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Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

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SG Bayreuth, Urteil v. 02.03.2017 – S 17 AS 886/14 Titel:

Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1, § 7a S. 2, § 22 Abs. 1 S. 1 Leitsätze:

1. Der gesamte Landkreis W. scheidet mangels verkehrstechnischer Verbundenheit als Vergleichsraum im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus (Einzelfallentscheidung zum Vorliegen eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der Mietobergrenzen).

2. Eine Wohnungsmarkttypbildung durch Clusteranalyse soll und kann der Vergleichsraumbildung schon nach ihrer immanenten Zielrichtung nicht dienen. (Rn. 35)

Schlagworte:

Angemessenheitsgrenze, Bedarfsgemeinschaft, Arbeitsuchender, Bewilligung, Bewilligungsbescheid, Einkommen, Grundsicherung, Kosten der Unterkunft und Heizung, Mietvertrag, Widerspruch,

Widerspruchsbescheid, Vergleichsraum, Wohnungsmarkttypbildung, Clusteranalyse Rechtsmittelinstanz:

LSG München, Urteil vom 11.09.2017 – L 11 AS 511/17 NZB  

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern unter Abänderung des Bescheides vom 14.08.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2014 für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 30.11.2014 monatlich um 85,20 € höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu bezahlen.

II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Tatbestand 1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende) im Zeitraum 01.08.2014 bis 30.11.2014 unter dem Gesichtspunkt der Kosten für Unterkunft.

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Die Kläger bezogen zunächst getrennt voneinander Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten; seit 01.04.2013 werden sie vom Beklagten als Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c SGB II geführt.

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Der Kläger zu 1 hatte am 25.06.2012 einen Mietvertrag über nicht näher bezeichnete Räume im Haus M.

Str., K., mit Mietbeginn 01.07.2012 abgeschlossen. Hierfür sollten eine Nettokaltmiete in Höhe von 180,00 € sowie Betriebskosten in Höhe von 70,00 € entrichtet werden; Heizmittel (Holz und Kohle) sollten durch den Kläger zu 1 selbst erfolgen. Die Mietzahlung sollte aufgrund selbst vorzunehmender Renovierungsarbeiten durch den Kläger zu 1 erst am 01.11.2012 beginnen. Der Kläger zu 2 hatte am 04.07.2012 einen

Mietvertrag gleichen Inhalts, jedoch mit Mietbeginn 01.08.2012 abgeschlossen. Laut Mietbescheinigung vom 28.12.2012 handelt es sich bei der Wohnung des Klägers zu 1 das Obergeschoss eines freistehenden Zweifamilienhauses mit einer Wohnfläche von 54 qm.

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Mit Bewilligungsbescheid vom 04.12.2012 für den Kläger zu 2 für den Zeitraum 01.10.2012 bis 31.03.2013 forderte der Beklagte den Kläger zu 2 zur Senkung der für unangemessen gehaltenen Kosten für Unterkunft und Heizung auf eine Bruttokaltmiete in Höhe von 225,00 € auf. Die nämliche Aufforderung erging an den Kläger zu 1 mit Bewilligungsbescheid vom 10.01.2013 für den Zeitraum 01.12.2012 bis 31.05.2013.

(2)

5

Am 13.05.2013 schlossen beide Kläger mit dem Vermieter rückwirkend zum 01.04.2013 einen neuen Mietvertrag über zwei Zimmer, Küche, Bad und Flur im Haus M. Str., K., zu einer Nettokaltmiete von insgesamt 360,00 € und einer Betriebskostenpauschale von insgesamt 100,00 € sowie der Vereinbarung, dass die Kläger das Heizmaterial selbst beschaffen. Mit Schreiben vom 29.05.2013 und 30.05.2013 teilten die Kläger mit, je mit dem anderen in einer Lebenspartnerschaft zu leben. Der Beklagte vollzog die Lebenssituation mit Änderungsbescheid vom 04.06.2013 für die Zeit ab 01.04.2013 nach und führte die Kläger ab dato als Bedarfsgemeinschaft. Nach einer Auseinandersetzung über die Nutzbarkeit des Hauses, die der Beklagte zum Anlass für eine Senkung der von ihm zu gewährenden Kosten für Unterkunft und Heizung nahm, bewilligte der Beklagte den Klägern mit Änderungsbescheid vom 17.10.2013 für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.11.2013 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich je 193,60 €, insgesamt 387,20 € (Höchstbetrag der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz - WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10%). Zur Begründung führte er aus, es handele sich bei diesem Betrag um die Unterkunftskosten im Rahmen der Angemessenheitsgrenze.

