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Dem Rekurs, dessen Kosten die Rekurswerberin selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.

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Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch den Senatspräsidenten Dr. Bott (Vorsitz), die Richterin Dr. Kraschowetz-Kandolf und den Richter Dr. Deu als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr. Peter Vögel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei

*****, im Rekursverfahren nicht vertreten, wegen Alterspension, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.Februar 2017, 68 Cgs 10/17t-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Dem Rekurs, dessen Kosten die Rekurswerberin selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.

Ein Revisionsrekurs ist nicht nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig.

BEGRÜNDUNG:

Mit ihrer an das Erstgericht gerichteten und bei diesem am 11.Jänner 2017 eingelangten Eingabe stellt die Klägerin einen „Antrag auf Zuerkennung einer Eigenpension“ mit der Begründung, sie werde Österreich demnächst verlassen, um in der Nähe ihrer Kinder in Spanien wohnen zu können, weshalb sie das Gericht ersuche, ihr eine Wiederaufnahme ihrer Angelegenheit zu ermöglichen. Sie bringt weiters vor, ihre Pensionsberechnung sei von Anfang an zu gering gewesen, obwohl sie auf Anraten der Wiener GKK fünf Jahre nachgekauft habe. Die Berechnung „laut Schreiben der Versicherungsanstalt vom 9.7.2009“

sei falsch. Es werde ersucht, ihr das sechsjährige Musikstudium und mehrere Meisterkurse anzuerkennen.

Mit Bescheid der Beklagten vom 5.Dezember 2016 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage mit 30.November 2016 endet. Dies mit der Begründung, der überwiegende Aufenthalt in Österreich liege nicht mehr vor.

Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Erstgericht am 7.Februar 2017 und der Erörterung ihrer Eingabe erklärte die Klägerin, gegen den genannten Bescheid keine Klage einbringen zu wollen. Jedoch seien bei der Berechnung ihrer Pension die von ihr nachgekauften Jahre

(Bitte in allen Eingaben anführen) Marburger Kai 49

8010 Graz

Tel.: +43 (0)316 8064 REPUBLIK ÖSTERREICH

OBERLANDESGERICHT GRAZ

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sowie die Zeiten der Kindererziehung überhaupt nicht bzw nicht ausreichend berücksichtigt worden. Seit dem Jahr 2009 habe sie wegen dieser Umstände die Pensionshöhe zu bekämpfen begonnen. Im Zusammenhang damit habe es etwa im Jahr 2006/2007 am Arbeits- und Sozialgericht Wien ein Verfahren gegeben, in welchem die Pensionshöhe den Einwendungen und Bedenken der Klägerin entsprechend abgeändert worden sei. Auch beim Landesgericht Klagenfurt habe es im vergangenen Jahr (2016) ein Verfahren, betreffend die Pensionshöhe, gegeben, welches im Sinne der Klägerin ausgegangen sei. Verschiedene Einwendungen ihrerseits seien jedoch ignoriert worden.

Zu 31 Cgs 5/16h war beim Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht ein Verfahren anhängig, in welchem die Klägerin den Bescheid der Beklagten vom 15.Oktober 2015, mit welchem einerseits ein Anspruch auf Ausgleichszulage neu festgestellt, und andererseits der vom 1.Jänner 2014 bis 30.September 2015 entstandene Überbezug an Ausgleichszulage in Höhe von EUR 654,10 rückgefordert wurde, bekämpfte.

In der Tagsatzung vom 13.Juli 2016 wurde Folgendes festgehalten:

„Der Beklagtenvertreter erklärt, dass die beklagte Partei im Laufe der nächsten Woche einen Bescheid erlassen wird, demzufolge der Klägerin für den Zeitraum vom 1.Jänner 2014 bis 30.Juni 2016 eine Nachzahlung in Höhe von EUR 958,44 zuerkannt werden wird.

Vor diesem Hintergrund zieht die Klägerin die verfahrensgegenständliche Klage zurück.

B E S C H L U S S :

1. Die Klagszurücknahme wird zur Kenntnis genommen.

2. Das Verfahren ist damit beendet.“

Mit dem nun angefochtenen Beschluss weist das Erstgericht die am 11.Jänner 2017 eingebrachte Klage zurück.

