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SACHSEN-ANHALT

Kontrollplan

nach Artikel 50 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen

Stand: 13. November 2020

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Seite 2 von 15

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Geltungsbereich und -dauer

3. Ziele und Prioritäten der Kontrollen

4. Risikobewertung

4.1 Kontrolle von Verbringungen im Rahmen von Notifizierungen 4.2 Kontrolle von nicht notifizierungspflichtigen Verbringungen

5. Kontrollen und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden 5.1 Kontrollen von Anlagen und Unternehmen

5.2 Transportkontrollen 5.3 Schulungen

6. Personelle, finanzielle und sonstige Ressourcen

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Seite 3 von 15 1. Einleitung

Mit der Verordnung (EU) Nr. 660/2014 vom 15.05.2014 wurde u. a. Artikel 50 der Verord- nung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) um Absatz 2a mit Rege- lungen zur Erstellung von Kontrollplänen durch die Mitgliedstaaten erweitert. Zweck dieser Kontrollpläne ist, durch eine adäquate Planung von Kontrollen von Abfallverbringungen die für diese Kontrollen notwendigen Kapazitäten zu schaffen und somit illegale Verbringungen wirksam zu unterbinden. Die Mitgliedstaaten werden hiermit verpflichtet, die erstmals bis zum 01.01.2017 für ihr gesamtes geografisches Gebiet erstellten Kontrollpläne nach spätes- tens drei Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Aufgrund der verfas- sungsmäßigen Kompetenzverteilung für den Vollzug des Abfallrechts erstellen in Deutsch- land die einzelnen Bundesländer die Kontrollpläne.

Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der VVA sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Angaben zum Kon- trollplan mittels des Anhangs IX der VVA an die Kommission zu berichten. Weiterhin ist der Kontrollplan nach Artikel 50 der VVA und nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) in Verbindung mit dem Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA) zu veröffentlichen.

Gemäß § 32 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) in Verbindung mit

§ 1 Absatz 3 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht (AbfZustVO) sind das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt und das Landesamt für Geologie und Bergwesen zuständige Behörden für den Vollzug der VVA und des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVer- brG) und damit für die Kontrollplanung und die Durchführung von anlagenbezogenen Über- wachungsmaßnahmen. Ferner ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt nach § 1 Ab- satz 1 Nr. 9 der AbfZustVO zuständig für die Überwachung der Entsorgung von Abfällen bei der Beförderung auf öffentlichen Straßen in Sachsen-Anhalt. Neben dem Landesverwal- tungsamt Sachsen-Anhalt ist die Polizei Sachsen-Anhalt gemäß § 4 der AbfZustVO zustän- dige Kontrollbehörde für die Überwachung der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften bei der Verkehrsüberwachung.

Der Kontrollplan als Grundlage für die Überwachung von Abfallverbringungen in Sachsen- Anhalt wurde landesintern mit allen zuständigen Behörden abgestimmt.

§ 11a des AbfVerbrG konkretisiert die Vorgaben des Artikels 50 Absatz 2a der VVA dahinge- hend, dass die Kontrollpläne mit Beteiligung der betroffenen Bundesländer und im Einver- nehmen mit den zuständigen Zollbehörden und dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) er- stellt und aktualisiert werden.

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Seite 4 von 15 In Sachsen-Anhalt wurde der Kontrollplan im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion und dem BAG erstellt und allen Bundesländern zur Kenntnis gegeben.

Die jeweiligen Aufgaben der zuständigen Behörden in Sachsen-Anhalt sind in gemeinsamen Runderlassen:

 Gem. Runderlass des MLU und des MI vom 03.04.2014 zur Überwachung von Abfall- transporten1 sowie

 Gem. Runderlass des MULE, MLV und MW vom 01.03.2018 zum Vollzug bei der abfall- rechtlichen Überwachung der Entsorgung von Abfällen2

zusammengefasst.

Eine weitere Grundlage ist die Rundverfügung 2/2017 des Landesverwaltungsamtes Sach- sen-Anhalt vom 07.02.2017 zur Überwachung und Nachverfolgung von Verbringungen ins- besondere von grün gelisteten Abfällen von und nach Sachsen-Anhalt.

