher grundsätzlich ein Recht auf Bildung, unabhängig vom Aufenthaltsstatus […]. Bei einem längeren Aufenthalt in Erstauf- nahmeeinrichtungen (EAE) erwächst aus den vg. Rechtsgrundlagen ein unmittelbares subjektives Recht auf Beschulung. […].“ 2

Um den neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen den Übergang in das deutsche Schulsystem zu erleichtern und alle beteiligten Akteurinnen und Ak- teure bei deren schulischer Integration zu unterstützen, hat laut „Rahmenkon- zept zur schulischen Integration von neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern der Bezirksregierung Münster“ der Schulträger die Verantwortung, die „vor Ort am Prozess Beteiligten in eine geeignete Organisations- und Ko- operationsstruktur einzubinden und eine Seiteneinsteigerberatung zu organi- sieren bzw. selbst einzurichten.“ 3

Das Kommunale Integrationszentrum (KI) des Kreises Steinfurt möchte die Schulträger bei dieser Aufgabe unterstützen und bietet deshalb eine Seiten- einsteiger-Erstberatung (SEb) im gesamten Kreisgebiet an. Es handelt sich hierbei um ein freiwilliges Angebot.

1 Abteilung 4 der Bezirksregierung Münster (2016), Rahmenkonzept zur schulischen Integration von neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern, Stand 08. Dezember 2016, S. 11.

2 Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (2016): Integration durch Bildung, Maßnahmen und Initiativen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen für zugewanderte Kinder und Jugendliche, S. 2.

3 Abteilung 4 der Bezirksregierung Münster, Rahmenkonzept […], S. 2.

Akronyme

SEb Seiteneinsteiger-Erstberatung KI Kommunales Integrationszentrum

(hier: des Kreises Steinfurt) KuJ Kinder und Jugendliche SuS Schülerinnen und Schüler LuL Lehrerinnen und Lehrer

(4)

2. Begriffsdefinition

Als Seiteneinsteiger/Seiteneinsteigerinnen gelten neu zugewanderte SuS,

„die erstmals eine deutsche Schule besuchen und noch nicht über die notwendigen Deutschkenntnisse verfügen, um dem Unterricht zu fol- gen, oder die bei einem Wechsel der Schulstufe (von Primarstufe zur Sekundarstufe I oder von der Sekundarstufe I zur Sekundarstufe II) oder der Schule aufgrund ihrer kurzen Verweildauer in der abgebenden Schule die notwendigen Deutschkenntnisse noch nicht ausreichend ha- ben erwerben können.“ 4

Es gilt diese neu zugewanderten SuS in für sie angemessenen Bildungsgän- gen unterzubringen, ihre Teilhabechancen zu verbessern und sie somit zu be- fähigen, einen Schulabschluss zu erwerben. So werden die Voraussetzungen geschaffen, dass die Schüler und Schülerinnen perspektivisch einen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten und an der Dienstleistungs- und Wissensgesell- schaft teilhaben.5

4 Abteilung 4 der Bezirksregierung Münster (2016), Rahmenkonzept […], S. 9.

5 Vgl. Kreis Steinfurt. Der Landrat. Kommunales Integrationszentrum (Hrsg.), Integrationskonzept des Kreises Steinfurt 2017, Stand März 2017, S. 22.

6 Vgl. ebd., S. 12

7 Vgl. ebd., S. 13

8 Vgl. ebenda, S. 8.

9 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

(Schulgesetz NRW – SchulG) (2005), zuletzt geändert 2016, § 46.

3. Zielsetzung der Seiten- einsteiger-Erstberatung

3.1 Allgemeine Zielsetzung

Schulträger

Der Schulträger hat die Aufgabe, die „vor Ort am Prozess Beteiligten in eine geeignete Organisations- und Kooperationsstruktur einzubinden und eine Seitenein steigerberatung zu organisieren bzw. selbst einzu- richten.“6 Die Aufnahme der neu zugewanderten Kinder und Jugendli- chen (KuJ) an einer Schule sollte i.d.R. erst nach erfolgreicher Seite- neinsteigerberatung erfolgen.7 In Absprache mit dem Schulamt für den Kreis Steinfurt findet die SEb für Grund- und weiterführende Schulen zumindest in zeitlicher Nähe zur Aufnahme an einer Schule statt.

