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Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz Jg.16, Heft 03

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Amtsblatt

für den Landkreis

Oberspreewald - Lausitz

Jahrgang 16 Senftenberg, den 27. März 2009 Nr. 3/2009

Herausgeber: Verantwortlich für den Inhalt:

Landkreis Oberspreewald-Lausitz Der Landrat

Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg E-Mail: landrat@osl-online.de

Inhaltsverzeichnis:

Seite

Öffentliche Sitzung des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 19. Februar 2009

Bestätigung der Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter für die am 3 27.09.2009 im Land Brandenburg stattfindenden Landtagswahlen

Beschluss Nr. 0074/2009

Baumaßnahme Schule mit dem sonderpädagoischen Schwerpunkt 3

"geistige Entwicklung" in Senftenberg, Usedomer Straße 51 Beschluss Nr. 0080/2009

Nichtöffentliche Sitzung des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 19. Februar 2009

Befristete Niederschlagung 4

Beschluss Nr. 0027/2008

Bekanntmachung des Landrates

Allgemeinverfügung des Landkreises Oberspreewald – Lausitz 5 über die Widmung der bisherigen LMBV – Betriebsstraße „Ackerstraße“

zur Kreisstraße K 6612

(2)

Seite

Bekanntmachung gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale 6 Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKV) i.V.m. § 20 Abs. 6

GKG des Landrates des Landkreises Oberspreewald-Lausitz als

Kommunalaufsichtsbehörde

Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz

über die öffentliche Auslegung des Antrages 23

zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtbescheinigung für Grundwassermessstellen (18 Pegel/Doppelpegel) in der Gemarkung

Neupetershain

Bekanntmachung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes

„Niederlausitz“ (KAEV)

Wirtschaftsplan 2009 des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes 25 „Niederlausitz“

Abfallgebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallent- 26 sorgung durch den Kommunalen Abfallentsorgungsverband „Niederlausitz“

(KAEV) (einschl. Anlage 1 zur Abfallgebührensatzung

Entgeltverordnung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes „Nieder- 51 lausitz“ (KAEV) für die Anlieferung an die Annahmestellen der Eingangs-

bereiche der Deponien Lübben Ratsvorwerk, Göritz und Wittmannsdorf sowie zur Deponie Lübben-Ratsvorwerk DA II und zur MBV/EBS-Anlage

Entgeltverordnung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes „Nieder- 56 lausitz“ (KAEV) für die ordnungsgemäße Entsorgung von Altfällen aus den

Einrichtungen des Gesundheitsdienstes

Das Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz kann beim Landkreis Ober- spreewald-Lausitz, Geschäftsstelle des Kreistages, Dubinaweg 01, 01968 Senften- berg, gegen Berechnung der anfallenden Versand- und Portokosten bezogen wer- den. Der Bezug des Amtsblattes kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden.

Überdies kann das jeweilige Amtsblatt bis spätestens vier Wochen ab dem jeweiligen Ausgabetermin während der üblichen Bürozeiten in der Kreisverwaltung, Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg, bzw. in der Außenstelle der Kreisverwaltung, Joachim- Gottschalk-Straße 36, 03205 Calau, gegen Selbstabholung kostenlos bezogen wer- den.

(3)

Öffentliche Sitzung des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 19. Februar 2009

Beschluss Nr. 0074/2009

des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 19. Februar 2009

Der Kreisausschuss benennt für die Landtagswahl 2009:

1. Wahlkreis 38

Kreiswahlleiterin: Frau Susann Priemer Stellvertreterin: Frau Dunja Matschke

2. Wahlkreis 39

Kreiswahlleiter: Herrn Gisbert Choschzick Stellvertreterin: Frau Angelika Hansel

(Landkreis Spree-Neiße)

3. Wahlkreis 40

Kreiswahlleiter: Herrn Jörg Milinski Stellvertreterin: Frau Petra Winkler

(Landkreis Spree-Neiße) Senftenberg, 20. Februar 2009

Dr. Hans-Joachim Jeschke Vorsitzender

des Kreisausschusses

__________________________________________________________________________

Beschluss Nr. 0080/2009

des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 19. Februar 2009

Der Kreisausschuss beschließt den vorzeitigen Maßnahmebeginn (Gesundheitsge- fahren) und die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsjahr 2009 für das Sachkonto 96100, Untersachkonto 27402.94000, Schule mit dem sonderpädagogischen

Schwerpunkt „geistige Entwicklung“ Senftenberg, Usedomer Straße 51 in Höhe von 443.100 €.

Senftenberg, 20. Februar 2009

Dr. Hans-Joachim Jeschke Vorsitzender

des Kreisausschusses

(4)

Nichtöffentliche Sitzung des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 19. Februar 2009

Beschluss Nr. 0027/2008

des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 19. Februar 2009

Der Kreisausschuss des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz be- schließt, dass die Regressforderung aus dem Urteil durch das Verwaltungsgericht Cottbus befristet niedergeschlagen wird.

Senftenberg, 20. Februar 2009

Dr. Hans-Joachim Jeschke Vorsitzender

des Kreisausschusses

Gemäß § 22 (3) der Hauptsatzung für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz werden hiermit vorstehende Beschlüsse öffentlich bekannt gegeben.

Senftenberg, 27. März 2009

i.V. Titus Faustmann Beigeordneter

(5)

Bekanntmachung des Landrates

Allgemeinverfügung des Landkreises Oberspreewald–Lausitz über die Widmung der bisherigen LMBV–Betriebsstraße „Ackerstraße“ zur Kreisstraße K 6612

I. Widmungsverfügung

Die bisherige LMBV-Betriebsstraße "Ackerstraße"

- belegen in den Gemarkungen Senftenberg (Flur 1, 5 und 24) und Meuro (Flur 2 und 3) zwischen der Einmündung in die L 55 (Meuro) und der Einmündung in die Calauer Straße (Senftenberg), eingeteilt in die Abschnitte A (ca. 3.577 m zwischen Einmün- dung L 55 und Knotenpunkt Abzweig Hörlitz), B (ca. 1.435 m zwischen Knotenpunkt Abzweig Hörlitz und Knotenpunkt Anliegerstraße Hubschrauberlandeplatz) und C (ca. 520 m zwischen Knotenpunkt Anliegerstraße Hubschrauberlandeplatz und Ein- mündung Calauer Straße; wegen der Einzelheiten der Belegenheit und des Verlaufs wird Bezug genommen auf die > Karte <, die Bestandteil dieser Verfügung ist) –

wird mit Wirkung ab dem 1. April 2009 gemäß § 6 des Brandenburgischen Straßen- gesetzes (BbgStrG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2005, GVBl I, S. 134) nach Maßgabe der folgenden Regelungen für den öffentlichen Verkehr ge- widmet, wird also ab dem genannten Zeitpunkt öffentliche Straße.

Die Straße wird als Kreisstraße eingestuft und erhält die Kreisstraßennummer K 6612. Träger der Straßenbaulast ist der Landkreis Oberspreewald-Lausitz.

Temporäre Widmungsbeschränkung: Mit Rücksicht auf derzeit noch laufende Bauar- beiten an den Abschnitten A und B bleiben diese Abschnitte einstweilen noch für den Durchgangsverkehr gesperrt. Die Sperrung wird durch entsprechende Beschilderung kenntlich gemacht. Sie gilt nicht für den Anliegerverkehr und solche Verkehrsteil- nehmer, denen die LMBV die Befugnis zum Befahren ihrer Betriebsstraßen erteilt hat. Sobald und soweit es der Fortschritt der Bauarbeiten erlaubt, werden die Be- schränkungen aufgehoben (Verkehrsfreigabe).

Diese Allgemeinverfügung gilt als bekanntgegeben am Tage nach ihrer Bekanntma- chung.

II. Einsichtnahme

Die vorstehende Widmungsverfügung sowie ihre Begründung und die in Bezug ge- nommene > Karte <, stehen für zwei Wochen ab Bekanntmachung während der öf- fentlichen Sprechzeiten (dienstags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 18:00 Uhr sowie donnerstags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr) zur Einsichtnahme zur Verfügung, und zwar im Bürgerbüro des Landrats- amts in Senftenberg, Dubinaweg 1.

(6)

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Oberspreewald – Lausitz, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg, zu erheben.

Senftenberg, den 27.03.2009

i.V. Titus Faustmann

Beigeordneter Siegel

Bekanntmachung gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemein- schaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) i.V.m. § 20 Abs. 6 GKG

des Landrates des Landkreises Oberspreewald Lausitz als Kommunal- aufsichtsbehörde

I.