Neben dem Gem. Runderlass zur Überwachung der Entsorgung von Abfällen wurden die Vorgaben der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen

 im Überwachungsplan für Industrieemissions-Anlagen (IE-ÜPl) des Landesverwaltungs- amtes Sachsen-Anhalt3 und

 im Überwachungsplan des Landesamtes für Geologie und Bergwesen für Industrieemis- sionsanlagen in Sachsen-Anhalt4 umgesetzt.

Der Kontrollplan gemäß Artikel 50 Absatz 2a der VVA ergänzt diese Erlasslage.

Mit dem Gem. Runderlass des MULE und MW vom 01.03.2018 zum Vollzug der grenzüber- schreitenden Abfallverbringung wurden in Sachsen-Anhalt die Vollzugshilfe zur Abfallverbrin- gung (LAGA M25) und damit auch die Handlungsanleitung für die Zusammenarbeit der Zoll- dienststellen und Abfallbehörden im Rahmen der Verbringung von Abfällen verbindlich ein- geführt.

1MBl. LSA 2014, S. 226

2MBl. LSA 2018, S. 316

3https://lvwa.sachsen-anhalt.de/aktuelles/ueberwachung-von-industrieemissions-anlagen-ie-anlagen/

4 https://lagb.sachsen-anhalt.de/service/veroeffentlichungen/

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Seite 5 von 15 Für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen gelten unabhängig von der grenzüberschreitenden Verbringung Anforderungen an die Anzeige bzw. Erlaubnis ihrer Tä- tigkeit, die in einer Vollzugshilfe Sachsen-Anhalts5 erläutert werden.

2. Geltungsbereich und -dauer

Der Kontrollplan gilt für das Bundesland Sachsen-Anhalt bis zum 31.12.2022. Zum Ende der Geltungsdauer ist der Kontrollplan zu überprüfen und ggf. fortzuschreiben.

3. Ziele und Prioritäten der Kontrollen

Ziel der Kontrollen ist die behördliche Überwachung des gesamten Entsorgungsweges von der Anfallstelle über den Verbringungsvorgang bis hin zur endgültigen Entsorgung von Abfäl- len einschließlich der daran beteiligten vermittelnden Händler oder Makler. Gegenstand der Kontrollen sind grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen aus Sachsen-Anhalt in an- dere Staaten und aus anderen Staaten nach Sachsen-Anhalt oder durch Sachsen-Anhalt als Transitbundesland. Wichtige Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Informationsaus- tausch mit anderen zuständigen Behörden, um Erkenntnisse über ggf. systematisches illega- les Verhalten zu erlangen. Weiterhin erhöht verstärkte Präsenz in Anlagen und auf Straßen das Entdeckungsrisiko illegaler Abfallverbringungen und kann auch dazu beitragen, unbe- wusst falsche Handlungsweisen zu unterbinden, bzw. diesen zukünftig vorzubeugen.

Ein weiteres wichtiges Ziel der Kontrollen ist, illegale Abfallverbringungen und sonstige Ver- stöße gegen die verbringungsrechtlichen Vorschriften zu erkennen, aufzudecken und zukünf- tig zu unterbinden bzw. diesen vorzubeugen. Die Abfallkontrollen werden risikoorientiert, stichprobenweise und unter Berücksichtigung der verfügbaren Kapazitäten der Kontrollbe- hörden durchgeführt. Aufgrund der begrenzten personellen, finanziellen und sonstigen Res- sourcenausstattung haben die Kontrollen effizient und unter Schwerpunktsetzung zu erfol- gen. Dabei bilden die Vollzugs- und Kontrollerfahrungen der zuständigen Behörden die Grundlage für die Kontrollen.

Weiterhin sollen die Kontrollergebnisse aus IMPEL-TFS sowie dem Basel-Bericht genutzt werden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen überwiegen bei Verbringungen innerhalb der EU administrative (formale) Verstöße, währenddessen die Verstöße bei Verbringungen aus

5 Die Vollzugshilfe kann auf folgender Seite heruntergeladen werden: https://mule.sachsen-anhalt.de/umwelt/abfall/rechtsvor schriften-organisation/

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Seite 6 von 15 der EU überwiegend in der Falschdeklaration als Ware und als grün gelisteter Abfall beste- hen.

Zur Festlegung von Prioritäten wurden vorrangig die Vollzugserfahrungen des Landesverwal- tungsamtes Sachsen-Anhalt und des Landesamtes für Geologie und Bergwesen aus dem Notifizierungsbereich sowie die dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vorliegenden Erkenntnisse aus Verdachtsmeldungen von BAG und Zoll, jeweils bezogen auf die letzten drei Jahre, zu Grunde gelegt.

