4 Das europäische
Mehrwertsteuer-System
Rechtsgrundlagen
• Art. 90 EGV: keine besondere Besteuerung von Importen
• Art. 93 EGV: Auftrag zur Harmonisierung der indirekten Steuern
• Vorschlagsverfahren mit Einstimmigkeit im Rat
• 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG
Amtsblatt L 145 vom 13.6.1977, S. 1, mehrfach geändert, insbesondere durch
• Binnenmarktrichtlinie 91/680/EWG
Stand der Harmonisierung
• weitgehend einheitliche Bemessungsgrundlage
• Vorgaben für die Steuersätze
• Besteuerung grenzüberschreitender Umsätze
4.1 Grundlagen der Mehrwertsteuer
Bezeichnung
• in Deutschland: Umsatzsteuer (USt)
• in der EU: Mehrwertsteuer Steuerpflichtige
Unternehmer, nicht Konsumenten Steuergegenstand
• Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Inland
• Einfuhr
• innergemeinschaftlicher Erwerb
• durch einen Steuerpflichtigen
• im Rahmen seines Unternehmens Bemessungsgrundlage
• die gesamte Gegenleistung für die Lieferung bzw.
Dienstleistung
• einschließlich spezieller Verbrauchsteuern (z.B.
Mineralölsteuer)
• ohne Mehrwersteuer selbst Æ Nettowertsteuer
Konsu- ment Untern. 2
Untern. 1 Untern. 3
100 100 100
Fiskus
16 16 32 32 48
116 232 348
Vorsteuerabzug
Jeder Steuerpflichtige darf die Mehrwertsteuer, die in den bezogenen Lieferungen und Leistungen enthalten ist, von der Steuer abziehen.
• Vorleistungen
• gekaufte Kapitalgüter
Steuersätze
• Normalsatz mindestens 15%
• ein oder zwei ermäßigte Sätze sind für bestimmte Gütergruppen zulässig, mindestens 5%
Ermäßigte Steuersätze u.a.
• Anhang H der 6. MWSt-Richtlinie, z.B – Nahrungsmittel
– medizinische Geräte – Beherbergung in Hotels
• Erdgas, Elektrizität
• Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten
• arbeitsintensive Dienstleistungen
– von 1.1.1999 bis 31.12.2005, z.B.
– Häusliche Pflege
– Reinigung in Haushalten, von Fenstern
• Vor 1991 bestehende Ermäßigungen dürfen bestehen bleiben.
Steuerbefreiungen, z.B.
• bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten
• Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
• Exportlieferungen in das Drittstaatsgebiet
• Lieferungen in andere Mitgliedstaaten
DOK/1636/2005 Europäische Kommission, Generaldirektion
4.2 Grenzüberschreitender Handel
Besteuerungsprinzipien
Grundproblem der MwSt bei internationalem Handel
• Besteuerung durch den Exportstaat und/oder
• Besteuerung durch den Importstaat
Vermeidung von Doppelbesteuerung (und von Nullbesteuerung):
Belastung grenzüberschreitender Lieferungen
• mit der Steuer des Importstaates:
Bestimmungslandprinzip (BLP)
• mit der Steuer des Exportstaates:
Ursprungslandprinzip (ULP)
Kommerzieller innergemeinschaftlicher Handel (zwischen Unternehmern)
• Steuerbefreiung im Exportstaat
• Nachweis durch Umsatzsteuer-Identifikations- nummer des Abnehmers
Die „Übergangsregelung“
• Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb im Importstaat
• „Verlagerung der Grenzkontrollen in die Unternehmen“
„Binnenmarktrichtlinie“ 91/680/EWG (Abl. L 376/1)
• seit 1.1.1993 in Kraft
•
zunächst bis Ende 1996 befristet, verlängert sich automatisch.• Motivation: Wegfall der Grenzkontrollen durch Vollendung des Binnenmarktes
•
Ergebnis: BLPStaatsgrenze
Unt. 1
1250
Unt. 2
2000
Unt. 3
Endver- braucher 3480
DK D
Fiskus DK Fiskus D
250 -250 320 -320 480
1000 1000 1000
Nichtkommerzieller innergemeinschaftlicher Handel (Lieferungen von einem Unternehmer an Endverbraucher)
• Abhollieferungen: ULP
Unt. 1
1250
Unt. 2
2500 Endverbraucher
Fiskus DK
250 -250 500
1000 1000
DK D
• Versendungslieferungen werden im Importstaat beim liefernden Unternehmen besteuert: BLP
Unt. 1
1250
Unt. 2
2320 Endverbraucher
Fiskus DK
250 -250
Fiskus D 320
D
1000 1000
DK
•
Lieferung und Erwerb neuer Kraftfahrzeuge:Steuerbefreiung beim liefernden Unternehmer, Erwerbsbesteuerung beim Käufer: BLP
Unt. 1
1250
Unt. 2
2000 Endverbraucher
Fiskus DK 250 -250
Fiskus D 320
DK D
1000 1000
4.3 Allokative Wirkungen einer speziellen Verbrauchsteuer
Spezielle Verbrauchsteuer
• Nur ein Gut wird besteuert.
