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(1)

071 - ÖR - I

Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13

20354 Hamburg

Dieser Aufgabentext besteht einschließlich des Vermerks zur Bearbeitung und der Anlagen aus 16 fortlaufend nummerierten Seiten.

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Rechtsanwälte Hoffner & Kollegen

Rechtsanwälte Hoffner & Kollegen - Friedenstraße 9 – 19053 Schwerin

Verwaltungsgericht Schwerin Wismarsche Straße 323 a 19055 Schwerin

Klage

der Philosophischen Fakultät der Universität Schwerin, vertreten durch den Dekan, Herrn Professor Dr. Karl-Heinz Müller, August-Bebel-Str. 28, 19055 Schwerin,

Klägerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte Hoffner & Kollegen, Friedenstraße 9, 19053 Schwe- rin,

gegen

den Rektor der Universität Schwerin, Herrn Professor Dr. Günther Eckstein, Universitäts- platz 1, 19055 Schwerin,

Beklagter,

Rechtsanwälte Hoffner & Kollegen Rechtsanwalt Dr. Thomas Hoffner Rechtsanwältin Dr. Annika Kramer Friedenstraße 9

19053 Schwerin Telefon: 0385 - 2345355 Telefax: 0385- 2345366 E-Mail: info@rae-hoffner.de

Unser Zeichen (bitte stets angeben):

817/17R32

Philosoph. Fakultät ./. Universität Schwerin

Schwerin, 06.06.2017

GPA-Nr.:

(2)

wegen Beanstandung nach Hochschulrecht

Namens und in Vollmacht der Klägerin erheben wir Klage und werden beantragen:

1. den Beklagten zu verurteilen, seine Beanstandung vom 24. Oktober 2016 des Be- schlusses der Klägerin zur Verleihung der Ehrendoktorwürde an Herrn Edwin Swindon vom 12. Oktober 2016 zurückzunehmen;

hilfsweise:

festzustellen, dass die Beanstandung des Beklagten vom 24. Oktober 2016 des Beschlusses der Klägerin zur Verleihung der Ehrendoktorwürde an Herrn Edwin Swindon vom 12. Oktober 2016 rechtswidrig ist;

2. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Begründung:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Entscheidung des Beklagten, im Wege einer förmlichen Beanstandung gemäß § 84 Abs. 4 des Landeshochschulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: LHG M-V) die Verleihung der Ehrendoktorwürde an Edwin Swindon durch die Klägerin zu verhindern.

Edwin Swindon ist ein US-amerikanischer Informatiker, der zuletzt im Auftrag des amerika- nischen Geheimdienstes National Security Agency (NSA) bei einem amerikanischen Unter- nehmen tätig war. Im Rahmen dieser Tätigkeit hatte er unter anderem Zugang zu den Über- wachungsprogrammen der NSA, mit denen diese die weltweite Internet- und Telekommuni- kation kontrollierte und auswertete. Im Oktober 2013 beendete Edwin Swindon seine Tätig- keit und entschied sich, die Öffentlichkeit über die weltweite Spionage- und Überwachungstä- tigkeit der amerikanischen und anderer Geheimdienste zu informieren. Zu diesem Zweck sammelte er umfassende Datenbestände von Geheimdokumenten. Einen Teil der gesammel- ten Datenbestände stellte er anschließend der Presse zur Veröffentlichung und für weitere Auswertungen und Analysen zur Verfügung. Die Veröffentlichung der Dokumente löste weltweit eine bis heute anhaltende politische, gesellschaftliche, aber auch wissenschaftliche Diskussion aus.

Aufgrund eines Antrags des damaligen Dekans und der Studiendekanin an den Fakultätsrat der Klägerin mit dem Ziel, Edwin Swindon wegen der Bedeutung der von ihm ausgelösten wissenschaftlichen Diskussion die Ehrendoktorwürde der Universität Schwerin zu verleihen, setzte der Fakultätsrat der Klägerin eine Ehrenpromotionskommission ein, die die Vorausset- zungen der Verleihung der Ehrendoktorwürde an Edwin Swindon prüfen sollte.