4. Risikobewertung

Folgende Kriterien werden für die Bewertung des Risikos grenzüberschreitender Abfallver- bringungen herangezogen:

 Einstufung von Abfällen als gefährlich, da von diesen Abfällen das höchste Risiko für ne- gative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umweltschutzgüter aus- gehen,

 Stoffe mit nicht eindeutiger Deklaration als Abfall oder Nicht-Abfall sowie als Gemisch anfallende Abfälle, da bei diesen die Kontrolle der gleichbleibenden Zusammensetzung wesentlich ist,

 Auswertung der Daten, die aufgrund der Rundverfügung 2/2017 hinsichtlich der grenz- überschreitenden Verbringung von nicht notifizierungspflichtigen Abfällen („grün gelistete Abfälle“) dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt übergeben werden,

 Empfängerstaaten, bei denen die umweltgerechte Beseitigung oder Verwertung in be- sonderem Maße nach Artikel 49 der VVA zu bewerten ist.

4.1 Kontrolle von Verbringungen im Rahmen von Notifizierungen

In den Jahren 2017 bis 2019 wurden insgesamt 1.460.789 Tonnen notifizierungspflichtige Abfälle für den Import nach Sachsen-Anhalt beantragt. Der Fokus der Kontrollen liegt auf den im Ergebnis der statistischen Auswertung von Notifizierungsanträgen und der verbrach- ten Gesamtmengen im Rahmen von Notifizierungen von nach Sachsen-Anhalt verbrachten Abfällen. Hinsichtlich der abfallartbezogenen Mengen sind besonders brennbare Abfälle (19 12 12) und Holz unter Berücksichtigung der Altholzverordnung (AltholzV) in die Kontrollen einzubeziehen. Vorgenannte Kontrollen werden im Anschluss an die Prüfung der Notifizie- rungsanträge in Form von zielgerichteten Kontrollen von Entsorgungsanlagen sowie als Transportkontrollen

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Seite 7 von 15 z. B. an Kontrollpunkten auf Zufahrtsstraßen zu den vorgesehenen Entsorgungsanlagen durchgeführt.

4.2 Kontrolle von nicht notifizierungspflichtigen Verbringungen

In den letzten Jahren ist in Sachsen-Anhalt ein rapider Anstieg der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der VVA zu verzeichnen.

Um die Informationslage hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen der „Grünen“ Liste noch zu verbessern sowie daraufhin die entsprechende Überwachung besser organisieren zu können, hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Rund- verfügung 2/2017 erlassen, auf deren Grundlage jährlich Informationen über die erfolgten grenzüberschreitenden Verbringungen (Einfuhr und Ausfuhr) von Abfällen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der VVA von den zuständigen abfallrechtlichen Überwachungsbehörden übergeben werden. Den hieraus zur Verfügung stehenden Daten ist zu entnehmen, dass die jährlich verbrachten Abfallmengen sehr stark schwanken. In den letzten Jahren wurden vorwiegend

„Metalle und metallhaltige Abfälle“ (Anhang V Liste B1 der VVA) als „grün gelistete“ Abfälle nach Sachsen-Anhalt eingeführt. Bei der Ausfuhr dominierten mengenmäßig „Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten kön- nen“ (Anhang V Liste B3 der VVA).

Problematisch bei den als Abfälle der „Grünen“ Liste deklarierten Stoffen ist vor allem, dass es sich oftmals um Gemische handelt, die Kontaminierungen durch andere Materialien in ei- nem solchen Maße aufweisen, dass unter Berücksichtigung der Einleitung zu Anhang III der VVA die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) genannten gefährli- chen Eigenschaften das Verfahren der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung erforder- lich ist.

Als weiteres Problem wurde festgestellt, dass die Person, die die Verbringung veranlasst hat, Abfälle als Nicht-Abfälle („Waren“ oder Nebenprodukte) einstuft und diese unter Nichtbeach- tung der abfallrechtlichen Regelungen zur Ausfuhr beim Zoll anmeldet. Der Zoll informiert bei Verdacht auf Verstöße bzw. illegale Verbringungen die zuständigen Abfallbehörden. Werden diese Verbringungen aufgrund von Verdachtsmomenten des Zolls von der oberen Abfallbe- hörde geprüft, ergibt sich jedoch oftmals, dass es sich hierbei um Abfälle gemäß Artikel 3 Nr.

