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Entscheidungen - Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch Nichtberücksichtigung von über die Grundpflege nach SGB 11 hinaus gehenden Betreuungsleistungen in der sozialen Pflegeversicherung für Versicherte, die an demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, g

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Aktie "Entscheidungen - Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch Nichtberücksichtigung von über die Grundpflege nach SGB 11 hinaus gehenden Betreuungsleistungen in der sozialen Pflegeversicherung für Versicherte, die an demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, g"

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- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Thomas Fach und Koll., Okerstraße 1, 38300 Wolfenbüttel -

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2 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BVR 452/99 -

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde des Herrn S... ,

vertreten durch den Betreuer S...

gegen a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. November 1998 - B 3 P 12/

97 R -,

b) das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 23. September 1997 - L 4/3 P 28/96 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier,

den Richter Steiner

und die Richterin Hohmann-Dennhardt

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Mai 2003 einstimmig be- schlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Leistungsansprüche von Versicherten in der sozialen Pflegeversicherung, die an demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen leiden.

I.

Die soziale Pflegeversicherung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) ge- währt ihren Versicherten nur dann Leistungen, wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seeli- schen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkeh- renden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen (§ 14 Abs. 1 SGB XI). Zur Bestimmung des Umfangs von Leistungen werden pflege- bedürftige Personen so genannten Pflegestufen nach dem Grad der Pflegebedürftig- keit zugeordnet (§ 15 Abs. 1 SGB XI). Maßstab dafür ist der Zeitaufwand, der für Pflegeleistungen anfällt.

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12 Hilfe im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB XI besteht in der Unterstützung, in der teilwei-

sen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Le- bens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Über- nahme dieser Verrichtungen (§ 14 Abs. 3 SGB XI). In § 14 Abs. 4 SGB XI ist definiert, was das Gesetz unter gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ver- richtungen versteht. Die Vorschrift lautet:

Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absat- zes 1 sind:

1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,

2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,

3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsu- chen der Wohnung,

4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reini- gen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.

Damit findet nur diejenige Unterstützung Pflegebedürftiger im Leistungsrecht Be- rücksichtigung, die der Versicherte bei diesen gesetzlich abschließend benannten Verrichtungen benötigt. Darüber hinaus gehende Betreuungsleistungen sind für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nicht maßgebend.

II.

1. Der 1970 geborene Beschwerdeführer ist in der sozialen Pflegeversicherung ver- sichert. Als Folge eines frühkindlichen Hirnschadens ist er geistig behindert. Er wohnt bei seinen Eltern, die ihn versorgen und betreuen. Sein Vater erhielt als Bediensteter der Landesfinanzverwaltung für die Pflege des Beschwerdeführers, so lange die ge- setzliche Pflegeversicherung noch nicht errichtet war, monatlich 400 DM von seinem Dienstherrn.

Der Beschwerdeführer hat ohne Erfolg versucht, von seiner Pflegekasse Leistun- gen bei häuslicher Pflege auf der Grundlage des SGB XI zu erhalten. Auch vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist er erfolglos geblieben. Die Ablehnung wurde jeweils darauf gestützt, der für die Pflegestufe I notwendige Hilfebedarf bei der Grundpflege von mehr als 45 Minuten wöchentlich im Tagesdurchschnitt werde nicht erreicht. Der Zeitaufwand, der für die allgemeine Beaufsichtigung des Beschwerde- führers anfalle, dürfe dabei nicht berücksichtigt werden.

2. Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und wohl auch Absatz 2 GG, aus Art. 3

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17 Abs. 1 und 3 Satz 2 GG sowie aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Nach seiner

Auffassung hätten die Gerichte § 14 Abs. 4 SGB XI verfassungskonform auslegen müssen. Die Vorschrift sei nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn sie auch den allgemeinen Aufsichts- und Betreuungsbedarf bei geistig behinderten Menschen erfasse. Diese würden durch die strenge Verrichtungsbezogenheit des § 14 Abs. 4 SGB XI gegenüber Menschen mit somatischer Erkrankung oder Behinderung un- gerechtfertigt benachteiligt. Sollte eine solche Auslegung nicht möglich sein, wäre die Norm verfassungswidrig. Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 4 SGB XI nach Art. 100 Abs. 1 GG eingeholt hätten.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Vor- aussetzungen von § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer entgegen §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten nicht substantiiert vorgetragen (vgl. BVerfGE 6, 132

<134>; stRspr).

2. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfassungsrechten zulässig gerügt hat, hat seine Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg. Weder die angegriffe- nen Gerichtsentscheidungen noch der ihnen zu Grunde liegende § 14 Abs. 4 SGB XI verletzen Grundrechte des Beschwerdeführers.

a) Der strenge Bezug des Begriffs der Pflegebedürftigkeit auf bestimmte Verrichtun- gen in § 14 Abs. 4 SGB XI verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine verfassungs- konforme Auslegung ist nicht angezeigt.

aa) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behan- deln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht ist aber dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Nor- madressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die un- gleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 104, 126 <144 f.>; stRspr).

Bei der notwendigen Grenzziehung, welche tatsächlichen Gegebenheiten die Leis- tungspflicht der sozialen Pflegeversicherung auslösen oder erhöhen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Geht es wie hier darum, die leis- tungsrechtlichen Grundentscheidungen eines Sozialleistungssystems festzulegen, sind vorwiegend sozialpolitische Entscheidungen grundsätzlicher Art zu treffen. Die- se hat das Bundesverfassungsgericht hinzunehmen, solange die Erwägungen des Gesetzgebers weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundge-

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22 setzes unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 13, 97 <107, 110>; 14, 288 <301>; 89, 365

<376>).

Dabei ist die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit besonders groß, wenn ein Sozi- alleistungssystem - wie die soziale Pflegeversicherung - ohnehin nur die Teilabsiche- rung eines Risikos bewirken soll (vgl. zur Begrenzung der Höhe der Leistungen BVerfGE 103, 242 <244>; BTDrucks 12/5262, S. 90) und Lücken im Leistungskata- log unter bestimmten Voraussetzungen teilweise anderweitig geschlossen werden können, hier durch die Hilfe zur Pflege nach §§ 68 ff. BSHG (vgl. dazu im Einzelnen Lachwitz in: Schulin, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 4, Pflegeversicherungs- recht, 1997, § 9 Rn. 75 ff.). Keinesfalls kann das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob der Gesetzgeber unter mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste, ver- nünftigste oder gerechteste gewählt hat (vgl. BVerfGE 81, 156 <206>). Ebenso wenig kann es im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung darauf abstellen, was aus Sicht der Menschen, die einen nachvollziehbaren Unterstützungsbedarf haben, und aus der Sicht ihrer Angehörigen wünschenswert oder gar unerlässlich erscheint.

bb) Die vom Beschwerdeführer gerügte Ungleichbehandlung besteht darin, dass bei Menschen mit somatischen Erkrankungen oder Behinderungen auf Grund des verrichtungsbezogenen Begriffs des Pflegebedarfs der Betreuungsbedarf insgesamt in höherem Maß bei der Ermittlung der Pflegebedürftigkeit relevant ist als der von Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen.

cc) Diese Ungleichbehandlung ist durch sachlich einleuchtende Gründe gerechtfer- tigt. Da die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung in verfassungsrechtlich unbe- denklicher Weise nur als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausge- staltet worden sind, hatte der Gesetzgeber festzulegen, was die soziale Pflegeversicherung zu leisten hat und was nicht. Er hat sich dafür entschieden, dass der Bedarf an allgemeinen Betreuungs- und Hilfeleistungen nicht die Pflegebedürftig- keit begründen oder zu einer erhöhten Pflegebedürftigkeit führen kann. Das ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.

(1) Maßgebend für den Gesetzgeber war zum einen der Gesichtspunkt der Geset- zesklarheit und der Anwendungssicherheit im Leistungsrecht (vgl. BTDrucks 12/

5262, S. 95). Die strenge Verrichtungsbezogenheit des § 14 Abs. 4 SGB XI bewirkt, dass der leistungsberechtigte Personenkreis relativ einfach und schnell festgestellt werden kann. Eine Berücksichtigung allgemeiner Betreuungs- und Hilfeleistungen bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit würde diesem auch rechts- wie sozial- staatlich gleichermaßen erheblichen Vorteil entgegenwirken (vgl. BTDrucks 13/9528, S. 10 und 26).

