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Praktische Umsetzung des Tiergesundheitsdienstes Rind

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Praktische Umsetzung des Tiergesundheitsdienstes – Rind

W. OBRITZHAUSER

Autor: Dr. Walter OBRITZHAUSER, Randweg 2, A-8605 PARSCHLUG, email: w.obritzhauser@dairyvet.at

Einleitung, Geschichte

In Folge der sich rasch ändernden Pro- duktionsbedingungen in der landwirt- schaftlich-tierischen Produktion (Stich- worte: Industrialisierung der Landwirt- schaft, Leistungssteigerung, Intensivie- rung der Nutztierhaltung) und nach der Tilgung der klassischen Tierseuchen (Tu- berkulose, Abortus Bang, Leukose) wa- ren bereits in den 1960-er Jahren Fakto- renerkrankungen für große Produktions- verluste in der Nutztierhaltung verant- wortlich. Diese Bedingungen machten auch eine geänderte, tierärztliche Heran- gehensweise an die Probleme in der Nutztierhaltung notwendig. Die Behand- lung des Einzeltieres verlor gegenüber der Betreuung der Herde an Bedeutung.

Durch die Etablierung geregelter Betreu- ungsverhältnisse zwischen Tierärzten und Landwirten, einem Mindestmaß an Aufzeichnungen, einheitlichen Vor- gangsweisen in Problembeständen und einer Erfolgskontrolle nach betriebswirt- schaftlichen Maßstäben sollten die ge- sundheitlichen, hygienischen und wirt- schaftlichen Bedingungen in der Nutz- tierhaltung verbessert werden. Auf Grund der positiven Erfahrungen, die in Österreich mit der Übertragung hoheit- licher, öffentlicher Aufgaben an freibe- ruflich tätige Tierärzte im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung oder der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemacht wurden, lag es nahe, dieses Modell auch zur Grundlage der Arbeits- weise in den installierten Euter-, Schwei- ne- und Rindergesundheitsdiensten zu machen. Die praktische Tätigkeit in den Beständen nehmen praktizierende Tier- ärzte wahr, die organisatorischen Voraus- setzungen wurden von den Veterinärbe- hörden der Länder geschaffen; diese Tiergesundheitsdienst-Geschäftsstellen dienten als zentrale Service- und Infor- mationsstellen. Die Teilnahme an den Tiergesundheitsdiensten war für Tierärz- te wie Landwirte freiwillig. Die Zusam-

menarbeit im Tiergesundheitsdienst ba- sierte auf einem Rahmenwerkvertrag, zu dessen Einhaltung sich Landwirt und Tierarzt im TGD-Betreuungsvertrag ver- ständigten. Eine eigene Rechtsgrund- lage auf Basis einer Bundesverordnung bestand nicht.

Der steigende Kostendruck in der sich weiter spezialisierenden und intensivie- renden tierischen Produktion führte im Laufe der 1990-er Jahre zu einer erhöh- ten Bereitschaft, Tierarzneimittel ohne ausreichende Diagnostik, bisweilen ohne tierärztliche Anweisung und ohne aus- reichende Dokumentation in Nutztierbe- ständen einzusetzen. Der Arzneimittel- skandal des Jahres 2001 zeigte, dass die bis dahin gültigen Rechtsnormen für den Einsatz von Tierarzneimitteln für die aktuelle Situation der österreichischen Nutztierproduktion nicht ausreichten und die zu diesem Zeitpunkt installier- ten Tiergesundheitsdienste nicht geeig- net waren, Verletzungen der gültigen Rechtsnormen hintan zuhalten.

Rechtliche Grundlagen

Mit dem Tierarzneimittelkontrollge- setz 2002 (TAMKG) wurden neue Rah- menbedingungen für den Einsatz von Tierarzneimitteln durch Tierärzte und Landwirte geschaffen. Das subsidiäre Modell der Betreuung von Nutztierbe- ständen durch praktizierende Tierärzte, das in den bestehenden Tiergesundheits- diensten praktiziert wurde, fand Eingang in die Tiergesundheitsdienst-Verord- nung. Die Tiergesundheitsdienst-Verord- nung ist nunmehr aber die österreichweit einheitlich gültige, verbindliche Rechts- norm für die weiterhin föderal arbeiten- den Tiergesundheitsdienste.