1 der Richtlinie 2008/98/EG handelt, die entweder den Informationspflichten nach Artikel 18 der VVA, dem Notifizierungsverfahren gemäß Kapitel 1 der VVA oder sogar entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von grün gelisteten Abfällen in Nicht- OECD-Staaten einem Ausfuhrverbot bzw. der Notifizierungspflicht unterliegen.

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Seite 8 von 15 Neben den Verdachtsmeldungen des Zolls werden auch Verdachtsmeldungen des BAG, der Polizei sowie die Jahresberichte der Erzeuger und Entsorger in Sachsen-Anhalt zu ein- und ausgeführten Abfällen ausgewertet. Auf dieser Datengrundlage sollen gezielte Vor-Ort-Kon- trollen durchgeführt werden, wobei die Kontrollen grundsätzlich unangekündigt zu erfolgen haben. Zusätzlich ist die Teilnahme an bundesländerübergreifenden und internationalen Kontrollmaßnahmen geplant, um die Abfallströme aus und nach Sachsen-Anhalt noch bes- ser zu überwachen sowie den Informationsaustauch mit den anderen Kontrollbehörden zu intensivieren. Damit einher geht die Bestrebung, Erfahrungsaustausche mit Behörden an- grenzender Bundesländer sowie grenzüberschreitende Erfahrungsaustausche anzuregen bzw. durchzuführen.

Nachfolgende Tabelle zeigt eine Zusammenfassung der Risikobewertung mit den sich hie- raus ergebenden Kontrollprioritäten. Aufgrund aktueller Ereignisse bzw. Erkenntnisse kön- nen sich diese verändern und sind daher regelmäßig entsprechend anzupassen.

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Tabelle 1: Risikobewertung und daraus abgeleitete Kontrollprioritäten

Abfallart Risikobewertung Form der Kontrolle Priorität

aus Notifizierungen exportierte Abfälle

 Abfälle unterliegen bereits der Vorab- und Verbleibskontrolle

 Vorabkontrolle durch Prüfung des Notifizierungsantrages

 Verbleibskontrolle durch Begleitformular-Verfahren und anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen

 Abfallerzeuger

 Beförderer

 Umschlaganlagen/ Häfen

 Straßenkontrollen in Zusammenarbeit mit Polizei, BAG und Zoll

mittel

aus Notifizierungen importierte Abfälle

 Abfälle unterliegen bereits der Vorab- und Verbleibskontrolle

 Vorabkontrolle durch Prüfung des Notifizierungsantrages

 Verbleibskontrolle durch Begleitformular-Verfahren und anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen

 Abfallentsorgungsanlagen

 Beförderer

 Umschlaganlagen/ Häfen

 Straßenkontrollen in Zusammenarbeit mit Polizei, BAG und Zoll

hoch

importierte Abfälle ohne vorherige Notifi- zierung

 Kenntnisse durch gemeldete Verdachts- momente durch Zoll, BAG und Polizei

 Meldungen aufgrund o. g. Rundverfügung

 wesentlich weniger Verdachtsmomente als bei exportierten Abfällen ohne vorherige Notifizierung

 tatsächlich verbrachte Mengen und Abfall- arten unbekannt

 Erzeuger und Entsorger unbekannt

 Abfallentsorgungsanlagen (vorläufige und endgültige An- lagen, Mischanlagen), Lager und Produktionsanlagen

 Händler/ Makler

 Beförderer

 Umschlaganlagen/ Häfen

 Straßenkontrollen in Zusammenarbeit mit Polizei, BAG und Zoll

 Verdachtsmeldungen durch Kontrollbehörden (z. B. des Zolls)

 Anordnungsbefugnis nach §§ 12 Absatz 5 und 13 des AbfVerbrG

sehr hoch

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Abfallart Risikobewertung Form der Kontrolle Priorität

 Umweltrisiko aufgrund falscher Einstufung der Abfälle in die Grüne Liste, obwohl Ab- fälle nicht gelistet oder gefährlich sind

 vor Ort Überwachungen in Zusammenarbeit mit den zu- ständigen unteren Abfallbehörden

exportierte Abfälle ohne vorherige Notifi- zierung

 Kenntnisse durch gemeldete Verdachts- momente durch Zoll, BAG und Polizei

 gemeldete Verdachtsmomente  tatsäch- lich verbrachte Mengen werden demnach als sehr groß eingeschätzt

