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OPUS 4 | Hilfen für Opfer von Gewalttaten

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Academic year: 2022

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Hilfen für Opfer von Gewalttaten

Ihr Recht nach dem

Opferentschädigungsgesetz

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„Die Gewalt lebt davon, dass sie von anständigen Leu- ten nicht für möglich gehalten wird“ – befand Jean- Paul Sartre einst. So lange das so ist, begleitet Gewalt unser Leben. Sie passiert überall: Auf der Straße, zu Hause, in der Disco. Frauen und Kinder sind ihr eben- so ausgesetzt, wie wehrlose und behinderte Men- schen oder auch Ausländer. Sie beginnt oft mit In- toleranz und Verachtung, grenzt aus und reicht bis hin zum tätlichen Angriff. Es ist Aufgabe des Staates, seine Bürger vor krimineller Gewalt und Verbrechen zu schützen. Er tut dies mit seinen Rechtsmitteln und präventiven Maßnahmen. Doch trotz allem kann er Gewalt gegenüber dem Einzelnen nicht immer und überall verhindern. Gewalt geschieht auch, weil immer noch zu viele wegsehen, wo sie helfen könnten und helfen müssten. Jeder ist gefordert, offensiv gegen Gewalt aufzutreten, wo sie ihm begegnet.

Häufig wissen Opfer von Gewalttaten oder ihre Hinter- bliebenen nicht, dass sie für erlittene gesundheitliche Schäden und deren wirtschaftliche Folgen staatliche Unterstützung und Entschädigung erhalten können.

Deshalb informiert dieses Faltblatt in aller Kürze über die gesetzlichen Leistungen und Hilfen nach dem Opferentschädigungsgesetz. In Brandenburg wird das Opferentschädigungsgesetz im Landesamt für Sozia- les und Versorgung mit seinen Außenstellen in Cott- bus, Frankfurt (Oder) und Potsdam durchgeführt. Soll- ten Sie Opfer einer Gewalttat geworden sein – nutzen Sie dieses Angebot! Ihnen stehen im Landesamt Mit- arbeiter zur Seite, die Ihnen und Ihren Angehörigen in schwierigen Situationen Rat und Hilfe geben sowie aufklären über Ansprüche und Leistungen. Es ist Ihr gutes Recht!

Vorwort

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Was können Opfer einer Gewalttat von der Gemeinschaft erwarten?

Jeder kann Opfer einer Gewalttat werden. Gewalt- opfer haben das Recht auf Wiederherstellung ihrer leiblichen und seelischen Unversehrtheit.

Wer in Deutschland oder auf einem deutschen Schiff oder in einem deutschen Flugzeug durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, kann auf der Grundlage des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferent- schädigungsgesetz) vom Staat medizinische Hilfe und finanzielle Versorgung erhalten. Im Todesfall haben auch die Angehörigen Anspruch auf Unter- stützung.

Wie erhalten Opfer einer Gewalttat Entschädigungsleistungen?

Opferentschädigungsleistungen werden nur auf An- trag gewährt. Der Antrag sollte unverzüglich gestellt werden, um einen möglichst frühen Leistungsbeginn zu erreichen.

Hierfür können Sie auch den anhängenden form- losen Antrag verwenden. Die für Sie zuständige Aus- senstelle des Landesamtes für Soziales und Ver- sorgung können Sie dem Adressenverzeichnis entnehmen. Haben Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhn- lichen Aufenthalt außerhalb des Landes Brandenburg, ist die Außenstelle des Landesamtes für Soziales und Versorgung in Cottbus für Sie zu- ständig.

Der Antrag kann auch bei der Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger oder Sozialhilfeträger sowie bei der Gemeinde abgegeben werden. Auch die Polizeidienststellen im Land Brandenburg haben

Informationen

für Opfer von Gewalttaten

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Was kann das Landesamt für Soziales

und Versorgung für Opfer einer Gewalttat tun?