Durch die SEb des KIs des Kreises Steinfurt sollen die Kommunen bei der Umsetzung eines Beratungsangebots für neu zugewanderte SuS unterstützt werden.

An dieser Stelle sei zu beachten, dass jede einzelne der insgesamt 24 Kommunen bezüglich der ökonomischen Möglichkeiten, der finanziel- len Lage und der sozialen Struktur unterschiedlich aufgestellt ist. Folg- lich hat jede Kommune bisher in heterogener Weise integrationsbezo- gene Strukturen, Konzepte und Maßnahmen ausgebildet.8 Hinsichtlich der Implementierung einer SEb in einer Kommune müssen diese regi- onalen Rahmenbedingungen mitbedacht werden, um Doppelstrukturen zu vermeiden.

Schulen/Lehrkräfte

Gemäß § 44 SchulG, Absatz 5 sind die Schulen verpflichtet, „Eltern so- wie Schülerinnen und Schüler in Fragen der Erziehung, der Schullauf- bahn und des weiteren Bildungswegs [zu beraten]“9. Neben dem Ziel der Unterstützung der Schulträger versteht sich das KI als Dienstleister für die Schulen, Lehrerinnen und Lehrer (LuL) im Kreisgebiet.

(5)

Im Rahmen der SEb sollen die Familien zu verschiedenen Themen beraten und Informationen gesammelt werden, die für die spätere Be- schulung und individuelle Förderung der KuJ aus Sicht der LuL hilfreich sein könnten (siehe 3.4).

Es ist wichtig, auf die Erfahrungen der LuL, der Schulämter, schon be- stehender Beratungsstellen sowie anderer Akteurinnen und Akteure zurückzugreifen und im Rahmen von Gesprächen Informationen und Themen zu ermitteln, die für die anschließende Schulzuweisung und Beschulung tatsächlich hilfreich sind.

Aus diesem Grund wurden vom KI vorab Gespräche u.a. mit Schulen und Lehrkräften geführt, in denen relevante Inhalte für die SEb bespro- chen und vereinbart wurden. Alle Informationen, die im Rahmen der SEb ermittelt werden, werden im Anschluss an die SEb an die Schulen weitergeleitet, sofern eine Einverständniserklärung zur Datenweiterga- be seitens der Eltern/Erziehungsberechtigten vorliegt.

Mit unserer Beratung unterstützen wir die Schulen mit personellen Res- sourcen, nehmen Ihnen Arbeit ab, so dass sie sich bei ihrem eigenen Aufnahmegespräch, wozu sie natürlich weiterhin verpflichtet sind, auf andere Aspekte (Beziehungsaufbau, Informationen über die eigene Schule weitergeben usw.) konzentrieren können.

Seiteneinsteiger und Seiteneinsteigerinnen sowie deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte

Neben einer allgemeinen Datenerfassung verfolgt die SEb im Kreis Steinfurt das Ziel, mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und de- ren KuJ zu bildungsrelevanten Themen ins Gespräch zu kommen und sie somit auf den Schulalltag vorzubereiten. Der Aufbau des deutschen Schulsystems mit seinen Bildungschancen, aber auch die Rechte und Pflichten der SuS sollen in der Beratung thematisiert werden. So wird u.a. der Tatsache Rechnung getragen, dass einige SuS wenig oder kei- ne Vorerfahrung mit einem Schulsystem haben bzw. das Schulsystem nur in einer kulturell anders geprägten Form erlebt haben. Außerdem soll über lokale Angebote vor Ort (u.a. Sportvereine, Sprachkurse usw.) informiert werden.

11 Vgl. Abteilung 4 der Bezirksregierung Münster (2016), Rahmenkonzept […], S. 10.

12 Vgl. Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 2005, zuletzt geändert 2016, § 46 Aufnahme in die Schule, Schulwechsel.

13 Abteilung 4 der Bezirksregierung Münster (2016), Rahmenkonzept […], S. 13.

14 Vgl. ebd., S. 16.

Schulzuweisung

Im Rahmen sog. regionaler Integrationskonferenzen haben alle Betei- ligten (Schulträger, Schulleitungen, die Schulaufsicht, ggf. Vertreter/in- nen des KI) konkrete Schulstandorte sowie Schulformen in Form einer Prioritätenliste vereinbart. Hier ist festgelegt, welche Schule die neu zugewanderten Kinder und Jugendlichen als nächstes aufnimmt und eine Erstförderung (i.d.R. zwei Jahre, 10-12 Stunden11) anbieten muss.