 Deklaration größtenteils als Ware

 Erzeuger und Entsorger unbekannt, wobei die Abfälle meist nicht in zugelassenen An- lagen anfallen

 „Streckenhandel“ über einen oder sogar mehrere Händler/ Makler

 keine bzw. nicht umweltgerechte Entsor- gung in den Empfängerstaaten

 fehlende Funktionsnachweise

 Umweltrisiko wird aufgrund der vorliegen- den Kenntnisse als sehr hoch eingeschätzt

 Verdacht des Vorliegens einer Straftat

 Abfallerzeugeranlagen, Lager, Sammelstellen, bekannte Anfallstellen, Zerlege- und Sortierbetriebe, Schrotthänd- ler, Händler/ Makler

 Beförderer

 Umschlaganlagen/ Häfen

 Straßenkontrollen, insbesondere auf dem Weg zu See- häfen und angrenzenden Staaten

 Prüfung von Verdachtsmeldungen (z. B. des Zolls) ins- besondere hinsichtlich der Abgrenzung Ware/ Abfall bzw. grün gelisteter Abfall/ notifizierungspflichtiger Abfall und evtl. Notifizierungspflicht oder Exportverbot lt. der VO (EG) Nr. 1418/2007

 Anordnungsbefugnis nach §§ 12 Absatz 5 und 13 des AbfVerbrG

 risikoorientierte Kontrollen im Rahmen der Zollabfertigung

sehr hoch

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Seite 11 von 15 5. Kontrollen und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

5.1 Kontrollen von Anlagen und Unternehmen

Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt sowie das Landesamt für Geologie und Berg- wesen6 kontrollieren regelmäßig Entsorgungsanlagen, das Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt darüber hinaus Primär- und Sekundärerzeuger, Anfallstellen, Sammler, Beförderer sowie Händler und Makler, ggf. gemeinsam mit anderen zuständigen Behörden, wie z. B. mit den unteren Abfallbehörden, den Immissionsschutzbehörden oder dem Landesamt für Ver- braucherschutz. Kontrollen erfolgen systematisch durch Regelüberwachungen, Anlassüber- wachungen sowie ex situ-Überwachungen, insbesondere von Registern. Die Anforderungen an die Häufigkeit und Inhalte der vorgenannten Kontrollen sind in den im Abschnitt 1 genann- ten Erlassen, insbesondere dem Gem. Runderlass des MULE, MLV und MW vom

01.03.2018 zum Vollzug bei der abfallrechtlichen Überwachung der Entsorgung von Abfällen sowie den IED-Überwachungsplänen geregelt. Weiterhin sind dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt von den unteren Abfallbehörden regelmäßig die Stoffstromübersichten über grenzüberschreitend verbrachte Abfälle vorzulegen, die aus den Erkenntnissen der Überwa- chung von Anlagen, Sammlern, Beförderern sowie Händlern und Maklern in eigener Zustän- digkeit resultieren.

Die spezifischen Kontrollen von Anlagen und Unternehmen hinsichtlich von Notifizierungen als auch von Verbringungen nicht notifizierter Abfälle werden im Rahmen der o. g. regelmä- ßigen Überwachungen durchgeführt. Gegenstand dieser Überwachungsmaßnahmen sind u.

a. die Besichtigung der Betriebsabläufe, der Abfallerzeugung und -bereitstellung, der Abfall- annahme und -entsorgung, der Lagerung, der Bilanzierung von Input- und Outputmengen von Behandlungsanlagen und Maßnahmen zur vorläufigen Beseitigung oder Verwertung, der Beachtung besonderer Handhabungsvorschriften und Kennzeichnungen sowie die Prüfung von Unterlagen zu Notifizierungen oder zu Verbringungen gemäß Artikel 18 der VVA (Notifi- zierungsformulare, Zustimmungen, Verträge nach Artikel 5 der VVA, Sicherheitsleistungen, Begleitformulare, Anhang-VII-Formulare). Die Ergebnisse der Kontrollen werden dokumen- tiert.

5.2 Transportkontrollen

Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, die Polizei, der Zoll und das BAG führen regel- mäßig Transportkontrollen auf Straßen und Wasserstraßen durch. Gemäß Gem. Runderlass

6 Zuständigkeit ist beschränkt auf untertägige Anlagen

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Seite 12 von 15 des MLU und des MI vom 03.04.2014 zur Überwachung von Abfalltransporten sollen die ge- meinsamen abfallrechtlichen Transportüberwachungen mindestens einmal im Quartal erfol- gen.