• typischerweise Mengensteuer [€ / Mengeneinheit]
Beispiele
• Mineralölsteuer
• Tabaksteuer
• Biersteuer Zwei-Länder-Modell
•
t
Steuersatz im Inland•
t*
Steuersatz im Ausland (*) Konsumentenpreise•
q
im Inland•
q*
im AuslandProduzentenpreise
•
p
im Inland•
p*
im Ausland Definitionenq = p + t q* = p* + t*
Einheitlichkeit der Preise
• Ausländische Konsumenten zahlen
q*
,unabhängig davon, ob das Gut aus dem Inland importiert ist oder aus der
ausländischen Produktion stammt.
• Inländische Produzenten erhalten
p
, un- abhängig davon, ob das Gut ins Ausland exportiert wird oder im Inland verkauft wird.Bestimmungslandprinzip
Die inländische Produktion wird beim Export ins Ausland mit dem ausländischen Steuersatz belastet:
q* = p + t*
Mit der Definition
q* = p* + t*
folgtp* = p
Das Bestimmungslandprinzip gleicht die Produzentenpreise international an.
Ursprungslandprinzip
Die inländische Produktion wird beim Export ins Ausland mit dem inländischen Steuersatz belastet:
q* = p + t
Mit der Definition
q = p + t
folgtq* = q
Das Ursprungslandprinzip gleicht die Konsumentenpreise international an.
Europaweite Effizienz
Produktionseffizienz
• Effiziente Produktionsstruktur
• Es ist nicht möglich, den gesamten Output beider Länder zu geringeren Kosten zu produzieren.
Kostenminimale Produktion
•
X
vorgegebene Menge des besteuerten Gutes•
x
im Inland produzierte Menge•
x*=X-x
im Ausland produzierte Menge•
C(x
) Kosten der inländischen Produktion•
C*(x*)
Kosten der ausländischen Produktionmin
C(x) + C*(x*)
u.d.B.
x + x* = X
min
C(x) + C*(X - x)
x, x*
x
notwendige Bedingung für ein Kostenminimum
C´(x) - C* ´(X - x) = 0
⇒ C´(x) = C* ´(x*)
Gewinnmaximierung des ausländischen Unternehmens
max
p*x* - C* (x*)
⇒ p* = C*´(x*)
Bestimmungslandprinzip
p = p* ⇒ C´ (x) = C*´(x*)
Die Erhebung einer speziellen Verbrauchsteuer nach dem Bestimmungslandprinzip sichert
Produktionseffizienz, auch wenn die Steuersätze unterschiedlich sind.
x x*
Importneutralität:
Die Herstellungskosten (Produzentenpreis bzw.
Grenzkosten) sind dieselben, unabhängig davon, aus welchem Land das Gut stammt.
Marktgleichgewicht
Gewinnmaximierung des inländischen Unternehmens max
px - C (x)
⇒ p = C´ (x)
Ursprungslandprinzip
p = q - t
p* = q* - t* = q - t*
Wenn
t > t* gilt, dann folgt C´ (x) < C*´(x*)
Die Erhebung einer speziellen Verbrauchsteuer nach dem Ursprungslandprinzip verletzt
Produktionseffizienz, wenn die Steuersätze unterschiedlich sind.