Aufgrund der § 20 Abs. 6, § 27 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Gemein- schaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufas- sung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Sep- tember 2008 (GVBl. I S. 202) macht der Landrat des Landkreises Oberspreewald- Lausitz als zuständige Aufsichtsbehörde die am 24.03.2009 von der Verbandsver- sammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Calau beschlossene Neufas- sung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Calau (WAC) hiermit bekannt.

Senftenberg, den 25.03.2009

i. V. Titus Faustmann Beigeordneter

(7)

II.

Die Satzung hat folgenden Wortlaut:

Verbandssatzung des

Wasser- und Abwasserzweckverbandes Calau (WAC) Präambel

Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung für das Land Bran- denburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I. S. 286) und des Gesetzes über kom- munale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Fassung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I. S.

194) hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Calau am 24.03.2009 beschlossen die Verbandssatzung wie folgt neu zu fassen:

§ 1

Verbandsmitglieder, Name, Rechtsform, Sitz und Dienstsiegel

Verbandsmitglieder des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Calau (WAC) sind:

Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der dem Zweckverband angehörden Ge- meinden.

Verbandsmitglieder sind:

Für den Bereich/die Sparte:

Trinkwasserversorgung

Für den Bereich/die Sparte:

Schmutzwasserableitung und -behandlung

Gemeinde Altdöbern

(mit Ausnahme des Gebietes der Gemeinde Lubochow, welches durch den Gebietsänderungsvertrag vom 30.

Juli 2001 der Gemeinde Altdöbern zum 1. Januar 2002 (Gemarkung Pritzen, Flur 1 bis 7) zugeordnet wur- de

Gemeinde Altdöbern

Gemeinde Bronkow

mit Ausnahme der Ortsteile Lipten und Lug

Gemeinde Bronkow

mit Ausnahme der Ortsteile Lipten und Lug

Stadt Calau Stadt Calau

Gemeinde Luckaitztal Gemeinde Luckaitztal

Stadt Lübbenau/Spreewald Stadt Lübbenau/Spreewald

Stadt Vetschau/Spreewald Stadt Vetschau/Spreewald

(8)

(2) Der Zweckverband führt den Namen "Wasser- und Abwasserzweckverband Calau" mit dem Kurzzeichen "WAC".

(3) Der Zweckverband verwaltet als Körperschaft des öffentlichen Rechts seine An- gelegenheiten im Rahmen der Gesetze und im Rahmen seiner jeweils geltenden Satzungen in eigener Verantwortung. Der Zweckverband dient dem öffentlichen Wohl und strebt nicht an, Gewinne zu erzielen.

(4) Der Sitz des Zweckverbandes ist Lübbenau/Spreewald.

(5) Der Zweckverband führt ein Dienstsiegel mit den in waagerechten Zeilen an- geordneten Inschriften:

oben: WASSER UND ABWASSER- mitte: ZWECKVERBAND

unten: CALAU

Die Beschriftung erfolgt in Kapitalschrift (lateinische Großbuchstaben). Das Dienstsiegel ist kreisrund und hat einen Durchmesser von 35 mm. Für die Siege- lung kleinerer Urkunden kann ein Dienstsiegel mit einem Durchmesser von 20 mm verwendet werden.

§ 2

Aufgaben des Zweckverbandes

(1) Aufgabe des Zweckverbandes ist es, im Gebiet der Verbandsmitglieder nach § 1 Abs. 1 die Bevölkerung mit Trinkwasser zu versorgen, das anfallende Schmutz- wasser zu sammeln, abzuleiten und zu behandeln und die hierzu erforderlichen öffentlichen Anlagen zu planen, herzustellen, anzuschaffen, zu erweitern, zu ver- ändern, zu verbessern, zu betreiben und zu unterhalten. Zu den Aufgaben des Zweckverbandes gehört weiterhin die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Er- neuerung, Veränderung, Verbesserung, Beseitigung und Unterhaltung von Haus- oder Grundstücksanschlüssen entsprechend den jeweils geltenden Satzungen des Zweckverbandes. Die Niederschlagswasserableitung und -behandlung ge- hört nicht zu den Aufgaben des Zweckverbandes.

(2) Der Zweckverband hat weiterhin die Aufgabe, das ehemalige Vermögen der CoWAG i.L., auf das seine Verbandsmitglieder einen gesetzlichen Anspruch ha- ben, unmittelbar in das Vermögen des Zweckverbandes zu übernehmen. Der Zweckverband tritt mit der Übernahme als Rechtsnachfolger in die für diese An- lagen bestehenden Rechte und Pflichten ein. Zu diesem Zweck kann der Zweck- verband alle dazu notwendigen Verträge abschließen und hat die in diesem Zu- sammenhang entstehenden Verbindlichkeiten zu bedienen.

(3) Der Zweckverband hat zur Durchführung seiner Aufgaben das Recht, die dazu erforderlichen Satzungen zu erlassen.

(4) Der Zweckverband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen.

(9)

(5) Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsver- sammlung sowie einer einstimmigen Beschlussfassung. Bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mit. Der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, die Auflö- sung des Zweckverbandes sowie Änderungen des Maßstabes, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfes beizutragen haben, bedür- fen der Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl. Sonstige Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der einfachen Mehrheit der

satzungsmäßigen Stimmenzahl.

§ 3

Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der dem Zweckverband angehörenden Gemeinden entsprechend ihrer Mitgliedschaft nach § 1.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Zweckverbandes können Gemeinden werden, die innerhalb der Grenzen des Verbandsgebietes liegen, soweit Gründe des öffentlichen Wohles nicht entgegenstehen. Auch Gemeinden, die an das Verbandsgebiet angrenzen, können Mitglieder des Zweckverbandes werden, wenn deren Mitgliedschaft auf Grund der Sicherstellung der Versorgung mit Trinkwasser ihrer Bevölkerung und/oder die Schmutzwasserableitung und -behandlung dies erfordern und dies nicht dem Gemeinwohl im Verbandsgebiet entgegensteht.

(2) Der Beitritt setzt einen Antrag voraus, in dem der Beitretende gegenüber dem Zweckverband erklärt, welche Vermögensgegenstände mit dem Beitritt auf den Zweckverband übergehen sollen. Soweit Aufgaben auf den Zweckverband über- tragen werden, geht das für die Aufgabenwahrnehmung eingesetzte Anlagever- mögen entschädigungslos auf den Zweckverband über, wenn der Zweckverband das Anlagevermögen für die Aufgabenerfüllung benötigt und die im Zusammen- hang mit dem Anlagevermögen stehenden Verbindlichkeiten übernimmt. Die Be- teiligten können abweichende Regelungen treffen.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss eine uneingeschränkte Anerken- nung aller zum Zeitpunkt der Aufnahme beim Zweckverband geltenden Satzun- gen und Ordnungen enthalten.

(3) Über die Aufnahme weiterer Mitglieder in den Wasser- und Abwasserzweckver- band Calau entscheidet die Verbandsversammlung. Der Beitritt neuer Mitglieder bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes aus dem Zweckverband setzt den schriftlichen Antrag des Verbandsmitgliedes voraus. Ist beim Ausscheiden eine Auseinandersetzung notwendig, schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Zweckverband eine Auseinandersetzungsvereinbarung. Die Vereinba- rung ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vereinbarung bedarf der Be- schlussfassung durch die Verbandsversammlung. Einigen sich die Beteiligten

(10)

nicht, entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Auseinandersetzung. Die Aus- einandersetzungsvereinbarung wird wirksam mit der Genehmigung und der Be- kanntmachung der Satzung über das Ausscheiden durch die Aufsichtsbehörde.

§ 5 Organe Organe des Zweckverbandes sind:

a) die Verbandsversammlung b) der Verbandsvorstand c) der Verbandsvorsteher.

§ 6

Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1) Je angefangene 1000 Einwohner verfügt jedes Verbandsmitglied über zwei Stimmen. Ist das Verbandsmitglied nur für die Aufgabenerfüllung der Trinkwas- serversorgung oder Schmutzwasserableitung und -behandlung Mitglied im Zweckverband, so verfügt das Verbandsmitglied nur insoweit über die volle Stimmenzahl, als der zu fassende Beschluss der Verbandsversammlung aus- schließlich die übertragene Aufgabe auf den Zweckverband betrifft. Betrifft eine Beschlussfassung der Verbandsversammlung ausschließlich eine Aufgabe, die nicht auf den Zweckverband übertragen worden ist, so hat das Verbandsmitglied bei dieser Abstimmung kein Stimmrecht. Im Übrigen verfügt das Verbandsmit- glied über die Hälfte der sich aus Satz 1 ergebenden Stimmen.