Die Kontrolltermine des BAG und der Polizei werden dem Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt monatlich im Voraus zur Verfügung gestellt. Die Teilnahme des Landesverwaltungs- amtes Sachsen-Anhalt an den Transportkontrollen wird auf Grundlage der Kontrollerfahrun- gen und in Abhängigkeit von den personellen Kapazitäten geplant. Es wird angestrebt, flä- chendeckend in Sachsen-Anhalt an den Straßenkontrollen teilzunehmen, um die schwer- punktmäßigen Transportrouten der Abfallverbringungen und variierende Kontrollpunkte ab- zudecken.

Im Rahmen von Transportkontrollen werden von den zuständigen Behörden regelmäßig die mitgeführten abfallrechtlichen Unterlagen und Begleitdokumente mittels ASYS bzw. IPA- KON auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft, die ordnungsgemäße Fahrzeugkennzeich- nung überprüft sowie die beförderten Abfälle einer Identitätsprüfung, ggf. auch einer orga- noleptischen Prüfung unterzogen. Hierzu werden die relevanten Daten in einem Protokoll er- fasst.

Das Landesamt für Umweltschutz kann in Amtshilfe hinzugezogen werden, insbesondere um den länderübergreifenden elektronischen Informationsaustausch (ASYS, IPA-KON) und eine ordnungsgemäße Probenahme und Analytik zu gewährleisten.

Bei Transportkontrollen ohne Beisein des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt infor- miert die Polizei im Falle von abfallrechtlichen Fragen und Problemen das Landesverwal- tungsamt Sachsen-Anhalt (z. B. festgestellter Verstoß gegen abfallrechtliche Vorschriften o- der Einstufung von Abfällen) und stimmt die weitere Vorgehensweise ab. Dem Landesver- waltungsamt Sachsen-Anhalt werden hierfür alle für eine Entscheidung und eventuelle Rechtsverfolgung erforderlichen Unterlagen, sowie alle abfallrechtlichen Ordnungswidrig- keitsmeldungen übergeben.

Mindestens einmal pro Jahr soll die Teilnahme an länderübergreifenden Abfalltransportkon- trollen im Zuge des polizeilichen Rahmenkonzeptes zur Bekämpfung der illegalen Abfallent- sorgung der Länder der SiKoop (Sicherheitskooperation der Freistaaten Sachsen und Thü- ringen sowie der Länder Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt) in Abstimmung mit dem Landeskriminalamt durch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt sichergestellt werden.

Die Zolldienststellen sowie das BAG wirken bei Transportkontrollen auch ohne Beisein des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt nach § 11 Absatz des 2 AbfVerbrG im Rahmen

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Seite 13 von 15 ihrer bestehenden Aufgaben mit und arbeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den zu- ständigen Landesbehörden, insbesondere dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, zu- sammen. Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen der VVA oder des AbfVerbrG, unterrichten sie gemäß § 11 Absatz 3 des AbfVerbrG die zuständigen Behörden und insbesondere das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, soweit dieses zuständig ist.

Darüber hinaus ist dem BAG gemäß § 11 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe j des Güterkraftver- kehrsgesetzes eine originäre Zuständigkeit zur Kontrolle von Abfallverbringungen mit Fahr- zeugen zur Straßengüterbeförderung zugewiesen.

Die Zollverwaltung ist zuständig für die Überwachung des grenzüberschreitenden Warenver- kehrs in, durch und aus der Europäischen Union. Kontrollen zu Abfallverbringungen werden von allen Zollstellen durchgeführt. Abfertigungen zu abfallrechtlichen Ein- bzw. Ausfuhren er- folgen bei speziell dafür befugten Zollstellen. Bei Verbringungen im unionsinternen Waren- verkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten erfolgen Kontrollen durch mobile Kontrolleinheiten.

Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt bearbeitet o. g. Kontrollmeldungen bzw. selbst aufgenommene Verstöße zuständigkeitshalber oder gibt diese an die jeweils zuständige Ab- fallbehörde weiter. Bei Abfalltransporten auf der Straße ist das BAG nach § 18 Absatz 5 des AbfVerbrG Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord- nungswidrigkeiten, soweit die Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und soweit die be- troffene Person im Inland keinen Wohnsitz hat.

