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Hinweise für die Manuskripte

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Archiv des öffentlichen Rechts Redaktion und Verlag

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Hinweise für die Manuskripte

Um die redaktionelle Bearbeitung zu erleichtern und ein einheitliches Druckbild zu erzielen, bittet die Redaktion, bei der Reinschrift von Manuskripten den folgenden Hinweisen Beach- tung zu schenken:

Allgemeines

1. Auf der rechten oberen Ecke der ersten Seite des Manuskripts soll die genaue Postan- schrift des Verfassers angegeben sein.

2. Die Gliederung der Abhandlung oder des Rechtsprechungsberichts soll einheitlich mit den Ordnungszeichen „A, B, C...“, „I, II, III...“, „1, 2, 3...“, „a), b), c)...“ und in dieser Reihung erfolgen. Soweit der Beitrag mit weniger Untergliederungen auskommt, sol- len die zuerst genannten Ordnungszeichen entfallen, also die Großbuchstaben und ggf.

außerdem die römischen Ziffern. Die einzelnen Untergliederungen sollen – nach dem Ordnungszeichen – mit Zwischenüberschriften versehen werden. Die Gliederung ins- gesamt soll dem Manuskript als Inhaltsübersicht vorangestellt werden.

3. Abhandlungen soll eine englischsprachige Summary (Zusammenfassung) angefügt werden, welche 1/2 bis 1 Seite nicht überschreiten sollte.

4. Alle Namen im Text und alle Autorennamen in den Fußnoten sind kursiv zu setzen.

5. Paragraphen und Artikel von Rechtsvorschriften sollen einheitlich mit einer der üb- lichen Abkürzungen versehen werden (entweder Art. 2 II 2 GG oder Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG).

Text

1. Hervorhebungen im Druck sind nur durch Kursivsatz möglich. Die hervorzuhebenden Wörter sind durch Kursivierung oder Unterstreichung im Manuskript zu kennzeich- nen.

2. Hinweise auf Fundstellen oder sonstige Quellen sollen nicht mit Klammern in den Text aufgenommen werden, sondern in einer Fußnote wiedergegeben werden.

3. Abkürzungen sollen nur im Rahmen des für juristische Texte üblichen verwendet wer- den.

Fußnoten und Zitierweise

1. Die Zitate in den Fußnoten sollen einer durchgehend einheitlichen Regel entsprechen, jeweils mit Großbuchstaben beginnen und der Form der folgenden Beispiele entspre- chen.

2. Aufsätze in Zeitschriften u. sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften:

Beispiele: U. Di Fabio, Freiwillige Baulastübernahme und hoheitliche Durchsetzung, BauR 1990, S. 25/27.

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Archiv des öffentlichen Rechts Redaktion und Verlag

2 P. Badura, Verfassung und Verfassungsrecht in Europa, AöR 131 (2006), S. 423/430.

• Doppelnamen sollen mit einem Bindestrich getrennt werden.

3. Beiträge in Sammelbänden und Festschriften

Beispiel: O. Depenheuer, Risiken und Nebenwirkungen menschenrechtlicher Univer- salität, in: Isensee (Hrsg.), Menschenrechte als Weltmission, 2009, S. 81/90.

M. Heckel, Thesen zum Staat-Kirche-Verhältnis im Kulturverfassungsrecht, in: Festschrift für Wolfgang Rüfner zum 70. Geburtstag, 2003, S. 189/210.

• Bei mehrbändigen Werken soll die Bandzahl in der Form, die das zitierte Werk verwendet, angegeben werden.

• Die Zitierweise von Kommentaren richtet sich nach den Vorgaben des jeweili- gen Werkes.

4. Monographien

Beispiel: F. Müller/R. Christensen, Juristische Methodik, Bd. I, 9. Aufl., 2004, S. 365.

5. Sofern die zitierte Abhandlung mehrfach in den Fußnoten wiederkehrt, soll die voll- ständige Angabe nur beim ersten Zitat erfolgen. Bei den weiteren Zitierungen genügt der Name und, wenn mehrere Abhandlungen desselben Autors benutzt werden, ein unterscheidendes Titelwort. Auf die Stelle der ersten Zitierung soll, wenn das bei ei- nem umfangreicheren Apparat die Übersicht erleichtert, in den folgenden Zitierungen durch Angabe der Fußnote, in der sich die erste Zitierung befindet, hingewiesen wer- den.

6. Bei Verweisen auf Internetquellen, die nicht durch die Zitate aus Printmedien ersetzt werden können, sollen folgende Angaben in den Fußnoten gemacht werden:

Beispiel: S. Shetreet, Freedom of Religion in Israel, 2001, in: Israeli Ministry of Foreign Affairs, http://www.mfa.gov.il/mfa/go.asp?MFAH0kdt0, Abfrage:

9.2.2010.

• Bei PDF-Dokumenten soll die zitierte Seite angegeben werden.

7. Gesetze, Rechtsverordnungen und sonstige Rechtsquellen, die nicht nach allgemeiner Übung nur abgekürzt bezeichnet werden, sollen, jedenfalls bei der ersten Nennung, mit der amtlichen Bezeichnung und der Fundstelle in dem einschlägigen Verkün- dungsblatt (BGBl. I S. ... etc.) zitiert werden. Soweit im übrigen Abkürzungen ver- wendet werden, soll der amtlichen Schreibweise gefolgt werden.

8. Bei der Zitierung von Gerichtsentscheidungen soll die übliche Abkürzung des Ge- richtsnamens (OVG Münster und nicht OVG Nordrhein-Westfalen) angegeben, die Fundstelle möglichst aus der amtlichen Sammlung entnommen und in folgender Form zitiert werden:

• Zitate aus der amtlichen Sammlung: BVerfGE 43, 242/285.

• Zitate aus Zeitschriften: OVG Münster, NWVBl 2009, 389/390.

• Zitate aus juris: OVG Bremen, Beschluss v. 19.8.2009, Az. 2 B 244/09, Rdnr. 18.

Jedenfalls in Rechtsprechungsberichten und in Abhandlungen, die in größerem Maße auf die Gerichtspraxis rekurrieren, soll das Zitat auch das Datum und ggf. – bei mehre- ren Entscheidungen desselben Datums – auch das Aktenzeichen enthalten.

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