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4 Das europäische Mehrwertsteuer-System

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Academic year: 2022

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(1)

4 Das europäische

Mehrwertsteuer-System

Rechtsgrundlagen

• Art. 90 EGV: keine besondere Besteuerung von Importen

• Art. 93 EGV: Auftrag zur Harmonisierung der indirekten Steuern

• Vorschlagsverfahren mit Einstimmigkeit im Rat

• 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG

Amtsblatt L 145 vom 13.6.1977, S. 1, mehrfach geändert, insbesondere durch

• Binnenmarktrichtlinie 91/680/EWG

Stand der Harmonisierung

• weitgehend einheitliche Bemessungsgrundlage

• Vorgaben für die Steuersätze

• Besteuerung grenzüberschreitender Umsätze

(2)

4.1 Grundlagen der Mehrwertsteuer

Bezeichnung

• in Deutschland: Umsatzsteuer (USt)

• in der EU: Mehrwertsteuer Steuerpflichtige

Unternehmer, nicht Konsumenten Steuergegenstand

• Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Inland

• Einfuhr

• innergemeinschaftlicher Erwerb

• durch einen Steuerpflichtigen

• im Rahmen seines Unternehmens Bemessungsgrundlage

• die gesamte Gegenleistung für die Lieferung bzw.

Dienstleistung

• einschließlich spezieller Verbrauchsteuern (z.B.

Mineralölsteuer)

• ohne Mehrwersteuer selbst Æ Nettowertsteuer

(3)

Konsu- ment Untern. 2

Untern. 1 Untern. 3

100 100 100

Fiskus

16 16 32 32 48

116 232 348

Vorsteuerabzug

Jeder Steuerpflichtige darf die Mehrwertsteuer, die in den bezogenen Lieferungen und Leistungen enthalten ist, von der Steuer abziehen.

• Vorleistungen

• gekaufte Kapitalgüter

Steuersätze

• Normalsatz mindestens 15%

• ein oder zwei ermäßigte Sätze sind für bestimmte Gütergruppen zulässig, mindestens 5%

(4)

Ermäßigte Steuersätze u.a.

• Anhang H der 6. MWSt-Richtlinie, z.B – Nahrungsmittel

– medizinische Geräte – Beherbergung in Hotels

• Erdgas, Elektrizität

• Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten

• arbeitsintensive Dienstleistungen

– von 1.1.1999 bis 31.12.2005, z.B.

– Häusliche Pflege

– Reinigung in Haushalten, von Fenstern

• Vor 1991 bestehende Ermäßigungen dürfen bestehen bleiben.

Steuerbefreiungen, z.B.

• bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten

• Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

• Exportlieferungen in das Drittstaatsgebiet

• Lieferungen in andere Mitgliedstaaten

(5)

DOK/1636/2005 Europäische Kommission, Generaldirektion

(6)

4.2 Grenzüberschreitender Handel

Besteuerungsprinzipien

Grundproblem der MwSt bei internationalem Handel

• Besteuerung durch den Exportstaat und/oder

• Besteuerung durch den Importstaat

Vermeidung von Doppelbesteuerung (und von Nullbesteuerung):

Belastung grenzüberschreitender Lieferungen

• mit der Steuer des Importstaates:

Bestimmungslandprinzip (BLP)

• mit der Steuer des Exportstaates:

Ursprungslandprinzip (ULP)

(7)

Kommerzieller innergemeinschaftlicher Handel (zwischen Unternehmern)

• Steuerbefreiung im Exportstaat

• Nachweis durch Umsatzsteuer-Identifikations- nummer des Abnehmers

Die „Übergangsregelung“

• Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb im Importstaat

• „Verlagerung der Grenzkontrollen in die Unternehmen“

„Binnenmarktrichtlinie“ 91/680/EWG (Abl. L 376/1)

• seit 1.1.1993 in Kraft

zunächst bis Ende 1996 befristet, verlängert sich automatisch.