Die Tiergesundheitsdienst-Verord- nung (TGD-VO) definiert einen Tierge- sundheitsdienst als „eine auf Dauer an- gelegte Einrichtung, mit dem Ziel der Beratung landwirtschaftlicher Tierhal-

ter und der Betreuung von Tierbestän- den zur Minimierung des Einsatzes von Tierarzneimitteln und haltungsbeding- ten Beeinträchtigungen bei der tieri- schen Erzeugung, in der Tierärzte und tierhaltende Landwirte vertreten sind. ...

Die Zusammenarbeit im Tiergesund- heitsdienst hat nach einheitlichen Re- geln zu erfolgen, um durch systemati- sche, prophylaktische und therapeuti- sche Maßnahmen die Gesundheit der für die Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere zu erhalten und dadurch die Si- cherheit, die einwandfreie Beschaffen- heit sowie eine hohe Qualität von Le- bensmitteln tierischer Herkunft zur Er- zielung eines bestmöglichen Verbrau- cherschutzes zu gewährleisten.“

Die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst (TGD) ist freiwillig und jedem zur frei- en Berufsausübung berechtigten Tierarzt und jedem Tierhalter zu gewähren. Der Beitritt zum Tiergesundheitsdienst be- darf der Schriftform; die teilnehmenden Tierärzte und die Tierhalter verpflichten sich zur Einhaltung der in der TGD-VO festgelegten Grundsätze. Im Rahmen des TGD dürfen Tierärzte die Tierhalter „in Hilfeleistungen, die über die für die üb- liche Tierhaltung und Tierpflege notwen- digen Tätigkeiten hinausgehen, sowie in die Anwendung von Tierarzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren nur unter genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation ... einbin- den.“ Tierhalter verpflichten sich „die ihnen vom Tierarzt überlassenen Tier- arzneimittel nur gemäß den Anleitungen des Tierarztes am Tier anzuwenden und diese Anwendung schriftlich am Arznei- mittelabgabe-, Anwendungs- und Rückgabeschein zu dokumentieren.“

Der Tierarzt hat im von ihm betreuten Betrieb Betriebserhebungen vorzuneh- men. Die Häufigkeit mit der die Betriebs- erhebungen durchzuführen sind, der In- halt einer Betriebserhebung und die Form der Dokumentation der Betriebs-

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erhebung sind durch die TGD-VO vor- gegeben.

Tierärzte und Landwirte sind verpflich- tet an Aus- und Weiterbildungsveranstal- tungen teilzunehmen; Umfang und In- halte dieser Fortbildungen sind in der TGD-VO festgelegt. TGD-Tierärzte ha- ben TGD-Weiterbildungsveranstaltun- gen im Ausmaß von mindestens 8 Stun- den jährlich zu absolvieren.

Erst durch den Abschluss eines schrift- lichen und gemäß den Vorgaben der TGD-VO zu gestaltenden Betreuungs- vertrages und dessen Übermittlung an die jeweilige TGD-Geschäftsstelle wird der Tierarzt „Betreuungstierarzt“ und darf dem Tierhalter bestimmte Tierarz- neimittel „zur weiteren Behandlung von Akutfällen sowie Impfstoffe höchstens in einer für den Therapieerfolg erfor- derlichen Menge und höchstens in je- ner Menge überlassen, die dem Monats- bedarf der zu behandelnden Tiere ent- spricht.“

Die Veterinär-Arzneispezialitäten- Anwendungsverordnung 2006 (VAA- VO) definiert die Bedingungen, unter denen im Tiergesundheitsdienst Veteri- när-Arzneispezialitäten dem Tierhalter