Bei Grundschulkindern ist hinsichtlich der Schulzuweisung vor allem die Nähe zum Wohnort entscheidend, vorausgesetzt, dass der Schul- träger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat.12 Die Abteilung 4 der Bezirksregierung Münster hat die Generalistinnen/Generalisten für In- tegration mit der Koordination der regionalen Integrationskonferenzen betraut und sie als regionale Ansprechpartner/innen benannt. Zwischen Schulträger und Schulaufsicht soll ein „[enger] Austausch über die ak- tuelle Zahl der Schülerinnen und Schüler aus Zuwandererfamilien, die Prognosen zur weiteren Entwicklung der Zahlen, die Ergebnisse der Seiteneinsteigerberatung sowie die organisatorischen Überlegungen bzgl. des Schulraums [gepflegt werden].“13

In Anlehnung an das Rahmenkonzept zur schulischen Integration von neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern obliegt die Umsetzung der vereinbarten Planung innerhalb der regionalen Integrationskonfe- renzen und somit die Zuweisung der Kinder und Jugendlichen zu den jeweiligen Schulen letztendlich der Schulamtsgeneralistin/dem Schul- amtsgeneralisten in enger Abstimmung mit dem Dezernat 47 und ggf.

dem Dezernat 48.14

Das KI sieht seine Aufgabe im Hinblick auf KuJ zwischen 6-16 Jahren vorrangig im Bereich der Beratung und nicht in der Zuweisung der neu zugewanderten KuJ an Grund- und weiterführende Schulen.

Diese Aufgabe liegt weiterhin in den Händen des Schulamtes für den Kreis bzw. die Bereitstellung geeigneter Plätze (vgl. Absprache im Rah- men der regionalen Integrationskonferenzen) bei den Kommunen. Eine Koordination der Schulzuweisung durch das KI für den gesamten Flä- chenkreis (24 Kommunen) wäre nicht zu leisten.

(6)

Im Falle von neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern, die äl- ter sind als 16 Jahre und ein Berufskolleg im Kreis besuchen sollen, erkundigt sich das KI neben der Beratung zusätzlich nach geeigneten Schulplätzen und setzt sich im Anschluss an die Beratung mit der Be- zirksregierung zwecks Schulzuweisung in Verbindung.

Laut Runderlass gelten folgende Bestimmungen für berufsbildende Schulen: „Neu zugewanderte Jugendliche, die gemäß §38 SchulG der Schulpflicht in der Sekundarstufe II unterliegen und noch nicht über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse für die erfolgreiche Teilnah- me am Unterricht in der Regelklasse in Bildungsgängen der Berufs- kollegs verfügen, werden in Internationalen Förderklassen (IFK) aufge- nommen. […]

Neu zugewanderte nicht mehr schulpflichtige junge Erwachsene, die gemäß § 22 Abs. 2 APO-BK Anlage A an Maßnahmen zur beruflichen Orientierung in die Bildungsgänge der Ausbildungsvorbereitung teilneh- men, können im Rahmen der personellen und sächlichen Vorausset- zungen in die Bildungsgänge der Ausbildungsvorbereitung in Teilzeit- form aufgenommen werden.“15

Im Kreis Steinfurt gibt es an den Standorten Steinfurt, Rheine und Ibbenbüren Berufsschulen, an die in Abstimmung mit der Bezirksre- gierung Münster (in Fällen von Übergängen auch in Abstimmung mit der Schulaufsicht) vermittelt werden kann. Dabei spielt zum einen die Wohnortnähe eine Rolle, zum anderen die fachliche Ausrichtung der jeweiligen Berufsschule.

3.2 Zielgruppe

Im Rahmen der SEb sollen im Wesentlichen schulpflichtige Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6-15 Jahren sowie junge Erwachsene von 16-25 Jahren beraten werden.