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Mit Urteil vom 18.03.2015 im Verfahren S 17 AS 1082/13 verpflichtete das Sozialgericht Bayreuth den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 19.09.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 17.10.2013 sowie des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2013 zur Gewährung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 460,00 € für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.11.2013.

Hierin wies das Gericht darauf hin, dass der Beklagte den Klägern einen Hinweis auf die neue

Mietobergrenze als Bedarfsgemeinschaft erstmals im Änderungsbescheid vom 17.10.2013 gegeben habe.

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Mit Bescheid vom 10.12.2013 für den Zeitraum 01.12.2013 bis 31.05.2014 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für Unterkunft und Heizung wiederum in Höhe von 387,20 € und teilte mit, er gehe davon aus, dass die Unterkunftskosten nicht angemessen seien. Eine Neuberechnung werde durchgeführt, sobald ein neues Konzept vorliege.

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Am 03.01.2014 teilte der Vermieter mit, das Haus werde nach einer Renovierungsmaßnahme nunmehr mit Öl beheizt. Die Beschaffung des Öls erfolgte weiter durch die Kläger selbst nach Bedarf.

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Mit Schreiben vom 16.01.2014 forderte der Beklagte die Kläger unter Hinweis auf die neuen, seit

01.01.2014 geltenden Angemessenheitsgrenzen des Landkreises W. zur Senkung der Unterkunftskosten auf 302,00 € auf; er führte weiter aus, die bisherigen Kosten könnten maximal für sechs Monate

übernommen werden.

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Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 01.05.2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 30.05.2014 Leistungen für den Zeitraum 01.06.2014 bis 30.11.2014, und zwar in Höhe von 387,20 € für Juni und Juli 2014 und in Höhe von 302,00 € ab 01.08.2014. Hiergegen legten die Kläger am 10.06.2014

Widerspruch ein; eine Begründung erfolgte entgegen vorheriger Ankündigung nicht.

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Mit Bescheiden vom 17.07.2014 hob der Beklagte die Leistungsbewilligungen zugunsten der Kläger ab 01.08.2014 ganz auf, da diese zu zwei Terminen bei ihrem Arbeitsvermittler am 03.07.2014 und 14.07.2014 nicht erschienen seien. Er führte aus, es werde davon ausgegangen, dass die Kläger an einer Vermittlung und / oder Leistungsgewährung kein Interesse mehr hätten und dass anscheinend keine Hilfebedürftigkeit mehr vorliege. Darin liege eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) rechtfertige. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass aufgrund dieser Aufhebung ein neuer Antrag zu stellen sei, um wieder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erhalten.

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Am 13.08.2014 beantragten die Kläger die Weiterbewilligung von Leistungen, welche ihnen der Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2014 für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.01.2015 bewilligte und hierbei wiederum

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Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 302,00 € berücksichtigte. Zeitgleich legten sie Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 17.07.2014 ein, welchem der Beklagte mit Bescheid vom 19.08.2014 abhalf.

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Den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 30.05.2014 wies der Beklagte mit

Widerspruchsbescheid vom 20.08.2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die von den Klägern zu zahlenden Unterkunftskosten in Höhe von 460,00 € brutto kalt seien unangemessen teuer; die Angemessenheitsgrenze für das Jahr 2014 für einen Zwei-Personen-Haushalt in K. betrage 302,00 € monatlich. Dieser Betrag sei im aktuellen Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung des Landkreises W. enthalten. Das zugrundeliegende Gutachten der Firma A. und K. berücksichtige die Anforderungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept. Eine Kostensenkungsaufforderung sei bereits am 16.01.2014 ergangen. Es sei davon auszugehen, dass eine Kostensenkung möglich und zuzumuten sei; daher sei ab 01.08.2014 nur eine Bruttokaltmiete bis zur Angemessenheitsgrenze in Höhe von 302,00 € zu gewähren gewesen.

