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1. Ausgangslage und Zielrichtung einer Landeshilfe

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Academic year: 2022

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1 Gesamtkonzeption für eine freiwillige Unterstützung durch das Land

für die Stadt- und Landkreise

als Träger der Eingliederungshilfe nach dem Zweiten Teil des SGB IX und

der Sozialhilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII zu den

Corona-bedingten Mehraufwendungen bei der Leistungserbringung

1. Ausgangslage und Zielrichtung einer Landeshilfe

Die Corona-Pandemie hat dazu geführt, dass bei der Erbringung der Leistungen in der Eingliederungshilfe nach dem Zweiten Teil des SGB IX sowie der Sozialhilfe nach den §§ 67 ff.

SGB XII (u.a. in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, wie z.B. Tagesstätten,

Fachberatungsstelle usw.) hygiene-, infektionsschutz- und arbeitsschutzrechtliche Anforderungen zu erfüllen waren und sind. Das war bzw. ist z.B. erforderlich, um Bewohner und Mitarbeiter vor den pandemischen Folgen zu schützen und so die Leistungserbringung aufrechterhalten bzw.

andere geschlossene Angebote auffangen zu können. Dadurch können bei diesen

Leistungserbringern Mehraufwendungen (sog Corona-bedingte Mehraufwendungen) entstehen.

Diese Corona-bedingten Mehraufwendungen sind nicht immer oder nicht immer in vollem Umfang durch Corona-bezogene Hilfen oder insgesamt durch die Vergütungen seitens der zuständigen Leistungsträger gedeckt. Andererseits werden die Corona-bedingten

Mehraufwendungen bei der Leistungserbringung auch von der Unterstützung durch das

Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG), das nur die Corona-bedingten Einschränkungen bei der Erbringung vertraglich vereinbarter Leistungen im Blick hat, nicht erfasst.

Das Land hat sich mit dem kommunalen Stabilitäts- und Zukunftspakt vom 28. Juli 2020 an den kommunalen Pandemiekosten einmalig mit 47 Mio. Euro beteiligt. Dabei waren die Bereiche der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe mit umfasst. Gleichwohl besteht mangels

bundesgesetzlicher Sonderregelungen zur Erstattung Corona-bedingter Mehraufwendungen in den genannten SGB IX- und SGB XII-Angebotsbereichen das Erfordernis eines weiteren

finanziellen Ausgleichs der Corona-bedingten Mehraufwendungen der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe als auch der Sozialhilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII.

Der Ausgleich dieser Corona-bedingten Mehraufwendungen hat innerhalb der gesetzlichen Systematik und Rechtsbeziehungen zwischen dem örtlich zuständigen Träger der

Eingliederungshilfe bzw. der Sozialhilfe und den Leistungserbringern nach dem Vertragsrecht des SGB IX und XII im Rahmen der ausgehandelten und zu zahlenden Vergütungen zu erfolgen. Dabei umfasst die jeweilige Vergütung die erforderliche sächliche Ausstattung und betriebsnotwendige Anlagen des Leistungserbringers.

Das Land will mit einer freiwilligen Landeshilfe die Stadt- und Landkreise dabei unterstützen, ihren Verpflichtungen zur Übernahme einer die pandemischen Sonderbelastungen

berücksichtigenden Vergütung der Leistungsträger nachzukommen und erwartet im Gegenzug,

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2 dass sich die Stadt- und Landkreise als örtlich zuständige Träger der Eingliederungshilfe sowie der Sozialhilfe und die Leistungserbringer in dieser besonderen Situation über eine Vergütung der erforderlichen und angemessenen, tatsächlich angefallenen, nachgewiesenen Corona-bedingten Mehraufwendungen vereinbaren, auch soweit sie über den mit der Landeshilfe abgedeckten Teil hinausgeht.