4. Rahmenbedingungen und Ablauf

4.1 Kontaktaufnahme / Terminvergabe (Ort / Zeit)

Kontaktaufnahme

Bei der Anmeldung der Familien mit schulpflichtigen Kindern und Ju- gendlichen bzw. jungen Erwachsenen in der jeweiligen Kommune werden sie von den jeweiligen Anlaufstellen (z.B. Bürgerbüro, Einwoh- nermeldeamt, den Schulen oder sonstigen Beratungsstellen) über das Beratungsangebot des KIs des Kreises Steinfurt informiert und ein ent- sprechender Flyer zur SEb wird an sie herausgegeben. Der Flyer liegt bisher in den Sprachen Deutsch, Englisch und Arabisch vor.

Im günstigsten Fall meldet sich die jeweilige Stelle (z.B. Bürgerbüro, Ein- wohnermeldeamt, Schulen oder sonstige Beratungsstellen) beim KI, so- lange die Familien/jungen Erwachsenen noch vor Ort sind und vereinbart direkt einen Termin für die SEb, der über den Flyer (siehe Terminfeld) direkt an die Familien weitergegeben wird. Eine telefonische Terminver- einbarung ausgehend vom KI oder von der Familie bzw. den jungen Er- wachsenen im Nachhinein wäre aufgrund der sprachlichen Hürden nicht möglich.

In Austauschgesprächen mit den Schulleitungen vorab wurde geschil- dert, dass Familien mit ihren neu zugewanderten KuJ teilweise plötz- lich an ihren Schulen auftauchten und ein übliches Aufnahmegespräch aufgrund der Sprachbarrieren häufig nicht möglich war und leider auch keine Sprachmittlerin bzw. kein Sprachmittler so spontan zur Verfügung stand. Gerade in einem solchen Fall ist die Vermittlung zur SEb sinnvoll.

15 Abteilung 4 der Bezirksregierung Münster, Rahmenkonzept […], S. 10.

(7)

Für kleinere Kommunen wird die Bereitstellung eines festen Raumes wahrscheinlich nur schwer umzusetzen sein, da Beratungen je nach Bedarf zu unterschiedlichen Zeiten stattfinden werden und daher eine große Flexibilität seitens der Kommunen gewährleistet werden müsste.

Der Raum müsste quasi dauerhaft geblockt werden.

In den kleineren Kommunen bieten sich auch die Schulen als Ort für die Beratung an. Im günstigsten Fall würde die SEb sogar schon an der Schule stattfinden, wo die Kinder/Jugendlichen später aufgenommen werden. Im Anschluss an die SEb könnte dann direkt das Aufnahme- gespräch der Schulleitung (unter Einsatz der Sprachmittlerin bzw. des Sprachmittlers) an der Schule stattfinden.

Terminvergabe – Zeit

Bei der Terminvergabe achten die KI-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darauf, die Termine erst nach mind. drei Tagen zu vergeben. So lange benötigen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sprachmittlerpools des KIs, einen geeigneten Übersetzer, der während des Gesprächs an- wesend sein muss, zu finden.

Für den Beratungstermin selbst sollte mit einem Zeitaufwand von maxi- mal einer Stunde gerechnet werden.

Allgemeiner Hinweis:

Um die Familien von dem Beratungsangebot allgemein in Kennt- nis zu setzen, könnte man im Vorfeld Ehrenamtsverbände in- formieren, die die Informationen entsprechend an die Familien weitergeben.

Nach der Beratung – Kontakt zur aufnehmenden Schule zur Ver- einbarung des Aufnahmegesprächs an Schulen

Sollte das Aufnahmegespräch an Schulen aus irgendwelchen Gründen zum Zeitpunkt der SEb noch nicht stattgefunden haben, könnte das KI am Ende der SEb einen entsprechenden Termin dafür mit den Familien und den Schulen vereinbaren.

Das KI sammelt im Rahmen des Gesprächs wesentliche Informationen und leitet diese später an die Schulen weiter. Zudem könnte sie mit der aufnehmenden Schule im Anschluss an die SEb einen Termin für das Aufnahmegespräch vereinbaren, in dem dann auch eine Sprachmittle- rin bzw. ein Sprachmittler anwesend wäre. (siehe Nach der Beratung).

