• Keine Ergebnisse gefunden

M i e t v e r t r a g

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "M i e t v e r t r a g"

Copied!
9
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Anlage 2

M i e t v e r t r a g

zwischen

Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH Prager Straße 21

04103 Leipzig

vertreten durch die Geschäftsführung

Frau Ute Schäfer und Frau Dr. Gabriele Haase für diese im Rahmen interner Bevollmächtigung handelnd

Bereichsleiter Bau und Bestandsmanagement Herr Klaus Hochtritt

- nachfolgend Vermieter genannt - und

Stadt Leipzig

Der Oberbürgermeister

vertreten durch den Bürgermeister und Beigeordneten für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule

Herrn Prof. Dr. Thomas Fabian Neues Rathaus

Martin-Luther-Ring 4/6 04109 Leipzig

- nachfolgend Mieter genannt -

§ 1 Mietgegenstand, Mietzweck

(1) Alle 12 Wohnungen in den Gebäuden Pittlerstr. 5 und 7 in 04159 Leipzig werden – nebst sämtlicher Nebenflächen – an den Mieter vermietet.

Die vermieteten Flächen sind im anliegenden Grundrissplan, der als Anlage 1 diesem Mietvertrag beigefügt ist, gekennzeichnet. Dieser Grundrissplan ist Bestandteil des Mietvertrages. Die vermietete Wohnfläche der in den Gebäuden befindlichen Wohnungen beträgt insgesamt rund 636 qm zuzüglich der Nebenflächen.

Der Mieter übernimmt die Mietsache im dem Zustand entsprechend der beiliegenden Baubeschreibung und Entwurfsplanung (Anlage 2). Diese Baubeschreibung und Entwurfs- planung ist Bestandteil des Vertrages. Über den Zustand der Mietsache wird ein Übergabe- /Übernahmeprotokoll (Anlage 3) angefertigt. Dieses Übergabe-/Übernahmeprotokoll ist mit Fertigung ebenfalls Bestandteil des Vertrages.

(2) Die Mieträume werden zur Nutzung als Wohnung für Dritte vermietet. Eine grundsätzliche Änderung des Mietzweckes bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

(2)

§ 2 Mietzeit

(1) Das Mietverhältnis beginnt am 01.03.2014 und endet am 28.02.2024. Sollte es bei den notwendigen Baumaßnahmen zu einer Verzögerung kommen, so verschiebt sich der Vertragszeitraum entsprechend. Eine Verzögerung ist spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Vertragsbeginn anzuzeigen.

Nach der vereinbarten Laufzeit wird dem Mieter ein Optionsrecht von 2 x je 5 Jahren eingeräumt. Die Inanspruchnahme der Option muss jeweils spätestens 6 Monate vor Ablauf des Vertragszeitraumes schriftlich beim Vermieter erklärt werden.

(2) Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gemäß § 545 BGB wird ausgeschlossen.

§ 3 Außerordentliche Kündigung

(1) Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Mieter in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug ist oder trotz schriftlicher Abmahnung gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verstößt.

(2) Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn die Strom-, Gas-, Wasserversorgung, die Entwässerung und die Beheizung durch einen vom Vermieter zu vertretenden Umstand erheblich beeinträchtigt sind und dadurch der Vertragszweck erheblich gefährdet wird.

(3) Die fristlose Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 4 Mietzins und Nebenkosten

(1) Der monatliche Nettokaltmietzins für die in dem in § 1 (1) bezeichneten Wohnungen in den Gebäuden Pittlerstr. 5 und 7 beträgt für die vermietete Wohnfläche nebst aller Nebenflächen

insgesamt 5.596,80 €.

Der Anteil Investitionskosten beträgt davon: 3.125,00 €/Monat Der Mieter hat an den Vermieter monatlich folgende Zahlung zu leisten:

Nettomiete (entspricht 8,80 €/m²): 5.596,80 €/Monat Vorauszahlung auf Nebenkosten: 3.241,67 €/Monat

monatliche Gesamtmiete: 8.838,47 €/Monat

Ein gesonderter Nettokaltmietzins für die Nebenflächen wird nicht geschuldet.

Während der Mietzeit gem. § 2 Absatz (1) bleibt der Nettokaltmietzins unverändert. Sofern der Mieter vom eingeräumten Optionsrecht Gebrauch macht, muss der Mietzins neu verhandelt werden.