(2) Die maßgebliche Einwohnerzahl zur Ermittlung der Stimmenzahl für jedes Ver- bandsmitglied richtet sich nach den Angaben des Landesbetriebes für Datenver- arbeitung und Statistik zum jeweiligen 30. Juni des Vorjahres.

(3) Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich und im Falle meh- rerer Vertreter eines Verbandsmitgliedes nur durch einen Vertreter als Stimmfüh- rer abgegeben werden.

(4) Die Zahl der Vertreter in der Verbandsversammlung wird einschließlich der Ver- treter kraft Amtes wie folgt geregelt:

für die Gemeinde Altdöbern 4 für die Gemeinde Bronkow 1

für die Stadt Calau 4

für die Gemeinde Luckaitztal 1 für die Stadt Lübbenau/Spreewald 4 für die Stadt Vetschau/Spreewald 4.

(5) Die Verbandsversammlung als oberstes Organ des Verbandes besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder, die von diesen innerhalb von 2 Monaten nach den allgemeinen Kommunalwahlen für die Dauer der Wahlperiode der Gemein- devertreter gewählt (1 Vertreter) bzw. bestellt (mehrere Vertreter) werden, soweit sie nicht kraft Amtes Mitglied in der Verbandsversammlung sind. Bürgermeister amtsfreier Gemeinden sind kraft Amtes Vertreter in der Verbandsversammlung.

(11)

(6) Für jeden gewählten bzw. bestellten Vertreter für die Verbandsversammlung wird ein Stellvertreter durch die jeweilige Gemeindevertretung bestellt. Dieser ist lediglich Stellvertreter im Verhinderungsfall. Vertreter in der Verbandsversamm- lung kraft Amtes werden im Fall ihrer Verhinderung durch den allgemeinen Stell- vertreter im Amt vertreten.

(7) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden.

§ 7

Aufgaben und Zuständigkeiten der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Zweckverbandes. Sie ent- scheidet über alle Aufgaben, soweit gesetzlich oder durch die Verbandsversammlung nichts Anderes bestimmt ist, und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen.

Sie kann ihre Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten auf den Verbandsvorsteher oder den Verbandsvorstand übertragen. Folgende Angele- genheiten können von der Verbandsversammlung nicht übertragen werden:

1. die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen,

2. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,

3. die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte und öffentlich- rechtlicher Abgaben,

4. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und über die Nachträge zum Wirtschaftsplan,

5. die Beschlussfassung über den Finanzplan,

6. die Feststellung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Ent- lastung,

7. die Wahl und Abwahl des Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters,

8. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung,

9. die Beschlussfassung über die Auflösung des Zweckverbandes und die Be- stellung von Abwicklern,

10. die Beschlussfassung über die Auseinandersetzungsvereinbarung im Fall des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern oder der Auflösung des Zweckver- bandes sowie

11. die ihr gesetzlich ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben.

(12)

§ 8

Einberufung, Sitzungen und Beschlussfassungen der Verbandsversammlung

(1) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung beruft die Verbandsversammlung mindestens zweimal im Jahr ein. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsver- sammlung oder der Verbandsvorsteher dies unter Angabe der Beratungsgegen- stände es verlangen, im Übrigen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Zu der konstituierenden Sitzung erfolgt die Einladung durch den Verbandsvorsteher. Zu ihrer ersten Sitzung nach der Bildung des Zweckverbandes wird sie durch die allgemeine untere Landesbehörde als Aufsichtsbehörde einberufen.

(2) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung bereitet die Beratungsgegenstände für die Verbandsversammlung in Abstimmung mit dem Verbandsvorsteher vor.

(3) Die Einladung zu den ordentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagungszeit, des Tagungsortes und der Tagesord- nung. Die Ladungsfrist beträgt 14 Kalendertage einschließlich des Absende- und des Sitzungstages. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf 5 Kalender- tage, einschließlich des Absende- und des Sitzungstages verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. Zeit, Ort und Tagesordnung wer- den mindestens 5 Kalendertage vor dem Sitzungstag im „Wochenkurier“ Ausga- be Lübben/Luckau/Calau veröffentlicht, sofern die Ladungsfrist nicht wegen be- sonderer Dringlichkeit verkürzt werden muss.

(4) Die Verbandsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertre- ter mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsver- sammlung und die anwesenden Vertreter der Mitgliedsgemeinden wenigstens die Hälfte der in der Sitzung vertretenen Stimmen erreichen. Wird die Verbands- versammlung wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb von vier Wochen zum zwei- ten Mal ordnungsgemäß zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberu- fen, ist sie ohne Rücksicht auf die in der Sitzung vertretene Stimmenzahl be- schlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuwei- sen. Die anwesenden Vertreter der Mitgliedsgemeinden müssen auch in diesem Fall die Hälfte der in der Sitzung vertretenen Stimmen erreichen.

(5) Soweit durch diese Satzung oder durch das Gesetz über kommunale Gemein- schaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) Einstimmigkeit bei der Beschlussfas- sung vorgeschrieben ist, zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bei der Berechnung nicht mit.

§ 9

Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich.

(13)

(2) Die Öffentlichkeit kann bei Verbandsversammlungen auf Antrag eines Vertreters einer Mitgliedergemeinde, eines Stimmführers der Mitgliedsgemeinden, des Vor- sitzenden der Verbandsversammlung oder des Verbandsvorstehers durch Be- schluss für einzelne Angelegenheiten, wie insbesondere

a) Grundstücksgeschäfte;

b) Personalangelegenheiten;

c) Auftragsvergaben;

d) Angelegenheiten der örtlichen und überörtlichen Prüfung mit Ausnahme der abschließenden Beratung und des Beschlusses über den Jahres- abschluss;

e) Verträge oder Verhandlungen mit Dritten und von sonstigen Angele- genheiten, wenn jeweils eine vertrauliche Behandlung geboten er- scheint;

f) Angelegenheiten, die dem Bank- oder Steuergeheimnis unterliegen;

g) Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Forderungen

ausgeschlossen werden, wenn das öffentliche Wohl oder die Wahrnehmung schutzwürdiger Interessen Einzelner dies erfordern.

Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden.

Der Antrag gilt als angenommen, wenn ihm mit der Mehrheit der satzungsmäßi- gen Stimmen zugestimmt wird.

§ 10 Niederschriften

(1) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

Sie muss mindestens

1. die Zeit und den Ort der Sitzung, 2. die Namen der Teilnehmer, 3. die Tagesordnung,

4. den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse und 5. die Abstimmungs- und Wahlergebnisse

enthalten.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu unterzeich- nen.

(3) Als Schriftführer wird durch den Verbandsvorsteher eine Dienstkraft des Zweck- verbandes bestimmt.

(4) Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Verbandsversamm- lung.

(5) Kopien der Niederschrift sollen den Mitgliedern der Verbandsversammlung spä- testens mit der Einladung zu der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung zugesandt werden.

(14)

(6) Die Anwesenheit der teilnehmenden Vertreter ist in der Anwesenheitsliste mit eigenhändiger Unterschrift zu dokumentieren. Ebenso sind die nicht anwesenden Vertreter mit dem Vermerk, ob sie entschuldigt oder unentschuldigt fehlten, auf- zunehmen.

§ 11

Verbandsvorstand

(1) Die Verbandsversammlung bildet einen Verbandsvorstand. Er besteht aus dem Verbandsvorsteher als stimmberechtigten Vorsitzenden kraft Amtes und 5 von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertretern. Für jedes ge- wählte Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Der Verbandsvorsteher wird durch den Stellvertreter des Verbandsvorstehers vertreten.

(2) Die Bildung des Verbandsvorstandes erfolgt, sobald die Vertreter der Verbands- mitglieder nach § 6 Abs. 5 gewählt bzw. bestellt wurden.

(3) Der Verbandsvorstand bleibt bis zu seiner Neubildung im Amt.

(4) Einzelheiten über Formalien wie Einberufung, Beschlussfähigkeit, Fristen usw., die den Verbandsvorstand betreffen, regelt die Geschäftsordnung.