(2) Der Gesetzgeber durfte sich bei der Definition der Pflegebedürftigkeit auch von der Erwägung leiten lassen, nur eine verhältnismäßig enge Fassung sei finanzwirt- schaftlich zu verantworten (vgl. zu diesem Aspekt Marschner, Kommentar zum Pflege-Versicherungsgesetz, § 14 SGB XI Rn. 1 <Stand: Januar 2001>; BTDrucks

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25 13/9528, S. 53). Es war sein Ziel, die Beitragssätze dauerhaft auf einem vertretbaren

Niveau zu halten (vgl. BTDrucks 12/5262, S. 133). Im Rahmen einer Gesamtabwä- gung, bei der insbesondere gesamtwirtschaftliche Überlegungen zu berücksichtigen waren, hatte der Gesetzgeber zu entscheiden, in welchem Umfang er den an der Finanzierung der Pflegeversicherung Beteiligten finanzielle Lasten aufbürden wollte.

Der von ihm eingeschlagene Weg, die Beitragsbelastung auch mit Hilfe der Definiti- on der Pflegebedürftigkeit in Grenzen zu halten, liegt im Rahmen seines politischen Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE 75, 78 <101>; 96, 330 <342> m.w.N.) und ist nicht durch Vorgaben des Verfassungsrechts versperrt.

(3) Die Leistungsstruktur, welche die soziale Pflegeversicherung durch diese Grenzziehung erhalten hat, wird auch im übrigen verfassungsrechtlichen Anforderun- gen gerecht.

(a) Innerhalb der Ausformung der Leistungstatbestände in der sozialen Pflegeversi- cherung eröffnet sich für jeden Versicherten prinzipiell die gleiche Möglichkeit, Versi- cherungsleistungen zu erhalten. Das Risiko, bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genann- ten Verrichtungen irgendwann im Laufe des Lebens Hilfe zu benötigen, besteht für alle Versicherten grundsätzlich in gleichem Maß. § 14 und § 15 SGB XI sind im Übri- gen auch keineswegs auf Menschen mit somatischen Krankheiten oder Behinderun- gen zugeschnitten; vielmehr sind die besonderen Hilfsformen "Anleitung" und "Beauf- sichtigung" (vgl. § 14 Abs. 3 SGB XI) hauptsächlich für psychisch kranke, demente und hirnverletzte Menschen von Bedeutung (vgl. BTDrucks 12/5262, S. 81). Das ha- ben die bisherigen praktischen Erfahrungen bestätigt. Nach dem Ersten Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Pflegeversicherung (BTDrucks 13/9528)

"erreichen" die Regelungen der Absätze 1 und 3 des § 14 SGB XI psychisch Kranke und geistig Behinderte in großem Umfang. Regionale Untersuchungen hätten erge- ben, dass deren Anträge auf Leistungen der Pflegeversicherung eher seltener abge- lehnt und sie im Vergleich zu Personen mit körperlichen Erkrankungen höheren Pfle- gestufen zugeordnet würden. Hirnorganische und psychische Erkrankungen machten in den Pflegestufen I und II über 30 vom Hundert der pflegebegründenden Erkrankungen aus, in Pflegestufe III sogar über 50 vom Hundert (vgl. BTDrucks, a.a.O., S. 25/26).

(b) Es ist auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber systemwidrig und inkonse- quent vorgegangen ist. Die gesetzlichen Kriterien, die für den Versicherungsfall maß- gebend sind, orientieren sich am Zweck der sozialen Pflegeversicherung und werden dem Problem der Betreuung und Unterstützung pflegebedürftiger Menschen vom Grundsatz her gerecht. Ob der Gesetzgeber dabei die allerbeste Lösung gewählt hat, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden. Der Gesetzgeber war insbe- sondere vom Grundgesetz nicht gehalten, das, was nach allgemeinem Sprachge- brauch unter "Pflege" zu verstehen ist, vollständig im Leistungsrecht zu berücksichti- gen. Auch bilden die so genannten Einweisungsvorschriften, also die §§ 1 bis 13 SGB XI (vgl. Peters in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 1 SGB XI Rn. 2 <Stand: August 2001>), nicht höherrangiges Recht, an dem die folgenden Re-

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28 gelungen zu messen wären. Dies gilt auch für den Vorrang häuslicher Pflege nach

§ 3 SGB XI.

b) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt. Für die Gerichte der Sozialgerichts- barkeit bestand angesichts der Ausführungen unter a) kein Anlass, eine Entschei- dung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese- hen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier Steiner Hohmann-

Dennhardt

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2003 - 1 BvR 452/99

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2003 - 1 BvR 452/99 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/

rk20030522_1bvr045299.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030522.1bvr045299

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