Die Ehrenpromotionskommission holte Gutachten mehrerer prominenter Wissenschaftler zur Frage der Ehrenpromotionswürdigkeit von Edwin Swindon ein, die sich allesamt für die Ver-

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leihung der Ehrendoktorwürde an Edwin Swindon aussprachen. Daraufhin verfasste die Eh- renpromotionskommission eine entsprechende Beschlussempfehlung für den Fakultätsrat der Klägerin. In der Beschlussempfehlung wird umfassend auf die in sämtlichen Gutachten ge- würdigte politische, gesellschaftliche und wissenschaftliche Dimension des durch die Veröf- fentlichung der Geheimdokumente entstandenen Skandals sowie auf die Persönlichkeit und Zivilcourage Edwin Swindons eingegangen.

Darüber hinaus hat die Ehrenpromotionskommission aber auch festgestellt, dass die Leistung von Edwin Swindon eine wissenschaftliche Leistung im Sinne der Promotionsordnung ist.

Dazu hat die Ehrenpromotionskommission in ihrer Beschlussvorlage nämlich wörtlich ausge- führt:

„Die Ehrenpromotion ist kein akademischer Grad, mit dem die Qualität oder Originalität neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse im Rahmen akademischer Qualifizierungsprozesse ausgezeichnet wird. Bei dem Ehrendoktor geht es vielmehr um die Ehrung einer Persönlich- keit und ihrer Handlungen, denen für die Wissenschaft und die Universität eine besondere Bedeutung zukommt. (…) Zwar sieht die Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät vor, die Ehrenpromotion ‚in Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen auf Fachgebieten, die in der Philosophischen Fakultät vertreten sind‘, zu verleihen. Es wider- spräche jedoch dem Geist und der Logik einer Promotionsordnung, den Grad der regulären Promotion mit demjenigen der Ehrenpromotion gleichzusetzen. (…) Daraus folgt, dass der Begriff ‚wissenschaftliche Leistung‘ mehr bedeutet, als die in regulären akademischen Pro- motionsverfahren zu Grunde liegenden wissenschaftlichen Leistungen. (…) Mit der Ehrendok- torwürde wird nicht allein ein wissenschaftliches Werk ausgezeichnet, sondern die wissen- schaftliche Leistung im Zusammenhang von Persönlichkeit und Wirken für den wissenschaft- lichen Diskurs und im wissenschaftlichen Diskurs gewürdigt. (…) Ehrenpromotionen sind keine Auszeichnung eines einzelnen Faches, sondern Ehrungen durch die fachkulturelle Ge- meinschaft einer Fakultät an eine Persönlichkeit. Das umfasst traditionell sowohl Wissen- schaftler als auch Politiker, Verbandsfunktionäre, Kunstschaffende und Künstler oder auch Bürgerrechtler und andere Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft. Der Begriff ‚wissenschaft- liche Leistung‘ umfasst insofern sowohl Leistungen um die Wissenschaft, als auch Leistungen für die Wissenschaft und Leistungen in der Wissenschaft.“

Der Fakultätsrat der Klägerin beschloss unter Bezugnahme auf die Beschlussvorlage am 12. Oktober 2016, gemäß § 24 Abs. 1 der einschlägigen Promotionsordnung in Verbindung mit § 43 Abs. 3 S. 3 LHG M-V Herrn Edwin Swindon die Ehrendoktorwürde zu verleihen.

Diesen Beschluss beanstandete der Beklagte mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 (Anlage), offenbar vor allem aus Gründen der politischen Opportunität, vorgeblich jedoch mit der Be- gründung, Edwin Swindon habe keine wissenschaftliche Leistung erbracht.

Nachdem die Klägerin der Beanstandung nicht abhalf, wurde die Angelegenheit dem Ministe- rium für Bildung, Wissenschaft und Kultur von Mecklenburg-Vorpommern vorgelegt. Dieses stellte am 1. Februar 2017 fest, dass die Beanstandung des Beklagten zu Recht erfolgt sei.

Diese Feststellung ist jedoch ebenso wie die angegriffene Beanstandung rechtswidrig.

(4)

Der Beklagte hat den Beurteilungsspielraum des Fakultätsrats nicht beachtet. Denn der Be- klagte ist nicht berechtigt, im Rahmen der Rechtsaufsicht die von der Klägerin vorgenomme- ne wissenschaftlich-fachliche Wertung aufsichtsrechtlich zu überprüfen und zu beanstanden.