(5) Der Verbandsvorstand entscheidet über die Vergabe von Aufträgen nach VOB und VOL mit einem Auftragswert von mehr als 65 TEUR brutto je Auftrag im Rahmen des von der Verbandsversammlung beschlossenen Wirtschaftsplanes.

(6) Der Verbandsvorstand entscheidet über die Auftragsvergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach der jeweils geltenden HOAI und VOF bei Hono- raren über 30 TEUR Auftragswert brutto je Auftrag im Rahmen des von der Ver- bandsversammlung beschlossenen Wirtschaftsplanes.

(7) Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, Forderungen des Verbandes über den Betrag von 15 TEUR hinaus im Einzelfall zu stunden oder niederzuschlagen sowie über den Betrag von 10 TEUR hinaus zu erlassen.

(8) Der Verbandsvorstand entscheidet über die Erhebung von Klagen, wenn der Verbandsvorsteher ihm die Entscheidung zur Beschlussfassung zu Rechtsstrei- tigkeiten in Geschäften der laufenden Verwaltung überträgt.

(9) Der Verbandsvorstand entscheidet über den Abschluss von Vergleichen, durch die der Verband nach seiner Auffassung von rechtlich begründeten Ansprüchen um mehr als 10 TEUR nach gibt.

(10) Der Verbandsvorstand ist zuständig für die Entgegennahme des Zwischenbe- richtes über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes.

(11) Der Verbandsvorstand ist zuständig für sonstige Angelegenheiten, die ihm in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten von der Verbandsversamm- lung übertragen wurden.

(15)

§ 12

Verbandsvorsteher

(1) Der Verbandsvorsteher ist hauptamtlich tätig. Er wird durch die Verbandsver- sammlung für die Dauer von acht Jahren gewählt; mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Die Verbandsversammlung kann den Verbandsvorsteher vor Ablauf der Wahlzeit im Zweckverband abwählen. Für den Antrag auf Abwahl ist die Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl erforderlich. Zwischen dem Ein- gang des Antrages und der Sitzung der Verbandsversammlung, in der der Antrag behandelt wird, muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen.

Dem Verbandsvorsteher ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Ab- wahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen- zahl der Verbandsversammlung.

(2) Der Vertreter des Verbandsvorstehers ist ehrenamtlich tätig und wird aus der Mitte der Verbandsversammlung oder aus den Dienstkräften des Zweckver- bandes gewählt. Absatz 1 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. Er führt die Geschäf- te der laufenden Verwaltung in Abwesenheit des Verbandsvorstehers.

(3) Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand. Bei dessen Abwesen- heit führt den Vorsitz sein Stellvertreter.

(4) Der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes. Der Ver- bandsvorsteher bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes vor und führt sie aus. Der Verbandsvorsteher vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Zweckverbandes. Die Verbandsversammlung ist Dienstvor- gesetzte des Verbandsvorstehers.

(5) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsvorsteher oder seinem Stellvertreter und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder seinem Vertreter oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Beschäftigten des Zweckverbandes oder Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen.

Erklärungen, die nicht diesen Formvorschriften entsprechen, binden den Zweckverband nicht. Davon abweichend genügt dem nachfolgend aufgeführ- ten Kreis von Geschäften die Unterschrift des Verbandsvorstehers oder seines Stellvertreters:

a) vermögensrechtliche Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäfte mit ei- nem Wert bis 130 TEUR netto;

b) die Übernahme von Verbindlichkeiten im Einzelfall bis zu einem Betrag von 130 TEUR netto;

c) Geldanlagen im Einzelfall bis 1.100 TEUR;

d) Kreditaufnahmen im Rahmen des von der Verbandsversammlung be- schlossenen Wirtschaftsplanes, soweit sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt sind.

(16)

(6) Der Verbandsvorsteher wird ermächtigt, die Vergabe von Aufträgen nach VOB und VOL bis zu einem Auftragswert von 65 TEUR (brutto) je Auftrag vorzu- nehmen. Bei Nachträgen bis zu 20 % des Auftragswertes (brutto) und je Ein- zelauftrag in Höhe von 65 TEUR (brutto) wird der Verbandsvorsteher ermäch- tigt, diese als Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig vorzunehmen.

(7) Der Verbandsvorsteher wird ermächtigt, die Auftragsvergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach HOAI und VOF mit einem Honorarwert bis 30 TEUR brutto je Auftrag vorzunehmen.

(8) Der Verbandsvorsteher wird ermächtigt, Forderungen des Verbandes bis ein- schließlich des Betrages von 15 TEUR zu stunden und niederzuschlagen und bis einschließlich des Betrages von 10 TEUR zu erlassen.

(9) Der Verbandsvorsteher entscheidet über die Erhebung von Klagen im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, zur Gefahrenabwehr, im Be- reich der Auftragsangelegenheiten und bei Rechtsstreitigkeiten in Geschäften der laufenden Verwaltung.

(10) Der Verbandsvorsteher entscheidet über den Abschluss von Vergleichen, durch die der Verband von nach seiner Auffassung rechtlich begründeten Ansprüchen bis einschließlich 10 TEUR nachgibt.

(11) Der Verbandsvorsteher wird ermächtigt, in begründeten Einzelfällen Arbeits- kräfte zeitlich befristet außerhalb des Stellenplanes nach dem beim Verband üblichen Vergütungen zu beschäftigen. Er hat hierüber den Vorstand zu unter- richten.

§ 13

Eilentscheidungen

In dringenden Angelegenheiten der Verbandsversammlung oder des Verbandsvor- standes, deren Erledigung nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung der Verbandsversammlung oder des Verbandsvorstandes aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsteher oder dessen Stellvertreter im Ein- vernehmen mit dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder dessen Stellver- treter zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils für den Zweckver- band. Die Entscheidung ist dem zuständigen Organ in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Es kann die Eilentscheidung aufheben, soweit durch die Eilentscheidung nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind. Im Havariefall trifft der Verbandsvorsteher oder sein Stellvertreter alle notwendigen Entscheidungen zur Gefahrenabwehr oder zur Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes alleine. In diesem Fall ist die Genehmigung des Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder dessen Stellvertreters umgehend nachzuholen.

§ 14

Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalles; ihnen kann ein Sitzungsgeld gewährt werden. Das Nähere regelt eine Entschädigungssatzung.

(17)

(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sowie deren Stellvertreter haben dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten schriftlich mitzuteilen, soweit dies für die Aus- übung des Mandats von Bedeutung sein kann. Die Meldefrist beträgt vier Wochen und beginnt mit der ersten Sitzung des jeweiligen Gremiums in der Wahlperiode. Es sind der ausgeübte Beruf, die Art der Beschäftigung oder Tätig- keit - bei mehreren deren Schwerpunkt - sowie der Arbeitgeber oder Dienstherr anzugeben. Zudem ist jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person, deren Sitz oder Tätigkeitsschwer- punkt die im Verbandsgebiet liegen, anzuzeigen. Sämtliche Änderungen sind dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen. Der aus- geübte Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten können allgemein bekannt gemacht werden. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.

(3) Der Zweckverband darf im Rahmen des jeweils geltenden Stellenplanes Ange- stellte und Arbeiter hauptamtlich beschäftigen.

§ 15

Auflösung des Zweckverbandes

(1) Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Auflösung des Zweckverbandes oder den Ausschluss einzelner Verbandsmitglieder anordnen, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls dringend geboten ist.

(2) Der Zweckverband ist aufgelöst, wenn seine Aufgaben durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vollständig auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts übergehen, oder wenn er nur noch aus einem Mitglied besteht. Im letzte- ren Fall tritt das Mitglied an die Stelle des Zweckverbandes. Die Aufsichts- behörde hat auf die Auflösung und den Übergang der Aufgaben in ihrem Veröf- fentlichungsblatt hinzuweisen. Der Verband gilt als fortbestehend, soweit der Zweck der Auflösung dies erfordert.