Konsumeffizienz
• Effiziente Konsumstruktur
• Es gibt keine lohnenden
Tauschmöglichkeiten mehr für die Konsumenten.
• Die Grenzzahlungsbereitschaften für das besteuerte Gut müssen im Inland und im Ausland übereinstimmen.
Bruttopreis, Grenz-
kosten im Inland
Preis ohne Steuern
C´(x) C´(x) + t C* ´(x*) + t*
C*´(x*)
x* Effiziente
Produktions- struktur
Bruttopreis nach
Steuern
Bruttopreis, Grenz-
kosten im Ausland
x
Produktions- struktur bei ULP
X
X 0
0
Wohlfahrtsverlust Zur Produktionseffizienz
Die Konsumenten im Inland konsumieren soviel von dem besteuerten Gut, dass gilt
Grenzzahlungsbereitschaft
= q
Die Konsumenten im Ausland konsumieren soviel von dem besteuerten Gut, dass gilt
Grenzzahlungsbereitschaft *
= q*
Ursprungslandprinzip
q=q* ⇒ Beim ULP wird Konsumeffizienz erreicht.
Exportneutralität:
Das Gut bringt denselben Nutzen
(Konsumentenpreis, Grenzzahlungsbereitschaft),
unabhängig davon, in welches Land es verkauft wird.
Bestimmungslandprinzip (mit
t > t*)
q* = p* + t* = p + t* < p + t = q
• Beim BLP wird Konsumeffizienz verletzt, wenn die Steuersätze verschieden sind.
4.4 Bestimmungsland- und
Ursprungslandprinzip bei der Mehrwertsteuer
Vermeintliche Analogie zur speziellen Verbrauchsteuer
• „Das BLP sichert Produktionseffizienz.“
• „Das ULP sichert Konsumeffizienz.“
• „Das ULP führt zu einem
Wettbewerbsnachteil der Unternehmen in Hochsteuerländern.“
Unterschied zur speziellen Verbrauchsteuer
• Die Mehrwertsteuer trifft alle Konsumgüter.
• Deshalb können inländische Produzenten die Mehrwertsteuer auf Faktorlieferanten zurückwälzen.
• Auch unter dem ULP wird Produktionseffizienz erreicht.
• ULP und BLP sind äquivalent.
Produktion
• Inland:
x = γ N
•
γ
Grenzprodukt der Arbeit•
N
exogenes Arbeitsangebot im Inland• Ausland:
x* = γ N*
•
N*
exogenes Arbeitsangebot im Ausland• identische Technologie
• Arbeit ist international immobil.
Steuersätze und Preise
• θ Steuersatz des Inlands
•
θ *
Steuersatz des Auslands•
q = p(1+ θ ) Bruttopreis im Inland
• q* = p* (1+ θ *) Bruttopreis im Ausland
•
w
Lohnsatz im Inland•
w*
Lohnsatz im AuslandGewinnmaximierung im Inland
max
px - wN = p γ N - wN
N
Notwendige Bedingung pγ - w = 0
⇒
w/ p = γ
Gewinnmaximierung im Ausland
max
p*x * - w*N * = p* γ N* - w*N*
N
Notwendige Bedingung p*γ - w* = 0
⇒
w*/ p* = γ
Bestimmungslandprinzip
q* = p(1+ θ *)
• Angleichung der Nettopreise:
p* = p
• Die Bruttopreise unterscheiden sich gemäß den Steuersätzen:
q* = p(1+ θ *) q = p(1+ θ )
• Mit den Gewinnmaximierungsbedingungen folgt
p / p* = w / w* = 1
q / q* = (1+ θ ) / (1+ θ *)
Ursprungslandprinzip
•
q* = p(1+
θ)
• Angleichung der Bruttopreise:
q* = q
• Die Nettopreise unterscheiden sich:
p* = q / (1+ θ *) p = q / (1+ θ )
• Gewinnmaximierung ⇒
p / p* = w / w* = (1+ θ * ) / (1+ θ ) q / q* = 1
Reallöhne
•
Aus Sicht der Unternehmen gilt beim BLP und beim ULP: w/ p = γ
bzw. w*/ p* = γ
•
Aus Sicht der Konsumenten(= Arbeitnehmer) gilt beim BLP und beim ULP:
w/ q = w/ [p(1+ θ )]
= γ / (1+ θ )
w*/ q* = w*/ [p*(1+ θ * )]
= γ / (1+ θ *)
Ergebnisse
• BLP und ULP führen zu denselben realen Arbeitskosten.