Im Sinne des § 43 Abs. 3 S. 3 LHG M-V obliegt es allein der Klägerin festzustellen, ob die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob eine „besondere wissenschaftli- che Leistung“ erbracht wurde. Davon wäre allenfalls dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Entscheidung zur Verleihung der Ehrendoktorwürde willkürlich getroffen worden wäre.

Da der Fakultätsrat hier aber unter Heranziehung mehrerer Gutachten, die sich intensiv mit der Frage, ob die Leistungen Edwin Swindons die Voraussetzungen für die Verleihung einer Ehrenpromotion erfüllen, auseinandergesetzt haben, eine Entscheidung getroffen hat, kann der Beschluss auch dahingehend nicht beanstandet werden.

Es entspricht im Übrigen der allgemeinen Universitätstradition, die Ehrendoktorwürde nicht nur für eigene Forschungsleistungen des zu Ehrenden, sondern auch für Leistungen für die Wissenschaft zu verleihen. Auch in Mecklenburg-Vorpommern gilt nichts anderes. Es ist nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber hier strengere Voraussetzungen hat schaffen wollen, als es in anderen Bundesländern der Fall ist. Letztendlich ergibt sich aber auch aus der Praxis der Universitäten des Landes, dass auch nach erfolgter Gesetzesänderung im Jahr 2002 die Ehrendoktorwürde weiterhin an Politiker, Mediziner, Künstler oder Religionsführer ver- liehen wurde, die keine eigene wissenschaftliche Leistung erbracht haben. So hätte der Be- klagte, wie in anderen Fällen, selbst dann nicht mit einer Beanstandung in das Ehrenpromoti- onsverfahren eingreifen müssen, wenn er Zweifel daran gehabt hätte, dass Edwin Swindon im strengen Sinne eine eigene wissenschaftliche Leistung erbracht hat.

gez. Dr. Hoffner Rechtsanwalt

(5)

Universität Schwerin - Der Rektor -

Universitätsplatz 1 19055 Schwerin

An die

Philosophische Fakultät Der Dekan

- im Hause -

Schwerin, den 24. Oktober 2016

Beschluss des Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät zur Verleihung der Ehrendok- torwürde an Edwin Swindon vom 12. Oktober 2016

Beanstandung gemäß § 84 Abs. 4 LHG M-V

Sehr geehrter Herr Kollege Professor Müller,

der Rat der Philosophischen Fakultät hat am 12. Oktober 2016 beschlossen, Edwin Swindon die Ehrendoktorwürde der Universität Schwerin zu verleihen.

Diesen Beschluss beanstande ich gemäß § 84 Abs. 4 LHG M-V als rechtswidrig und fordere die Philosophische Fakultät auf, den Beschluss aufzuheben.

Gemäß § 43 Abs. 3 S. 3 LHG M-V kann die Ehrendoktorwürde nur zur Würdigung „besonde- rer wissenschaftlicher Leistungen“ des zu Ehrenden verliehen werden. Aus der Entschei- dungsvorlage der Ehrenpromotionskommission, die dem Beschluss des Fakultätsrats zu- grunde gelegt wurde, folgt jedoch, dass die Fakultät die Ehrendoktorwürde zwar wegen der besonderen Bedeutung der von Edwin Swindon zugänglich gemachten Daten auch für den wissenschaftlichen Diskurs und zur Würdigung seines Mutes und seiner Persönlichkeit, nicht jedoch wegen eigener wissenschaftlicher Leistungen Edwin Swindons verleihen möchte.

(6)

In der Speicherung von Daten über geheimdienstliche Aktivitäten, die der Öffentlichkeit bis dahin nicht bekannt waren, und der Weitergabe dieser Daten an Journalisten vermag ich auch keine wissenschaftliche Leistung im Sinne des Gesetzes zu erkennen.

Meine Beanstandung hat gemäß § 84 Abs. 4 LHG M-V aufschiebende Wirkung; die Fakultät kann den Beschluss zur Verleihung der Ehrendoktorwürde deshalb nicht umsetzen. Hilft die Fakultät meiner Beanstandung nicht ab, werde ich das Bildungsministerium unterrichten.