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Hiergegen haben die Kläger am 18.09.2014 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Sie haben zur Begründung ihrer Klage ausgeführt, streitgegenständlich sei der Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.11.2014, da die ursprüngliche Bewilligung vom 30.05.2014 diesen Zeitraum umfasst habe und der neue

Bewilligungsbescheid vom 14.08.2014 insoweit gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sei. Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.12.2014 bis 31.01.2015 werde Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt. Die Kläger hätten Anspruch auf Erstattung zumindest höherer Kosten der Unterkunft, da ihre tatsächlichen Kosten sich nicht als unangemessen darstellten. Es werde bestritten, dass es sich bei dem Gutachten der Firma A. und K. (A & K) um ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handele. Die Daten seien mit Stichtag 01.06.2012 erhoben worden und daher bereits jetzt als veraltet anzusehen. Es sei zu bezweifeln, dass dieser Umstand durch eine Indexfortschreibung ausgeglichen werden könne. Die Fortschreibung des Konzepts sei zudem anhand des bayernweiten Mietwertindex erfolgt; dies stehe im Widerspruch zu dem Vortrag des Beklagten, ein bayernweiter Trend könne nicht auf den Landkreis W. übertragen werden.

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Die Kläger beantragen zuletzt,

den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 30.05.2014 und 14.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2014 zu verurteilen, den Klägern für den Zeitraum 01.08.2014 bis 30.11.2014 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 387,20 € zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat er ausgeführt, die Argumentation für die Schlüssigkeit des Konzepts ergebe sich bereits aus dem Gutachten selbst. Für die Zeit ab 01.06.2014 erfolge eine Fortschreibung des Konzepts.

Hierzu sei anzumerken, dass der Mietpreistrend im Landkreis W. gleich bleibe und in einigen Städten sogar rückläufig sei. Sofern Besprechungsbedarf hinsichtlich der Schlüssigkeit des bestehenden Konzepts bestehe, werde um Ladung des sachverständigen Zeugen der Firma A. und K., Herrn O. S., gebeten.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung des „Berichts vom Dezember 2013 - Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft“ sowie des „Berichts vom November 2014 zur Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2012“ der Firma A. und K., auf welche verwiesen wird. Zur Ergänzung des

Sachverhalts wird im Übrigen auf die Akten des Beklagten und die Sozialgerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe 19

(4)

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kläger haben im Zeitraum vom 01.08.2014 bis 30.11.2014 Anspruch auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung in der tenorierten Höhe.

I.

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Die Zulässigkeit der subjektiven Klagehäufung ergibt sich aus § 74 SGG i.V.m. §§ 59, 60 Zivilprozessordnung (ZPO), da die Kläger, die das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im

streitgegenständlichen Zeitraum nicht bestreiten, hinsichtlich der Kosten für Unterkunft aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt sind.

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Streitgegenstand sind aufgrund der ausdrücklich vorgenommenen Beschränkung hierauf allein Leistungen für Unterkunft und Heizung, wobei Bedarfe für selbst zu beschaffende Brennstoffe im streitgegenständlichen Zeitraum nicht entstanden sind.

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Zeitlich betrifft der Streitgegenstand Unterkunftsbedarfe für den Zeitraum 01.06.2014 bis 30.11.2014. Dies ergibt sich daraus, dass mit dem ursprünglichen, mit Widerspruch vom 10.06.2014 angegriffenen Bescheid vom 30.05.2014 Leistungen für diesen Zeitraum bewilligt worden waren. Der Aufhebungsbescheid ab 01.08.2014 ist mit Abhilfebescheid vom 19.08.2014 beseitigt worden, so dass die ursprüngliche

Leistungsbewilligung vom 30.05.2014 insoweit wieder auflebte und sich die neue Bewilligungsentscheidung für den längeren Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.01.2014 vom 14.08.2014 ex post für den Zeitraum 01.08.2014 bis 30.11.2014 lediglich als wiederholende Verfügung darstellte. Somit ist der Bescheid vom 14.08.2014 für den genannten Zeitraum gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens W geworden.

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Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die Kläger neben der Abänderung der angegriffenen Verwaltungsakte gleichzeitig eine Leistung begehren, auf die ein Rechtsanspruch bestehen kann.

II.

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Die Begründetheit der Klage folgt daraus, dass die Kläger im Zeitraum vom 01.08.2014 bis 30.11.2014 einen Anspruch auf Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung haben, und zwar in Höhe von insgesamt 387,20 € monatlich.

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1. Beide Kläger erfüllen je in ihrer Person die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie haben das 15. Lebensjahr vollendet, nicht jedoch das 67. Lebensjahr (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 7a Satz 2 SGB II), sind nach den zutreffenden Ermittlungen des Beklagten erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) und hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Die Kläger haben im streitgegenständlichen Zeitraum über anrechenbares Einkommen oder Vermögen nicht verfügt.

