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Die Eurorettung gegen Vernunft und Recht

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Ausgabe 02 . 2012 | Welt der Fertigung

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Bürgern wenig, weil das Parlament eines Parteienstaates so gut wie jeder Maß- nahme zustimmt, welche ihm von der Finanz-, Medien- und Parteienoligarchie vorgeschrieben wird. Erst die »evidente Überschreitung der äußersten Grenzen«

der Haushaltsautonomie, eigentlich der Refinanzierbarkeit der Kredite, hält das Gericht wegen eines »weiten Einschät- zungsspielraums« des Parlaments für judiziabel. Recht ohne Gerichtsschutz ist wertlos. Wenn der Schaden eingetreten ist, ist es zu spät für die Vermögen, zu spät für das Recht, zu spät für die Freiheit.

Das Gericht hat im Gegensatz zum Lis- sabon-Urteil nicht einmal erwogen, ob die Finanzierung fremder Staaten die Souve- ränitätsgrenzen überschreitet. Ein neuer postnationaler Staat, der der Union, wäre zu einheitlichen Lebensverhältnissen ver- pflichtet. Funktional wird dieser längst praktiziert, aber das neue Volk, welche diesen legitimieren könnte, muß erst ge- schaffen werden. Das geht nicht ohne Zu- stimmung aller beteiligten Völker.

Immerhin hat das Gericht das Verbot der Staatsfinanzierung, auch der mittel- baren, durch die Europäische Zentralbank dargelegt, die dieses Verbot weiter »ohne Grenzen« zu mißachten angekündigt hat. Das nährt die Hoffnung, daß es im Hauptsacheverfahren nicht wie im ersten Prozeß gegen die Euro-Rettungspolitik die Beschwerde gegen die verbotenen Maßnahmen entgegen dem Maastricht- und dem Lissabon-Urteil als unzulässig zurückweist. Das wäre erneut ein schwe- rer Verstoß gegen das Bürgerrecht auf Schutz vor ausbrechenden Rechtsakten der Union, vor deren eigenmächtigen Machtergreifung, die das demokratische Prinzip der begrenzten Ermächtigung ver- letzen.

Der Versuch, Widerstand gegen das Währungsunrecht durch Verfassungsge- richtsschutz zu erübrigen, ist wieder ein- mal gescheitert. Die Alternative ist nicht nur die wirtschaftliche Destabilisierung Deutschlands und der übrigen Union, sondern in deren Gefolge die politische Destabilisierung. Deren Folgen müssen keineswegs die Rückkehr zum Recht sein.

Eher ist die harte Diktatur zu erwarten.

Aber: Mehr und mehr Bürger werden sich ihrer Verantwortung für Deutschland und Europa bewußt, um ihrer selbst, ihrer Kinder und Kindeskinder

willen. »Wo aber Gefahr ist, wächst das Rettende auch«, etwa die Wahl an- derer Volksvertreter.

www.kaschachtschneider.de

Gastkommentar

Die Eurorettung gegen Vernunft und Recht

Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. September 2012 drei Eilanträge ge- gen die Eurorettungspolitik abgelehnt.

Die Umwandlung der Stabilitätsgemein- schaft in eine Haftungs-, Schulden- und Finanzunion mittels des neuen Art. 136 Abs. 3 AEUV, der Europäische Stabili- tätsmechanismus ESM, der die Staatsfi- nanzierung wirtschaftlich gescheiterter Staaten neben dem vorläufigen „Ret- tungsschirm“ übernehmen soll, und der Fiskalpakt, dessen Kern die illusionäre Verpflichtung zum Schuldenabbau ist, nehmen ihren Lauf.

Das Gericht hat die Begrenzung der deutschen Gewährleistung des Stamm- kapitals des ESM auf die vereinbarten etwa 190 Milliarden Euro gefestigt. Wei- terhin hat das Gericht die Geheimhal- tungsregeln des ESM insoweit zurückge- wiesen als sie auch die Information des Bundestages über die Handlungen des ESM behindert hätten. Was nützt es? Der Bundestag wird, wenn der ESM das anfor- dert, die Finanzierungspflicht Deutsch- lands, „europabegeistert“ erweitern, bis zum bitteren Ende. Wichtig sind der po- litischen Klasse nur Bestand und Vertie- fung der Union.

Art. 136 Abs. 3 AEUV rechtfertig das Ge- richt als Entwicklung der Währungsunion, wie sie im Maastricht-Vertrag von 1992 angelegt sei. Nein, er wandelt diese in eine Haftungs-, Schulden- und Finanzuni- on um, mit unbestimmten Auflagen, wel- che die Nehmerländer in die Rezession zwingen, zudem souveränitätswidrig. Die mitgliedstaatliche Haushaltshoheit wird beendet. Die neue Union wird endgültig ein zentralistischer Bundesstaat, demo- kratiewidrig, rechtsstaatswidrig und alle- mal sozialstaatswidrig.

In der Schuldenordnung des Fiskal- paktes sieht das Gericht keine wesent- liche Neuerung, auch nicht gegenüber dem Grundgesetz. Diese Einschätzung ist mehr als oberflächlich, verpflichtet doch der Fiskalpakt unter Androhung von Zwangsgeldern und verbunden mit einem Haushaltsdiktat der Kommission zur Schuldenrückführung, während Art.

109 Abs. 3 und Art. 143 d GG lediglich eine Rückführung der Nettokreditaufnahme in späteren Jahren vorschreiben.

Das Gericht sympathisiert mit der Inte- gration der Union zum Großstaat, in dem

die politischen Führer seit Jahrzehnten die Zukunft sehen, anders formuliert: mit der Abschaffung Deutschlands. Das Gegen- teil ist geboten, rechtlich durch die Souve- ränität des Deutschen Volkes als die Frei- heit seiner Bürger und wirtschaftlich nach den Gesetzen der Ökonomie, die eine Ein- heit von Staat, Wirtschaft, Währung und Sozialem unverzichtbar machen.

Das Gericht verweigert nach wie vor Vermögensschutz aus der Eigentumsge- währleistung, obwohl auf absehbare Zeit trotz gegenwärtiger Deflationstenden- zen in der Realwirtschaft im Gegensatz zu den Vermögenswerten Inflation zu erwarten ist. Darüber hinaus erscheint eine Währungsreform am Schluß des „Eu- ro-Abenteuers“ unausweichlich. Beides sind Enteignungen, nicht nur der großen Vermögen, sondern auch und vor allem der Vermögen der kleinen Leute, vor al- lem der Versorgungsansprüche. Auch die Grundstücksvermögen dürften entwertet werden, zumal Zwangsanleihen zur Fi- nanzierung fremder Staaten zu erwarten sind.

Auch das Recht auf Recht, das die Politik am Kern der Verfassung zu messen ver- pflichtet, gesteht das Gericht den Bürgern nicht zu. Es ist die Logik politischer Frei- heit.

Das Gericht kapriziert sich auf die Bud- getbefugnisse des Parlaments, die es ge- gen Selbstaufgabe festigt. Das bringt den

Prof. Dr. Karl A. Schachtschneider

Verteidiger von Freiheit und Recht

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