Mit freundlichen Grüßen,

gez. Eckstein Rektor

(7)

Universität Schwerin - Der Rektor -

Universitätsplatz 1 19055 Schwerin

An das

Verwaltungsgericht Schwerin Wismarsche Straße 323 a 19055 Schwerin

Schwerin, den 22. Juni 2017

In dem Verwaltungsrechtsstreit

Philosophische Fakultät der Universität Schwerin ./. Rektor der Universität Schwerin Aktenzeichen: 8 A 1675/17 SN

beantrage ich für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Begründung:

Es ist bereits fraglich, ob die Auseinandersetzung zwischen der Philosophischen Fakultät und dem Rektor der Universität Schwerin einer gerichtlichen Klärung auf dem Verwaltungs- rechtsweg zugänglich ist; die Philosophische Fakultät ist nur eine Struktureinheit der Univer- sität Schwerin, die gemäß § 90 Abs. 1 des LHG M-V „fächerübergreifend die Aufgaben der Hochschule auf ihrem Gebiet erfüllt“. Hier verklagt sich die Universität quasi selbst.

Fraglich ist auch, ob der Rektor der Universität Schwerin überhaupt richtiger Beklagter ist.

Zwar hat dieser gemäß § 84 Abs. 4 LHG M-V die streitbefangene Beanstandung ausgespro- chen. Die Klägerin kann ihren Beschluss jedoch nicht umsetzen, weil das nach Nichtabhilfe

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durch die Klägerin vom Beklagten angerufene Bildungsministerium die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses bestätigt hat.

Die angegriffene Beanstandung des Beklagten ist aber jedenfalls rechtmäßig, denn der Be- schluss des Fakultätsrats der Klägerin zur Verleihung der Ehrendoktorwürde an Edwin Swin- don ist rechtswidrig.

Das Erfordernis der Würdigung „besonderer wissenschaftlicher Leistungen“, das in Mecklen- burg-Vorpommern gilt, ist eine Besonderheit des hiesigen Landesrechts; in anderen Bundes- ländern lassen die Hochschulgesetze explizit oder implizit die Verleihung der Ehrendoktor- würde auch für Verdienste um die Wissenschaft – beispielsweise zu Gunsten eines Mäzens – zu, ohne wissenschaftliche Leistungen zu fordern. Ebenso war es bis zur Gesetzesnovellie- rung in Mecklenburg-Vorpommern im Jahre 2002. Dass in anderen Ländern andere Anforde- rungen gelten, denen das traditionelle, auch von der Klägerin gepflegte Verständnis der Vo- raussetzungen für die Verleihung der Ehrendoktorwürde zugrunde liegt, besagt für die Aus- legung des hiesigen Landesrechts jedoch nichts. Dennoch sind die von der Klägerin herange- zogenen Gutachter, die allesamt aus anderen Bundesländern stammen, wie auch die Kläge- rin ersichtlich und zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Ehrendoktorwürde auch für Ver- dienste um die Wissenschaft verliehen werden kann, die nicht als wissenschaftliche Leistun- gen im engeren Sinne zu verstehen sind.

Edwin Swindon hat „besondere wissenschaftliche Leistungen“ im Sinne des § 43 Abs. 3 S. 3 LHG M-V nicht erbracht. Es mag ja sein, dass die Klägerin bei der Bewertung einer wissen- schaftlichen Leistung und bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um eine „besondere“

wissenschaftliche Leistung handelt, einen weiten Beurteilungsspielraum hat, der einer auf- sichtsrechtlichen Überprüfung nicht oder nur eingeschränkt zugänglich ist, sie ist aber bei der Beurteilung an den gesetzlichen Rahmen gebunden und kann deshalb nur solche Leis- tungen mit der Ehrenpromotion würdigen, die als eigene wissenschaftliche Leistungen des zu Ehrenden zu qualifizieren sind.

Die Klägerin ist nicht frei darin, selbst zu definieren, was sie als wissenschaftliche Leistung verstehen möchte. Sie ist vielmehr an die vom Bundesverfassungsgericht zur Wissenschafts- freiheit im „Hochschulurteil“ (BVerfGE 35, 79) entwickelte Begriffsbestimmung gebunden.