Es handelt sich um einen Nettomietvertrag ohne Umsatzsteuer. Der Umsatz ist nach

§ 4 Nr. 2 UStG steuerfrei.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, folgende Nebenkosten im Sinne der Betriebskostenverordnung zu tragen, für welche Vorauszahlungen zu leisten sind ohne dass mit dem Verweis auf die

(3)

Betriebskostenverordnung die zu tragenden Nebenkosten auf die dort benannten Kosten begrenzt werden sollen:

1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer.

2. Die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.

3. Die Kosten der Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung - auch für Niederschlagswasser -, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.

4. Die Kosten

a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung oder

b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums oder

c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a.), hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a) oder d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz; oder

d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes Immissionsschutzgesetz.

5. Die Kosten

a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend des Punktes 2., soweit sie nicht dort bereits ausdrücklich berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a) oder

b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a), hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a) oder

c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, hierzu gehören die Kosten der

(4)

Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft.

6. Die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen

a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a) und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder

b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder

c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.

7. entfällt

8. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.

9. Die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs.

10. entfällt

11. Die Kosten der Beleuchtung, hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen.

12. Die Kosten der Schornsteinreinigung, hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a) berücksichtigt sind.

13. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.

14. Die Kosten für den Hauswart, hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden.

15. Die Kosten

a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen, oder

b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage, hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a) ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse.

Der Vermieter weist darauf hin, dass derzeit nur eine Anschlussmöglichkeit für den

(5)

Breitbandkabelempfang zur Verfügung gestellt wird. Diese Anschlussmöglichkeit wird bei der Betriebskostenumlage nicht berücksichtigt. Zum tatsächlichen Empfang ist es erforderlich, dass der Mieter selbst mit Kabel Deutschland einen entgeltlichen Vertrag abschließt.

16. entfällt

17. Sonstige Betriebskosten, hierzu gehören die Betriebskosten im Sinne des § 1 der Betriebskostenverordnung, die von den Nummer 1 bis 16 nicht erfasst sind; also Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlage, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen (so u.a..

die Kosten für die Wartung und den Ersatz von Feuerlöschern, die Kosten der Dachrinnenreinigung und die Kosten der Überprüfung der Elt.-Anlage). Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte (ohne Umsatzsteuer). Es kann sich um folgende Positionen handeln:

• Betriebsstrom und Wartung und TÜV aller technischen Anlagen im Grundstück

• Blitzschutzanlagen

• Rauchwarnmelder (Betriebsstrom und Wartung)

• die Kosten für die Wartung und den Ersatz von Feuerlöschern,

• die Kosten der Dachrinnenreinigung

• die Kosten der Überprüfung der Elektroanlage (für Grundstück und Wohnung).

Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Kosten, die mit der Bewirtschaftung des Gebäudes/der Wohnungen zusammenhängen, können diese ebenfalls vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an entsprechend auf den Mieter umgelegt werden.

Die Parteien dieser Vereinbarung sind sich darüber einig, dass durch den Mieter die vorstehenden Betriebs- und Nebenkosten – bzw. die diesen zugrunde liegenden Arbeiten – so weit als möglich direkt übernommen werden. Daher wird im Zuge der Übergabe der Wohnungen einvernehmlich im Übergabeprotokoll festgehalten werden, welche Kosten tatsächlich als Vorauszahlungen vom Mieter getragen werden und welche Leistungen dieser dann direkt beauftragt und dementsprechend auch direkt bezahlt. Wegen des Zeitpunktes des Abschlusses des Mietvertrags sind derartige Aussagen erst bei der Übergabe der Wohnungen zu treffen. Bereits jetzt vereinbaren die Parteien aber, dass durch den Mieter die Gartenpflege für die Grundstücksflächen um die Gebäude Pittlerstr. 5 und 7 übernommen wird.

(3) Der Mieter hat auf die oben aufgeführten Betriebskosten Vorauszahlungen in angemessener Höhe zu zahlen. Nach abschließender Festlegung, welche Betriebskosten tatsächlich vom Mieter im Wege von Vorauszahlungen zu tragen sind, wird die Höhe der Vorauszahlungen je Monat einvernehmlich im Übergabeprotokoll festgelegt werden, wobei die Parteien darüber einig sind, dass mit der Aufnahme einer Vorauszahlungshöhe in das Übergabeprotokoll nicht die Zusicherung des Vermieters verbunden ist, dass die Vorauszahlungen zur Deckung der entstehenden Kosten ausreichend sind. Aufgrund der Nutzungsart der Wohnungen liegen keine Erfahrungswerte vor. Der Vermieter ist daher berechtigt, die Höhe der Vorauszahlungen entsprechend anzupassen. Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen.