Das KI muss sicherstellen, dass eine Erreichbarkeit zwecks Terminver- einbarung zu jeder Zeit möglich ist. Da dies in der Praxis wahrscheinlich nicht immer gewährleistet werden kann, muss man versuchen, die Fa- milien dann tatsächlich anderweitig (z.B. über ehrenamtlich tätige Per- sonen/Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kommune) zu erreichen, um einen Termin für die SEb zu vereinbaren.

Terminvergabe – Ort

Grundsätzlich wird die SEb direkt vor Ort in der Kommune, in der die neu Zugewanderten wohnen, durchgeführt. Aufgrund der Größe des Kreises Steinfurt hat sich das KI grundsätzlich dagegen entschieden, die Beratung in den Räumen des KIs im Kreishaus stattfinden zu las- sen. Die Wegstrecke wäre für viele nicht zumutbar. Das Kreishaus als Ort der Beratung bietet sich nur an, wenn die neu Zugewanderten den Kommunen Steinfurt und Umgebung ansässig sind.

Im Fall von jungen Erwachsenen, die einem Berufskolleg zugewiesen wer- den sollen, findet die SEb grundsätzlich im Kreishaus in Steinfurt in den Räumlichkeiten des KIs statt.

Geeignete Räumlichkeiten für die Beratung werden mit den Kommunen im Vorfeld abgestimmt. Feste Sprechzeiten in allen 24 Kommunen an- zubieten, ist aufgrund der personellen Ressourcen im KI nicht möglich.

Im Optimalfall kann die Kommune einen festen Raum für die Beratung zur Verfügung stellen.

Hierfür bieten sich Räume an, die einer entspannten Atmosphäre dien- lich sind und in denen insbesondere für die KuJ eine angenehme Ge- sprächssituation und Möglichkeit zur Ablenkung (z.B. durch Spielma- terialien) geschaffen werden kann. Sämtliche für die SEb benötigten Materialien, werden von den KI-Mitarbeitern und –Mitarbeiterinnen zum Gesprächstermin mitgebracht und müssen deshalb nicht vor Ort gela- gert werden.

(8)

Die folgende Abbildung verdeutlicht den Prozess zur Integration neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler in das deutsche Schulsystem:

Dies setzt voraus, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des KIs noch bevor die SEb stattfindet (z.B. über die Person, die mit der Suche nach einem Schulplatz in der Kommune betraut wurde) erfahren, an welcher Schule die KuJ aufgenommen werden sollen. Nur dann haben die KI-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter die Möglichkeit, zum Ende der SEb direkt die betreffenden Schulleitungen anzurufen, um einen Ter- min für die Schulaufnahme zu vereinbaren. Zu diesem Termin könnte dann auch gleichzeitig die Sprachmittlerin/der Sprachmittler angefragt/

verpflichtet werden, der schon bei der SEb zugegen war. Der Termin für das Aufnahmegespräch an den Schulen könnte dann mithilfe der Sprachmittlerin/des Sprachmittlers an die Familien/jungen Erwachse- nen weitergegeben werden.

Notwendige Voraussetzung für einen reibungslosen Ablauf ist allerdings, dass die Schulleitung zum Ende der SEb auch tatsächlich erreichbar ist bzw. eine Person in der Schule (z.B. das Sekretariat) entsprechend informiert wurde. Das setzt wiederum voraus, dass die KI-Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter sie im Vorfeld über die bevorstehende SEb und das voraussichtliche Ende der Beratungszeit informieren konnten, damit sie sich für weitere Terminabsprachen bereithalten können. Diese Vorge- hensweise stellt den Idealfall dar, den es umzusetzen gilt.

Regelfall Aufnahme unklarSchulzuweisung

Kommunales

Integrationszentrum

Seiteneinsteiger-Erstberatung

Terminvereinbarung (Ort/Zeit)

Anwesend sollten sein:

Die schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen

Im Falle von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UmF) der Vormund

Eltern/Erziehungs berechtigte

Ggf. Sprachmittler

(Sprachmittlerpool KI Steinfurt)

ggf. die zukünftigen Schulleitungen/Lehrer/innen Notwendige Dokumente:

Ausweisdokumente

Meldebescheinigung

Falls vorhanden: Zeugnisse, ärztliche Gutachten, Unterlagen der Kommu- ne, z.B. „Münsterlandkarte“ usw.