• Die Unternehmen im Hochsteuerland haben keinen Wettbewerbsnachteil.
• Beim BLP und beim ULP sinkt der Reallohn aus Sicht der Konsumenten bzw.
Arbeitnehmer durch die Mehrwertsteuer in gleichem Maße.
• Die Mehrwertsteuer wirkt wie eine
international differenzierte Lohnsteuer.
Einschränkungen und Erweiterungen
• endogenes Arbeitsangebot:
Geringere Beschäftigung im Hochsteuerland
• Mobilität der Arbeitnehmer:
Abwanderung der Arbeiter aus dem Hochsteuerland.
• mobiles Kapital als weiterer Input:
Kapitaleinkommen wird durch die Mehrwertsteuer nicht belastet.
⇒ Die Äquivalenz von ULP und BLP gilt weiterhin.
• ermäßigte Mehrwertsteuersätze
⇒ Die Mehrwertsteuer wird der speziellen Verbrauchsteuer ähnlich.
Allokationswirkung der Übergangsregelung
• Zwischenprodukte werden nach dem BLP, Endprodukte nach dem ULP besteuert.
• Das Preisverhältnis zwischen Zwischen- und Endprodukten wird verzerrt.
• Das Land mit dem höheren Steuersatz spezialisiert sich übermäßig auf die Herstellung von Zwischenprodukten.
4.5 Reformvorschläge für ein
europäisches Mehrwertsteuersystem
Binnenmarktprinzip
• Nicht verwirklichter Vorschlag der Kommission
• Besteuerung kommerzieller innergemeinschaft- licher Lieferungen im Exportstaat
• Abzug der ausländischen Vorsteuer durch den Importeur
• Verwaltungsvereinfachung für die Unternehmen
• Bezeichnung der Kommission:
Ursprungslandprinzip
• ökonomische Wirkung: Bestimmungslandprinzip
Unt. 1
1250
Unt. 2
2320 Endverbraucher in D
Fiskus DK
250 -250
Fiskus D 320
DK D
1000 1000
Steueraufkommen
• Verlagerung zu den Exportstaaten
• Clearingsystem zum Ausgleich der Aufkommensverschiebung
Formen des Clearing-Verfahrens Makroökonomisches Clearing
• Jedes Land erhält den Anteil am
europäischen Mehrwertsteueraufkommen, der seinem Anteil am europäischen
Konsum entspricht.
Mikroökonomisches Clearing
• Jeder Mitgliedstaat führt die auf
Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat erhobene Mehrwertsteuer an das
Clearinghaus ab.
• Jeder Mitgliedstaat erhält die für inner- gemeinschaftliche Lieferungen erstattete Vorsteuer vom Clearinghaus zurück.
• Informationsbedarf
Anreize für die Mitgliedstaaten (vgl. Genser, 2003)
Makroökonomisches Clearing
• 1 € Kontrollaufwand lohnt sich, wenn dadurch 1 € zusätzliches Aufkommen für das eigene Land erzeugt wird.
• Das zusätzlich generierte Aufkommen fließt dem eigenen Land nur gemäß seinem Anteil am Konsum zu.
• Beispiel:
Der niederländische Anteil am Konsum der EU beträgt 4%.
• Ergebnis:
zu niedriger Kontrollaufwand Mikroökonomisches Clearing
• Budgetausgleich bei vollständiger Information über alle Transaktionen
Anreize des mikroökonomischen Clearings, wenn das Clearinghaus auf Informationen der
Mitgliedstaaten angewiesen ist
Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat
• geringe Anreize zur Meldung an das Clearinghaus
• hohe Anreize zur Kontrolle der Mehrwert- steuerzahlung durch die Unternehmen
Lieferungen aus einem anderen Mitgliedstaat
• hohe Anreize zur Meldung an das Clearinghaus
• geringe Anreize zur Kontrolle der Berechtigung des Vorsteuerabzugs
Fazit
Ein europäisches Mehrwertsteuersystem sollte mit einem möglichst geringen Clearing-Volumen
auskommen.