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2. Für die Kläger sind im streitgegenständlichen Zeitraum weitere Kosten für Unterkunft in der tenorierten Höhe zu übernehmen. Soweit die Bescheide vom 30.05.2014 und 14.08.2014 sowie der

Widerspruchsbescheid vom 20.08.2014 dem entgegenstehen, sind sie rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten.

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Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Den im Einzelfall angemessenen Umfang übersteigende Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es […] der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

(5)

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Die Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft ist unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren. Es ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Sodann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei die örtlichen

Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (st. Rspr. des BSG, vgl.

nur die Urteile vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R und vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R). Der Begriff der

„Angemessenheit“ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG, Urteile vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R und vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R).

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, vgl. zuletzt Urt. vom 16.06.2015, B 4 AS 45/14 R) ist die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung der sog.

Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu bestimmen. Bei der Ermittlung des abstrakt

angemessenen Bedarfs für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen (a). Dann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen (b) und unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards (c) festzustellen, welche Nettokaltmiete pro m² Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist (d). Zu der so ermittelten Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen.

Kann kein abstrakt angemessener Bedarf für die Unterkunft ermittelt werden, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, gedeckelt im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben durch die Tabellenwerte der rechten Spalte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10%.

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a) Zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche im hier streitigen Zeitraum hat nach ständiger Rechtsprechung eine Orientierung an den landesrechtlichen Vorschriften zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus zu erfolgen (vgl. BSG, Urt. vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R; BSG, Urt. vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R; BSG, Urt. vom 18.02.2010, B 14 AS 73/08 R; Urt. vom 16.06.2015, B 4 AS 45/14 R). In Bayern ist orientiert an Nr. 22.2 Satz 1 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 11.01.2012, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.12.2015, AllMBl. S. 545) eine Wohnfläche von bis zu 65 m² für zwei Personen als angemessen anzusehen. Der Bedarfsdeckungsgrundsatz erfordert allenfalls die

Berücksichtigung eines besonderen, etwa behinderungs- oder pflegebedingten Raumbedarfs (vgl. Bayer.

Landessozialgericht, Urt. vom 20.12.2011, L 11 AS 608/09). Hierfür ist im Fall der Kläger jedoch nichts ersichtlich oder vorgetragen. Somit überschritte die Gesamtfläche des angemieteten Zweifamilienhauses mit 108 m² die in diesem Sinn definierte angemessene Wohnfläche, soweit eine Bewohnbarkeit des gesamten Hauses zwischenzeitlich angenommen werden kann. Dies würde für sich betrachtet jedoch noch nicht zur Unangemessenheit der Unterkunftskosten führen, weil auf das Produkt von Wohnfläche und Quadratmetergröße abzustellen ist.

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b) Vorliegend genügt bereits das der Indexfortschreibung zugrunde liegende Konzept des Beklagten aus Dezember 2013 (im Folgenden: ursprüngliches Konzept) nicht den Anforderungen des BSG an die

Festlegung eines Vergleichsraums als örtlichem Referenzraum der Datenerhebung. Für die Festlegung des räumlichen Vergleichsmaßstabes entscheidend ist die Bildung ausreichend großer Räume der

Wohnbebauung, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl.

BSG, Urt. vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R; Urt. vom 18.02.2010, B 14 AS 73/08 R). Das Konzept von A &

K deklariert als Vergleichsraum, welcher der Datenerhebung zugrunde liege, den Landkreis W.; die Datenerhebung innerhalb dieses Vergleichsraums ist sodann durch Abfrage bei großen

Wohnungsunternehmen und durch eine schriftliche Befragung kleiner, privater Vermieter erfolgt. Unter dem Gesichtspunkt der Clusteranalyse ist weiter eine „empirische Differenzierung innerhalb des

Vergleichsraumes, d.h. des Landkreises W.“ erfolgt (vgl. S. 8 des Konzepts); das als Vergleichsraum definierte Gebiet wird hierdurch weiter unterteilt in Gebiete gleicher Wohnungsmarkt- und

(6)

Mietpreisstrukturen, welche als „Wohnungsmarkttypen“ bezeichnet werden. Im Konzept selbst ist dargelegt, dass es sich bei den Wohnungsmarkttypen nicht um einen homogenen Wohn- und Lebensbereich (also im Sinne der obigen Definition um einen Vergleichsraum) handele, sondern dass der homogene Wohn- und Lebensbereich selbst immer sowohl Teile des eigenen Wohnungsmarkttyps als auch anderer

Wohnungsmarkttypen umfassen könne.