Die zusätzliche freiwillige Hilfe des Landes zu den tatsächlich entstandenen Corona-bedingten Mehraufwendungen dient auch im Hinblick auf die zweite Welle der Pandemie dazu, die in Baden-Württemberg bestehende gute Infrastruktur in der Leistungserbringung und deren hohe Qualität zu erhalten, was im Interesse des Landes ist. Denn eine unzureichende Abdeckung der tatsächlich angefallenen, erforderlichen und angemessenen Corona-bedingten

Mehraufwendungen kann Risiken für die Funktionsfähigkeit der Infrastruktur bergen (z.B. im Fall einer Existenzgefahr bei Leistungserbringern).

Vor diesem Hintergrund stellt das Land den Stadt- und Landkreisen einmalig auf freiwilliger Basis eine zusätzliche Landeshilfe in Höhe von 14 Mio. Euro aus der Rücklage für Haushaltsrisiken im Haushaltsjahr 2021 zur Verfügung, die über die Stadt- und Landkreise als zuständige Träger der Eingliederungshilfe nach dem Zweiten Teil des SGB IX und der Sozialhilfe nach den

§§ 67 ff. SGB XII an die jeweiligen Leistungserbringer zur Deckung der tatsächlich entstandenen, erforderlichen und angemessenen, bisher nicht gedeckten bzw. nicht vergüteten Corona- bedingten Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Pandemie weitergeleitet werden sollen. Die Landeshilfe ist auf die zwischen den Leistungserbringern und den jeweiligen Stadt- und Landkreisen ausgehandelte Vergütung der Corona-bedingten Mehraufwendungen anzurechnen. Die einmalige, komplementäre Landeshilfe unterstützt damit die Stadt- und Landkreise bei der Aufbringung der Mittel für die Vergütung der im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie tatsächlich entstandenen, erforderlichen, angemessenen Corona-bedingten Mehraufwendungen der Leistungserbringer im Bereich der Eingliederungshilfe nach dem Zweiten Teil des SGB IX sowie der Sozialhilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII.

Die Landeshilfe tritt neben die bereits erfolgten Landeshilfen, z.B. durch unentgeltliche Zurverfügungstellung von FFP2-Masken sowie Desinfektionsmitteln, u.a. für Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, die zusätzlich auch PoC- Antigentests aus der Notreserve des Landes unentgeltlich erhalten haben, die

Soforthilfeprogramme für die Wohnungslosenhilfe.

Soweit Corona-bedingte Mehraufwendungen bereits durch diese Hilfen (z.B. Sofortprogramme in der Wohnungslosenhilfe), durch Bundesunterstützungen (z.B. für die Durchführung von Tests) gedeckt sind, sind diese im Rahmen der vorliegenden Landeshilfe nicht förderfähig. Ebenfalls nicht förderfähig sind Bedarfe, für die kein Aufwand bzw. keine Kosten angefallen sind.

Ein Anspruch auf die Landeshilfe besteht nicht.

Die Landeshilfe wird vom Land an die Stadt- und Landkreise in ihrer Eigenschaft als Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe als Empfänger gezahlt und steht unter der

Zweckbestimmung, dass diese Mittel von den Stadt- und Landkreisen als zuständige Träger der Eingliederungshilfe bzw. der Sozialhilfe zur Deckung der bisher ungedeckten bzw. bisher nicht

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3 vergüteten Corona-bedingten Mehraufwendungen an die Leistungserbringer weitergeleitet und auf die Vergütung der Corona-bedingten Mehraufwendungen angerechnet werden. Die

Leistungserbringer wiederum unterliegen bei der Verwendung dieser Mittel der Zweckbindung, dass die Landeshilfen nur dazu verwendet werden dürfen, tatsächlich entstandene, erforderliche und angemessene Corona-bedingte Mehraufwendungen, die bisher noch nicht gedeckt bzw.

vergütet sind, zu decken.

Mit der Landeshilfe sollen im Verhältnis zwischen dem Land und den Stadt- und Landkreisen sämtliche Corona-bedingten Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe nach dem Zweiten Teil des SGB IX sowie der Sozialhilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII im

Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ab dem Jahr 2020 abschließend bedient werden. Eine weitere Landeshilfe soll damit ausgeschlossen werden.