Binnenmarktsystem mit europaweit einheitlichem Mehrwertsteuersatz (Commission, 1996)
• mittleres Clearing-Volumen
• keine nationale Steuersatzautonomie
VIVAT: Viable Integrated Value Added Tax (Keen und Smith 1996, 2000)
• einheitliche „Euro-Mehrwertsteuer“ mit identischem Satz auf alle Lieferungen und Leistungen in der EU
• Vorsteuerabzug für alle (auch aus anderen Mitgliedstaaten bezogenen) Lieferungen und Leistungen
• Verkaufssteuer auf Lieferungen und
Leistungen an Endverbraucher mit national festgelegten Sätzen
• geringes Clearing-Volumen
– betrifft nur die Euro-Mehrwertsteuer – einheitlicher Satz
• nationale Autonomie beim Satz der Verkaufssteuer
• Erhebung der Verkaufssteuer nur auf der letzten Stufe
• Euro-Mehrwertsteuer ist zusätzlich.
Beispiel
• Satz der Euro-MWSt: 5%
• Satz der nationalen Verkaufssteuer in Deutschland: 16%
Unt. 1
1050
Unt. 2 Unt. 3
End-v.
DK D
3150
Fiskus DK Fiskus D
-100 840
1000 1000 1000
100
2100 1000 4840
100
Unt. 4
50 - 50 150 -150
CVAT: Compensating Value Added Tax (Mc Lure 2000)
• nationale Mehrwertsteuer auf Lieferungen und Leistungen an inländische Unternehmer und Konsumenten
• europaweit einheitliche kompensierende Mehrwertsteuer (CVAT) auf Lieferungen und Leistungen an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten
• Vorsteuerabzug für beide Arten der Mehrwertsteuer
Beispiel
• Satz der CVAT: 15%
• Satz der nationalen Mehrwertsteuer in Deutschland: 16%
• Satz der nationalen Mehrwertsteuer in Dänemark: 25%
Unt. 1
1250
Unt. 2 Unt. 3
End-v.
DK D
3480
Fiskus DK Fiskus D
-300 640
1000 1000 1000
300
2300 1000 4640
300
Unt. 4
• mittleres Clearing-Volumen
– betrifft nur die kompensierende MWSt – einheitlicher Satz
• nationale Autonomie beim Satz der nationalen Mehrwertsteuer
• durchgängige Erhebung der Mehrwertsteuer auf allen Stufen
• kompensierende Mehrwertsteuer ersetzt die Mehrwertsteuer bei innergemeinschaftlichen Transaktionen.
-250 480
250 -480
4.7 Fazit
Harmonisierungsbedarf bei der Mehrwertsteuer?
• Ein gemeinsames System für grenzüber- schreitende Transaktionen ist notwendig.
• Ein durchgängig angewandtes ULP oder BLP ist trotz national unterschied- licher Sätze mit Effizienz vereinbar.
• Differenzierung der Sätze innerhalb der Mitgliedstaaten verursacht Ineffizienzen.
• Der Wunsch nach Harmonisierung
entsteht vor allem durch Ansprüche an die Verteilung des Steueraufkommens.
Aussichten für eine Harmonisierung?
• Die Sätze sind sehr unterschiedlich.
• Die Mehrwertsteuer ist überall eine wichtige Einnahmequelle des Staates.
• Die Sorge um fiskalische Einbußen macht jede Einigung über Reformen schwierig.
• Einstimmigkeit im Rat
⇒ Die Übergangsregelung wird noch lange bestehen bleiben.
Literaturangaben
Commision of the European Communities (1996):
A common system of VAT: A programme for the single market, COM (1996), 328 final.
Genser, B. (2003): Coordinating VATs between EU member states, International Tax and Public
Finance 10, 735-752.
Keen, M. und S. Smith (1996): The future of the Value Added Tax in the European Union, Economic Policy 23, 375-420.
Keen, M. und S. Smith (2000): Viva VIVAT!,
International Tax and Public Finance 7, 741-751.
Mc Lure, C. (2000): Implementing subnational VATs on international trade: The Compensating VAT (CVAT), International Tax and Public Finance 7, 723-740.