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Diese Argumentation ist bereits unter Anwendung denkgesetzlicher Grundsätze selbstwidersprüchlich: Es kann nicht gleichzeitig der Landkreis W. insgesamt einen Vergleichsraum bilden, und andererseits im Wege der Clusteranalyse gefundene Wohnungsmarkttypen, welche notwendig kleinere Ausschnitte aus dem angenommenen Vergleichsraum darstellen, mangels Erfüllung der hierfür vom BSG vorgegebenen Kriterien keinen Vergleichsraum darstellen. Die Überlegungen auf S. 10 f. des Konzepts führen somit zu Ende gedacht zu der Schlussfolgerung, dass es sich beim Landkreis W. schon zur Auffassung der Verfasser des Konzepts eben nicht um einen homogenen Wohn- und Lebensbereich, vulgo einen Vergleichsraum, handelt.

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Zur Auffassung der Kammer ist diese Einschätzung auch zutreffend. Der gesamte Landkreis W. bildet schon mangels infrastrukturellen Zusammenhangs keinen Vergleichsraum im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Bei Betrachtung des Liniennetzplans der Verkehrsgemeinschaft erschließt sich nicht, wie etwa S. mit M. oder A. mit B. als dergestalt verkehrstechnisch verbunden angesehen werden könnten, dass von einem homogenen Wohn- und Lebensbereich gesprochen werden könnte. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in kleineren Landkreisen gegebenenfalls größere Gebiete zusammengefasst werden als nur die unmittelbare Wohnsitzgemeinde. Grenzen ergeben sich aber bei nach § 140 Abs. 4 Satz 2 SGB III zu bestimmenden unzumutbaren Pendelzeiten; die

Unzumutbarkeitsgrenze liegt danach bei zweieinhalb Stunden Pendelzeit hin und zurück. Pendelzeiten zwischen an entgegengesetzten Grenzen des Landkreises W. liegenden Gemeinden wie etwa zwischen F.

und C. betragen aktuell mindestens 1:45 Stunden einfach, hin und zurück damit dreieinhalb Stunden.

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Die unzutreffende Vergleichsraumbildung wird auch nicht durch die Clusteranalyse geheilt, denn hier werden gerade Gemeinden zu Wohnungsmarkttypen zusammengefasst, die ihrerseits teils an genau entgegengesetzten Grenzen des Flächenlandkreises liegen. Die Clusteranalyse soll nach dem Gutachten wie nach ihrem Zweck als statistische Methode auch nicht der Zusammenfassung homogener

Lebensbereiche, sondern der Verbreiterung einer möglicherweise ansonsten unzureichenden Datenbasis dienen, da mit ihrer Hilfe solche Gebiete zusammengefasst werden, von denen unter statistischen Gesichtspunkten aufgrund der Ähnlichkeit bestimmter Indikatoren wie Bevölkerungsdichte, Bevölkerungsentwicklung, Siedlungsstruktur, Pro-Kopf-Einkommen, Neubautätigkeit, Bodenpreis, Entfernung zum nächsten Oberzentrum und Tourismus vergleichbare Wohnungsmärkte und damit vergleichbare Mietpreisstrukturen zu erwarten sind. Mit Hilfe des statistischen Verfahrens der Clusteranalyse könnten auch Gebiete ähnlicher Struktur in Oberfranken und etwa Brandenburg oder Sachsen-Anhalt zu Zwecken der Datenerhebung zusammengefasst werden, falls die Datenbasis in einem Gebiet nicht ausreichend wäre, naturgemäß ohne dass damit eine Vergleichsraumbildung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bewerkstelligt wäre.

35

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der gesamte Landkreis W. mangels verkehrstechnischer Verbundenheit als Vergleichsraum ausscheidet und dass die Wohnungsmarkttypbildung durch Clusteranalyse nach ihrer Zielrichtung weder der Vergleichsraumbildung dienen soll noch kann.