Ggf. weitere pandemiebedingte Mehraufwendungen sind zwischen den Leistungsträgern und Leistungserbringern im Bereich der Eingliederungshilfe nach dem Zweiten Teil des SGB IX sowie der Sozialhilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII in den nachfolgenden Vergütungsvereinbarungen 2021 ff. ohne weitere Kostenbeteiligung des Landes abzugelten.

2. Corona-bedingte Mehraufwendungen im Sinne der Landeshilfe

Corona-bedingte Mehraufwendungen können sich in vielgestaltiger Weise ergeben haben.

Grundlage der Landeshilfe sind die erforderlichen, angemessenen und tatsächlich entstandenen Corona-bedingten Mehraufwendungen im Bereich der Eingliederungshilfe nach dem Zweiten Teil des SGB IX sowie im Bereich der Sozialhilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII soweit sie noch nicht gedeckt bzw. vergütet sind. Die Landeshilfe erstreckt sich dabei auf folgende

Aufwendungsbereiche:

Sachaufwendungen (z.B. Schutzausrüstungen, Desinfektions - und Hygienemitteln, zusätzliche Räumlichkeiten <z.B. Isolier- und Quarantänestationen bzw. -schleusen,

zusätzliche Räume zur Wieder-Inbetriebnahme der vereinbarten WfbM-Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Abstandregelungen>, zusätzlich erforderliche Fahrdienstleistungen).

Personalaufwendungen (z.B. zusätzliches Personal zur Rund-um-die-Uhr-Betreuung und Assistenz von Menschen mit Behinderung, deren tagesstrukturierende Angebote vorübergehend entfallen sind; Personalaufstockungen zur Umsetzung isolierter Personalkreisläufe in Wohngruppen).

Weitergehende Corona-bedingte (Mehr-)Aufwendungen sind von dieser Landeshilfe nicht erfasst und werden auch vom Land nicht im Rahmen dieser oder anderer Hilfen bedient.

Diese Ausgestaltung der Landeshilfe stellt kein Präjudiz für deren Angemessenheitsbeurteilung oder die Berücksichtigungsfähigkeit weiterer erforderlicher, angemessener, tatsächlich

entstandener Corona-bedingter Mehraufwendungen im Rahmen der zwischen

Leistungserbringern und den Stadt- und Landkreisen als örtlich zuständigen Trägern der

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4 Eingliederungshilfe bzw. der Sozialhilfe zu vereinbarenden weitergehenden Vergütungen der Corona-bedingten Mehraufwendungen dar.

Die Höhe der Landeshilfe hat dabei weder eine inhaltliche noch eine rechnerische Leit- bzw.

Deckelungsfunktion bei der Vereinbarung einer leistungsgerechten und zugleich sparsamen Vergütung der erforderlichen, angemessenen, tatsächlich entstandenen Corona-bedingten Mehraufwendungen. Vielmehr dient die einmalige, freiwillige, komplementäre Landeshilfe nur als eine reine Annexhilfe für die jeweils zwischen Stadt- und Landkreisen sowie den

Leistungserbringern konkret zu vereinbarenden Vergütungen der erforderlichen,

angemessenen, tatsächlich entstandenen Corona-bedingten Mehraufwendungen und ist darauf anzurechnen.

3. Landeshilfe innerhalb des bestehenden Vertragsrechts und zeitlicher Umfang der Landeshilfen

Die Landeshilfe ersetzt nicht die Strukturen des jeweils geltenden Vertragsrechts. Sie knüpft vielmehr daran an und wird daher den Stadt- und Landkreisen zur zweckgebundenen Verwendung und Weiterleitung an die Leistungserbringer gezahlt.