5.3 Schulungen

Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt führt regelmäßige Schulungen bezüglich abfall- rechtlicher Transportüberwachungen durch. Der Schulungsbedarf wird regelmäßig zwischen den Kontrollbehörden abgestimmt. Darüber hinaus steht das Landesverwaltungsamt Sach- sen-Anhalt in Einzelfällen oder auch für regelmäßige Zusammenkünfte zur Verfügung.

Als Handlungsempfehlung für die Durchführung von Abfalltransportüberwachungen hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zusätzlich einen Leitfaden erarbeitet, welcher den im Kapitel 5. genannten Kontrollbehörden zu Verfügung steht.

Für die Kontrolleurinnen und Kontrolleure des Straßenkontrolldienstes des BAG werden zur Anwendung und Umsetzung der abfallrechtlichen Vorschriften regelmäßige behördeninterne Seminare durchgeführt.

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Seite 14 von 15 Bei der Zollverwaltung werden Schulungen zu „Abfallverbringungen“ behördenintern in spezi- ell dazu eingerichteten Fortbildungslehrgängen und Workshops durchgeführt.

6. Personelle, finanzielle und sonstige Ressourcen

Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, das Landesamt für Geologie und Bergwesen, die Polizei, das BAG und die Zollbehörden verfügen über fachlich qualifiziertes und entspre- chend ausgestattetes Personal zur Umsetzung der sich aus dem Abfallverbringungsrecht und diesem Kontrollplan ergebenden Aufgaben. Es obliegt der jeweiligen Behördenleitung, in Abhängigkeit von den Vollzugsprioritäten, die personellen Ressourcen regelmäßig zu evalu- ieren.

Die Vollzugsbehörden sind bestrebt, die Kontrollen in Abhängigkeit von der personellen Ver- fügbarkeit breit aufzustellen. Neben den Kollegen aus dem abfallrechtlichen Nachweisverfah- ren nehmen auch Kollegen aus den anderen Bereichen (Rechtsangelegenheiten, Deponien, Abfallwirtschaftsplanung und Überwachung Abfallentsorgungsanlagen) an Vorbereitung und Durchführung der Kontrollen teil. Somit kann die Anzahl der Teilnahmen an Kontrollen insge- samt signifikant erhöht und das vorhandene Spezialwissen bereichsübergreifend vor Ort an- gewendet werden.

Das Land Sachsen-Anhalt berücksichtigt im Rahmen seiner Haushaltsplanung die personel- len, finanziellen und sonstigen Ressourcen für das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, das Landesamt für Geologie und Bergwesen sowie für die Landespolizei zur Umsetzung des Kontrollplans.

Für das BAG werden die personellen, finanziellen und sonstigen Ressourcen für die Umset- zung im Rahmen der Haushaltsplanung des Bundes berücksichtigt. Bei der Zollverwaltung erfolgen die Kontrollen grenzüberschreitender Abfallverbringungen im Rahmen der üblichen Prüf- und Kontrolltätigkeit.

Bei der Ausführung sowie der Kostenübernahme von sich aus einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung ergebenden erforderlichen Maßnahmen (Sicherstellung, Entsorgung, Pro- benahme und Analyse etc.) wird grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip gehandelt, um Ersatzvornahmen durch das Land Sachsen-Anhalt zu vermeiden. Entsprechende Kosten aus der Überwachung trägt der Notifizierende oder der Veranlassende auf der Grundlage von Ar- tikel 29 der VVA, § 12 des AbfVerbrG in Verbindung mit § 47 des KrWG und § 24 des AbfG LSA i. V. m. der AllGO LSA. Dies gilt entsprechend für Kosten aus der Sicherstellung von Abfällen nach § 11 Absatz 5 des AbfVerbrG.

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Seite 15 von 15 Im Rahmen von Notifizierungsanträgen wird durch die Verpflichtung der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung gemäß Artikel 6 der VVA einer möglichen Ersatzvornahme durch die zu- ständigen Behörden bereits vorgebeugt.

Über die vom Verursacherprinzip gedeckten Überwachungsmaßnahmen hinaus steht den Landesbehörden für eventuelle zusätzliche Probenahmen und Analysen oder auch andere Maßnahmen, die im Rahmen einer Kontrolle erforderlich sind, jährlich ein Budget für die hier entstehenden Kosten zur Verfügung.

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