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2 Ob 31/84. gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere. Verfahrenskosten.

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Academic year: 2022

Aktie "2 Ob 31/84. gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere. Verfahrenskosten."

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. Udo K*****, vertreten durch Dr. Günter Schnitzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1.) Ignaz G*****, 2.) B*****, beide vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 35.474,60 S sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 31. Jänner 1984, GZ 6 R 8/84-33, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 9. September 1983, GZ 25 Cg 286/82-24, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

B e s c h l u s s

gefasst:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

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B e g r ü n d u n g :

Der Kläger fuhr am 11. Oktober 1981 um ca 19:50 Uhr mit seinem Pkw auf der Packer -Bundesstraße im Gemeindegebiet E***** auf den in gleicher Richtung fahrenden, von Peter W***** gelenkten vom Erstbeklagten Ignaz G***** gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Traktor Marke Steyr T 84, Kennzeichen *****, auf, wodurch beide Fahrzeuge schwer beschädigt wurden. Peter W***** hatte den Traktor, der im Unfallszeitpunkt hinten nicht beleuchtet war, unbefugt in Betrieb genommen.

Der Kläger behauptet das überwiegende Mitverschulden des Peter W***** am Unfall im Ausmaß von drei Vierteln und begehrt insoweit den Ersatz von Reparaturkosten und Wertminderung seines Fahrzeugs in der Höhe von 59.843,25 S sA.

Der Erstbeklagte Ignaz G***** wendete eine Gegenforderung von 30.000 S aufrechnungsweise ein und beantragte ebenso wie die zweitbeklagte Partei die Abweisung des Klagebegehrens.

Das Erstgericht stellte die Klagsforderung auf der Grundlage einer Verschuldensteilung von 3 : 2 zugunsten des Klägers mit 45.474,60 S, die eingewendete Gegenforderung mit 10.000 S als zu Recht bestehend fest, sprach dem Kläger demgemäß 35.474,60 S sA zu und wies das Mehrbegehren von 24.368,65 S sA ab.

Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil die Abweisung des Mehrbegehrens, hob das erstgerichtliche Urteil im Übrigen auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung zurück. Es sprach aus, dass das Verfahren in

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erster Instanz erst nach Rechtskraft seines Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen sei.

Gegen den berufungsgerichtlichen

Aufhebungsbeschluss erhebt der Kläger einen auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützten Rekurs mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils.

Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht gerechtfertigt.

Im Rekursverfahren ist ausschließlich die Frage umstritten, ob den Erstbeklagten als Halter des Traktors an der unbefugten Inbetriebnahme dieses Fahrzeugs durch Peter W***** iSd § 6 Abs 1 EKHG ein Verschulden trifft. Das Erstgericht hatte diese Frage auf der Grundlage folgender Feststellungen bejaht: Der Hof des Ignaz G ***** liegt in O*****, Gemeinde R*****, an der Gemeindestraße. Der Hof ist eingefriedet, sein Zugang jedoch ständig offen. Auf dem Hofe befindet sich ein zur Abstellung von landwirtschaftlichen Geräten dienender Geräteschuppen, der unten offen und nicht versperrbar ist. Ignaz G ***** hatte am 11. Oktober 1981 in den Nachmittagsstunden seinen Traktor vor dem Stallgebäude unversperrt abgestellt, sich danach in sein Wohnhaus und sodann mit seinem Pkw ins Gasthaus T***** in J***** begeben. Der Traktor der Marke Steyr T 84 Baujahr 1955, hatte keine Sperrvorrichtung und konnte nach Vorglühen gestartet werden. Er war typenmäßig nur mit einem

„Steck-(Zünd-)Schlüssel für Dieselmotoren ausgerüstet. Sein sogenanntes Zündschloss kann bereits mit einem einfachen Nagel in Funktion gesetzt werden. Es ist so angebracht, dass es nach unten offen ist und jederzeit ohne besondere Kenntnisse und Aufwand kurzgeschlossen werden kann.

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Gegen 18:30 Uhr nahm Peter W***** den abgestellten Traktor unbefugt in Gebrauch und fuhr auf der Packer Bundesstraße in westliche Richtung, wobei es schließlich zum Unfall kam.

Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, zur Beantwortung der Frage der Haftung der beklagten Parteien gemäß § 6 Abs 1 Satz 2 EKHG bedürfe es noch weiterer Feststellungen. Grundsätzlich überschreite es die Grenze des Zumutbaren, vom Traktorhalter zu fordern, dass er dieses offensichtlich für landwirtschaftliche Zwecke bestimmte Zugfahrzeug zur Vermeidung einer Schwarzfahrt bei Nichtbenützung oder Nichtüberwachung ständig versperrt zu halten habe. Dies würde nämlich bedeuten, dass ein solcher Traktor entweder nur in einem versperrten Raum verwahrt oder mit einer gesondert konstruierten und anzubringenden, vom Hersteller nicht vorgesehenen Sperrvorrichtung versehen abgestellt werden dürfe. Das Berufungsgericht sei der Auffassung, dass der Traktorhalter bei einem solchen fabriks - und serienmäßig hergestellten landwirtschaftlichen Gerät seiner Sorgfaltspflicht im Allgemeinen genüge, wenn er tagsüber den Traktor in seinem - eingezäunten - Wirtschaftshof abstelle, den Zündschlüssel abziehe und die Handbremse anziehe. Dies, solange er nicht aus besonderen Umständen wisse oder wissen müsse, dass Personen in den Hof kämen, die einerseits wüssten, wie der Traktor ohne Zündschlüssel in Betrieb genommen werden könne und andererseits auch eine gewisse Neigung zur unbefugten Gebrauchtnahme von Zugfahrzeugen hätten. Letzteres habe der Kläger hier gar nicht behauptet. Zur Frage, ob der Erstbeklagte den Steck-(Zünd-)Schlüssel abgezogen und die Handbremse angezogen gehabt habe, fehlten aber

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Beweisergebnisse und Feststellungen. Somit könne die Rechtssache noch nicht abschließend beurteilt werden.