Wissenschaftliche Tätigkeit ist danach „alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter plan- mäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist.“ Im Hochschulurteil heißt es weiter: „Der gemeinsame Oberbegriff ‚Wissenschaft‘ bringt den engen Bezug von Forschung und Lehre zum Ausdruck. Forschung als die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen (…) bewirkt ange- sichts immer neuer Fragestellungen den Fortschritt der Wissenschaft; zugleich ist sie die not- wendige Voraussetzung, um den Charakter der Lehre als der wissenschaftlich fundierten Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse zu gewährleisten. Anderer- seits befruchtet das in der Lehre stattfindende wissenschaftliche Gespräch wiederum die For-

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schungsarbeit. Wie auch die Geschichte der Wissenschaftsfreiheit bestätigt, umfasst die Frei- heit der Forschung insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung; die Freiheit der Lehre ins- besondere deren Inhalt, den methodischen Ansatz und das Recht auf Äußerung von wissen- schaftlichen Lehrmeinungen.“

Damit sind nur Leistungen als „wissenschaftliche Leistungen“ anzusehen, die unmittelbar in Forschung oder Lehre erbracht werden und die den oben beschriebenen Anforderungen entsprechen; entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin reicht es nicht, dass die zu würdi- gende Leistung in irgendeiner Weise die Wissenschaft „befruchtet“.

Soweit die Klägerin explizit behauptet, Edwin Swindon habe „besondere wissenschaftliche Leistungen“ erbracht, bedeutet das nur, dass sie das Wirken Edwin Swindons nach ihrem eigenen Begriffsverständnis als wissenschaftliche Leistung qualifiziert hat. Wissenschaftliche Leistungen im Sinne des § 43 Abs. 3 S. 3 LHG M-V hat Edwin Swindon dagegen nicht er- bracht. Die Weitergabe von geheimen Daten an Journalisten ist keine wissenschaftliche Leis- tung im Sinne der Begriffsbestimmung des Bundesverfassungsgerichts; die Publikation dieser Daten durch die Journalisten ist schon keine eigene Leistung von Edwin Swindon. Falls Edwin Swindon irgendwelche eigenen Leistungen zur Erschließung des Datenbestandes, den er dann übergeben hat, erbracht haben sollte, hat sich jedenfalls die Klägerin bei ihrer Ent- scheidungsfindung damit nicht auseinandergesetzt.

Es wird bestritten, dass in anderen Ehrenpromotionsverfahren seit 2002 an der Universität Schwerin andere Maßstäbe angelegt wurden; selbst wenn es so wäre, spielte das im vorlie- genden Fall keine Rolle.

Im Auftrag

gez. Meyer Justiziar

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Rechtsanwälte Hoffner & Kollegen

Rechtsanwälte Hoffner & Kollegen - Friedenstraße 9 – 19053 Schwerin

Verwaltungsgericht Schwerin Wismarsche Straße 323 a 19055 Schwerin

In dem Verwaltungsrechtsstreit

Philosophische Fakultät der Universität Schwerin ./. Rektor der Universität Schwerin Aktenzeichen: 8 A 1675/17 SN

nehmen wir für die Klägerin wie folgt zum Schriftsatz des Beklagten vom 22. Juni 2017 Stel- lung:

Die Klage muss möglich sein, sonst hätte die Klägerin keine Rechtsschutzmöglichkeiten ge- gen die rechtswidrige Beanstandung durch den Beklagten.

Die von Edwin Swindon erbrachte Leistung war auf jeden Fall auch als „wissenschaftliche Leistung“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem „Hochschulurteil“ zu qualifizieren.

Denn angesichts der Bedeutung der von Edwin Swindon zur Veröffentlichung weitergegebe- nen geheimen Daten für den wissenschaftlichen Diskurs muss schon die Erhebung, Samm- lung und Strukturierung der Daten und die bewusste Auswahl von Daten zur Weitergabe an ausgewählte Journalisten als wissenschaftliche Leistung angesehen werden, selbst wenn er sich selbst an einer inhaltlichen Auswertung der Daten nicht beteiligt, sondern diese den Jour- nalisten und Wissenschaftlern überlassen hat, die die Daten erhalten haben.

gez. Dr. Hoffner Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Hoffner & Kollegen Rechtsanwalt Dr. Thomas Hoffner Rechtsanwältin Dr. Annika Kramer Friedenstraße 9

19053 Schwerin

Telefon: 0385 - 2345355 Telefax: 0385- 2345366 E-Mail: info@rae-hoffner.de

Unser Zeichen (bitte stets angeben):

817/17R32

Philosoph. Fakultät ./. Universität Schwe- rin

Schwerin, 05.07.2017

(11)

Verwaltungsgericht Schwerin

8 A 1675/17 SN

Anwesend:

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Weiß

Richterin am Verwaltungsgericht Stein Richter Dr. Eggert

Ehrenamtlicher Richter Baumann Ehrenamtliche Richterin Brandt

Von der Zuziehung eines Protokollführers wird abgesehen. Das Protokoll wird gem. §§ 105 VwGO, 160 a ZPO vorläufig auf Tonträger auf- gezeichnet.