„im Rahmen einer Behandlung oder zur Nachbehandlung dem Tierhalter zur oralen Verabreichung an Tiere oder zur äußerlichen Anwendung an Tieren sowie zur Nachbehandlung akut erkrankter Tiere oder Tiergruppen ... zur subcuta- nen, intramuskulären, intra-nasalen und intramammären Anwendung am Tier überlassen werden“ dürfen. Nur vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen freigegebene Veterinär-Arznei- spezialitäten, die in den amtlichen Vete- rinärnachrichten (AVN) kundgemacht wurden, dürfen abgegeben werden, so- fern diese Veterinär-Arzneispezialitäten in der Spalte „Abgabe“ der Kundma- chung mit „TGD“ oder „TGD-AB“ ge- kennzeichnet sind. Letztere, mit „TGD- AB“ gekennzeichnete Veterinär-Arznei- spezialitäten, sind Antibiotika und Che- motherapeutika, die als Reservewirk- stoffe gelten und deren Einsatz „nur ein- geschränkt und nur auf Basis besonde- rer veterinärmedizinischer Erfordernis-

se gestattet“ ist und deren „Einsatz durch geeignete objektivierbare diag- nostische Maßnahmen zu rechtfertigen“

ist.

Die Arbeitsweise in einem TGD-Betrieb – Rind

Grundsätzlich unterscheidet sich die unmittelbare, tierärztliche, kurative Tä- tigkeit zwischen dem TGD-Betrieb und dem nicht am TGD teilnehmenden Be- trieb kaum. Allerdings ist der TGD-Be- treuungstierarzt expressis verbis in dem von ihm betreuten Tierbestand verpflich- tet, „die Akut- und Notversorgung des Tierbestandes zu gewährleisten“ und jedenfalls vor dem Einsatz von Tierarz- neimitteln, die lebensmittelrechtlich be- denkliche Rückstände verursachen kön- nen, „den Betrieb zu besuchen, die Dia- gnose zu stellen und gegebenenfalls ab- zusichern, die Therapie und erforder- lichenfalls Maßnahmen der Prophylaxe festzulegen und den Therapieerfolg zu kontrollieren.“ Die Dokumentation des Tierarzneimitteleinsatzes hat in TGD- Betrieben und in Nicht-TGD-Betrieben den Bestimmungen des Tierarzneimittel- Kontrollgesetzes zu genügen. In die Nachbehandlung von erkrankten Rin- dern kann jedoch – sofern die Nachbe- handlung über die orale oder äußerliche Anwendung von Tierarzneimitteln hin- ausgeht – nur der Tierhalter im TGD- Betrieb eingebunden werden. So ist zum Beispiel die Abgabe von Euterinjektoren zur Nachbehandlung von Mastitiden oder die Abgabe von antibiotischen Prä- paraten zur Prophylaxe von Neuinfekti- onen des Euters zum Zeitpunkt des Tro- ckenstellens (sogenannte „Trockenstel- ler“) gemäß den Bestimmungen des TAM-KG und der TAA-VO nur im TGD-Betrieb erlaubt.

Die Betriebserhebung

In rinderhaltenden, am TGD teilnehmen- den Betrieben ist vom Betreuungstierarzt zumindest einmal jährlich1 eine doku- mentierte Betriebserhebung durchzufüh- ren. Der Inhalt einer Betriebserhebung hat gemäß TGD-VO „die Durchsicht der

Aufzeichnungen des Tierhalters und des Tierarztes seit dem letzten Besuch“,

„die Einschätzung des Gesundheitszu- standes ...“, „die Kontrolle des Bestan- des“ sowie „die Erstellung eines Be- triebserhebungsprotokolls“ zu umfas- sen. „Nach der Diagnose von eventuell vorliegenden Bestandsproblemen ist ein Handlungsplan für den kommenden Zeitraum festzulegen. ... Der Tierarzt ist verpflichtet bei der nächsten Visite, spätestens im Rahmen der nächsten Be- triebserhebung, eine Evaluierung der gesetzten Maßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren.“ Das Betriebs- erhebungs-protokoll ist an die TGD-Ge- schäftsstelle im Anschluss an die Be- triebsbesuche innerhalb von vier Wochen zu übermitteln.