Es begründet dies damit, die als Klage aufzufassende Eingabe richte sich nicht gegen den genannten Bescheid vom 5.Dezember (richtig:) 2016, sondern gegen die von der Beklagten ermittelte Höhe der Alterspension der Klägerin. Ihre diesbezüglichen Argumente habe sie bereits im Vorverfahren 31 Cgs 5/16h des Erstgerichts geltend gemacht, wobei die Beklagte schon in der Klagebeantwortung darauf verwiesen habe, dass über die in der Klage angeführten Argumente mit Ausnahme der Höhe der spanischen Pension bereits eine

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rechtskräftige Entscheidung vorliege.

Den Behauptungen der Klägerin stehe damit das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen, wobei auch die Voraussetzungen für eine allfällige Wiederaufnahme dieses Verfahrens nicht gegeben seien. Damit könne auch ohne Zustellung der Klage an die Beklagte mit Zurückweisung vorgegangen werden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Die Beklagte wurde in das Rekursverfahren nicht eingebunden.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass das Erstgericht die Klage a limine, somit vor Streitanhängigkeit zurückgewiesen hat, weshalb das Rekursverfahren einseitig ist (RIS-Justiz RS0125481 [T6];

9 ObA 133/09p).

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, ihre Klagszurücknahme sei ohne Anspruchsverzicht erfolgt und könne damit keine Einmaligkeitswirkung entfalten. Auch die (implizite) Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage erweise sich als verfehlt.

Diesen Argumenten ist schon deshalb nicht zu folgen, da sich die Klagsführung aus mehreren Gründen als unzulässig erweist.

Zunächst ist auszuführen, dass nach dem in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz in einer Leistungssache – abgesehen vom Fall des § 65 Abs 1 Z 3 ASGG und vorbehaltlich des § 68 ASGG – das Gericht nur angerufen werden kann, wenn vom Versicherungsträger entweder „darüber“ , das heißt über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten, bereits ein Bescheid erlassen wurde oder der Versicherungsträger mit der Bescheiderlassung säumig geworden ist (§ 67 Abs 1 ASGG; RIS-Justiz RS0085867). Insofern ist der mögliche Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens durch Antrag, Bescheid und Klagebegehren in dreifacher Weise eingegrenzt (RIS- Justiz RS0124349; zuletzt 10 ObS 116/16f mwN).

Wie der vom Erstgericht als Klage gewerteten Eingabe der Klägerin entnommen werden kann, stellt sie damit in Verstoß gegen den genannten Grundsatz und damit unzulässigerweise einen Antrag auf Zuerkennung einer Pensionsleistung an das Gericht.

Diesbezüglich liegt weder ein Bescheid vor, noch wird eine Antragstellung beim Sozialversicherungsträger oder gar ein Säumnisfall behauptet. Die Klägerin hat vielmehr ausdrücklich erklärt, den Bescheid der Beklagten, mit welchem über die Einstellung der

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Ausgleichszulage wegen fehlenden Inlandsaufenthalts entschieden wurde, nicht zu bekämpfen. Ihrem Antrag bzw ihrer als Klage gewerteten Eingabe steht damit das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen, welches in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist (§ 73 ASGG; RIS-Justiz RS0042080, RS0085778; Neumayr in ZellKomm2, Rz 2 zu § 73).

Insoweit das Erstgericht die zurückweisende Entscheidung auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Rechtssache („Res judicata“) gestützt hat, ist Folgendes auszuführen:

Die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft („ne bis in idem“) verhindert eine neuerliche Entscheidung über die bereits entschiedene Hauptfrage. So wie die Streitanhängigkeit verwehrt auch die Rechtskraft einen zweiten Prozess und eine zweite Sachentscheidung über denselben Streitgegenstand. Die Zurückweisung einer Klage wegen Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft setzt Identität der Streitgegenstände der beiden Verfahren voraus (RIS-Justiz RS0041340). Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache (vgl §§ 239 Abs 3 Z 1, 411 ZPO) stellt somit darauf ab, ob über einen bestimmten Streitgegenstand eine rechtskräftige Sachentscheidung vorliegt, „über den Klagsanspruch“ also bereits rechtskräftig entschieden wurde (vgl § 475 Abs 1 ZPO;