Opfer einer Gewalttat brauchen sofortige Hilfe und Unterstützung, um die Folgen der Gewalttat zu überwinden. Voraussetzung hierfür ist die staatliche Anerkennung als Opfer und der infolge der Gewalttat eingetretenen Gesundheitsschäden.

Dies ist Aufgabe des Landesamtes für Soziales und Versorgung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Außenstellen des Landesamtes unterstützen Sie gern bei der Beantragung von Entschädigungsleis- tungen und werden auf all Ihre Fragen eingehen.

Erste Informationen erhalten Sie auch über die kostenlose Infoline0800 – 10 20 20 3. Wenn Sie von einem Festnetz-Anschluss im Land Brandenburg die- se Nummer anwählen, werden Sie direkt mit der zuständigen Außenstelle verbunden.

Außerhalb der regelmäßigen Sprechzeiten zeichnet ein Anrufbeantworter die Gespräche auf. Auf Wunsch werden Sie zurückgerufen. Alle Gespräche werden absolut vertraulich behandelt.

Informationen

für Opfer von Gewalttaten

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Wann besteht ein Anspruch

auf Opferentschädigungsleistungen?

Anspruch auf Entschädigungsleistungen hat, wer in- folge einer Gewalttat oder durch deren Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.

Eine Gewalttat im Sinne des Opferentschädigungs- gesetzes ist ein „vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegen eine Person“. Als tätlicher Angriff gelten auch die vorsätzliche Vergiftung eines ande- ren oder die wenigstens fahrlässige Verletzung eines anderen durch ein gemeingefährliches Verbrechen (beispielsweise Brandstiftung, Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr).

Auch psychische Gesundheitsstörungen infolge ei- ner Gewalttat oder einer Schockreaktion als Zeuge oder Angehöriger auf Grund einer schweren Ge- walttat oder eine gesundheitliche Schädigung durch sexuellen Missbrauch berechtigen zu Entschädi- gungsleistungen nach dem Opferentschädigungsge- setz.

In Deutschland wohnende Ausländer sowie auslän- dische Touristen und Besucher können ebenfalls Ent- schädigungsleistungen erhalten. Für diesen Personenkreis gelten jedoch Besonderheiten. Aus- künfte hierzu erteilt das Landesamt für Soziales und Versorgung.

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Informationen

für Opfer von Gewalttaten

Welche Leistungen können Opfer einer Gewalttat erhalten?

Opfer einer Gewalttat können wegen der gesund- heitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Schädigung insbesondere folgende Leistungen er- halten:

- Heil- und Krankenbehandlung - Hilfen zur beruflichen Rehabilitation - Krankenhilfe

- Hilfe zur Pflege

- Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes - Altenhilfe

- Erziehungsbeihilfe

- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt - Erholungshilfe

- Wohnungshilfe

- Hilfe in besonderen Lebenslagen - Beschädigtengrundrente

- Ausgleichsrente - Pflegezulage

- Berufsschadensausgleich

- Hinterbliebenenversorgung für Witwen, Witwer, Waisen oder Eltern

- Sterbegeld - Bestattungsgeld

Ein Schmerzensgeld wird nicht gezahlt. Sach- und Vermögensschäden werden ebenfalls grundsätzlich nicht ersetzt. Ausnahmen gelten für am Körper ge- tragene Hilfsmittel sowie für Brillen, Kontaktlinsen oder Zahnersatz.

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Welche Pflichten haben Opfer einer Gewalttat?

Damit die Tatbeteiligten ermittelt werden können, ha- ben Opfer einer Gewalttat, die Entschädigungslei- stungen nach dem Opferentschädigungsgesetz be- anspruchen, das ihnen Mögliche zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Strafverfolgung beizutragen und unverzüglich Strafanzeige bei der für die Straf- verfolgung zuständigen Behörde (Polizei, Staatsan- waltschaft) zu erstatten.

