• Keine Ergebnisse gefunden

552

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "552"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ordnung über die privatrechtlichen Entgelte für die SportanlagenEOR 552

Benutzung der Sportanlagen der Stadt Ratingen

Ordnung über die privatrechtlichen Entgelte für die Benut- zung der Sportanlagen der Stadt Ratingen

(SportanlagenEOR)

in der Fassung vom 18. Dezember 2015

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines 1

§ 2 Stadion 2

§ 3 Sportplätze 2

§ 4 Sport-, Großturn- und Turnhallen 2

§ 5 Schießsportanlage Gothaer Straße 3

§ 6 Fälligkeiten 3

§ 1 Allgemeines

(1) Die Benutzung des Stadions, der Sportplätze sowie der Sport-, Großturn- und Turnhallen einschließlich der vorhandenen Geräte ist grundsätzlich unentgeltlich für

1. die Ratinger Schulen und Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsge- setzes NRW,

2. die Ratinger Sportvereine und deren Spiel- und Startgemeinschaften, die den Fachverbän- den, wie bspw. dem Landessportbund oder dem Kreissportbund angeschlossen sind, ein- schließlich der Betriebssportgemeinschaften der Stadt Ratingen.

Eine Ausnahme gilt nur für Veranstaltungen im Stadion (§ 2 Abs. 5).

(2) Spiel – und Startgemeinschaften von Ratinger Sportvereinen mit auswärtigen Sportverei- nen haben 50% der im Folgenden genannten jeweiligen Tarife zu entrichten.

(3) Für alle anderen Benutzer gelten die folgenden Vorschriften.

Ordnung Datum In Kraft getreten vom 08.07.1975 09.07.1975 I. Nachtrag vom 13.07.1976 14.07.1976 II. Nachtrag vom 15.12.1981 01.01.1982 III. Nachtrag vom 28.06.1990 03.07.1990 IV. Nachtrag vom 13.02.1992 01.01.1991 V. Nachtrag vom 18.12.2015 19.12.2015

Januar 2016 1

(2)

552 SportanlagenEOR Ordnung über die privatrechtlichen Entgelte für die Benutzung der Sportanlagen der Stadt Ratingen

§ 2 Stadion

(1) Für die Benutzung der Platzanlagen im Stadion wird ein Entgelt erhoben, das je angefan- gene Stunde 40,00 Euro beträgt.

(2) Für die Benutzung des Schulungsraumes 1 oder 2 im Stadion wird ein Entgelt erhoben, das je angefangene Stunde 40,00 Euro beträgt.

(3) Bei Dauerbenutzung für die Meisterschaftsspiele einer Saison wird eine zusätzliche Grundgebühr von 450,00 Euro erhoben.

(4) Für Sportvereine mit Lizenz- oder Berufsspielern beträgt das Entgelt das Zehnfache des Betrages nach Abs. 1.

(5) Die Entgelte nach Abs. 2 und 3 müssen auch die in § 1 genannten Benutzer mit Ausnahme der Ratinger Sportvereine entrichten.

§ 3 Sportplätze

(1) Für die Benutzung der Sportplätze wird ein Entgelt erhoben, das je angefangene Stunde für

Kunstrasen/Rasenplatz 40,00 Euro Kleinspielfeld/Kunstrasen 30,00 Euro Tennenplatz 30,00 Euro Schulungsraum 30,00 Euro beträgt.

(2) Bei Benutzung der Trainingsbeleuchtung wird eine Pauschale von 40,00 Euro/Stunde be- rechnet.

(3) Bei Dauerbenutzung für die Meisterschaftsspiele einer Saison wird eine zusätzliche Grundgebühr von 400,00 Euro erhoben.

(4) Für Sportvereine mit Lizenz- oder Berufsspielern beträgt das Entgelt das Zehnfache des Betrages nach Abs. 1.

§ 4 Sport-, Großturn- und Turnhallen

(1) Für die Benutzer der Hallen wird ein Entgelt erhoben, das je angefangene Stunde für

1. Sporthalle (mit Zuschauertribüne) 80,00 Euro

2. Großturnhalle 50,00 Euro

3. Normalturnhalle, Bewegungsraum 25,00 Euro

beträgt.

2 Januar 2016

(3)

Ordnung über die privatrechtlichen Entgelte für die SportanlagenEOR 552

Benutzung der Sportanlagen der Stadt Ratingen

(2) Bei Dauerbenutzung für die Meisterschaftsspiele einer Saison wird eine zusätzliche Grundgebühr von 400,00 Euro erhoben.

(3) Für Sportvereine mit Lizenz- oder Berufsspielern beträgt das Entgelt das Zehnfache des Betrages nach Abs. 1 Nr. 1-4.

§ 5 Schießsportanlage Gothaer Straße

(1) Für die Benutzung der Schießsportanlage wird ein Entgelt erhoben, das je angefangene Stunde für die regelmäßige Nutzung des Schießraumes

a) Pistolenanlage (15 Bahnen) 25 m 80,00 Euro/Std.

b) Kleinkaliberanlage (16 Bahnen) 50 m 120,00 Euro/Std.

Für die einmalige oder unregelmäßige Benutzung beträgt das Entgelt je angefangene Stunde das 4-fache der Tarifsätze zu a) und b).

(2) Für die Benutzung außerhalb des Vereinssportes im Sinne der Entgeltordnung wird das Entgelt durch Sondervertragsregelung festgesetzt.

§ 6 Fälligkeiten

Die Entgelte sind spätestens eine Woche vor Benutzung der Sportanlage zu zahlen.

Januar 2016 3

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

A„ Naisüliõpilaste kehaliste võimete arengu hindamise metoodika, - Kehaline kasvatus ja sport kõrgkoolis, XXII tead, konv, teesid kehakultuuri ja spordi

skopen) hat keine besondere Einstellschraube (welche bei grösseren Instru- menten vorhanden zu sein pflegt), sondern sie ist mit dem Horizontalachsen- träger fest verbunden, und wird

In den folgenden Stunden wurde zu Beginn (ca. 10 Minuten) fortführend von jeweils einem anderen Schüler aus dem Buch vorgelesen. aus: Sabine Zett,

[r]

[r]

3) Das Beispiel wird nicht anerkannt, wenn nur der Wert der Lösung vor- liegt bzw. die Herleitung des Ergebnisses nicht erkennbar ist.. 4) Viel Glück

Er entschlieÿt sich solange zu spielen bis er entweder 5 Euro hat oder alles verloren hat und überlegt sich dabei folgende Spielstrategie: Habe ich k Euro, setze ich min(k, 5 −

ein rote Kugel, dann wird diese durch eine blaue Kugel ersetzt. Nun wiederholen wir