• Motivation: Wegfall der Grenzkontrollen durch Vollendung des Binnenmarktes

(8)

Ergebnis: BLP

Staatsgrenze

Unt. 1

1250

Unt. 2

2000

Unt. 3

Endver- braucher 3480

DK D

Fiskus DK Fiskus D

250 -250 320 -320 480

1000 1000 1000

Nichtkommerzieller innergemeinschaftlicher Handel (Lieferungen von einem Unternehmer an Endverbraucher)

• Abhollieferungen: ULP

Unt. 1

1250

Unt. 2

2500 Endverbraucher

Fiskus DK

250 -250 500

1000 1000

DK D

(9)

• Versendungslieferungen werden im Importstaat beim liefernden Unternehmen besteuert: BLP

Unt. 1

1250

Unt. 2

2320 Endverbraucher

Fiskus DK

250 -250

Fiskus D 320

D

1000 1000

DK

Lieferung und Erwerb neuer Kraftfahrzeuge:

Steuerbefreiung beim liefernden Unternehmer, Erwerbsbesteuerung beim Käufer: BLP

Unt. 1

1250

Unt. 2

2000 Endverbraucher

Fiskus DK 250 -250

Fiskus D 320

DK D

1000 1000

(10)

4.3 Allokative Wirkungen einer speziellen Verbrauchsteuer

Spezielle Verbrauchsteuer

• Nur ein Gut wird besteuert.

• typischerweise Mengensteuer [€ / Mengeneinheit]

Beispiele

• Mineralölsteuer

• Tabaksteuer

• Biersteuer Zwei-Länder-Modell

t

Steuersatz im Inland

t*

Steuersatz im Ausland (*) Konsumentenpreise

q

im Inland

q*

im Ausland

(11)

Produzentenpreise

p

im Inland

p*

im Ausland Definitionen

q = p + t q* = p* + t*

Einheitlichkeit der Preise

• Ausländische Konsumenten zahlen

q*

,

unabhängig davon, ob das Gut aus dem Inland importiert ist oder aus der

ausländischen Produktion stammt.

• Inländische Produzenten erhalten

p

, un- abhängig davon, ob das Gut ins Ausland exportiert wird oder im Inland verkauft wird.

Bestimmungslandprinzip

Die inländische Produktion wird beim Export ins Ausland mit dem ausländischen Steuersatz belastet:

q* = p + t*

Mit der Definition

q* = p* + t*

folgt

p* = p

(12)

Das Bestimmungslandprinzip gleicht die Produzentenpreise international an.

Ursprungslandprinzip

Die inländische Produktion wird beim Export ins Ausland mit dem inländischen Steuersatz belastet:

q* = p + t

Mit der Definition

q = p + t

folgt

q* = q

Das Ursprungslandprinzip gleicht die Konsumentenpreise international an.

Europaweite Effizienz

Produktionseffizienz

• Effiziente Produktionsstruktur

• Es ist nicht möglich, den gesamten Output beider Länder zu geringeren Kosten zu produzieren.

(13)

Kostenminimale Produktion

X

vorgegebene Menge des besteuerten Gutes

x

im Inland produzierte Menge

x*=X-x

im Ausland produzierte Menge

C(x

) Kosten der inländischen Produktion

C*(x*)

Kosten der ausländischen Produktion

min

C(x) + C*(x*)

u.d.B.

x + x* = X

min

C(x) + C*(X - x)

x, x*

x

notwendige Bedingung für ein Kostenminimum

C´(x) - C* ´(X - x) = 0

C´(x) = C* ´(x*)

(14)

Gewinnmaximierung des ausländischen Unternehmens

max

p*x* - C* (x*)

p* = C*´(x*)

Bestimmungslandprinzip

p = p* ⇒ C´ (x) = C*´(x*)

Die Erhebung einer speziellen Verbrauchsteuer nach dem Bestimmungslandprinzip sichert

Produktionseffizienz, auch wenn die Steuersätze unterschiedlich sind.

x x*

Importneutralität:

Die Herstellungskosten (Produzentenpreis bzw.

Grenzkosten) sind dieselben, unabhängig davon, aus welchem Land das Gut stammt.

Marktgleichgewicht

Gewinnmaximierung des inländischen Unternehmens max

px - C (x)

p = C´ (x)

(15)

Ursprungslandprinzip

p = q - t

p* = q* - t* = q - t*

Wenn

t > t* gilt, dann folgt (x) < C*´(x*)

Die Erhebung einer speziellen Verbrauchsteuer nach dem Ursprungslandprinzip verletzt

Produktionseffizienz, wenn die Steuersätze unterschiedlich sind.