Seiteneinsteiger- Erstberatung

Ankunft von neu zugewanderten Familien und Kindern sowie unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in der Kommune

Mögliche Anlaufstellen in der Kommune

Stadtteilbüros | Ausländerbehörde | Einwohnermeldeamt Sozialverbände | Ehrenamtliche | Schulen Verantwortliche Stelle/Person in der Kommune

Schulamt

für den Kreis Steinfurt

(Fachberater/in Integration)

Schulverwatungsamt in der Kommune

Aufnahme in die Schule

(Erstförderung + Integration)

Meldung

Weitergabe der Daten

Meldung aufgenommene SuS Terminvereinbarung

Gesundheitsamt

3 1

2

5

4 8 9

7

6

Prozess zur Integration neu

zugewanderter SuS in das Schulsystem

(9)

4.2 Teilnehmer/innen der

Seiteneinsteiger-Erstberatung

Nachdem ein Termin für die SEb erfolgreich vereinbart werden konnte, sollten während der Beratung am jeweiligen Tag folgende Personen anwesend sein:

✓ die schulpflichtigen Kinder bzw. Jugendlichen

✓ im Falle von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UmF) der Vormund

✓ die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten

✓ ggf. ein/e Sprachmittler/in

✓ die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des KI

✓ ggf. weitere Personen (z.B. ehrenamtlich Tätige, Lehrkräfte)

4.3 Notwendige Unterlagen für

die Seiteneinsteiger-Erstberatung

Zur SEb sind

✓ die Ausweisdokumente (Geburtsurkunde, Pass usw.)

✓ die Meldebescheinigung

✓ falls vorhanden: Zeugnisse

✓ falls bereits vorhanden: (schul)ärztliche Gutachten

✓ falls bereits vorhanden: bei UmF Clearingbögen vom Jugendamt mitzubringen.

16 Abteilung 4 Bezirksregierung Münster (2016), S. 13

4.4 Beratungsgespräch

Angenehme Atmosphäre

Die KI-Mitarbeiterinnen und –Mitarbeiter achten darauf, während der SEb eine angenehme Atmosphäre für die Familien mit deren KuJ zu schaffen.

Neben einem selbstverständlich freundlichen, wertschätzenden und offe- nen Umgang mit den Familien und deren KuJ händigt das KI den Familien eine Willkommensmappe mit Informationsmaterialien (u.a. Flyern zu loka- len Angeboten in der Kommune) sowie ein Willkommensgeschenk aus.

Inhalte der Seiteneinsteiger-Erstberatung

Das Rahmenkonzept zur schulischen Integration neu zugewander- ter KuJ schlägt vor, die Eltern und die KuJ im Rahmen der SEb u.a.

zur Schulpflicht in Deutschland aufzuklären und/oder hinsichtlich der schulischen und sprachlichen Vorbildung ihrer Kinder im Heimatland zu befragen.16

Im Rahmen der SEb sollen zum einen auf einem Profil- bzw. Datener- fassungsbogen die persönlichen Daten erfasst und allgemeine Informa- tionen über das Kind eingeholt werden, die vorab mit den Lehrkräften besprochen und als sinnvoll erachtet wurden.

Zudem sollen die sprachlichen Kompetenzen in der/den Erst- und Fremdsprache/n erfasst werden. Im Bereich der Erstsprache kann auf die Kompetenzen des/der Sprachmittler/in zurückgegriffen werden.

Weiterhin soll die Gesprächszeit genutzt werden, um die neu zugewan- derten Schüler und Schülerinnen u.a. über folgende Inhalte aufzuklä- ren:

✓ das deutsche Schulsystem (insbesondere in NRW)

✓ die lokale Schullandschaft

✓ die Schuleingangsuntersuchung beim Gesundheitsamt

✓ Informationen zur Erst- und Anschlussförderung im Kreis Steinfurt

✓ grundsätzliche Fragen zum Unterricht neu zugewanderter und geflüchteter Schüler und Schülerinnen

✓ allgemeine Interessen und Hobbies

(10)

✓ kostenlose/zusätzliche Bildungsangebote und lokale Beratungsstel- len bzw. Hilfsangebote (z.B. Sprachkurse) vor Ort in der Kommune

✓ demokratische Werte und Grundrechte

✓ Informationen zu Strukturen im Sozialraum (Bücherei, Sportvereine, Angebote speziell für Kinder etc.)