14. August 2017

Öffentliche Sitzung

In der Verwaltungsrechtssache

der Philosophischen Fakultät der Universität Schwerin, vertreten durch den Dekan, Herrn Professor Dr. Karl-Heinz Müller, August- Bebel-Str. 28, 19055 Schwerin,

Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hoff- ner & Kollegen, Friedenstraße 9, 19053 Schwerin,

g e g e n

den Rektor der Universität Schwerin, Herrn Professor Dr. Günther Eckstein, Universitäts- platz 1, 19055 Schwerin,

Beklagter,

erscheinen bei Aufruf der Sache um 9.00 Uhr

für die Klägerin der Dekan, Herr Professor Dr. Karl-Heinz Müller, mit RA Dr. Hoffner, der Beklagte persönlich.

Der Vorsitzende eröffnet die mündliche Verhandlung und trägt den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte werden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.

Der Vertreter der Klägerin stellt die Anträge,

den Beklagten zu verurteilen, seine Beanstandung vom 24. Oktober 2016 des Beschlusses der Klägerin zur Verleihung der Ehrendoktorwürde an Herrn Ed- win Swindon vom 12. Oktober 2016 zurückzunehmen;

hilfsweise:

festzustellen, dass die Beanstandung des Beklagten vom 24. Oktober 2016 des Beschlusses der Klägerin zur Verleihung der Ehrendoktorwürde an Herrn Edwin Swindon vom 12. Oktober 2016 rechtswidrig ist.

(12)

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Beschlossen und verkündet:

Die Entscheidung wird am Schluss der Sitzung verkündet.

Die mündliche Verhandlung wird um 9:45 Uhr geschlossen.

gez. Weiß

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

Schwerin, 14. August 2017

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Über- tragung vom Tonträger

gez. Brüder

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ge- schäftsstelle

(13)

Vermerk für die Bearbeitung

1. Die Entscheidung der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin ist zu entwerfen. Sie ergeht am 14. August 2017. Ein Tenor zur Vollstreckbarkeit ist nicht erforderlich.

2. Von den in § 117 Abs. 3 S. 2 und Abs. 5 VwGO vorgesehenen Möglichkeiten ist kein Gebrauch zu machen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht zu entwerfen; es genügt die Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels und seiner gesetzlichen Grundlage. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich.

3. Beschränkt sich der Entscheidungsentwurf allein auf die Erörterung von Verfahrensfra- gen, so sind hilfsweise Entscheidungsgründe zu entwerfen, die sich mit der materiellen Rechtslage befassen.

4. Der in den Schriftsätzen der Parteien geschilderte Sachverhalt kann als zutreffend ange- nommen werden. Das „Hochschulurteil“ des BVerfG ist korrekt zitiert; soweit auf Recht- sprechung des BVerfG Bezug genommen wird, treffen die Aussagen zu. Soweit Unterla- gen nicht abgedruckt sind, ist zu unterstellen, dass diese den angegebenen Inhalt haben.

5. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten, Unterschriften, usw.) sind in Ord- nung, soweit sich nicht etwas anderes aus dem Sachverhalt ergibt. Werden in einzelnen Punkten gerichtliche Auflagen, Ermittlungen, Hinweise oder Beweisaufnahmen für erfor- derlich gehalten, so ist dies zu erörtern, sodann jedoch zu unterstellen, dass entspre- chende Maßnahmen ohne Erfolg durchgeführt worden sind.

6. Die Vereinbarkeit der Beanstandung mit Art. 5 Abs. 3 GG ist nicht zu prüfen.

7. Der Beschluss zur Verleihung der Ehrendoktorwürde an Edwin Swindon durch den Rat der Philosophischen Fakultät ist formell rechtmäßig. Von der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Promotionsordnung ist auszugehen. Ebenfalls ist von der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit des Landeshochschulgeset- zes Mecklenburg-Vorpommerns auszugehen.