36

Nachdem nach den Darlegungen zum Datenschutz im Konzept von A & K alle personenbezogenen Daten (Adressdaten) umgehend gelöscht worden sind (vgl. S. 6 des ursprünglichen Konzepts), ist es dem Gericht auch nicht möglich, neue Vergleichsräume zu bilden und die vorhandenen Daten sodann etwa diesen Vergleichsräumen zuzuordnen. Fehlen die Adressdaten, kann eine Zuordnung zu homogenen Räumen der Wohnbebauung naturgemäß im Nachhinein nicht mehr erfolgen.

37

(7)

c) Bei der Bestimmung des Wohnungsstandards ist auf solche Wohnungen abzustellen, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Anforderungen genügen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen.

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d) Vorliegend ist der pro Quadratmeter für eine Wohnung der genannten Größe mit einfachem

Wohnstandard im homogenen Wohn- und Lebensumfeld der Kläger zu zahlende Bruttokaltmietpreis jedoch nicht auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts im Sinne der Rechtsprechung des

Bundessozialgerichts ermittelt worden.

39

Bei der Ermittlung des angemessenen Mietwertes pro Quadratmeter muss der Beklagte nach einem Konzept vorgehen, das die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse auf dem relevanten örtlichen Mietwohnungsmarkt abbildet.

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Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss ein solches „schlüssiges“ Konzept - bei grundsätzlicher Methodenfreiheit vgl. BSG, Urt. vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R) - folgenden Kriterien genügen (st. Rechtsprechung des BSG, vgl. exemplarisch Urt. vom 23.03.2012, B 4 AS 16/11 R; Urt. vom 11.12.2012, B 4 AS 44/12 R):

- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen,

- Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen einbezogen sind, differenziert nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettokaltmiete, - Es müssen Angaben über den Beobachtungszeitraum gemacht werden,

- Die Art und Weise der Datenerhebung muss festgelegt werden, - Der Umfang einbezogener Daten muss repräsentativ sein, - Die Datenerhebung muss valide sein,

- Es müssen anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung eingehalten werden und

- Angaben über die gezogenen Schlüsse müssen gemacht werden, etwa ob ein Spannoberwert oder eine Kappungsgrenze bestimmt worden ist.

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Für das ursprüngliche Konzept fehlt es bereits am ersten Kriterium, dass nämlich die Datenerhebung ausschließlich in einem dem Begriff des BSG vom örtlichen Vergleichsraum genügenden Bereich erfolgt wäre. Hierzu und zur praktischen Unmöglichkeit der Neuordnung der erhobenen Daten wird auf die Ausführungen oben unter a) verwiesen. Schon aus diesem Grund kann eine Indexfortschreibung des ursprünglichen Konzepts nicht als schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des

Bundessozialgerichts angesehen werden.

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Die Kammer teilt darüber hinaus die erheblichen Zweifel anderer Gerichte daran, dass eine Fortschreibung eines Konzepts auf der Grundlage eines bayernweiten Preisindex, und handele es sich auch um einen mietpreisbezogenen Spezialindex, grundsicherungsrechtlich zur Bestimmung angemessener örtlicher Unterkunftskosten herangezogen werden kann. Hierzu wird auf die Argumentation der 4. Kammer des Sozialgerichts Bayreuth (Urt. vom 26.05.2015, S 4 AS 102/15) und des SG Augsburg (Urt. vom 07.12.2015, S 8 AS 860/15, Urt. vom 15.06.2016, S 11 AS 92/16) verwiesen, dass die Fortschreibung der zum

30.06.2012 ermittelten Richtwerte mittels eines bayernweiten Preisindex nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG genüge. Ein solches Vorgehen bietet auch zur Auffassung der 17. Kammer des Sozialgerichts Bayreuth nicht die Gewähr, dass die Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes abgebildet werden (vgl. hierzu insbesondere die Erwägungen des Sozialgerichts Augsburg, Urt. vom 07.12.2015, S 8 AS 860/15, juris, Rdnr. 54 - 58).