(3) Die Vermögens- und Verbindlichkeitsaufteilung auf die einzelnen Verbandsmit- glieder sowie die Übernahme der Arbeitsverhältnisse ist im Falle der Auflösung des Zweckverbandes in einem Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Ver- bandsmitgliedern zusätzlich zu regeln. Im Falle der Auflösung des Zweckverban- des erfolgt die Regelung zur Aufteilung der Verbindlichkeiten, des Vermögens und der Arbeitsverhältnisse nach folgendem Schlüssel:

1. Anlagen des Betriebsvermögens (im Folgenden Anlagevermögen ge- nannt), die sich auf dem Gebiet der jeweiligen Mitgliedsgemeinde (im Fol- genden Berechtigte genannt) befinden und dieser überwiegend dienen, hat der Zweckverband der Berechtigten zu übertragen. Ein Anlagevermögen dient einer Berechtigten überwiegend, wenn mehr als 50 % seiner Leistung für diese bestimmt ist. Maßgeblich für diese Bestimmung ist der zum Zeit- punkt der Auflösung jeweils von der Verbandsversammlung festgestellte Jahresabschluss. Die Übertragung des Anlagevermögens erfolgt entspre- chend des zum Zeitpunkt der Auflösung festgestellten Buchwertes. Mit dem Anlagevermögen sind Verbindlichkeiten in dem Verhältnis zu über- nehmen, das dem Verhältnis des übernommenen Anlagevermögens zum

(18)

Gesamtanlagevermögen des Zweckverbandes zum Zeitpunkt der Auflö- sung entspricht.

2. Auf dem Territorium der Berechtigten gelegenes Anlagevermögen, das nicht nach Nummer 1 zu übertragen ist, verbleibt solange im Eigentum des Zweckverbandes, bis eine Regelung darüber getroffen wurde.

3. Die Berechtigten haben sich, sofern erforderlich, vertraglich gegenseitig Einleitungs- und Durchleitungsrechte zu gewähren. In den Verträgen sind die daraus resultierenden Kostenerstattungen zu regeln.

4. Die Berechtigten haben sich gegenseitig alle Nachteile auszugleichen, die durch die Auflösung des Zweckverbandes entstehen, insbesondere für die durchgeführten Investitionsmaßnahmen, die der Zweckverband für mehre- re Beteiligte vorgenommen hat. Dies gilt auch für die Kosten des Betriebes, der Unterhaltung und der Verwaltung dieser erstellten Anlagen oder Anla- genteile sowie für die Kosten, die für die Trennung von Netzen und für Kosten, die auf Grund von nutzlos gewordenen Anlagen entstehen.

5. Von den Berechtigten sind die Ergebnisse der bisherigen Wirtschaftstätig- keit des Zweckverbandes entsprechend des Verhältnisses nach § 19 zu übernehmen.

6. Bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Zweckverbandes nicht eingebrachte Forderungen sind von den jeweils Berechtigten entsprechend der tatsäch- lichen Höhe zu übernehmen. Der Zweckverband tritt diese insoweit an die Berechtigten ab.

7. Die Berechtigten treten nach der endgültigen Auflösung des Zweckver- bandes in die bis dahin bestehenden Rechte und Pflichten des Zweckver- bandes ein.

8. Kann zwischen den Berechtigten und dem Zweckverband über den Wert des zu übernehmenden Anlagevermögens, der Höhe der zu übernehmen- den Verbindlichkeiten oder der Übernahme von Arbeitsverhältnissen kein Einvernehmen erzielt werden, ist dazu ein unabhängiges Sachverständi- gengutachten, dessen Ergebnis für die Beteiligten verbindlich ist, zu erstel- len. Kommt über die Auswahl des Sachverständigen keine Einigung zu- stande, ist durch die Beteiligten eine Entscheidung durch die Aufsichtsbe- hörde zu beantragen.

(4) Bei der Auflösung des Zweckverbandes ist betreffend der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter wie folgt zu verfahren:

1. Mitarbeiter, die zum Betrieb der Anlagen der örtlichen Ver- und Entsorgung unabweisbar ständig vor Ort benötigt werden, werden von demjenigen Mitglied übernommen, dem das Anlagevermögen gemäß Abs. 3 übertra- gen wurde, und in welcher der Mitarbeiter seinen ständigen Arbeitsplatz hat. Bezüglich der Weitergeltung der Arbeitsverhältnisse gilt § 613 a BGB entsprechend.

(19)

2. Ist eine Beendigung von Arbeitsverhältnissen nicht möglich, so sind die be- treffenden Mitarbeiter des Zweckverbandes zu übernehmen. Das über- nehmende Verbandsmitglied tritt insofern in die Rechte und Pflichten aus dem zum Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeitsverhältnis ein. § 613 a BGB gilt entsprechend. Für die Berechnung der wieder zu überneh- menden Mitarbeiterzahl werden ohne Anrechnung der vorab gem. Nummer 1 zu übernehmenden Kräfte die nach § 19 ermittelten Einwohnerzahlen zur Grundlage genommen und ins Verhältnis zur Gesamtanzahl der zu über- nehmenden Mitarbeiter gesetzt. Besteht eine Mitgliedschaft nur für die Trinkwasserversorgung oder die Schmutzwasserableitung und -

behandlung, so ist dieser Umstand zu beachten.

Dezimalstellen werden auf volle Stellen aufgerundet und der Reihenfolge nach auf die Mitglieder mit der höchsten Einwohnerzahl verteilt.

§ 16

Wirtschaftsführung

(1) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Wasser- und Abwas- serzweckverbandes Calau finden die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(2) Die Kassengeschäfte werden durch die Verbandskasse erledigt.

(3) Dem Verbandsvorsteher obliegt die Kassenaufsicht.

(4) Der Zweckverband erlässt für jedes Wirtschaftsjahr anstelle einer Haushaltssat- zung einen Wirtschaftsplan.

(5) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(6) Der Zweckverband hat keine Gewinnerzielungsabsicht. Er strebt lediglich eine Kostendeckung an.

§ 17

Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

(1) Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes aus dem Zweckverband setzt den Antrag des Verbandsmitgliedes voraus. Ist beim Ausscheiden eine Auseinander- setzung notwendig, schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Zweckverband eine Auseinandersetzungsvereinbarung. Die Vereinbarung ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Einigen sich die Beteiligten nicht, entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Auseinandersetzungsvereinbarung. Die Auseinander- setzungsvereinbarung wird wirksam mit der Genehmigung und der Bekannt- machung der Satzung über das Ausscheiden durch die Aufsichtsbehörde.

(2) Der Beschluss über die Auseinandersetzungsvereinbarung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.

(20)

(3) Bei der Vermögens- und Verbindlichkeitenaufteilung auf das ausscheidende Ver- bandsmitglied ist folgender Schlüssel anzuwenden:

1. Anlagen des Betriebsvermögens (im Folgenden Anlagevermögen ge- nannt), die sich auf dem Gebiet der ausscheidenden Mitgliedsgemeinde (im Folgenden Berechtigte genannt) befinden, und dieser überwiegend dienen, hat der Zweckverband der Berechtigten zu übertragen. Ein Anla- gevermögen dient einer Berechtigten überwiegend, wenn mehr als 50 % seiner Leistung für diese bestimmt ist. Maßgeblich für diese Bestimmung ist der zum Zeitpunkt des Ausscheidens jeweils von den Verbandsmitglie- dern geprüfte Jahresabschluss. Die Übertragung des Anlagevermögens erfolgt entsprechend des zum Zeitpunkt des Ausscheidens festgestellten Buchwertes. Mit dem Anlagevermögen sind Verbindlichkeiten in dem Ver- hältnis zu übernehmen, das dem Verhältnis des übernommenen Anlage- vermögens zum Gesamtanlagevermögen des Zweckverbandes zum Zeit- punkt des Ausscheidens entspricht.

2. Auf dem Territorium des Berechtigten gelegenes Anlagevermögen, das nicht nach Nummer 1 zu übertragen ist, verbleibt im Eigentum des Zweck- verbandes.

3. Der Berechtigte und der Zweckverband haben sich, sofern es erforderlich ist, gegenseitig vertraglich Einleitungs- und Durchleitungsrechte zu gewäh- ren. In den Verträgen sind die daraus resultierenden Kostenerstattungen zu regeln.

4. Der Berechtigte hat dem Zweckverband die Nachteile auszugleichen, die dem Zweckverband durch das Ausscheiden entstehen. Dies gilt insbeson- dere für Investitionsmaßnahmen, die der Zweckverband für den Berechti- gen alleine oder für mehrere Verbandsmitglieder durchgeführt hat.

Dies gilt auch für die Kosten des Betriebes, der Unterhaltung und der Ver- waltung der erstellten Anlagen oder Anlagenteile sowie für die Kosten, die für die Trennung von Netzen und für Kosten auf Grund von nutzlos gewor- denen Anlagen mit dem Ausscheiden des Berechtigten aus dem Zweck- verband entstehen.