Konsumeffizienz

• Effiziente Konsumstruktur

• Es gibt keine lohnenden

Tauschmöglichkeiten mehr für die Konsumenten.

• Die Grenzzahlungsbereitschaften für das besteuerte Gut müssen im Inland und im Ausland übereinstimmen.

(16)

Bruttopreis, Grenz-

kosten im Inland

Preis ohne Steuern

C´(x) C´(x) + t C* ´(x*) + t*

C*´(x*)

x* Effiziente

Produktions- struktur

Bruttopreis nach

Steuern

Bruttopreis, Grenz-

kosten im Ausland

x

Produktions- struktur bei ULP

X

X 0

0

Wohlfahrtsverlust Zur Produktionseffizienz

(17)

Die Konsumenten im Inland konsumieren soviel von dem besteuerten Gut, dass gilt

Grenzzahlungsbereitschaft

= q

Die Konsumenten im Ausland konsumieren soviel von dem besteuerten Gut, dass gilt

Grenzzahlungsbereitschaft *

= q*

Ursprungslandprinzip

q=q* ⇒ Beim ULP wird Konsumeffizienz erreicht.

Exportneutralität:

Das Gut bringt denselben Nutzen

(Konsumentenpreis, Grenzzahlungsbereitschaft),

unabhängig davon, in welches Land es verkauft wird.

Bestimmungslandprinzip (mit

t > t*)

q* = p* + t* = p + t* < p + t = q

• Beim BLP wird Konsumeffizienz verletzt, wenn die Steuersätze verschieden sind.

(18)

4.4 Bestimmungsland- und

Ursprungslandprinzip bei der Mehrwertsteuer

Vermeintliche Analogie zur speziellen Verbrauchsteuer

• „Das BLP sichert Produktionseffizienz.“

• „Das ULP sichert Konsumeffizienz.“

• „Das ULP führt zu einem

Wettbewerbsnachteil der Unternehmen in Hochsteuerländern.“

Unterschied zur speziellen Verbrauchsteuer

• Die Mehrwertsteuer trifft alle Konsumgüter.

• Deshalb können inländische Produzenten die Mehrwertsteuer auf Faktorlieferanten zurückwälzen.

• Auch unter dem ULP wird Produktionseffizienz erreicht.

• ULP und BLP sind äquivalent.

(19)

Produktion

• Inland:

x = γ N

γ

Grenzprodukt der Arbeit

N

exogenes Arbeitsangebot im Inland

• Ausland:

x* = γ N*

N*

exogenes Arbeitsangebot im Ausland

• identische Technologie

• Arbeit ist international immobil.

Steuersätze und Preise

• θ Steuersatz des Inlands

θ *

Steuersatz des Auslands

q = p(1+ θ ) Bruttopreis im Inland

q* = p* (1+ θ *) Bruttopreis im Ausland

w

Lohnsatz im Inland

w*

Lohnsatz im Ausland

(20)

Gewinnmaximierung im Inland

max

px - wN = p γ N - wN

N

Notwendige Bedingung pγ - w = 0

w/ p = γ

Gewinnmaximierung im Ausland

max

p*x * - w*N * = p* γ N* - w*N*

N

Notwendige Bedingung p*γ - w* = 0

w*/ p* = γ

Bestimmungslandprinzip

q* = p(1+ θ *)

• Angleichung der Nettopreise:

p* = p

• Die Bruttopreise unterscheiden sich gemäß den Steuersätzen:

q* = p(1+ θ *) q = p(1+ θ )

• Mit den Gewinnmaximierungsbedingungen folgt

p / p* = w / w* = 1

q / q* = (1+ θ ) / (1+ θ *)

(21)

Ursprungslandprinzip

q* = p(1+

θ

)

• Angleichung der Bruttopreise:

q* = q

• Die Nettopreise unterscheiden sich:

p* = q / (1+ θ *) p = q / (1+ θ )

• Gewinnmaximierung ⇒

p / p* = w / w* = (1+ θ * ) / (1+ θ ) q / q* = 1

Reallöhne

Aus Sicht der Unternehmen gilt beim BLP und beim ULP

: w/ p = γ

bzw. w*/ p* = γ

Aus Sicht der Konsumenten(= Arbeitnehmer) gilt beim BLP und beim ULP

:

w/ q = w/ [p(1+ θ )]

= γ / (1+ θ )

w*/ q* = w*/ [p*(1+ θ * )]

= γ / (1+ θ *)

(22)

Ergebnisse

• BLP und ULP führen zu denselben realen Arbeitskosten.