Die freiwillige Landeshilfe ersetzt auch nicht die Verantwortung der jeweils örtlich zuständigen Stadt- und Landkreises als Träger der Eingliederungshilfe bzw. der Sozialhilfe und deren Verpflichtung, die erforderlichen, angemessenen, tatsächlich entstandenen , bisher nicht gedeckten bzw. bisher nicht vergüteten Corona-bedingten Mehraufwendungen der für sie tätigen Leistungserbringer über das Vertragsrecht der §§ 123 ff. ff. SGB IX bzw. §§ 75 ff. SGB XII auf Grundlage von ernsthaften und zielorientierten Verhandlungen zu vergüten. Das Land erwartet dabei von den Stadt- und Landkreisen, dass es aufgrund dieser Verhandlungen zu angemessenen und die entstandenen Aufwendungen hinreichend berücksichtigenden Vereinbarungen über die Vergütung des Corona-bedingten Gesamtmehraufwands kommt.

Insofern wird die Landeshilfe unter der Prämisse gewährt, dass der weitergehende Betrag der erforderlichen, angemessenen, tatsächlich entstandenen Corona-bedingten Mehraufwendungen nach entsprechenden Verhandlungen zwischen Stadt- und Landkreisen sowie

Leistungserbringern umfassend und final abgegolten wird.

4. Konzept zur Verteilung der Landeshilfe

Empfänger der Landeshilfen sind die Stadt- und Landkreise in ihrer Eigenschaft als Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe. Die Landeshilfe wird diesen ausbezahlt.

Zur Ermittlung der Verteilungsquote melden die Leistungserbringer bis zum 30. April 2021 den Betrag Corona-bedingten Mehraufwendungen an den jeweiligen Spitzenverband auf

Landesebene, dessen Mitglied sie sind.

Grundlage sind die erforderlichen, angemessenen, tatsächlich entstandenen, bisher nicht gedeckten bzw. bisher nicht vergüteten Corona-bedingten Mehraufwendungen im Sinne der Ziffer 2 (Sach- und Personalaufwendungen) bezogen auf das Jahr 2020 (Stichtag 31.12.2020).

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5 Bei der Meldung sind die Corona-bedingten Mehraufwendungen von den jeweiligen

Leistungserbringern aufzuschlüsseln

- nach der Art der Mehrkosten (Sachkosten, Personalkosten) sowie bezogen - auf den jeweiligen Stadt- und Landkreis und

- die jeweiligen mit diesem abgeschlossenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen.

Dabei soll ein einheitliches Anmeldemuster verwendet werden, das neben den von der Landeshilfe erfassten und jeweils gesondert darzustellenden Positionen im Sinne der Ziffer 2, getrennt ausgewiesen auch weitere Corona-bedingte Mehraufwendungen enthalten kann;

letztere werden jedoch von der Landeshilfe nicht erfasst.

Soweit Leistungserbringer in der Wohnungslosenhilfe nicht in Vertragsbeziehungen zu einem Stadt- und Landkreis stehen, melden sie ihre Aufwendungen entsprechend bezogen auf den jeweiligen örtlich zuständigen Stadt- oder bzw. Landkreis an ihren Verband.

Soweit Leistungserbringer keinem Verband angehören, melden diese entsprechend an einen von den Verbänden der Leistungserbringer auf Landesebene zu bestimmenden Verband.

Aus den so gemeldeten Corona-bedingten Mehraufwendungen errechnen die Verbände der Leistungserbringer auf Landesebene gemeinsam den jeweils auf den Stadt- und Landkreis entfallenden Anteil an der Landeshilfe (Kreisanteil). Grundlage ist dabei das Verhältnis der bezogen auf den jeweiligen Stadt- und Landkreis gemeldeten Corona-bedingten

Mehraufwendungen an dem Gesamtbetrag der für das Land insgesamt gemeldeten Corona- bedingten Mehraufwendungen.

Ebenso errechnen die Spitzenverbände der Leistungserbringer auf Landesebene gemeinsam den jeweiligen innerhalb des Stadt- und Landkreises auf den einzelnen Leistungserbringer

entfallenden Anteil an dem Kreisanteil (Einrichtungsanteil). Grundlage sind dabei das Verhältnis der vom jeweiligen Leistungserbringer gemeldeten Corona-bedingten Mehraufwendungen an dem Gesamtbetrag des für den jeweiligen Stadt- bzw. Landkreis errechneten Kreisanteils.