5. Von dem Berechtigten sind die Ergebnisse der bisherigen Wirtschaftstä- tigkeit des Zweckverbandes entsprechend den Maßstäben nach § 19 zu übernehmen.

6. Bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Zweckverband nicht ein- gebrachte Forderungen sind vom Berechtigten entsprechend der tatsäch- lichen Höhe zu übernehmen. Der Zweckverband tritt diese an den Berech- tigten ab.

7. Der Berechtigte tritt nach dem Ausscheiden aus dem Zweckverband in die bis dahin bestehenden Rechte und Pflichten des Zweckverbandes ein.

8. Kann zwischen dem Zweckverband und dem Berechtigten über den Wert des zu übernehmenden Anlagevermögens, der Höhe der zu übernehmen-

(21)

den Verbindlichkeiten oder der Übernahme von Arbeitsverhältnissen kein Einvernehmen erzielt werden, ist dazu ein unabhängiges Sachverständi- gengutachten, dessen Ergebnis für die Beteiligten verbindlich ist, zu erstel- len. Kommt über den auszuwählenden Sachverständigen eine Einigung nicht zustande, ist durch die Beteiligten die Entscheidung der Aufsichtsbe- hörde zu beantragen.

9. Trennungskosten (z. B. Gutachterkosten, Notarkosten sowie sonstige Verwaltungskosten und Steuern), die im Zusammenhang mit dem Aus- scheiden des Berechtigten stehen, trägt dieser alleine.

(4) Bei dem Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes aus dem Zweckverband ist be- treffend der Übernahme der Arbeitsverhältnisse wie folgt zu verfahren:

1. Mitarbeiter, die zum Betrieb der Anlagen der örtlichen Ver- und Entsor- gung unabweisbar ständig vor Ort benötigt werden, werden vom aus- scheidenden Mitglied übernommen, wenn ihm das Anlagevermögen gem.

Abs. 3 übertragen wurde, und in welcher der Mitarbeiter seinen ständigen Arbeitsplatz hat. Bezüglich der Weitergeltung der Arbeitsverhältnisse gilt § 613 a BGB entsprechend.

2. Ist eine Beendigung von Arbeitsverhältnissen nicht möglich, so sind die betreffenden Mitarbeiter durch den Zweckverband zu übernehmen. § 613 a BGB gilt entsprechend. Für die Berechnung der weiter zu übernehmen- den Mitarbeiterzahl werden ohne Anrechnung der vorab gem. Nummer 1 zu übernehmenden Kräfte die nach § 19 ermittelten Einwohnerzahlen zur Grundlage genommen und ins Verhältnis zur Gesamtanzahl der zu über- nehmenden Mitarbeiter gesetzt.

Besteht eine Mitgliedschaft nur für die Trinkwasserversorgung oder die Schmutzwasserableitung und -behandlung, so ist dieser Umstand zu beachten. Dezimalstellen werden auf volle Stellen aufgerundet und der Reihenfolge nach auf die Mitglieder mit der höchsten Einwohnerzahl verteilt.

§ 18

Einnahmen des Zweckverbandes

Der Zweckverband erhebt für seine erbrachten Leistungen Abgaben in Form von Bei- trägen, Gebühren, Kostenersatz und privatrechtlichen Entgelten auf Grundlage sei- ner dafür jeweils erlassenen Satzungen und Entgeltordnungen.

§ 19

Umlage des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverband erhebt von seinen Mitgliedern nur dann eine Umlage, wenn seine sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung des Finanzbedarfes ausreichen.

(2) Für die Berechnung der Umlage wird die dem einzelnen Verbandsmitglied zuzu- rechnende Zahl der Einwohner zur Zahl der allen Verbandsmitgliedern zuzurech- nenden Einwohner ins Verhältnis gesetzt. Maßgeblich für die Anzahl der Ein-

(22)

wohner der Verbandsmitglieder ist die amtliche Einwohnerstatistik des Landes- betriebes für Datenverarbeitung und Statistik bzw. für die Ortsteile und Gemein- deteile die Daten der Einwohnermeldeämter per 30. Juni des jeweiligen Vorjah- res.

Besteht der Anschluss nur für die Trinkwasserversorgung oder die Schmutz- wasserableitung und -behandlung, so ist dieser Umstand insoweit zu beachten, als der Berechnung der Umlage die durch zwei geteilte Einwohnerzahlen des betreffenden Verbandsmitgliedes zu Grunde zu legen ist.

(3) Die Umlage ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe ihrer festgesetzten Höhe von den Verbandsmitgliedern an den Zweckverband zu zahlen.

(4) Die Festsetzung der Umlage bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehör- de.

§ 20

Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde für den Zweckverband ist der Landrat des Landkreises Ober- spreewald-Lausitz als allgemeine untere Landesbehörde.

§ 21

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen, Wirtschaftsplänen sowie von Beschlüssen über festgestellte Jahresabschlüsse erfolgen im Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz.

(2) Satzungen, Wirtschaftspläne sowie aufgestellte Jahresabschlüsse sind vom Ver- bandsvorsteher oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

(3) Die Bekanntmachung der Zeit, des Ortes und der Verlautbarung der Tagesord- nung der ordentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung erfolgen mindestens 5 Tage vor dem Sitzungstermin im "Wochenkurier", Ausgabegebiet

Lübben/Luckau/Calau, sofern die Ladungsfrist für die Verbandsversammlung nicht aus besonderer Dringlichkeit nach § 8 Abs. 2 verkürzt werden muss.

(4) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung oder deren wesentlicher Inhalt wer- den in ortsüblicher Weise in den jeweiligen Amtsblättern der Mitgliedsgemeinden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes von der Verbandsversammlung beschlossen wird.

(5) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen bekannt zu machen, erfolgt eine Ersatz- bekanntmachung durch Auslegung im Dienstgebäude des Zweckverbandes.

Auslegungsort und -dauer sind nach Abs. 1 bekannt zu geben und im „Wochen- kurier“ Ausgabegebiet Lübben/Luckau/Calau ist die Verlautbarung über die Be- kanntmachung zu veröffentlichen.

(23)

§ 22

Schlichtung von Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten über Rechte und Verbindlichkeiten aus öffentlich-rechtlichen Ver- einbarungen sowie bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und seinen Mit- gliedern oder der Verbandsmitglieder untereinander über Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Lübbenau/Spreewald, 25.03.2009

gez. Wecke

Verbandsvorsteher Siegel

BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Ober- spreewald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für

Grundwassermessstellen (18 Pegel/Doppelpegel) in der Gemarkung Neupetershain

Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. De- zember 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) i.V.m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sa- chenrechts (Sachenrechts – Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. De- zember 1994 (BGBl.I S. 3900) hat die Vattenfall Europe Mining AG, Vom-Stein- Straße 39, 03050 Cottbus beim Landkreis Oberspreewald - Lausitz, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg, als untere Wasserbehörde, für die o.g. Grundwassermessstellen die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung beantragt.

Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nachfolgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus der Grundwassermess-stelle/n (Pegel/Doppelpegel) zu betreten oder sonst zu benut- zen und die gewässerkundlichen Messanlagen einschließlich der dafür erforderlichen Leitungen und Datenübertragungsanlagen zu betreiben, zu unterhalten und zu er- neuern.

(24)

Die Grundwassermessstellen erstrecken sich über nachfolgend genannte Grund- stücke:

in der Gemarkung Neupetershain

Flur 1 Flurstücke: 206, 234, 272, 328, 356/2, 578 Flur 2 Flurstücke: 357, 408, 517

Flur 3 Flurstücke: 9, 34/9

Flur 4 Flurstücke: 25, 196, 204

Flur 5 Flurstücke: 43/2, 81

Flur 6 Flurstücke: 42, 56

Gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG und § 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk- Str.36 in 03205 Calau, nach Terminvereinbarung unter 03541/870-3443 oder 3401 während der üblichen Dienstzeiten bzw. – nach vorheriger Absprache - auch außer- halb dieser Zeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen:

Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist.

Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Un- recht in Anspruch genommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1GBBerG i.V.m. § 1 Sa- chenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden.

Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich.

Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch ei- nen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden.

Senftenberg, 26.03.2009

i. V. Titus Faustmann Beigeordneter

(25)

Bekanntmachung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes

„Niederlausitz“ (KAEV)

Wirtschaftsplan 2009

des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes ”Niederlausitz”

Aufgrund des § 7 Nr. 3 der Eigenbetriebsverordnung in Verbindung mit § 86 Abs. 2 des Gesetzes zur Reform der Kommunalverfassung und zur Einführung der Direkt- wahl der Landräte sowie zur Änderung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalrechtsreformgesetz- KommRRefG) hat die Verbandsversammlung des KAEV ”Niederlausitz” durch Beschluss vom 10.03.2009 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2009 festgestellt.

