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E 09/2000 - Erlass der Richtlinien für den Schwimmunterricht in der Grundschule (Anlage)

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RICHTLINIEN ZUM SCHWIMMUNTERRICHT IN DER GRUNDSCHULE vom 14.08.2000

• Grundschulkinder sollen frühzeitig das Schwimmen erlernen. Daher ist im Lehrplan vorgesehen, diesen Unterricht in der Grundschule insgesamt ein Schuljahr lang zu erteilen. Es ist nicht verbindlich festgelegt, in welcher Jahrgangsstufe dieser Unterricht erteilt werden soll. Empfehlenswert ist es, den Schwimmunterricht im dritten Schuljahr anzubieten.

• Schwimmen ist in der Stundentafel nicht gesondert als Fach ausgewiesen, sondern ist Teil des Sportunterrichtes. In dem Zeitraum, in dem Schwimmunterricht erteilt wird, findet deshalb grundsätzlich kein weiterer Sportunterricht statt.

• Für den Schwimmunterricht stehen pro Schwimmzeit höchstens zwei Lehrerstunden (30 Minuten Schwimmunterricht in der Schwimmhalle plus Fahrt- bzw. Wegezeit) und eine Schwimmmeister- bzw. Schwimmmeistergesellenstunde zur Verfügung.

• Es wird empfohlen, dass die Schulen ihre vorhandenen Finanzmittel aus dem Programm „Geld statt Stellen“ für einen zusätzlichen Einsatz von Schwimmmeistern/Schwimmmeistergesellen verwenden. Entsprechende Anträge sind an den Sonderbereich Schulsport zu stellen.

• Lehrkräfte sollten möglichst von der Begleitung zur Schwimmhalle und zurück entlastet werden. Wenn sich im Rahmen der Verlässlichen Grundschule die Schwimmbegleitung über Betreuungskräfte organisieren lässt, sollten die Schulen so verfahren.

• Das Konzept “Bewegte Grundschule” bezieht die Bewegungsbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler in den gesamten Unterricht mit ein und die “Tägliche Bewegungszeit” in den Pausen gibt den Schulen die Möglichkeit, dem Grundbedürfnis der Kinder nach Bewegung gerecht zu werden. Im Betreuungszeitraum der Verlässlichen Grundschule können außerdem Bewegungsangebote durchgeführt werden.

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