Die Spitzenverbände der Leistungserbringer auf Landesebene teilen bis 30. Juni 2021 dem Land (Sozialministerium) die jeweiligen Kreis- und Einrichtungsanteile mit. Ebenso teilen die

Spitzenverbände mit, welcher Anteil der jeweiligen Kreis- und Einrichtungsanteile auf die Corona- bedingten Mehraufwendungen in der Eingliederungshilfe bzw. auf die Sozialhilfe entfallen.

Meldungen, die beim Land nach dem 30. Juni 2021 eingehen, werden bei der Verteilung nicht berücksichtigt. Es erfolgt auch keine Korrektur der Verteilung nach dem 30. Juni 2021.

Das Land wird den entsprechend auf den jeweiligen Stadt- bzw. Landkreis entfallenden Anteil an der Landeshilfe an den Stadt- und Landkreis auszahlen und den Stadt- bzw. Landkreisen eine Übersicht des Kreis- und Einrichtungsanteils zur Verfügung stellen. Die Stadt- und Landkreise leiten die auf sie entfallenden Anteile der Landeshilfe entsprechend dem Einrichtungsanteil an den jeweiligen berechtigten Leistungserbringer weiter. Ein Abzug eigener Aufwendungen durch die Kommunalen Landesverbände oder durch die Stadt- und Landkreise erfolgt nicht. Ebenso

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6 erfolgt keine Vergütung bzw. kein Aufwandsersatz der Spitzenverbände der Leistungserbringer für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Landeshilfe.

Die Leistungserbringer bestätigen bei der Meldung des Corona-bedingten Mehraufwands mittels einer eidesstattlichen Versicherung, dass dieser erforderlich, angemessen, und tatsächlich angefallen, bisher nicht gedeckt und bisher nicht vergütet ist, sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben, insbesondere zum tatsächlichen Anfall, zur Art und zum Umfang der Corona-bedingten Mehraufwendungen im Zusammenhang mit dem jeweiligen örtlich

zuständigen Stadt- und Landkreis.

Die Leistungserbringer bestätigen gegenüber dem jeweiligen Stadt- und Landkreis sowie dem Sozialministerium den Erhalt der Landeshilfe (Eingang und Betrag).

Sollten sich Rückforderungen hinsichtlich der Landeshilfen ergeben, sind diese an das Land auszukehren. Eine Neuberechnung der Belastungsquoten erfolgt nicht.

Das Land behält sich die stichprobenartige Prüfung der Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Hilfeleistung und der Auszahlungen vor.

Die Vergütungen der Corona-bedingten Mehraufwendungen dürfen im Zusammenspiel von Vergütungen seitens der Stadt- und Landkreise mit den vorliegenden Landeshilfen und ggf.

gewährter anderer Hilfen zur Deckung des Corona-bedingten Mehraufwands (z.B. seitens des Bundes oder anderer Dritter) nicht dazu führen, dass der Mehraufwand überkompensiert wird.

5. Umsetzung durch Vereinbarung zwischen Land und Kommunen

Diese Gesamtkonzeption und die damit verbundenen Erwartungen und Zwecksetzungen werden umgesetzt durch eine Vereinbarung des Landes mit den Stadt- und Landkreisen, die von den kommunalen Landesverbänden vertreten werden können. Darin verpflichten sich die Stadt- und Landkreise, die Mittel der Landeshilfe entsprechend dem vorstehenden Konzept zu verwenden und weiterzuleiten. Die Landeshilfe steht unter der Prämisse, dass die Stadt- und Landkreise mit den jeweiligen Leistungserbringern ernsthaft und zielorientiert über die weitere Vergütung des tatsächlich entstandenen, bisher nicht gedeckten bzw. nicht vergüteten Corona-bedingten Mehraufwands verhandeln und sich darüber vereinbaren. Die Stadt- und Landkreise verpflichten sich dabei, unabhängig von der Landeshilfe ihrer Verantwortung hinsichtlich der Vergütung des Corona-bedingten Mehraufwandes gerecht zu werden. Das Prüfungsrecht des Landes wird ebenfalls vereinbart.

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