1 Es betragen

1.1 im Erfolgsjahr

die Erträge 9.981.600 EUR

die Aufwendungen 9.981.600 EUR

der Jahresgewinn 0 EUR

der Jahresverlust 0 EUR

1.2 im Vermögensplan

die Einnahmen 6.371.010 EUR

die Ausgaben 6.371.010 EUR

2 Es werden festgesetzt

2.1 der Gesamtbetrag der Kredite auf 0 EUR

2.2 der Gesamtbetrag der Verpflich-

tungsermächtigungen auf 0 EUR

2.3 der Höchstbetrag der Kassenkredite

auf 0 EUR

2.4 die Verbandsumlage (nur bei Zweck-

verbänden) 0 EUR

davon: Landkreis Dahme-Spreewald 0 EUR davon: Landkreis Oberspreewald-Lausitz 0 EUR

Der o.g. Wirtschaftsplan liegt in der Geschäftsstelle des Kommunalen Abfallentsor- gungsverbandes ”Niederlausitz” zur Einsichtnahme aus.

Lübben (Spreewald), den 10.03.2009

gez. Mittermaier gez. Schindler

... ...

E. Mittermaier B. Schindler

Vorsitzender der Verbands- Verbandsvorsteher versammlung

(26)

Abfallgebührensatzung

über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung

durch den Kommunalen Abfallentsorgungsverband „Niederlausitz“ (KAEV)

Auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsar- beit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.

05.1999, i. V. m. § 5 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg (LkrO Bbg), vom 15.10.1993 in der jeweils gültigen Fassung, des § 9 Abs. 1 des Brandenburgi- schen Abfallgesetzes (AbfG Bbg) vom 06.06.1997 in der jeweils gültigen Fassung, i.

V. m. den §§ 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 beschließt die Ver- bandsversammlung des KAEV in ihrer Sitzung am 10. März 2009 folgende Abfallge- bührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung durch den Kommunalen Abfallentsorgungsverband „Niederlausitz“ (KAEV).

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Entsorgung von Abfällen werden Benutzungsgebühren nach dieser Satzung erhoben. Die Benutzungsgebühren dienen zur Deckung der Kosten der Abfallwirt- schaft des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes „Niederlausitz“ (KAEV).

§ 2

Die einzelnen Abfallgebühren und die davon umfassten Leistungen (1)

Für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, insbesondere

von Sperrmüll mit Ausnahme der Inanspruchnahme des Express-Service gemäß Abs. 2,

von Elektro- und Elektronikgeräten,

von Abfällen, die von ihrer Zusammensetzung gefährlichen Abfällen entsprechen (im Folgenden als schadstoffhaltige Abfälle bezeichnet), wenn sie im Holsystem entsorgt werden,

von Haushaltsschrott in haushaltsüblichen Mengen,

von kommunalem Altpapier( hierzu zählen nicht Verpackungspapiere, die gem.

der Verpackungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung von einem System- betreiber zu entsorgen sind) und

von Restabfall

werden Gebühren erhoben, die im Folgenden als Abfallgebühren für die Hausmüll- entsorgung bezeichnet werden.

Die Abfallgebühren für die Hausmüllentsorgung umfassen insbesondere die Kosten für das Einsammeln und Transportieren der Abfälle, Verwaltungsaufwendungen, die Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung sowie den Betrieb der Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen wie Behandlungsanlagen und Deponien einschließlich der Ertüchtigung, Sanierung, Rekultivierung und Nachsorge der Deponien.

Sie setzen sich aus einem Grund- und einem Abfuhrbetrag zusammen.

(2)

Die Inanspruchnahme des Express-Service für die Abholung von Sperrmüll nach § 7 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung des KAEV für 7 m3 bzw. 10 m3 Absetzcontai-

(27)

ner wird mit der Gebühr für den Express-Service für Sperrmüll abgegolten. Sie setzt sich aus einem Abfuhrbetrag und der Behältermiete zusammen.

(3)

Für die Entsorgung der in Abs. 1 genannten Abfallarten aus anderen Herkunftsberei- chen, z.B. aus Gewerbebetrieben, Handwerks- und Handelsbetrieben, Gaststätten, den Niederlassungen von freiberuflich Tätigen, Kirchen, Vereinshäusern und aus öf- fentlichen Verwaltungen wie z.B. Schulen und Schwimmbädern etc., die nach Art und Menge den in Abs. 1 genannten Abfällen aus Hauhaltungen entsprechen und dem KAEV gem. § 13 Abs. 1 KrW/-AbfG zu überlassen sind (im Folgenden als hausmüll- ähnliche Gewerbeabfälle bezeichnet) erhebt der KAEV die Abfallgebühren für die Entsorgung hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle. Sie setzen sich ebenfalls aus einem Grund- und einem Abfuhrbetrag zusammen.

Ist für einen bestimmten Zeitraum ein vorübergehender Mehranfall von hausmüllähn- lichen Gewerbeabfällen zu verzeichnen, werden auf die Beantragung zusätzlicher Restabfallbehälter hin sowohl der Grund- als auch der Abfuhrbetrag für diesen Zeit- raum gemäß § 4 Abs. 7 berechnet.

(4)

Für die Entsorgung der in Abs. 1 genannten Abfallarten aus Kleingartenanlagen wer- den gesonderte Gebühren gemäß § 4 erhoben, die sich ebenfalls aus einem Grund- und einem Abfuhrbetrag zusammensetzen.

(5)

Der KAEV berechnet für die Entsorgung der in Abs. 1 genannten Abfälle von Erho- lungsgrundstücken ebenfalls eine gesonderte Gebühr. Erholungsgrundstücke sind Grundstücke, die privat und vorwiegend saisonal zum Zwecke der Erholung bzw. in der Freizeit bzw. zeitweise zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit sie dem Cha- rakter des Grundstückes nach nicht zur Dauerwohnnutzung geeignet sind. Bei deren Berechnung wird berücksichtigt, dass die in Abs. 1 genannten Leistungen regelmäßig nur zeitweilig in der Regel in der Zeit von April bis September in Anspruch genom- men werden. Die Gebühr berechtigt gleichzeitig zum kostenlosen Bezug von drei Abfallsäcken bzw. von drei Entleerungen von auf den Erholungsgrundstücken auf- gestellten Restabfallbehältern bzw. von zur Abholung bereitgestellten Abfallsäcken.

Werden die Gebührenbescheide bei den vom KAEV genannten Vertriebsstellen vor- gelegt, erfolgt die Ausreichung der entsprechenden Anzahl von Abfallsäcken. Für weitere Leerungen von Restabfallbehältern sind Abfuhrbeträge gleich denjenigen der Gebühr für die Hausmüllentsorgung zu entrichten, für den Erwerb weiterer Abfallsä- cke jeweils Gebühren gemäß § 4 Abs. 6.

(6)

Für die Entsorgung vorübergehend zusätzlich anfallender Abfälle aus Haushaltun- gen, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignen sowie für die Entsorgung von Grundstücken, die von Müllfahrzeugen aus technischen Gründen nicht angefahren werden können und deshalb im Abfallsack bereitgestellt werden (insbesondere bei der Abfuhr von Erholungs- und Kleingartengrundstücken), wird statt eines Abfuhrbet- rages i.S.v. § 2 Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 4 eine Abfallgebühr für zugelassene Abfall- säcke erhoben. Für den Fall der Entsorgung eines vorübergehenden, zusätzlichen Anfalls von Restabfällen aus privaten Haushaltungen insbesondere solchen in einer Menge, die zur Sammlung in Abfallsäcken ungeeignet sind und die Bereitstellung

(28)

gesonderter Behälter erfordern (z.B. bei Haushaltsauflösungen), aus vorübergehend gestellten Restabfallbehältern wird eine eigene Gebühr erhoben. Sie setzt sich aus einem Grund-, einem Abfuhrbetrag, einer Behälternutzungsgebühr und für die ersten zehn Behälter einer Gebühr für die Bereitstellung der Restabfallbehälter sowie ggf.

aus einem Eilzuschlag zusammen.