Für die Betriebserhebung ist ein Min- destmaß an Zeit vorzusehen. Die Durch- führung der Betriebserhebung ist daher jedenfalls vorab mit dem Landwirt zu vereinbaren. Es hat sich bewährt, die Betriebserhebung in ihrem Ablauf zu strukturieren und dem Landwirt Hilfs- mittel zur Erleichterung der von ihm durchzuführenden Dokumentationsauf- gaben zur Verfügung zu stellen („TGD- Ordner“). Dieser Ordner sollte grund- sätzliche Informationen zum Tierge- sundheitsdienst, eine Zusammenfassung der wesentlichen rechtlichen Grundla- gen, den TGD betreffende Verträge und Teilnahmebestätigungen, die Dokumen- tation der Betriebserhebungen und Handlungspläne sowie Evaluierungen enthalten.

Die Betriebserhebung umfasst folgende Punkte:

Kontrolle der Dokumentation der Aufzeichnungen betreffend den Einsatz von Tierarzneimitteln Die von behandelnden Tierärzten erstell- ten Arzneimittelanwendungs- und -abga- bebelege sind vom Landwirt für die Be- triebserhebung vorzubereiten. Die Erstel- lung von Zusammenfassungen des Tier- arzneimitteleinsatzes durch die betreuen- de tierärztliche Praxis hat sich als güns- tig für die lückenlose Dokumentation am betreuten Betrieb erwiesen. Der Betreu- ungstierarzt und der Tierhalter haben die Aufgabe, gemeinsam für die korrekte Lagerung abgegebener Tierarzneimittel und für die zeitgerechte Rückgabe und

1) In rinderhaltenden Betrieben mit mehr als 50 GVE ist eine weitere, dokumentationspflichtige Betriebser- hebung erforderlich. Diese kann durch die nachweisliche Teilnahme an einem in den „Amtlichen Veteri- närnachrichten“ kundgemachten Tiergesundheitsprogramm ersetzt werden. In spezialisierten Kälbermast- betrieben ist prinzipiell pro Mastdurchgang eine Betriebserhebung durchzuführen.

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Rücknahme von Arzneimittelresten und Leergebinden zu sorgen.

Überprüfung des Tiergesundheitssta- tus (Auswertungen und Evaluierungen) Der Gesundheitsstatus der Rinder eines betreuten Betriebes sollte anhand der über den Zeitraum seit der letzten Be- triebserhebung, günstiger noch über ei- nen definierten Zeitraum (z.B.: ein Jahr), erhobenen Befunde und Leistungspara- meter beurteilt werden. Eine gute Grund- lage für die Beurteilung der Gesundheits- situation eines Bestandes bieten in mil- cherzeugenden und an der Milchleis- tungskontrolle teilnehmenden Betrieben die Auswertungen aus der Leistungs- kontrolle sowie die Zusammenfassung der Ergebnisse des Gesundheitsmonito- rings2 (Jahresbericht Gesundheitsmoni- toring).

Gemäß der Programmanweisungen muss der betreuende Tierarzt in Betrieben, die an Tiergesundheitsprogrammen im Rah- men des TGD teilnehmen, den Gesund- heits- und Leistungsstatus der Herde bezogen auf den Programminhalt doku- mentieren. Im Rahmen des Fruchtbar- keitsprogramms und des Eutergesund- heitsprogramms sind jeweils die wesent- lichsten Fruchtbarkeits- und die die Eu- tergesundheit beschreibenden Kennzah- len zu berechnen und zu beurteilen. Die Dokumentation über den Gesundheits- status und – sofern notwendig – Maß- nahmenpläne zur Verbesserung der Ge- sundheitssituation des Bestandes werden im TGD-Ordner in schriftlicher Form ab- gelegt.