8. Die im Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommerns als „Fachbereiche“ bezeich- neten Struktureinheiten der Hochschulen führen an der Universität Schwerin die Be- zeichnung „Fakultäten“, der Fachbereichsleiter die Bezeichnung „Dekan“. Der Hochschul- leiter führt die Bezeichnung „Rektor“.

9. Die gerichtliche Zuständigkeit ist gewahrt.

10. Eine Beiladung Dritter nach § 65 VwGO ist nicht zu prüfen.

11. Soweit es auf verwaltungsverfahrensrechtliche, verwaltungsvollstreckungsrechtliche oder verwaltungszustellungsrechtliche Vorschriften ankommt, sind das VwVfG, das VwVG bzw. das VwZG des Bundes anzuwenden.

(14)

12. Auf Normen, die nicht zur Verfügung stehen, kommt es für die Lösung des Falles nicht an, auch soweit sie im Aufgabentext oder in den im Anhang abgedruckten Vorschriften genannt werden.

13. Bei der Bearbeitung ist die Rechtslage auf dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel und der im Anhang abgedruckten Vorschriften zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen.

14. Im Anhang finden sich Auszüge aus dem Landeshochschulgesetz Mecklenburg- Vorpommerns sowie aus der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der Uni- versität Schwerin.

(15)

Anhang:

Auszug aus dem Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LHG M-V)

§ 43

Promotion, Habilitation (1) (…)

(2) Promotionsverfahren werden von dem zuständigen Fachbereich durchgeführt.

(3) Das Nähere regelt die Promotionsordnung, die vom Senat der Hochschule auf Vorschlag des zuständigen Fachbereiches als Satzung erlassen wird. Die Promotionsordnung kann bestimmen, dass der Hochschule unentgeltlich Mehrstücke der Dissertation in angemesse- ner Zahl zur Verbreitung in öffentlichen wissenschaftlichen Bibliotheken zu überlassen sind.

Die Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber aufgrund beson- derer wissenschaftlicher Leistungen vorsehen.

(…)

§ 84

Aufgaben der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters (1) – (3) (…)

(4) Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter hat rechtswidrige Beschlüsse oder Maß- nahmen anderer Organe, Gremien und Funktionsträger zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, unterrichtet sie oder er das Mi- nisterium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

(…)

§ 90 Fachbereiche

(1) Die Hochschulen gliedern sich nach fachlichen Gesichtspunkten in Fachbereiche oder andere organisatorische Grundeinheiten, die fächerübergreifend die Aufgaben der Hoch- schule auf ihrem Gebiet erfüllen. (…)

(2) Organe des Fachbereiches sind der Fachbereichsrat und die Fachbereichsleitung.

§ 91 Fachbereichsrat

(1) Der Fachbereichsrat ist zuständig für den Beschluss von Ordnungen des Fachbereiches, die Entscheidung über grundsätzliche Angelegenheiten von Studium und Lehre sowie für die sonstigen in diesem Gesetz genannten Angelegenheiten. (…)

§ 92

Fachbereichsleitung (…)

(3) Die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachbereichsrats ohne Stimmrecht und vertritt den Fachbereich. (…)

(16)

Auszug aus der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Schwerin

§ 1

Promotionsrecht (…)

(3) Für besondere wissenschaftliche Leistungen kann die Philosophische Fakultät Grad und Würde eines Doktors der Philosophie ehrenhalber (Doctor philosophiae honoris causa, ab- gekürzt Dr. phil. h.c.) verleihen.

§ 24 Ehrenpromotion

(1) In Anerkennung besonderer wissenschaftlicher Leistungen auf Fachgebieten, die in der Philosophischen Fakultät vertreten sind, kann der Fakultätsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Würde eines Doktors der Philosophie ehrenhalber (Doktor phi- losophiae honoris causa, Dr. phil. h. c.) verleihen. Der Akademische Senat der Universität Schwerin wird nach Maßgabe der Grundordnung beteiligt. Entsprechend begründete Anträge können von den Instituten der Fakultät oder von mindestens zwei Professorin- nen/Professoren der Philosophischen Fakultät gestellt werden.

(2) Die Voraussetzungen für die Verleihung werden von einer durch den Fakultätsrat einge- setzten Ehrenpromotionskommission geprüft, die eine Beschlussvorlage erarbeitet. (…)

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