✓ Ggf. muss eine Zeugnisanerkennung bei der Bezirksregierung eingeleitet bzw. auf entsprechende Beratungsstellen verwiesen werden.

✓ Exemplarisch könnten folgende Informationsbroschüren zu unter- schiedlichen Themen und Inhalten an die Familien weitergegeben werden:

✓ Informationsmaterial zum deutschen Schulsystem (in mehreren Sprachen vorhanden)

✓ Informationsbroschüre „Demokratie für mich. Ein Leitfaden für geflüchtete & einheimische Menschen“

✓ Informationsheft „Willkommen in NRW. Geschichten vom Ankom- men in einer neuen Heimat. Für Kinder und Jugendliche ab 10 Jahren.“

✓ Informationsmaterialien zur Untersuchung beim Gesundheitsamt

Die neu zugewander- ten Schüler und Schüle- rinnen melden sich in der Kommune an. Sie werden auf die Beratung am KI aufmerksam gemacht

(Verweis auf Homepage des KI, Flyer).

Für die neu Zugewan- derten wird ein Termin mit dem KI vereinbart (Sprechstunde oder nach Vereinbarung, ggf.

Sprachmittler notwendig).

Die neu Zugewanderten erhalten Nachricht über die Aufnahme an der ent- sprechenden Schule und entscheidende Rahmen- bedingungen.

Die Seiteneinsteiger-Erst- beratung findet statt:

Datenerfassung und Beratung.

Das KI nimmt Kontakt zu einer möglicherweise aufnehmenden Berufsschule auf (Abstimmung mit Bezirksregierung; ggf. mit Schulaufsicht). Weitergabe der erfassten Daten an die aufneh-

mende Schule.

1 2 3

5 4

Auf Grundlage des Gesprächs erfolgt für die jungen Erwachsenen ab 16 Jahren eine entsprechende Schulempfehlung. In Absprache mit der Bezirksregierung Münster kann die Mitarbeiterin des KI Kontakt mit der entsprechenden Schule aufnehmen und prüfen, ob diese den Schüler bzw. die Schülerin aufnehmen kann. Dann wird der Schüler bzw. die Schülerin informiert, welche Schule aufnimmt und welche Rahmen- bedingungen (Unterrichtszeiten, Erstförderung, etc.) beachtet werden müssen. Auf entsprechende Berufsberatungen, die an den Berufskol- legs angeboten werden, wird im Gespräch hingewiesen.

Die folgende Abbildung verdeutlicht den Prozess zur Intengration neu zugewanderter SuS am Berufskolleg:

(11)

6. Zusammenfassung und Ausblick

Um den Integrationsprozess neu zugewanderter Schüler und Schülerinnen auch nach Aufnahme an einer Schule zu unterstützen, sollte in Kooperation mit anderen beratenden Instanzen (z.B. Schulsozialarbeiter, JMD) berück- sichtigt werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen Lernförderung über das Bildungs- und Teilhabepaket oder explizite Sprachfördermaßnahmen in Anspruch genommen werden können.

Das Rahmenkonzept zur schulischen Integration von neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern der Bezirksregierung Münster schreibt vor, dass KuJ möglichst zeitnah zur Beratung an einer Schule aufgenommen werden müssen und dort i.d.R. zwei Jahre im Rahmen einer Erstförderung mindes- tens 10-12 Stunden Sprachförderung in Deutsch erhalten.17 Im Rahmen der Erstförderung sind die KuJ noch keine Schülerinnen und Schüler des Bil- dungsgangs.18 Erst nach Beendigung der Sprachförderung erfolgt im Rahmen der Klassenkonferenz die Entscheidung über den Übergang in einen schulform- bezogenen Bildungsgang (u.a. Gymnasium, Realschule, Hauptschule usw.).19 Das vorliegende Konzept zur Seiteneinsteiger-Erstberatung im Kreis Stein- furt wird ab 2018 erprobt und muss an die unterschiedlichen Bedarfe und Voraussetzungen der jeweiligen Kommune im Kreis angepasst werden. So besteht für Städte, Gemeinden und Schulen die Möglichkeit, das vorgestellte Beratungsangebot als Dienstleistung des KIs in Anspruch zu nehmen oder lediglich entsprechende Materialien, die in diesem Zusammenhang vom KI erarbeitet wurden, zu nutzen.