• Die Unternehmen im Hochsteuerland haben keinen Wettbewerbsnachteil.

• Beim BLP und beim ULP sinkt der Reallohn aus Sicht der Konsumenten bzw.

Arbeitnehmer durch die Mehrwertsteuer in gleichem Maße.

• Die Mehrwertsteuer wirkt wie eine

international differenzierte Lohnsteuer.

Einschränkungen und Erweiterungen

• endogenes Arbeitsangebot:

Geringere Beschäftigung im Hochsteuerland

• Mobilität der Arbeitnehmer:

Abwanderung der Arbeiter aus dem Hochsteuerland.

(23)

• mobiles Kapital als weiterer Input:

Kapitaleinkommen wird durch die Mehrwertsteuer nicht belastet.

⇒ Die Äquivalenz von ULP und BLP gilt weiterhin.

• ermäßigte Mehrwertsteuersätze

⇒ Die Mehrwertsteuer wird der speziellen Verbrauchsteuer ähnlich.

Allokationswirkung der Übergangsregelung

• Zwischenprodukte werden nach dem BLP, Endprodukte nach dem ULP besteuert.

• Das Preisverhältnis zwischen Zwischen- und Endprodukten wird verzerrt.

• Das Land mit dem höheren Steuersatz spezialisiert sich übermäßig auf die Herstellung von Zwischenprodukten.

(24)

4.5 Reformvorschläge für ein

europäisches Mehrwertsteuersystem

Binnenmarktprinzip

• Nicht verwirklichter Vorschlag der Kommission

• Besteuerung kommerzieller innergemeinschaft- licher Lieferungen im Exportstaat

• Abzug der ausländischen Vorsteuer durch den Importeur

• Verwaltungsvereinfachung für die Unternehmen

• Bezeichnung der Kommission:

Ursprungslandprinzip

• ökonomische Wirkung: Bestimmungslandprinzip

Unt. 1

1250

Unt. 2

2320 Endverbraucher in D

Fiskus DK

250 -250

Fiskus D 320

DK D

1000 1000

(25)

Steueraufkommen

• Verlagerung zu den Exportstaaten

• Clearingsystem zum Ausgleich der Aufkommensverschiebung

Formen des Clearing-Verfahrens Makroökonomisches Clearing

• Jedes Land erhält den Anteil am

europäischen Mehrwertsteueraufkommen, der seinem Anteil am europäischen

Konsum entspricht.

Mikroökonomisches Clearing

• Jeder Mitgliedstaat führt die auf

Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat erhobene Mehrwertsteuer an das

Clearinghaus ab.

• Jeder Mitgliedstaat erhält die für inner- gemeinschaftliche Lieferungen erstattete Vorsteuer vom Clearinghaus zurück.

• Informationsbedarf

(26)

Anreize für die Mitgliedstaaten (vgl. Genser, 2003)

Makroökonomisches Clearing

• 1 € Kontrollaufwand lohnt sich, wenn dadurch 1 € zusätzliches Aufkommen für das eigene Land erzeugt wird.

• Das zusätzlich generierte Aufkommen fließt dem eigenen Land nur gemäß seinem Anteil am Konsum zu.

• Beispiel:

Der niederländische Anteil am Konsum der EU beträgt 4%.

• Ergebnis:

zu niedriger Kontrollaufwand Mikroökonomisches Clearing

• Budgetausgleich bei vollständiger Information über alle Transaktionen

(27)

Anreize des mikroökonomischen Clearings, wenn das Clearinghaus auf Informationen der

Mitgliedstaaten angewiesen ist

Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat

• geringe Anreize zur Meldung an das Clearinghaus

• hohe Anreize zur Kontrolle der Mehrwert- steuerzahlung durch die Unternehmen

Lieferungen aus einem anderen Mitgliedstaat

• hohe Anreize zur Meldung an das Clearinghaus

• geringe Anreize zur Kontrolle der Berechtigung des Vorsteuerabzugs

Fazit

Ein europäisches Mehrwertsteuersystem sollte mit einem möglichst geringen Clearing-Volumen

auskommen.