Im Rekurs wird vorgebracht, der Halter eines Fahrzeugs müsse nach der Rechtsprechung alle technischen Einrichtungen eines Kraftfahrzeugs ausnützen und bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalls alles tun, was ihm zur Verhinderung von Schwarzfahrten zugemutet werden könne.

Vorliegendenfalls sei das Grundstück des Beklagten Ignaz G***** praktisch frei zugänglich gewesen, dieser habe „um die Möglichkeit der besonders leichten Inbetriebnahme des Traktors durch Außenstehende aufgrund der Startvorrichtung“

gewusst und auch die Möglichkeit gehabt „sein Fahrzeug versperrbar im Scheunengebäude abzustellen“. Somit habe Ignaz G***** die Inbetriebnahme des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Richtig ist, dass der Halter alle technischen Einrichtungen des Kraftfahrzeugs ausnützen muss, um der Inbetriebnahme durch Unbefugte ein beträchtliches Hindernis entgegenzusetzen (ZVR 1975/117, 1979/127, 1983/85, 1983/343) und dass unter der „Ermöglichung“ der Benützung des Kraftfahrzeugs iSd § 6 Abs 1 zweiter Satz EKHG schon das Setzen günstiger Bedingungen zu verstehen ist (ZVR 1971/40, 1975/200, 1978/78, 1981/191, 1983/343 ua).

Ein ganz besonders hohes Maß an Sorgfalt und Vorsicht muss vom Halter oder Lenker vor allem dann verlangt werden, wenn mit der Möglichkeit einer Schwarzfahrt durch Personen zu rechnen ist, die mit dem Fahrzeughalter oder -lenker in einer besonderen, eine solche Fahrt erleichternden Beziehung stehen, wie etwa Haushalts-, Familien- oder Betriebsangehörige (ZVR 1975/101, 1976/234, 1977/129, 1982/279 ua). Die Pflicht des Fahrzeughalters zur Sicherung

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des Fahrzeugs gegen unbefugte Inbetriebnahme darf allerdings nicht überspannt werden; solche Sicherungsmaßnahmen müssen daher jedenfalls auch zumutbar sein (SZ 40/64; ZVR 1976/234).

Vorliegendenfalls hat der Erstbeklagte Ignaz G***** im Sinne der berufungsgerichtlichen Ansicht aber dann ohnehin alle technischen Einrichtungen ausgenützt und auch keine günstigen Bedingungen für die Inbetriebnahme des Traktors durch Peter W***** gesetzt, wenn er beim Fahrzeug den Zündschlüssel abgezogen hatte, sodass unter gewöhnlichen Umständen eine Inbetriebnahme durch Unbefugte nicht möglich war. Weitere Einrichtungen zur Erschwerung einer Schwarzfahrt waren nämlich einerseits an dem aus dem Jahre 1955 stammenden Traktor serienmäßig gar nicht vorhanden. Andererseits kann aber die zusätzliche Anbringung von Einrichtungen zur Verhinderung einer unbefugten Inbetriebnahme im Hinblick auf die Art des Fahrzeugs, nämlich einer erfahrungsgemäß weniger Anreiz zu Schwarzfahrten bietenden landwirtschaftlichen Zugmaschine, unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zweifellos nicht gefordert werden. Dies insbesondere, wenn man bedenkt, dass sie vor der - unversperrbaren - Scheune des Bauernhofs und somit auf einer privaten, nur Hofbesuchern zugänglichen, Fläche abgestellt war. Damit, dass eine nicht zum Hof gehörende Person - so der offenbar auch nicht als Schwarzfahrer bekannte Peter W***** - den eingezäunten, wenngleich nicht verschlossenen Hof betreten würde, um dort das nahe dem Hause abgestellte Fahrzeug trotz Fehlen des Zündschlüssels mittels mitgebrachter Vorrichtungen bzw durch entsprechende Manipulation in Betrieb zu nehmen, musste Ignaz G***** unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht in einem solchen Maße rechnen, dass er

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deswegen zur zusätzlichen Anbringung von Sicherungsmitteln am Traktor verpflichtet gewesen wäre. Eine Versperrung, wie sie bei den im Allgemeinen mit Türen versehenen Personen- und Lastkraftwagen möglich und daher als weiteres Sicherungsmittel grundsätzlich zu fordern ist, kann bei einem offenen landwirtschaftlichen Fahrzeug zwangsläufig nicht erfolgen.

Somit erweist sich der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluss grundsätzlich als zutreffend. Das Erstgericht wird sein Verfahren aber weiters auch noch dahin zu ergänzen haben, ob der unbefugt in Betrieb genommene Traktor Marke Steyr T 84, Baujahr 1955, eine Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h aufwies, worauf die - nicht in die Feststellungen aufgenommene - Ausführung des Kfz-technischen Sachverständigen in AS 49 („... maximal mögliche Geschwindigkeit von 16 km/h ...“) hinweist. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 2 Abs 2 EKHG und des

§ 1 Abs 2 lit a KFG 1967 stellt eine solche Bauartgeschwindigkeit nämlich jedenfalls die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des EKHG und damit für die Halterhaftung nach § 6 Abs 1 EKHG dar.

Dem im Ergebnis ungerechtfertigten Rekurs des Klägers war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.

Oberster Gerichtshof, Wien, am 18. Dezember 1984

Dr. K r a l i k

Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung:

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