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in denen das Klettern erlaubt ist

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Gemeindebschluss

Der Regierungsrat genehmigt

 die von der Einwohnergemeindeversammlung Liesberg am 9. Dezember 2019 beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft mit Auflagen und Änderung.

Auflagen:

Der Gemeinderat wird aufgefordert, innert zwei Jahren:

a) die notwendigen Abstimmungen und Abwägungen zum Schutz der drei wertvollen Naturobjekte W32, W33 und W34 gemäss Naturinventar Liesberg 2012 vorzunehmen und Naturschutzzonen mit verbindlichen

Schutzbestimmungen festzulegen oder den Schutz im Rahmen von § 10 NLG sicherzustellen.

b) den Strassennetzplan für das Landschaftsgebiet der

Einwohnergemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Änderung:

Gestützt auf § 31 Absatz 5 RBG wird folgende, vom Gemeinderat beantragte geringfügige Änderung genehmigt:

Ziffer 15 Kletterzone:

a) Absatz 2 Streichung «Im übrigen Geltungsbereich des Zonenplans ist das Klettern untersagt.»

b) Absatz 3 Streichung «Das Klettern ist nur innerhalb dieser Markierungen zulässig.»

c) Absatz 3 Ergänzung «…, in denen das Klettern erlaubt ist,…»

d) Absatz 4 Streichung «Das Anbringen von technischen Kletterhilfen am Felsen ist als nichtforstliche Kleinanlage (Sportparcours) im Wald bewilligungspflichtig.

Bewilligungsbehörde ist der Gemeinderat.»

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