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I 053/2001 ERZ 24. Oktober 2001 48C
Interpellation
3384 Schneiter, Thierachern (EDU)
Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 02.04.2001
Lesben und Schwule als Sexualkunde-Lehrer
Im „Bund“ vom 23. März 2001 berichtet Daniel Bochsler über die Schulbesuche in 20 bernischen Schulklassen durch Mitglieder der Gruppe „ABQ Schulprojekt“.
ABQ ist laut dem Bericht eine Aktionsgruppe von Schwulen und Lesben mit der Zielsetzung, Schulklassen ab dem 6. Schuljahr zu besuchen und dabei ihre Coming-out- Geschichte zu erzählen und darüber mit den Schülern zu diskutieren. Dieses Vorgehen wirft grundsätzliche Fragen auf in der Beziehung Schule, Kind und Eltern.
Im Antrag des Regierungsrates und der Kommission zur Änderung des Volksschulgesetzes zu Artikel 2, Zitat: „ .... wird neu die Pflicht der Schule festgehalten, die seelischgeistige und körperliche Integrität der Schülerinnen und Schüler zu schützen. Dazu gehört auch der Schutz der sexuellen Integrität.“
In Artikel 2 lautet der neue Absatz 2 wie folgt: „Sie trägt, ausgehend von der christlich- abendländischen und demokratischen Überlieferung, zur harmonischen Entwicklung der Fähigkeiten der jungen Menschen bei“.
Der Interpellant bittet die Regierung, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Wer entscheidet über einen Einsatz an der Schule wie im vorliegenden Fall und wer erteilt die Genehmigung?
2. Ist es zu verantworten, dass bei einer solch heiklen Thematik die Klassenlehrperson nicht dabei ist und die Schülerinnen und Schüler den Informierenden überlassen werden?
3. Stehen solche Schulbesuche nicht im Widerspruch zum Schulgesetz, insbesondere Artikel 2 Absatz 2 und 3?
4. Wie gedenkt die Regierung, solche Einsätze an der Schule zu regeln und dabei das gleiche Recht verschiedenster Interessengemeinschaften auf Information zuhanden der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen?
Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 05.04.2001
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Antwort des Regierungsrates
Die Interpellation nimmt Bezug auf das "ABQ-Schulprojekt", bei dem sich Schwule und Lesben für den Besuch von Schulklassen zur Verfügung stellen.
Die Fragen können wie folgt beantwortet werden:
1. Beim ABQ-Projekt handelt es sich um die Initiative einer privaten Organisation von Schwulen und Lesben, also aussenstehenden Personen, die der Lehrperson meistens nicht bekannt sind. Der Lehrplan für den deutschsprachigen Kantonsteil regelt einzig den Einsatz von Fachleuten in der Sexualerziehung: "Die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer ist für die Sexualerziehung verantwortlich; die Aufgabe kann einer anderen Lehrkraft der Klasse übertragen werden. Es können auch Fachleute beigezogen werden". Für den Einsatz von aussenstehenden Personen gilt dasselbe, allerdings mit erhöhten Anforderungen. Konkret heisst dies, dass die Lehrperson, welche die Sexualerziehung erteilt, im Rahmen ihrer Verantwortung entscheidet, welche aussenstehenden Personen sie beizieht. Eine Genehmigung einer Behörde ist nicht erforderlich.
2. Bei einem Beizug von aussenstehenden Personen, die der Lehrperson nicht bekannt sind, ist die Anwesenheit der Lehrperson nötig. Anders kann sie ihre Verantwortung für die vermittelten Inhalte kaum wahrnehmen. Die Erziehungsdirektion hat die Schulen im Amtlichen Schulblatt auf die Bestimmungen des Lehrplans zur Sexualerziehung aufmerksam gemacht und dabei insbesonders auf die Verantwortung der Lehrkraft hingewiesen. Der Erziehungsdirektor hat dies in der Juni-Session bei der Beantwortung der Frage von Frau Streiff-Feller bereits angekündigt.
Die Lehrerinnen und Lehrer haben die Eltern vorgängig über die Sexualerziehung zu informieren; die Eltern haben das Recht, ihr Kind von der schulischen Sexualerziehung dispensieren zu lassen (vgl. Lehrplan, ZUS 5).
3. Der Beizug von aussenstehenden Personen für bestimmte Fragen steht nicht im Widerspruch zu Art. 2 des Volksschulgesetzes. Art. 2 Abs. 3 des Volksschulgesetzes hält fest, dass die Schule den Willen zur Toleranz und zu verantwortungsbewusstem Handeln gegenüber Mitmenschen und Umwelt weckt. Gerade die Auseinandersetzung mit verschiedenen Meinungen, das Einüben von Respekt gegenüber Personen, die nicht vertraute Ansichten vertreten, und das Finden eines eigenen Standpunktes sind für die Schülerinnen und Schüler wichtig, damit sie mündig im eigentlichen Sinne werden können und eigenverantwortlich handeln lernen.
4. Der Regierungsrat sieht keine Notwendigkeit für zusätzliche Regelungen. Die umfassende Verantwortung der Lehrkräfte für den Unterricht ist durch die gesetzlichen Grundlagen und den Lehrplan genügend abgestützt.
Im französischsprachigen Kantonsteil ist die Sexualerziehung fakultativ. Sie findet ausserhalb der Unterrichtszeit statt und setzt das schriftliche Einverständnis der Eltern voraus. Das fakultative Angebot ist geprägt durch ein striktes Respektieren der Intimsphäre der Schülerinnen und Schüler.
An den Grossen Rat