Beratende Information (Cross Compliance, SET)

Die Einhaltung von Rechtsnormen in den Bereichen Tierkennzeichnung, Arznei- mittelabgabe, -anwendung und Doku- mentation, Lebens- und Futtermittelsi- cherheit und Rückverfolgbarkeit, Tier- seuchenbekämpfung und Tierschutz ist – neben weiteren Bedingungen – Voraus- setzung für die vollständige Auszahlung von Marktordnungs-Direktzahlungen und Zahlungen im Rahmen der ländli-

chen Entwicklung an den Landwirt (Cross Compliance). Die Österreichische Tierärztekammer und die Landwirt- schaftskammer Österreich haben verein- bart, dass im Rahmen der Betriebserhe- bung die veterinärrelevanten Cross Com- pliance Parameter für die am Betrieb gehaltenen Nutztiere besprochen wer- den, um den Tierhalter auf eine behörd- liche Cross Compliance Kontrolle vor- zubereiten. Für die Überprüfung der Mindestanforderungen für die Haltung von Rindern auf Grundlage der Vorga- ben des Bundestierschutzgesetzes und der 1. Tierhaltungsverordnung durch den Landwirt (Selbstevaluierung Tierschutz SET) soll der betreuende Tierarzt bera- tende Hilfestellung anbieten können.

Betriebserhebungsprotokoll, Betriebserhebungsdeckblatt

Im Betriebserhebungsprotokoll werden neben den angeführten Bereichen der allgemeine Tierschutz-, Hygiene-, Ma- nagement- und Fütterungsstatus doku- mentiert. Das Betriebserhebungsdeck- blatt ist das zentral in der TGD-Daten- bank erfasste Dokument, das in den we- sentlichen, die Tiergesundheit betreffen- den Bereichen eventuell bestehende Mängel und Empfehlungen für Maßnah- men festhält. Das Betriebserhebungs- deckblatt ist innerhalb von längsten 4 Wochen nach der Betriebserhebung der Geschäftsstelle des Tiergesundheits- dienstes in schriftlicher oder elektroni- scher Form zu übermitteln.

Betriebserhebung – Element der Selbstevalu- ierung und Eigenkontrolle gemäß Rückstandskontroll- verordnung

Die Betriebserhebung darf nicht als Kon- trolle missverstanden werden. Der TGD- Tierarzt kann in dem von ihm betreuten Bestand nicht kontrollierend tätig sein.

Wohl aber kann und soll der Tierarzt sei- ne Kunden beraten und gemeinsam mit diesen im Sinne einer Selbstevaluierung die Tiergesundheitssituation des Betrie-

bes einschließlich der die Tiergesundheit beeinflussenden Bereiche beurteilen.

Betriebe, die Nutztiere halten, unterlie- gen den Bestimmungen des Lebensmit- telsicherheits- und Verbraucher- schutzgesetzes 2006 (LMSVG) und der Rückstandskontrollverordnung 2006 (RKVO). Gemäß RKVO hat der Verfü- gungsberechtigte eines Betriebes im Rahmen eines Eigenkontrollsystems dafür zu sorgen, dass die Wartezeiten nach der Verabreichung von Tierarznei- mitteln eingehalten werden und nur Tie- re gehalten, zur Lebensmittelgewinnung herangezogen und zur Schlachtung in Verkehr gebracht werden, die keiner vor- schriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind. Über diese Eigenkontrolle sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die Mitgliedschaft bei einem Tiergesundheitsdienst und die Betriebs- erhebung können als wesentliche Ele- mente dieses geforderten Eigenkontroll- systems angesehen werden.

Kostentragung

Die für die Teilnahme am Tiergesund- heitsdienst zu entrichtenden Teilnahme- gebühren werden von den Tiergesund- heitsdiensten der einzelnen Bundeslän- der festgesetzt und den teilnehmenden Tierärzten und Landwirten vorgeschrie- ben. Das für die Betriebserhebung durch Vereinbarung zwischen der Österreich- ischen Tierärztekammer und der Land- wirtschaftskammer Österreich festge- setzte und durch den Landwirt zu ent- richtende Honorar errechnet sich aus der Bestandsgröße (Anzahl gehaltener GVE) und der Betriebsart (Milchkühe, spezia- lisierte Kälbermast, Mastrinder und Kal- binnenaufzucht, Mutterkühe). Das Ho- norar wird von der Geschäftstelle des Tiergesundheitsdienstes eingehoben und dem Tierarzt nach erfolgter Betriebser- hebung ausbezahlt (zentrale Verrech- nung). Dem TGD-Mitgliedsbetrieb ist bei der Abgabe von Tierarzneimitteln die Verrechnung des Rechnungslegungszu- schlages zu erlassen.