Die Erfüllung dieser Pflichten unterstützt die umge- hende Einleitung der notwendigen Maßnahmen durch die Strafverfolgungsbehörden und versetzt das Landesamt für Soziales und Versorgung als Kosten- träger in die Lage, gegenüber den Schädigern (Tatbeteiligten) Regressansprüche geltend zu machen.

Kommen Gewaltopfer diesen Rechtspflichten nicht nach, können Entschädigungsleistungen abgelehnt werden.

Um mögliche Rechtsnachteile zu vermeiden, sollten Sie daher unverzüglich Strafanzeige erstatten.

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Verkehrsopfer

Wann sollten sich Opfer einer Gewalttat an die Verkehrsopferhilfe e. V. wenden?

Erfolgte der tätliche Angriff mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger, sind Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz ausgeschlossen.

Soweit der Schaden nicht vom Schädiger selbst oder anderweitig ausgeglichen wird, können Geschädigte innerhalb von drei Jahren Ersatzansprüche gegen- über dem Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen beim Verein „Verkehrsopfer- hilfe e. V.“ geltend machen.

Leistungen aus dem Entschädigungsfonds können unter anderem dann beansprucht werden, wenn das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt werden kann oder die gesetzlich erforderliche Haftpflichtversich- erung nicht besteht.

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Verkehrs- opferhilfe e. V.

Kontakt:

Verkehrsopferhilfe e. V.

Postfach 10 65 08 20044 Hamburg

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Zuständigkeitsbereiche

LASV Cottbus

Weinbergstraße 10 03050 Cottbus

Telefon: (0355) 28 93 - 0

Telefax: (0355) 28 93 - 211 oder - 399

Bürgertelefon für Gewaltopfer: (0355) 28 93 - 561 E-Mail: kontakt@lasv.brandenburg.de

Zuständig für die Landkreise und kreisfreie Stadt:

Spree-Neiße, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Dahme- Spreewald, Teltow-Fläming und Stadt Cottbus

Außenstelle Frankfurt (Oder)

Robert-Havemann-Straße 4 15236 Frankfurt (Oder) Telefon: (0335) 55 82 - 0 Telefax: (0335) 55 82 - 284

Bürgertelefon für Gewaltopfer: (0335) 55 82 - 250 E-Mail: poststelle@lasv-f.brandenburg.de

Zuständig für die Landkreise und kreisfreie Stadt:

Oder-Spree, Märkisch-Oderland, Barnim, Uckermark und Stadt Frankfurt (Oder)

Außenstelle Potsdam

Zeppelinstraße 48 14471 Potsdam Telefon: (0331) 27 61 - 0

Telefax: (0331) 27 61 - 498 oder - 499

Bürgertelefon für Gewaltopfer: (0331) 27 61 - 257 E-Mail: poststelle@lasv-p.brandenburg.de

Zuständig für die Landkreise und kreisfreien Städte:

Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel, Havelland, Potsdam- Mittelmark, Städte Potsdam und Brandenburg a. d. Havel

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Herausgeber:

Landesamt für Soziales und Versorgung Postfach 10 01 23

03001 Cottbus

www.lasv.brandenburg.de Wir sind für Sie da !

Landesamt für Soziales und Versorgung Versorgungsamt

Weinbergstraße 10 03050 Cottbus

Telefon: (0355) 28 93 - 534 oder - 291 E-Mail: poststelle@lasv.brandenburg.de

Zuständigkeitsbereiche

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Fo rm lo se r An tra g

IchbeantrageLeistungennachdemGesetzüberdieEntschädigungfürOpfervonGewalttatenundbitteumÜbersendungdererforderlichenAntragsunterlagen.

(Datum)(Unterschrift) Name,Vorname:

Straße,Nr.:PLZ,Ort:

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La nd es am tf ür So zi al es un d Ve rs or gu ng Po st fa ch 10 01 23 03 00 1 Co ttb us

Bitte ausreichend frankieren

Hi lfe n rO pf er vo n G ew al tta te n

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