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Änderung der Beitragsordnungen von BDA und DGAI

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Änderung der Beitragsordnungen von BDA und DGAI

Aus Gründen der Synchronisierung der Abläufe in Mitgliederverwaltung und Buch- haltung von BDA und DGAI haben die Präsidien beider Verbände eine Anpassung der

Beitragsordnungen beschlossen, die zum 01.01.2017 in Kraft tritt.

Kernstück dieser Anpassung ist, dass unterjährige Änderungen im Status eines Mitgliedes grundsätzlich erst zum 1. Januar des Folgejahres wirksam werden.

Die geänderten Beitragsordnungen sind nachstehend abgedruckt.

Beitragsordnung BDA*

1. Die Mitglieder des BDA werden hinsichtlich ihrer Mitgliedsbeiträge in Gruppen bzw. Untergruppen ein- geteilt.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband unaufgefordert Ände- rungen ihrer beruflichen Situation mitzuteilen, sofern diese für die Ein stufung in eine der Beitrags- gruppen von Belang sind. Im Laufe eines Kalenderjahres eingegangene Änderungsmitteilungen werden zum 01.01. des Folgejahres wirksam.

3. Die Einstufung in eine der Beitrags- gruppen erfolgt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang das Mitglied im Fachgebiet Anästhesio- logie oder in anderen Bereichen des Gesundheitswesens tätig ist.

Ehrenmitglieder sind von Beitrags- zahlungen freigestellt.

4. Da sämtliche berufstätige Mitglieder im Sinne von Absatz 3 zugleich auch der Gruppen-Rechtsschutzver- sicherung angehören, ist eine Befrei- ung vom Prämienanteil des Jahres- beitrages bzw. Reduzierung wegen Teilzeittätigkeit ausgeschlossen. Glei - ches gilt für nicht berufstätige Mit- glieder, für die eine Rechtschutzver- sicherung abgeschlossen wurde.

5. Eine Teilzeittätigkeit im Sinne der Gruppeneinteilung liegt vor, wenn

a. Ärzte Tätigkeiten von 50 % oder weniger der für sie geltenden Regelarbeitszeit erbringen.

b. Vertragsärzte mit Teilzulassung ma ximal 50% des durchschnitt - li chen Leistungsvolumens er- bringen.

c. Werden neben der Teilzeittätig- keit weitere ärztliche Tätigkeiten (z.B. Notarztdienste außerhalb der Dienstverpflichtungen), durch die die 50% überschritten wer- den, ausgeübt, gilt die gesamte Tätigkeit als Vollzeittätigkeit.

6. Auf Anforderung ist die Teilzeit- tätigkeit durch Bescheinigung des Arbeitgebers bzw. Kopie des Ar - beitsvertrages/Zulassungsbescheides nachzuweisen. Als Teilzeittätigkeit gilt nicht die sog. Altersteilzeit.

7. Für nicht bzw. nicht mehr berufstä- tige Mitglieder kann ein reduzierter Beitragssatz festgelegt werden.

Diesen Mitgliedern ist der Einschluss der Rechtschutzversicherung freige- stellt.

8. In begründeten Einzelfällen können Mitglieder auf Antrag in eine andere Beitragsgruppe eingestuft werden.

Über den Antrag entscheiden ein- vernehmlich der Kassen- und der Schriftführer. Bei Ablehnung des Antrages kann das Mitglied eine Entscheidung des Präsidiums bean- tragen.

9. Der Jahresbeitrag (einschließlich Ver sicherungsprämie) ist jeweils für

ein Kalenderjahr in voller Höhe zu entrichten, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Kalenderjahres das Mitglied aufge- nommen wird. Bankgebühren bei falschen/unvollständigen Kontover- bindungen werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.

10. Das neu aufgenommene Mitglied hat Anspruch auf die Leistungen des Verbandes (Versicherungsleistungen, Serviceleistungen) mit dem Datum seiner Aufnahme. Ein Anspruch auf rückwirkende Leistungen (z.B. Be- zug von bereits erschienenen Heften der Verbandszeitschrift) besteht nicht.

11. Der Jahresbeitrag wird zum Jahres- beginn fällig. Zur Beitragserhebung erteilt das Mitglied dem BDA eine Einzugsermächtigung. Gebühren für Rückbuchungen nicht eingelöster Einzugsermächtigungen gehen zu Lasten des Mitglieds.

12. Bleibt ein Mitglied trotz zweimali - ger Mahnung mit der Zahlung seines Jahresbeitrages im Verzug, erfolgt sein Ausschluss aus dem Verband gemäß § 7, Absatz 1c der Satzung.

13. Eine Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod oder Austritt (§ 7 Nr. 1 a und b BDA-Satzung) wird zum 01.01. des auf den Zugang der Mit- teilung des Todes oder der Austritts- erklärung (§ 7 Nr. 1 b BDA-Satzung) folgenden Kalenderjahres wirksam.

* Beschluss von Präsidium und Ausschuss des BDA vom 26.02.2016

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Beitragsordnung DGAI*

1. Die Mitglieder der DGAI werden hin- sichtlich ihrer Beitragsverpflichtung in die folgenden Gruppen unterteilt:

a. Ehrenmitglieder und Korrespon- dierende Mitglieder

b. Nichtberufstätige Mitglieder c. Außerordentliche Mitglieder d. Ordentliche Mitglieder in Weiter-

bildung

e. Ordentliche Mitglieder in nach- ge ordneter Stellung (Fachärzte/- innen)

f. Ordentliche Mitglieder in leiten- der Stellung und niedergelassene Ärzte.

Die Mitglieder sind verpflichtet, der Gesellschaft unaufgefordert Ände- rungen ihrer beruflichen Situation mitzuteilen, sofern diese für die Ein- stufung in eine der Beitragsgruppen von Belang sind.

2. Die Einstufung in eine der aufgeführ- ten Beitragsgruppen erfolgt unab- hängig davon, ob und in welchem Umfang das Mitglied im Fachgebiet Anästhesiologie oder in anderen Bereichen ärztlich tätig ist.

3. In begründeten Einzelfällen können niedergelassene Ärzte auf Antrag in die Beitragsgruppe e eingestuft wer- den. Über den Antrag entscheiden einvernehmlich der Kassenführer und der Generalsekretär. Bei Ablehnung des Antrages kann das Mitglied beim Präsidenten eine Entscheidung des Engeren Präsidiums beantragen.

4. Der Jahresbeitrag ist jeweils für ein Kalenderjahr in voller Höhe zu entrichten, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Kalenderjahres das Mitglied aufge- nommen wird. Ein Anspruch auf Nachlieferung von bereits erschie- nenen Heften der Zeitschrift „Anäs- thesiologie & Intensivmedizin“ wird hierdurch nicht begründet. Der Jah-

resbeitrag wird zum Jahresbeginn fällig. Ist eine Einzugsermächtigung erteilt, veranlasst die Gesellschaft die Abbuchung von dem Konto des Mit- glieds. Bankgebühren bei falschen/

unvollständigen Kontoverbindungen werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.

5. Bleibt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung seines Jahresbeitrages länger als ein Jahr im Verzug, erfolgt sein Ausschluss aus der Gesellschaft gemäß § 7, Absatz 1c der Satzung.

6. Im Laufe eines Kalenderjahres ein- gegangene Änderungsmitteilungen werden zum 01.01. des Folgejahres wirksam.

7. Eine Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod oder Austritt wird zum 01.01. des auf den Zugang der Mit- teilung des Todes oder der Austritts- erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.

* Beschluss des Erweiterten Präsidiums der DGAI vom 13.04.2016

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