Kontrolle

Die Zusammenarbeit zwischen Land- wirt und Tierarzt im Tiergesundheits- dienst wird durch die TGD-Geschäfts- stelle selbst (interne Kontrolle), durch eine vom Tiergesundheitsdienst beauf-

2) Das Gesundheitsmonitoring ist ein von der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüch- ter ZAR initiiertes und auch von den Tiergesundheitsdiensten unterstütztes Projekt mit dem Ziel, im Rahmen der tierärztlichen Tätigkeit erhobene und am rinderhaltenden Betrieb dokumentierte Diagnose- daten in einer zentralen Datenbank (Rinderdatenverbund) zu erfassen und diese Daten für die Zuchtwert- schätzung und zur Beurteilung der Gesundheitssituation des einzelnen Rinderbestandes aber auch der gesamten, vom Gesundheitsmonitoring erfassten Rinderpopulation zu verwenden.

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tragte, akkreditierte Kontrollstelle (ex- terne Kontrolle) sowie durch die Vete- rinärbehörde (amtliche Kontrolle) kon- trolliert. Für die externe Kontrolle wur- den ein einheitlicher Kontroll-Leitfaden und einheitliche Checklisten erstellt (FUCHS 2006). Die Kontrollfrequenz und der Stichprobenumfang sind von der Anzahl der durch eine Tierarztpra- xis betreuten Betriebe sowie von der durch die TGD-Geschäftsstelle, die kontrollierten Tierarztpraxen und die von den kontrollierten Betrieben er- reichte Sanktionsstufe abhängig. Das Ziel der Kontrollen besteht in der stich- probenartigen Überwachung der Tier- arzneimittelabgabe durch die TGD- Tierärzte einerseits und den Tierarznei- mitteleinsatz durch die TGD-Tierhalter andererseits.

Vor- und Nachteile des österreichischen

Tiergesundheitsdienstes

Mit der Neuausrichtung des Tierge- sundheitsdienstes wurde vor allem Rechtssicherheit in der Abgabe von Tierarzneimitteln durch Tierärzte und der Anwendung von Tierarzneimitteln durch Landwirte geschaffen. Die regel- mäßige Evaluierung des Gesundheits- status der Betriebe soll einerseits An- stoß für die Verbesserung jener Bedin- gungen sein, die zum vermehrten Auf- treten von Faktorenerkrankungen füh- ren, und andererseits den Betrieb auf Kontrollen durch die Fachbehörden vorbereiten (Veterinärbehörde, AMA).

Die vertragliche Bindung zwischen Tierarzt und Landwirt soll für einen transparenten Arzneimittelfluss sorgen;

allerdings wird diese Bindung von Landwirten bisweilen als Einschrän- kung bei der freien Wahl des Tierarztes angesehen. Die mit dem Beitritt zum TGD verbundenen Kosten mögen man- chem Landwirt hoch erscheinen, viele Betreuungstierärzte kritisieren dagegen, dass das Honorar für den mit der Be- treuung im TGD verbundenen Mehrauf- wand zu gering ist. Unbestritten ist der erhöhte zeitliche und administrative Aufwand für die mit der Mitgliedschaft im TGD einhergehende Dokumentati- on. Allerdings ist gerade sie notwendig, um den Tierarzneimitteleinsatz nach- vollziehbar und transparent zu machen.

Status quo

Mit Ausnahme des Landes Vorarlberg, das die Mitgliedschaft beim Tiergesund- heitsdienst für die Gewährung von För- dermitteln des Landes verpflichtend vorgeschrieben hat (alle Betriebe in Vorarlberg sind daher Mitgliedsbetrie- be beim Tiergesundheitsdienst), liegt der Anteil von rinderhaltenden Mit- gliedsbetrieben beim TGD je nach Bun- desland zwischen 20 % und 50 % aller rinderhaltenden Betriebe. Diese Zahl macht deutlich, dass nach nunmehr 5 Jahren seit dem In-Kraft-Treten des TAM-KG das Instrument TGD eine nicht ausreichend hohe Akzeptanz hat.