(8)

43

Nicht entschieden werden muss vorliegend die zwischen den genannten Gerichten streitige Frage, ob es sich bei einem schlüssigen Konzept um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift handele, welche der Veröffentlichung bedürfe (so SG Bayreuth, Urt. vom 26.05.2015, S 4 AS 102/15; dagegen SG Augsburg in den genannten Urteilen). Die 17. Kammer des Sozialgerichts Bayreuth hat jedoch gewisse Zweifel an der Einordnung eines Konzepts zur Bestimmung als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift gleich denen, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im Urteil vom 05.11.2004 zugrunde lagen (Az. 5 CN 1.03). Dort war es um Ausführungsbestimmungen zur Sozialhilfepauschalierung gegangen, durch welche grundsätzlich allen Empfängern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen für die Bedarfe Wohnen, Bekleidung und Schule, von Härtefällen abgesehen, nicht als einmalige Leistungen, sondern als monatliche Pauschale (für Erwachsene 29,00 €) gewährt werden sollten. Anders als in dem vom BVerwG entschiedenen Fall gibt das Konzept zur

Bestimmung der örtlich angemessenen Vergleichsmiete zur Auffassung der Kammer dem Anspruch eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II in Bezug auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 22 SGB II noch keine abschließende Gestalt. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II resultiert eine Kostensenkungsaufforderung erst, wenn die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen. Die

Kostensenkungsaufforderung ist damit auch unter Einbeziehung von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gerade nicht zwingende Folge eines Überschreitens der im Konzept dargelegten Angemessenheitsgrenze;

vielmehr ist in einem logisch vorgängigen Schritt individuell die konkrete Angemessenheit zu prüfen. Erst als Resultat dieser Prüfung ergeht - möglicherweise - eine Kostensenkungsaufforderung. An einer

unmittelbaren, gesetzesgleichen Wirkung des Konzepts als grundsätzliches Verwaltungsbinnenrecht für Dritte bestehen aus diesem Grund zumindest Zweifel (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, Rdnr. 20 und jetzt Berlit in: Münder, SGB II, 6. Aufl. 2017, Rdnr. 84 zu § 22 mit Hinweis auf die normlogische Differenzierung zur Satzungslösung nach § 22a SGB II).

44

In der Konsequenz liegt jedenfalls weder ein schlüssiges Konzept des Beklagten zur Bestimmung des für die Kläger anzuwendenden abstrakt angemessenen Quadratmetermietpreises vor, noch ist das Gericht in der Lage, die Referenzmiete durch eigene Ermittlungen zu überprüfen.

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Damit sind für die Bestimmung der Mietobergrenze im Falle der Kläger die Werte nach § 12

Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% an-zusetzen (zur Anwendung des Sicherheitszuschlages auch für die Tabellenwerte nach § 12 WoGG vgl. BSG, Urt. vom 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R und für die ab 01.01.2016 geltenden Tabellenwerte Bayer. LSG, Beschl. vom 18.01.2016, L 7 AS 869/15 B ER).

46

Dass im streitgegenständlichen Zeitraum nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die tatsächliche Bruttokaltmiete anzusetzen ist, ergibt sich daraus, dass den Klägern eine Kos-tensenkung möglich und zumutbar war. Sie waren mit gesondertem Schreiben vom 16.01.2014 zur Senkung ihrer Unterkunftskosten unter Verweis auf die vom Beklagten für angemessen gehaltenen Werte aufgefordert worden. Es ist von den Klägern auch nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dass eine angemessene Unterkunft für sie nicht verfügbar gewesen wäre. Sie haben nicht konkret dargelegt, dass sie sich intensiv, aber vergebens um eine Unterkunftsalternative bemüht haben. Darüber hinaus haben die Kläger auch nur Unterkunftskosten in der tenorierten Höhe beantragt, so dass auf Basis des Grundsatzes ne eat iudex ultra petita partium höhere Leistungen auch nicht hätten zugesprochen werden können.

47

Hinsichtlich der Heizkosten besteht im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch, weil kein Bedarf an selbst beschafftem Heizöl entstanden ist.

48

Der Leistungsbewilligung des Beklagten sind damit für den Zeitraum von August bis November 2015 Bedarfe für Unterkunft in Höhe von insgesamt 387,20 € zugrunde zu legen.

III.

(9)

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; sie entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

IV.

50

Da der potentielle Wert des Beschwerdegegenstandes 340,80 € beträgt (Differenz zwischen den bewilligten und den beantragten sowie im Urteil tenorierten Kosten der Unterkunft in Höhe von 85,20 € monatlich, multipliziert mit vier Monaten), bedürfte die Berufung gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung. Gründe für eine Zulassung der Berufung bestehen zur Überzeugung der erkennenden Kammer nicht; insbesondere handelt es sich bei der vorliegend streitentscheidenden Frage, ob das vom Beklagten angewandte Konzept zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze von Unterkunftskosten ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darstellt, um eine Tatsachenfrage.

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