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BESCHLUSS Nr. U3 vom 12. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs „Kurzarbeit“ im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Personen

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BESCHLUSS Nr. U3 vom 12. Juni 2009

zur Bedeutung des Begriffs „Kurzarbeit“ im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Personen

(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz) (2010/C 106/13)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —

gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( 1 ), wonach die Verwaltungskommission alle Verwal­

tungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr.

987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( 2 ) ergeben,

gestützt auf Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.

883/2004,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthält eine Vorschrift, nach der bei vollarbeitslosen Per­

sonen von dem in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung aufgestellten allgemeinen Grund­

satz der lex loci laboris abgewichen wird.

(2) Für die Feststellung, ob eine Person gemäß Artikel 65 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung vollarbeits­

los oder in Kurzarbeit ist, müssen einheitliche Gemein­

schaftskriterien angewandt werden. Eine solche Beurtei­

lung darf sich nicht nach Kriterien des innerstaatlichen Rechts richten.

(3) Da in der Praxis der mitgliedstaatlichen Träger der sozia­

len Sicherheit unterschiedliche Auslegungen hinsichtlich der Feststellung der Art der Arbeitslosigkeit bestehen, ist es im Hinblick auf die Festlegung einheitlicher und aus­

gewogener Kriterien für die Anwendung des genannten Artikels durch diese Träger wichtig, die Bedeutung des Artikels zu präzisieren.

(4) Hat eine vollarbeitslose Person keine Verbindung mehr mit dem zuständigen Mitgliedstaat, bezieht sie aufgrund des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 Leistungen bei Arbeitslosigkeit vom Träger des Wohnorts.

(5) Die Beurteilung, ob eine Verbindung zum Beschäfti­

gungsverhältnis besteht oder aufrecht erhalten wird oder nicht, ist allein nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats vorzunehmen.

(6) Das von Artikel 65 der Verordnung verfolgte Ziel des Schutzes der Arbeitslosen würde verfehlt, wenn eine Per­

son, die bei demselben Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat beschäftigt bleibt und vorübergehend nicht arbeitet, dennoch als vollarbeitslos anzusehen wäre und sich somit an den Träger des Wohnorts wenden müsste, um dort Leistungen bei Ar­

beitslosigkeit zu erhalten.

In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedin- gungen —

BESCHLIESST:

1. Bei Anwendung des Artikels 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist die Bestimmung der Art der Arbeits­

losigkeit — Kurzarbeit oder Vollarbeitslosigkeit — abhängig von der Feststellung des Bestehens oder der Aufrechterhal­

tung einer arbeitsvertraglichen Bindung zwischen den Par­

teien und nicht von der Dauer einer etwaigen zeitweiligen Aussetzung der Tätigkeit.

2. Eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjeni­

gen, in dessen Gebiet sie wohnt, weiter bei einem Unterneh­

men beschäftigt ist und die vorübergehend nicht arbeitet, die jedoch jederzeit an ihren Arbeitsplatz zurückkehren kann, ist als Kurzarbeiter anzusehen, und die entsprechenden Leistun­

gen sind gemäß Artikel 65 Absatz 1 der genannten Verord­

nung vom zuständigen Träger des Beschäftigungsmitglied­

staats zu erbringen.

3. Hat eine Person, wenn keine arbeitsvertragliche Bindung mehr besteht, keine Verbindung mehr mit dem Beschäfti­

gungsmitgliedstaat — insbesondere wegen Auflösung oder Ablaufen des Arbeitsvertrags —, so gilt sie als vollarbeitslos im Sinne des Artikels 65 Absatz 2 der genannten Verord­

nung, und für die Gewährung der Leistungen ist der Träger des Wohnorts zuständig.

24.4.2010 Amtsblatt DE der Europäischen Union C 106/45

( 1 ) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

( 2 ) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

(2)

4. Übt eine selbstständig erwerbstätige Person in dem Mitgliedstaat ihrer beruflichen Tätigkeit keine Er­

werbstätigkeit mehr aus, so gilt sie als vollarbeitslos im Sinne des Artikels 65 Absatz 2 der genannten Verordnung, und für die Gewährung der Leistungen ist der Träger des Wohnorts zuständig.

5. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.

Die Vorsitzende der Verwaltungskommission Gabriela PIKOROVÁ

C 106/46 DE Amtsblatt der Europäischen Union 24.4.2010

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