Dies liegt an rinderhaltenden Landwir- ten und in der Nutzrinderpraxis tätigen Tierärzten gleichermaßen. Es ist allerdings zu bezweifeln, dass in allen nicht am TGD teilnehmenden Betrieben die Bestimmungen des TAM-KG und zwar besonders jene, die die Einbin- dung des Landwirtes in die Verabrei- chung von Tierarzneimitteln betreffen, eingehalten werden.

Ausblick

Mehr und mehr greifen Verarbeitungs- und Handelsbetriebe auf den Tiergesund- heitsdienst als qualitätssichernde Insti- tution und als Marketingargument zu.

Die Mitgliedschaft beim TGD ist bereits Grundvoraussetzung für die Teilnahme an einigen Markenfleisch- und Milchpro- grammen. Die Akzeptanz für die Teil- nahme am TGD wird dadurch fast zwangsläufig zunehmen.

Das Gesundheitsmonitoring beim Rind sollte spätestens nach Ablauf des Pro- jektes als verpflichtender Bestandteil eines Surveillance-Programmes für Tiergesundheit etabliert werden. Der Tiergesundheitsdienst wird das Moni- toring des Tierarzneimitteleinsatzes betreiben müssen, um den Einsatz von Tierarzneimitteln für die gesamte Or- ganisation Tiergesundheitsdienst doku- mentieren und quantifizieren zu kön- nen.

Zusammenfassung

Ziel des Tiergesundheitsdienstes ist die Beratung und Betreuung von Tierbestän- den zur Minimierung des Einsatzes von Tierarzneimitteln und von haltungsbe-

dingten Beeinträchtigungen. Die Ge- sundheit und Produktivität der landwirt- schaftlichen Nutztiere soll durch syste- matische, therapeutische und prophylak- tische Maßnahmen erhalten und dadurch die Sicherheit und die hohe Qualität von Lebensmitteln tierischer Erzeugung ge- währleistet werden. Erreichbar ist dies nur durch eine vom Prinzip der fairen Partnerschaft zwischen Landwirten und Tierärzten getragene, gemeinsame Ar- beitsweise, die sich den Konsumenten- wünschen nach Qualität, umfassender Gesundheitsüberwachung und -vorsorge sowie der größtmöglichen Transparenz bei der Lebensmittelerzeugung verbun- den fühlt.

Rechtsnormen

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Anwendung von Arzneimitteln bei Lebensmittel liefernden Tieren (Tier- arzneimittelkontrollgesetz – TAKG) sowie ein Bundesgesetz über die Einfuhr von Arzneiwaren (Arzneiwareneinfuhr- gesetz 2002) erlassen werden und mit dem das Tierärztegesetz geändert wird.

BGBl. 28/2002

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Aner- kennung und den Betrieb von Tierge- sundheitsdiensten (Tiergesundheits- dienst-Verordnung 2005). BGBl. 443/

2005

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Anwen- dung von Veterinär-Arzneispezialitäten unter Einbindung des Tierhalters (Vete- rinär-Arzneispezialitäten-Anwen- dungsverordnung 2006). BGBl. II 266/

2006

Bundesgesetz über Sicherheitsanforde- rungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Le- bensmittelsicherheits- und Verbrau- cherschutzgesetz – LMSVG). BGBl.

13/2006

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Kontroll- maßnahmen betreffend bestimmte Stof- fe und deren Rückstände in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischer Her- kunft (Rückstandskontrollverordnung 2006). BGBl. II 110/2006

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Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Rückstandskontrollverordnung 2006 geändert wird. BGBl. II 395/2006

Literatur

FUCHS, K., 2006: Studie zur Durchführung der externen Kontrolle der Geschäftsstellen, Tier-

ärzte und Tierhalter der Tiergesundheitsdienste in den Ländern einschließlich des Geflügelge- sundheitsdienstes. Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Biostatistik, Graz. (www.ages.at).

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