Grundsätzlich sollen bis Ende 2018 alle Kommunen die Möglichkeit erhalten haben, die SEb bei sich zu implementieren.

17 Vgl. Abteilung 4 Bezirksregierung Münster (2016), Rahmenkonzept […], S. 17.

18 Vgl. ebd., S. 18.

19 Vgl. ebd., S. 18.

5. Datenerfassung und

-weitergabe (Kooperation)

Nach der SEb werden alle Informationen ausgewertet und an die Schulen und im Bereich der Grund- und weiterführenden Schulen zusätzlich an das Schul- amt in Form des Datenerfassungsbogens weitergeleitet.

Eine Kooperation mit dem Gesundheitsamt ist bereits vereinbart worden.

Inwieweit sich weitere Kooperationspartner finden und in den Gesamtprozess einbinden lassen, wird die Praxis zeigen.

Um den KuJ sowie deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten eine mehrmali- ge Datenerfassung zu ersparen, wäre es sinnvoll, einen Datenaustausch der Institutionen untereinander zu realisieren.

Notwendige Voraussetzung hierfür ist wie bereits erwähnt eine Einverständni- serklärung zur Datenfrei/-weitergabe, die im günstigsten Fall bereits im Vorfeld von den Stellen eingeholt wurde, wo sich die Familien zum ersten Mal gemel- det haben (z.B. Einwohnermeldeämter, Stadtteilbüros etc.). Dem Profilbogen, der während der SEb genutzt wird, ist eine solche Einverständniserklärung direkt angehängt. Sie kann/muss unmittelbar nach der Erfassung der Daten von den entsprechenden Personen unterschrieben werden.

Inwieweit ein Datenaustausch untereinander realisiert werden kann, müsste im Vorfeld im Rahmen eines gemeinsamen Treffens der zuständigen Stellen (Einwohnermeldeämtern, Gesundheitsämtern usw.) besprochen und verein- bart werden.

Im Anschluss an die SEb müssen die Beratungsdaten in eine Statistik einge- pflegt und regelmäßig aktualisiert werden.

(12)

Bezirksregierung Münster, Abteilung 4 (2016): Rahmenkonzept zur schuli- schen Integration von neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern.

Online im Internet unter:

http://www.bezreg-muenster.nrw.de/zentralablage/dokumente/fluechtlin- ge/schulische_integration/BR-MS-Rahmenkonzept-schulische-Integrati- on-Stand-16-12-08.pdf (12.09.2017)

http://www.kommunale-integrationszentren-nrw.de/sites/default/files/public/

system/steckbriefe/ki-ennepe-ruhr_konzept_seiteneinsteiger.pdf http://www.transferinitiative.de/bildung-fuer-neuzugewanderte.php https://www.bmbf.de/de/fluechtlinge-durch-bildung-integrieren.html https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-1135.html

Kreis Steinfurt. Der Landrat. Kommunales Integrationszentrum (Hrsg.), Integ- rationskonzept des Kreises Steinfurt 2017, Stand März 2017.

Landeszentrale für politische Bildung NRW, Demokratie für mich. Grundrechte in Deutschland. Ein Leitfaden für geflüchtete & einheimische Menschen, März 2016.

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (2016): Integration durch Bildung, Maßnahmen und Initiativen des Ministeri- ums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen für zuge- wanderte Kinder und Jugendliche. Online im Internet unter

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Integration/Gefluech- tete/Massnahmen/Uebersicht-Massnahmen-Integration-durch-Bildung.pdf (12.09.2017)

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW (Hrsg.), Willkom- men in NRW. Geschichten vom Ankommen in einer neuen Heimat, 12/ 2016.

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW, School in North Rhine Westphalia. A quick and easy guide. 1/ 2015 (in mehreren Sprachen erhältlich).

Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW-SchulG) (2015), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2016, §46, Rit- terbach Verlag. Online im Internet unter

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Schulgesetz/

Schulgesetz.pdf (12.09.2017)

7. Literaturverzeichnis

(13)

Herausgeber Kreis Steinfurt | Der Landrat Kommunales Integrationszentrum Tecklenburger Str. 10 48565 Steinfurt Tel. 02551 69-0 www.kreis-steinfurt.de Stand: März 2018

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