Weiterhin sind sich die Parteien dieser Vereinbarung darüber einig, dass der vorstehende, sehr umfangreiche Katalog dem Wortlaut der Betriebskostenumlageverordnung entspricht und selbstverständlich nur diejenigen Betriebs- und Nebenkosten im Mietverhältnis Berücksichtigung finden werden, die tatsächlich entstehen. Offenkundig nicht entstehende

(6)

Kosten – wie z.B. die Aufzugskosten – wurden deshalb bereits in der vorstehenden Tabelle mit

„entfällt“ gekennzeichnet. Da aber in einigen Positionen – wie z.B. der Beheizung – bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht endgültig feststeht, ob z.B. im vorliegenden Fall ein sog. Full-Contracting erfolgen soll, wurden sämtliche möglichen Konstellationen vorsorglich mit aufgenommen. Gemeinsam werden die Parteien dann im Zuge der Übergabe dann festlegen, welche Kostenpositionen/-arten tatsächlich auftreten werden.

Nur informatorisch wird im Rahmen dieses Mietvertrages festgehalten, dass mit einer Kostenlast von insgesamt 38.900,- €/p.a. für die Wohnungen in den Gebäuden Pittlerstr. 5 und 7 seitens des Mieters ausgegangen wurde, inklusive der Strom-, Wasser- und Heizungskosten.

Der sich daraus ergebende monatliche Betrag von 3.241,67 € stellt daher einvernehmlich die Obergrenze der noch zu vereinbarenden Vorauszahlungshöhe dar.

Die Betriebskosten werden, soweit keine Zwischenzähler zur gesonderten Erfassung des jeweiligen Verbrauchs vorhanden sind, entsprechend der gemieteten Flächen auf den Mieter umgelegt. Da diesem sämtliche Wohnungen und die gesamten Nebenflächen zur Verfügung stehen, werden die Kosten insgesamt auf diesen umgelegt.

Der Mieter wird soweit als möglich Direktversorgungsverträge für Leistungen mit den Versorgungsträgern abschließen, bzw. die Leistungen auf eigene Rechnung durchführen lassen oder selbst übernehmen. Beabsichtigt ist dieses im Hinblick auf die Versorgung mit Elektroenergie, die Wasserversorgung und die Heizversorgung. Auch hierzu wird im Zuge der Wohnungsübergabe im dann zu fertigenden Übergabeprotokoll noch eine detaillierte Aussage getroffen werden, da sich im Zuge der Durchführung der baulichen Maßnahmen noch Veränderungen ergeben können.

(4) Die Zahlung des Mietzinses und der Betriebs- und Nebenkostenvorauszahlung hat im Voraus, spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats auf folgende Bankverbindung zu erfolgen:

Konto-Nummer: 0442987035

BLZ: 55010400

Bank: Aareal Bank AG

Mieternummer: 1000/81104-3001-01

Verspätete Zahlung des Mietzinses berechtigt den Vermieter, Verzugszinsen nach Maßgabe des §§ 288 Abs. 2, 247 BGB zu erheben.

(5) Dem Mieter ist eine Zurückbehaltung der Miete bzw. eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung, gleich welcher Art, nicht gestattet, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Aufrechnung und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes setzen weiter voraus, dass ihre Durchführung mindestens einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses schriftlich angezeigt wird.

§ 5 Änderung des Mietzinses Entfällt während der vereinbarten Vertragslaufzeit gem. § 2 (1).

(7)

§ 6 Gebrauchsüberlassung

(1) Treten Mängel auf, die eine Gebrauchstauglichkeit der Mieträume wesentlich herabsetzen und zu deren Beseitigung der Mieter nicht verpflichtet ist, so hat der Mieter zunächst nur einen Anspruch auf Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist ab Anzeige des Mangels an den Vermieter.