(28)

Binnenmarktsystem mit europaweit einheitlichem Mehrwertsteuersatz (Commission, 1996)

• mittleres Clearing-Volumen

• keine nationale Steuersatzautonomie

VIVAT: Viable Integrated Value Added Tax (Keen und Smith 1996, 2000)

• einheitliche „Euro-Mehrwertsteuer“ mit identischem Satz auf alle Lieferungen und Leistungen in der EU

• Vorsteuerabzug für alle (auch aus anderen Mitgliedstaaten bezogenen) Lieferungen und Leistungen

• Verkaufssteuer auf Lieferungen und

Leistungen an Endverbraucher mit national festgelegten Sätzen

(29)

• geringes Clearing-Volumen

– betrifft nur die Euro-Mehrwertsteuer – einheitlicher Satz

• nationale Autonomie beim Satz der Verkaufssteuer

• Erhebung der Verkaufssteuer nur auf der letzten Stufe

• Euro-Mehrwertsteuer ist zusätzlich.

Beispiel

• Satz der Euro-MWSt: 5%

• Satz der nationalen Verkaufssteuer in Deutschland: 16%

Unt. 1

1050

Unt. 2 Unt. 3

End-v.

DK D

3150

Fiskus DK Fiskus D

-100 840

1000 1000 1000

100

2100 1000 4840

100

Unt. 4

50 - 50 150 -150

(30)

CVAT: Compensating Value Added Tax (Mc Lure 2000)

• nationale Mehrwertsteuer auf Lieferungen und Leistungen an inländische Unternehmer und Konsumenten

• europaweit einheitliche kompensierende Mehrwertsteuer (CVAT) auf Lieferungen und Leistungen an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten

• Vorsteuerabzug für beide Arten der Mehrwertsteuer

Beispiel

• Satz der CVAT: 15%

• Satz der nationalen Mehrwertsteuer in Deutschland: 16%

• Satz der nationalen Mehrwertsteuer in Dänemark: 25%

(31)

Unt. 1

1250

Unt. 2 Unt. 3

End-v.

DK D

3480

Fiskus DK Fiskus D

-300 640

1000 1000 1000

300

2300 1000 4640

300

Unt. 4

• mittleres Clearing-Volumen

– betrifft nur die kompensierende MWSt – einheitlicher Satz

• nationale Autonomie beim Satz der nationalen Mehrwertsteuer

• durchgängige Erhebung der Mehrwertsteuer auf allen Stufen

• kompensierende Mehrwertsteuer ersetzt die Mehrwertsteuer bei innergemeinschaftlichen Transaktionen.

-250 480

250 -480

(32)

4.7 Fazit

Harmonisierungsbedarf bei der Mehrwertsteuer?

• Ein gemeinsames System für grenzüber- schreitende Transaktionen ist notwendig.

• Ein durchgängig angewandtes ULP oder BLP ist trotz national unterschied- licher Sätze mit Effizienz vereinbar.

• Differenzierung der Sätze innerhalb der Mitgliedstaaten verursacht Ineffizienzen.

• Der Wunsch nach Harmonisierung

entsteht vor allem durch Ansprüche an die Verteilung des Steueraufkommens.

Aussichten für eine Harmonisierung?

• Die Sätze sind sehr unterschiedlich.

• Die Mehrwertsteuer ist überall eine wichtige Einnahmequelle des Staates.

• Die Sorge um fiskalische Einbußen macht jede Einigung über Reformen schwierig.

• Einstimmigkeit im Rat

⇒ Die Übergangsregelung wird noch lange bestehen bleiben.

(33)

Literaturangaben

Commision of the European Communities (1996):

A common system of VAT: A programme for the single market, COM (1996), 328 final.

Genser, B. (2003): Coordinating VATs between EU member states, International Tax and Public

Finance 10, 735-752.

Keen, M. und S. Smith (1996): The future of the Value Added Tax in the European Union, Economic Policy 23, 375-420.

Keen, M. und S. Smith (2000): Viva VIVAT!,

International Tax and Public Finance 7, 741-751.

Mc Lure, C. (2000): Implementing subnational VATs on international trade: The Compensating VAT (CVAT), International Tax and Public Finance 7, 723-740.

Referenzen

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