• Keine Ergebnisse gefunden

ZZIIEEGGLLEERR Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "ZZIIEEGGLLEERR Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Bayerisches Ärzteblatt 3/2005 181

Rechtsfragen

Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat die Bundesärztekammer über das jüngste Urteil vom 20. November 2003 (Rechtssache C-307/01) berichtet. Dazu erreich- ten uns viele Anrufe, ob denn ein Unterschied bestünde zwischen Mehwertsteuer und Umsatz- steuer. Sicherlich ist im ärztlichen Bereich der Begriff der Umsatzsteuer gebräuchlicher. Mit der Autorin des Berichts über die Befreiung von der Mehrwertsteuer, der mit freundlicher Geneh- migung des Deutschen Ärzteblattesnachfolgend abgedruckt wird, ist festzustellen, dass auch in Deutschland die Umsatzsteuer gelegentlich als Mehrwertsteuer bezeichnet ist, jedoch der Be- griff Umsatzsteuer gängiger ist. Das Deutsche Ärzteblattwird deshalb künftig darauf achten, den Begriff Umsatzsteuer im Zusammenhang mit ärztlicher Tätigkeit, soweit sie umsatzsteuer- pflichtig ist, zu verwenden. Da in letzter Zeit auch häufiger wieder Fragen auftauchen, ist die steuerrechtliche Einordnung der Leichenschau in Erinnerung zu bringen, wonach die Leichenschau von der Umsatzsteuer befreit ist. Die äußere Lei- chenschau gilt dabei als letzte Maßnahme im Rahmen einer Heilbehandlung; eine Obduktion (innere Leichenschau) ist dagegen von der Um- satzsteuerbefreiung ausgenommen, so das Bundesfinanzministerium bereits im November 2001.

Peter Kalb (BLÄK)

Befreiung von der Mehrwertsteuer – Therapeutisches Ziel

muss im Mittelpunkt stehen

Der Europäische Gerichtshof hat sich mit der Auslegung des Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie befasst und geprüft, ob bestimmte Dienstleistungen, die von Ärztinnen und Ärzten erbracht wer- den, von der Mehrwertsteuer befreit sind.

Entschieden ist bereits, dass ärztliche Leis- tungen nicht in den Anwendungsbereich der obigen Steuerbefreiungsregelungen fallen, so- fern sie nicht in der Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln ei- ner Krankheit oder einer anderen Gesund- heitsstörung bestehen.

Im entschiedenen Fall hatte ein praktischer Arzt geklagt, der auch als medizinischer Sachverständiger vor verschiedenen Gerich- ten auftritt. Darüber hinaus arbeitet er als

Schlichter und Schiedsrichter. Ein Teil dieser Tätigkeiten ist nicht als steuerbefreit angese- hen worden. Nach Auffassung des Europäi- schen Gerichtshofes sind Steuerbefreiungsre- gelungen des Artikel 13 der Sechsten Richt- linie eng auszulegen. Sie stellen Ausnahmen vor dem allgemeinen Grundsatz dar, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger ge- gen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt.

Leistungen zur Vorbeugung können steuer- befreit sein

Steuerbefreit sind Heilbehandlungen im Be- reich der Humanmedizin. Darunter fallen solche ärztlichen Maßnahmen allerdings nicht, die zu einem anderen Zweck als dem der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen vorgenommen wer- den. Auch ärztliche Leistungen zum Zweck der Vorbeugung kommen nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für eine Steuerbe- freiung in Betracht. Die Belastung von ärzt- lichen Leistungen hingegen, die nicht dem Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit dienen, mit der Mehrwertsteuer steht im Hinblick auf das Ziel dieser Leis- tung nicht im Widerspruch zu dem Zweck, die Kosten ärztlicher Heilbehandlung zu sen- ken und dem Einzelnen Zugang zu diesen Leistungen zu erleichtern.

Ärztliche Gutachten, die im Hinblick auf Verwaltungsverfahren erstellt werden, etwa über die Gewährung einer Betriebsrente, gel- ten nicht als Heilbehandlung. Auch Ein- gangsbescheinigungen, deren Vorlage an ei- nen Dritten Voraussetzung dafür ist, dass der Betroffene beispielsweise eine besondere be- rufliche Tätigkeit ausüben kann, zielen nicht in erster Linie auf den Schutz der Gesundheit der Person ab. In beiden Fällen sind die ärzt- lichen Leistungen nicht steuerbefreit.

Bei Gutachten für Dritte kommt es auf den Zweck an

Zielt jedoch das Ausstellen einer Bescheini- gung darauf ab, geltend zu machen, dass der Gesundheitszustand einer Person bestimmten Tätigkeiten Grenzen setzt oder dass ihr diese nur unter besonderen Bedingungen erlaubt sind, kann die Steuerbefreiung greifen. Denn der Hauptzweck dieser Leistungen ist der Schutz der Gesundheit des Betroffenen.

Die von einigen Arbeitgebern und Versiche- rern veranlassten regelmäßigen ärztlichen Kontrollen erfüllen die Voraussetzungen der Bedingungen der Steuerbefreiungsregelun- gen, sofern sie in erster Linie der Krankheits- vorbeugung, -erkennung und der Beobach- tung des Gesundheitszustandes dienen.

(Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20. November 2003, Rechtssache C-307/01).

Nachdruck aus „Deutsches Ärzteblatt“, Heft 41 vom 8. Oktober 2004, Seite A2769

Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer

Viele Fragen sind inzwischen geklärt

Praxis erleben!

Am Weiherfeld 1 94560 Neuhausen / Deggendorf Tel. 09 91 / 9 98 07-0 Fax 09 91 / 9 98 07-99 e-mail: info@ziegler-design.de www.ziegler-design.de

Z

ZIIE EG GL LE ER R --

ee ii nn PPaa rr tt nn ee rr -- ee ii nn KKoo nn zz ee pp tt ..

ANZEIGE:

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Es zeichnet die Arbeit der ehrenamt- lich in der ärztlichen Selbstverwal- tung und ihren Gremien, zu denen nicht zuletzt der Wissenschaftliche Beirat und die Arzneimittelkommis-

Otto Bach Vorsitzender der Sächsischen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung Ärzteblatt Sachsen 5 / 2010 237..

© Deutsches Institut für Entwicklungspolitik, Die aktuelle Kolumne, 08.06.2009 www.die-gdi.de.. Die aktuelle Kolumne

Auf einem Merkblatt der EKAS sind 10 Elemente für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und der betrieblichen Gesundheitsförderung übersichtlich dargestellt, beziehen

F.) aus dem Immissionsschutzgesetz - Luft herausgenommen; gleichzeitig wurden in diesem Gesetz durch Änderung des Ozon- gesetzes Info- und Warnwerte sowie (langfristige) Zielwerte

Die topische Anwendung von Beclaplermin (Regranex ®), einem rekombinanten throm- bozytären Wachstumsfaktor zur Therapie schlecht heilender diabetischer, primär neuro- pathischer

Der Verstoß gegen Gesetze und Vorschriften zum Schutz der Gesundheit durch Autoindustrie und Zulassungsbehörden darf von Alexander Dobrindt, Horst Seehofer und den

Kreisgrupp Fachabtei Pettenkof 80336 Mü Tel. 089/5 Fax 089/5 fa@bund‐.