Schlägt der Versuch der Mängelbeseitigung fehl oder ist die Mängelbeseitigung unmöglich oder unzumutbar, so hat der Mieter nur die gesetzlichen Ansprüche auf außerordentliche Kündigung oder Mietminderung.

(2) Der Vermieter haftet für Schäden, die auf von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Mängel zurückzuführen sind.

(3) Der Vermieter sorgt für den ordnungsgemäßen Anschluss der Mieträume an die Versorgungseinrichtungen, haftet aber nicht für Schäden, die im Zusammenhang hiermit, insbesondere durch Störung und Unterbrechung entstehen, es sei denn, dass diese Schäden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen des Vermieters zurückzuführen sind.

Soweit Störungen und Unterbrechungen von einem Energieversorgungsträger verursacht werden, beschränken sich die Ansprüche des Mieters auf Abtretung der Ansprüche des Vermieters gegen den betreffenden Energieversorgungsträger. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch Spannungsabfall oder -veränderungen entstehen; der Mieter hat sich durch geeignete technische Vorrichtungen abzusichern.

(4) Für Schäden in den Mieträumen und an dem Gebäude sowie den zugehörigen Einrichtungen und Anlagen ist der Mieter auch insoweit ersatzpflichtig, als er von seinen Mitarbeitern, Besuchern, Lieferanten, Handwerkern - insoweit sie von ihm beauftragt wurden – vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

§ 7 Anbringen von Schildern

(1) Der Mieter ist zur Anbringung eines Schildes berechtigt. Das Schild darf nur auf den Betrieb im Sinne des § 1 (2) hinweisen.

(2) Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, etwaige Bohrlöcher zu verschließen, Klebereste zu entfernen und die mit der Anbringung bzw. Beseitigung des Schildes entstandenen Schäden am Mauerwerk zu beseitigen.

§ 8 Instandhaltung, Instandsetzung, Schönheitsreparaturen

(1) Die Instandsetzung und Instandhaltung des Gebäudes, der damit verbundenen technischen Einrichtungen und Anlagen obliegt dem Vermieter, soweit nicht durch den Mieter z.B. im Wege des Contracting ein eigenes Versorgungsverhältnis mit dem Energieversorger besteht. Die Parteien des Vertrags sind sich darüber einig, dass dabei die Innenräume nur insoweit vom Vermieter instandzusetzen bzw. instandzuhalten sind, als es sich um normale verschleißbedingt notwendige Arbeiten handelt, die auch bei normaler Wohnungsnutzung entstehen würden. Über obligatorische Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen schuldet der Vermieter nicht.

(2) Der Mieter hat auftretende Schäden und Mängel an der Mietsache dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat er den daraus resultierenden Schaden auf seine Kosten beheben zu lassen.

(8)

Der Mieter haftet dem Vermieter auch für Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, insbesondere wenn Versorgungs- und Abflussleitungen, Toiletten-, Heizungs- und sonstige Anlagen des Vermieters unsachgemäß behandelt werden. Leitungsverstopfungen bis zum Hauptrohr hat der Mieter in jedem Fall auf eigene Kosten beseitigen zu lassen.

(3) Der Mieter hat auf seine Kosten die mitvermieteten Anlagen und Einrichtungen wie Lichtanlagen, Wasserhähne, Toilettenspülung, Wasch- und Abflussbecken in gebrauchsfähigem Zustand zu halten (Wartung) und alle in diesen Anlagen erforderlich werdenden Instandhaltungsarbeiten fachmännisch durchführen zu lassen. Hiervon ausgenommen sind Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, die über die üblichen nutzungsbedingten Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Innenräumen hinausgehen, insbesondere Reparaturen an der Bausubstanz und am Dach sowie die Kosten für alle Maßnahmen, die auf eine nicht vertragsgemäße oder schlechte Bauausführung zurückzuführen sind.

(4) Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen wie Tapezieren, Streichen oder Kalken der Innenwände und Decken, Fenster und Außentüren von innen sowie das Reinigen der Fußbodenbeläge.

(5) Dem Mieter obliegt die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der gemieteten Räume.

§ 9 Bauliche Änderungen

(1) Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Änderungen, die zur Erhaltung des Hauses oder der Mieträume, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig sind, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Der Mieter hat die betroffenen Räume zugänglich zu machen; er darf die Ausführung der Arbeiten weder behindern noch verzögern. Der Mieter muss dafür sorgen, dass die Räume während seiner üblichen Geschäftszeiten und darüber hinaus ausschließlich im Havariefall betreten werden können.

Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die beabsichtigten Arbeiten und die voraussichtliche Dauer der Durchführung angemessen vorher anzukündigen.

(2) Bauliche Änderungen im und am Mietobjekt dürfen von dem Mieter nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden.

§ 10 Beendigung des Mietverhältnisses

(1) Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung der Mietzeit den Mietgegenstand vollständig geräumt und gereinigt mit allen Schlüsseln an den Vermieter an einem mit angemessener Frist angekündigten Termin, spätestens am letzten Werktag vor dem Ende der Mietzeit, zurückzugeben. Dem Mieter vom Vermieter überlassenes Zubehör und überlassene Einrichtungen sind gebrauchsfähig und gereinigt zurückzugeben.

(2) Einrichtungen, mit denen der Mieter den Mietgegenstand versehen hat, hat er bei Beendigung der Mietzeit wegzunehmen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Einrichtungen abzulösen. Er kann aber verlangen, dass vorhandene Einrichtungen nach Beendigung der Mietzeit in dem Mietgegenstand zurückgelassen werden, wenn er hierfür den Zeitwert bezahlt.

(3) Bei Erlaubnis zur Vornahme baulicher Veränderungen ist der Mieter verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

(9)

§ 11 Versicherung

Der Mieter ist über den KSA haftpflichtversichert. Diese Versicherung schließt eine Mietsachschadenversicherung ein.

§ 12 Sonstiges

(1) Die Installation der Telefon- und Datenverkabelung wird durch den Mieter, auf seine Kosten, realisiert. Die Installation gilt jetzt bereits als genehmigt.

(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nachträgliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn die Schriftform eingehalten wird.

(3) Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des restlichen Vertrages nicht. Die unwirksamen Bestimmungen sollen vielmehr in erster Linie gemäß § 140 BGB in der Weise umgedeutet werden, dass sie als wirksame Bestimmungen erhalten bleiben. Falls dies nicht möglich ist, sind die unwirksamen Bestimmungen durch diejenigen wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die das mit den unwirksamen Bestimmungen angestrebte Ziel mit der größtmöglichen Annäherung erreichen.

(4) Dieser Vertrag wurde in 2 Ausfertigungen erstellt und von den Vertragsparteien unterzeichnet. Von diesem haben der Vermieter und der Mieter je eine Ausfertigung erhalten.

Anlage 1: Grundrissplan

Anlage 2: Baubeschreibung und Entwurfsplanung Anlage 3: Übergabeprotokoll

Leipzig, den

- Vermieter - - Mieter -

Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH Stadt Leipzig

... ...

Dr. Gabriele Haase Klaus Hochtritt Prof. Dr. Thomas Fabian

Geschäftsführung Bereichsleiter Bau und Bürgermeister und Beigeordneter Bestandsmanagement für Jugend, Soziales, Gesundheit und

Schule

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Der theoretische Teil der Masterarbeit beschäftigt sich somit mit der Entwicklung des allgemeinen Bilderverbotes, bei dem versucht wird, aufzuzeigen, dass ein solches

*) einschließlich serienmäßig erhöhter Achslast bei Anhängerbetrieb bis max. 1300 kg serious extented axle load with trailer operation included up to max. 1300 kg..

The highest number of persons stated will be charged for the entire booking period - this also applies to additional bookings. For technical reasons, additional bookings can only

It is hereby certified that the vehicles described under area of use satisfy the regulations of StVZO in the current version after modification and implemented

(4) Dem Mieter ist es gestattet, gegebenenfalls bei Vertragsschluss auf der Mietsache vorhandene Bau- lichkeiten und Bepflanzungen des Vormieters zu übernehmen, soweit es sich

Nicht für Fahrzeuge mit Niveauregelung/ not for vehicles with ride-height control system Nicht für Fahrzeuge mit der Handelsbezeichnung Focus Limousine, Focus..

Nicht für Fahrzeuge mit Hybrid-/ Elektroantrieb / not for vehicles with hybrid/ electric drive.. Fahrzeuge mit serienmäßiger elektronische Dämpfkraftregelung/

kann eine Metapher sein (wie ein weißes Blatt Papier) für Erfüllung und Neuanfang auch: einen Teil von sich selbst vergessen zu haben oder ihn sogar einfrieren zu