4 Ob 185/16h mwN). Richtig ist, dass § 237 Abs 4 ZPO ausdrücklich anordnet, dass eine unter Anspruchsverzicht zurückgenommene Klage nicht neuerlich angebracht werden kann, was im Ergebnis der Einmaligkeitswirkung der entschiedenen Rechtssache entspricht (RIS- Justiz RS0039721; Lovrek in Fasching/Konecny2 § 237 ZPO Rz 31). Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache wird demgemäß nur durch Entscheidungen begründet, denen Feststellungswirkung, insbesondere in Form der Einmaligkeitswirkung, zukommt. Dazu gehören jedenfalls alle Urteile, auch jene, die auf einer Parteiendisposition über den geltend gemachten Anspruch beruhen, und wohl auch jene Beschlüsse, die Sachentscheidungen in der Hauptsache enthalten, aber zum Teil auch Prozessentscheidungen, insbesonders prozessbeendende Beschlüsse (Rechberger, ZPO4, Rz 32 Vor § 390 und Rz 5 zu § 411 ZPO mwN).

Der angefochtenen Entscheidung ist nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, auf welche rechtskräftige Entscheidung das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache tatsächlich gestützt wird. Zitiert wird der Inhalt der Klagebeantwortung im Vorverfahren 31 Cgs 5/16h, wo das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung eingewendet wird, ohne dass jedoch auch dort dargelegt wird, um welche Entscheidung es sich handeln soll (vgl Seite 2 der ON 5/AS 17 im Vorakt). Ausgegangen wird weiters davon, dass die Klägerin in diesem Vorverfahren diesem Einwand nicht widersprochen habe, sondern in weiterer Folge nach Zusage einer Nachzahlung die Klage zurückgenommen

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habe.

Nach dem Inhalt der Rekursausführungen geht die Klägerin offenbar davon aus, das Erstgericht habe das genannte Prozesshindernis auf die Klagsrücknahme im Verfahren 31 Cgs 5/16h des Erstgerichts gestützt.

Im Hinblick auf die bestehende Unzulässigkeit des Rechtsweges kann es nach Auffassung des Rekursgerichtes an sich dahinstehen, ob das Prozesshindernis nun tatsächlich auf diese Klagsrücknahme im Vorverfahren oder aber auf die von der Klägerin ihrem Antrag vom 11.Jänner 2017 angeschlossene Entscheidung im Verfahren 16 Cgs 86/01t des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien gestützt wird. Bei dieser handelt es sich um das am 4.Juni 2003 in Rechtskraft erwachsene Urteil vom 28.Jänner 2003, in welchem der Klägerin eine Alterspension „im gesetzlichen Ausmaß“ unter Anrechnung von Kindererziehungszeiten vom 1.Mai 1963 bis 30.September 1965 zuerkannt wurde. Eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens würde aber nicht nur daran scheitern, dass für diese gemäß § 532 Abs 1 ZPO das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig wäre, sondern auch daran, dass eine solche nach Ablauf von zehn Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr erhoben werden kann (§ 534 Abs 3 ZPO).

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, dass das Vorverfahren 31 Cgs 5/16h des Erstgerichts jedenfalls keine taugliche Grundlage für die Annahme des Prozesshindernisses der entschiedenen Streitsache bilden könnte. Wie dargestellt, wäre hiefür das Vorliegen einer endgültigen Sachentscheidung Voraussetzung, was bei einer Klagsrücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß der Sonderregelung des § 72 ASGG unzweifelhaft nicht der Fall ist. Eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens käme schon deshalb nicht in Betracht, da § 530 Abs 1 ZPO hiefür das Vorliegen einer die Sache erledigenden Entscheidung verlangt; ein Beschluss, mit dem – wie hier – die Rücknahme der Klage zur Kenntnis genommen wurde, ist keine solche Entscheidung im genannten Sinn (Kodek in Rechberger, ZPO4, Rz 2 zu § 530; EFSlg 36.805; MGA17, E 35 zu § 530).

Die angefochtene Entscheidung ist somit zu bestätigen.

Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden weder behauptet noch ergeben sich solche aus der Aktenlage.

Trotz Vorliegens eines bestätigenden Beschlusses ist der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, da die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Eine Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO liegt jedoch nicht vor, weshalb für eine Zulassung des Revisionsrekurses kein Anlass besteht.

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Oberlandesgericht Graz, Abteilung 6 Graz, am 23. März 2017

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