(7)

Für den Fall Entsorgung des vorübergehenden, zusätzlichen Anfalls von Restabfäl- len zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (§ 2 Abs. 3 dieser Satzung) aus vorübergehend gestellten Restabfallbehältern, z.B. anlässlich der Durchführung von Veranstaltungen wie Märkten, Konzerten, saisonalen Veranstaltungen, Stadt- und Dorffesten etc. aus eigens beantragten Abfallbehältern gelten Satz 2 und 3 des Abs.

6 entsprechend.

(8)

Für die Entsorgung der mit Laubsäcken zur Abfuhr bereitgestellten, kompostierbaren Abfälle berechnet der KAEV eine Abfallgebühr für zugelassene Laubsäcke.

(9)

Für die Entsorgung des zur Abfuhr bereitgestellten Grünabfalls, der aufgrund seiner Beschaffenheit als Ast- und Strauchwerk nicht in Laubsäcke gefüllt, sondern zusam- mengebunden bereitgestellt wird, wird eine Gebühr für die Entsorgung von Ast- und Strauchwerk erhoben.

(10)

Für die Selbstanlieferung von Abfällen an die MBV/EBS-Anlage, an den Deponieab- schnitt II der Deponie Lübben-Ratsvorwerk und die Kompostanlagen an den Depo- nien Lübben-Ratsvorwerk, Wittmannsdorf und Göritz erhebt der KAEV Gebühren.

Die Annahme von Sperrmüll aus Haushaltungen erfolgt kostenfrei, falls bei der Anlie- ferung an die Abfallentsorgungsanlagen des KAEV eine gültige Abrufkarte des Ver- bandes vorgelegt wird.

(11)

Für die Bereitstellung, die Wartung und den Reparaturdienst von Restabfallbehältern zur Aufnahme von Abfällen aus privaten Haushaltungen, Gewerben und Erholungs- grundstücken erhebt der Verband eine Behälternutzungsgebühr.

(12)

Die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen auf Abruf wird in einer gesonderten Satzung geregelt.

§ 3

Gebührenmaßstab (1)

Der Grundbetrag der Abfallgebühr für die Hausmüllentsorgung gemäß § 2 Abs. 1 bestimmt sich nach der Anzahl der auf dem Grundstück mit Haupt- oder Neben- wohnsitz gemeldeten Personen. Maßgebend für die Berechnung des Grundbetrages ist die bei den Meldebehörden erfasste und dem KAEV gemäß § 10 der Verordnung über regelmäßige Datenübermittlung der Meldebehören (MeldeDÜV) mitgeteilte Per- sonenzahl. Auf Antrag des Gebührenschuldners wird darüber hinaus eine Abwei- chung vom

(29)

Datenbestand der Meldebehörden berücksichtigt, wenn er dies glaubhaft nachweist.

Der Abfuhrbetrag der Abfallgebühr für die Hausmüllentsorgung bestimmt sich nach der Anzahl und Größe der Restabfallbehälter und der Häufigkeit der Abfuhr.

Mindestens wird für jedes volle Quartal, in dem der Anschluss bestand, eine Pflicht- entleerung je Abfallbehälter und Kalenderjahr berechnet.

(2)

Die Gebühr für den Express-Service bei der Entsorgung von Sperrmüll gem. § 2 Abs. 2 bestimmt sich hinsichtlich des Abfuhrbetrages nach der Anzahl der bereitges- tellten Behälter. Die Behältermiete wird pro Tag und bereitgestelltem Behälter be- rechnet. Der Tag der Gestellung und der Tag der Abholung des Behälters werden nicht in Ansatz gebracht.

(3)

Der Grundbetrag für die Gebühr der Entsorgung hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle bestimmt sich nach Anzahl und Größe der vorgehaltenen Restabfallbehälter.

Der Abfuhrbetrag der Gebühr für die Entsorgung hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle wird wie derjenige in Abs. 1 Sätze 4 und 5 errechnet.

(4)

Für die Bemessung des Grund- und des Abfuhrbetrages bei der Gebühr für die Ent- sorgung von Kleingartenanlagen gilt Abs. 3 entsprechend.

(5)

Die in § 2 Abs. 5 Satz 1 bis 4 genannte Gebühr für die Entsorgung von Abfällen von Erholungsgrundstücken wird je Grundstück erhoben. Abfuhrbeträge für eine mehr als drei Mal jährlich erfolgende Entsorgung von Erholungsgrundstücken werden bei der Verwendung von Restabfallbehältern wie die Abfuhrbeträge gemäß Abs. 1, bei der Verwendung von Abfallsäcken gemäß Abs. 6 erhoben.

(6)

Die Abfallgebühr für zugelassene Abfallsäcke bestimmt sich nach der Anzahl der entsorgten Abfallsäcke. Der Grundbetrag für die Entsorgung eines vorübergehenden, zusätzlichen Abfallanfalls aus Haushaltungen bestimmt sich bei einer Nutzung der Behälter nach Anzahl und Größe der zusätzlich gestellten Restabfallbehälter pro Tag. Bei Bereitstellung von zusätzlichen Behältern über einen Zeitraum von mehr als 15 Tagen wird der Grundbetrag wie in Abs. 3, umgerechnet auf einen Monat, in An- satz gebracht.

Zusätzlich zum o.g. Grundbetrag wird eine Behälternutzungsgebühr nach Anzahl, Größe und Gestellungstag der zusätzlich gestellten Restabfallbehälter erhoben, die für die Entsorgung von Abfällen aus 7,0 m³ und 10 m³ Absetzcontainern sowie 10 m³ Pressmüllcontainern erst ab dem vierten Tag in Ansatz gebracht wird.

Der Tag der Anlieferung der Behälter wird für die Berechnung der nach Tagen be- messenen Gebühren zusammen mit dem Tag der Abholung als ein Tag gewertet.

Der Abfuhrbetrag für die Restabfallbehälter bemisst sich analog Abs. 1 Satz 4.

Für die ersten zehn zusätzlich gestellten Behälter wird zudem eine Behälterdienstge- bühr pro Behälter erhoben, zudem wird in Eilfällen, in denen die Auftragserteilung nicht mindestens 3 Tage vor der Behälterausreichung erfolgt, ein Eilzuschlag fällig.

(30)

(7)

Für die Bemessung der Gebühren für die Entsorgung eines vorübergehenden Ab- fallanfalls aus anderen Herkunftsbereichen i.S. von § 2 Abs. 3 dieser Satzung, z.B.

anlässlich von Veranstaltungen wie Märkten etc. gelten die Ausführungen in Abs. 6 Satz 2 bis 8 entsprechend.

(8)

Die Abfallgebühr für zugelassene Laubsäcke wird nach der Anzahl der Laubsäcke berechnet.

(9)

Die Gebühr für die Entsorgung von Ast- und Strauchwerk wird je Bündel, das mit ei- ner Banderole zu versehen ist, erhoben.

(10)

Die Gebühr für die Anlieferung von Abfällen an die MBV/EBS-Anlage, an den Depo- nieabschnitt II der Deponie Lübben-Ratsvorwerk und an die Kompostanlagen der Deponien Lübben-Ratsvorwerk, Wittmannsdorf und Göritz errechnet sich aus einem bestimmten Betrag pro Megagramm Mg des angelieferten Abfalls.

(11)

Die Behälternutzungsgebühr bemisst sich nach der Anzahl und Größe der auf dem Grundstück zur Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung vorgehaltenen Restabfall- behälter.

§ 4

Gebührensätze (1)

Der Grundbetrag für die Hausmüllentsorgung gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung be- trägt je auf einem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeter Person 22,08 € pro Jahr.

Der Abfuhrbetrag für die Hausmüllentsorgung beträgt für

einen 80 l Restabfallbehälter 2,50

€/Entleerung,

einen 120 l Restabfallbehälter 3,28

€/Entleerung,

einen 240 l Restabfallbehälter 5,62

€/Entleerung,

einen Müllgroßbehälter (MGB) mit 1,1 m³ Fassungsvermögen 28,40

€/Entleerung,

einen Absetzcontainer mit 7 m³ Fassungsvermögen 143,34

€/Entleerung,

einen Absetzcontainer mit 10 m³ Fassungsvermögen 182,34 € Entlee- rung,

einen Pressmüllcontainer mit 5 m³ Fassungsvermögen 179,66

€/Entleerung,

einen Pressmüllcontainer mit 10 m³ Fassungsvermögen 277,16

€/Entleerung,

einen Pressmüllcontainer mit 20 m³ Fassungsvermögen 472,16

€/Entleerung.

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