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Vorschläge für die Belebung des Segmentes von Photovoltaik-Kleinanlagen bis 30 kw Impuls des Photovoltaikforums

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Vorschläge für die Belebung des Segmentes von Photovoltaik-Kleinanlagen bis 30 kW

Impuls des Photovoltaikforums

Die neue Bundesregierung plant, bis 2030 eine Leistung von 200 Gigawatt PV zu erreichen. Dafür sollen 2022 gesetzgeberische Impulse gesetzt werden. Gemäß Koalitionsvertrag will man u.a.

Hemmnisse beseitigen, Netzanschlüsse und die Zertifizierung beschleunigen sowie Vergütungssätze anpassen.

Durch zuletzt steigende Preise und gleichzeitig sinkende EEG-Vergütung ist der wirtschaftliche Betrieb gefährdet. Zudem hemmen zahlreiche bürokratische Hürden den Ausbau. Dem Handwerk fehlt eine marktliche Langfristperspektive, um in den Aufbau entsprechender Kapazitäten zu investieren. Dieser kritische Zyklus muss umgehend durchbrochen werden, damit das Kleinanlagensegment in einem ersten Schritt auf einen stabilen Wachstumspfad kommt und dann im zweiten Schritt eine Entfesselung gelingt.1

Das Photovoltaikforum empfiehlt folgende Maßnahmen:

1) Entbürokratisierung der Netzanmeldung für kleinere Anlagen mit einer Leistung bis 30 kW, damit Solarteure weniger Zeit am Schreibtisch verbringen müssen.

2) Anhebung der EEG-Vergütung, so dass der wirtschaftliche Betrieb wieder ermöglicht wird.

3) Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen um den administrativen Aufwand für Betreiber:innen zu reduzieren.

1) Vereinfachung des Anmeldeverfahrens:

Situation: Die Anforderungen im Zuge der Anmeldung von PV-Analgen sind stark überreguliert. Überspitzt formuliert verbringen viele Installateure heute mehr Zeit mit Papierkram als mit der eigentlichen Installation einer PV-Anlage. Zwar liegen mit dem Ziel der Standardisierung seitens des VDE Formblätter zur Anmeldung vor, allerdings werden diese nicht von allen Netzbetreibern akzeptiert, und diese pochen auf eigene Formulare oder Portale. Für jede PV-Anlage, die angemeldet wird, sind Schaltpläne, Einheitszertifikate, Lagepläne etc. einzureichen, womit eine Flut von Dokumenten geschaffen wird, deren energiewirtschaftliche Relevanz sich nicht immer erschließt, denn bis zu einer Grenze von 30 KW ist die energiewirtschaftliche Komplexität von PV-Anlagen seitens der Netzbetreiber als

1Vgl. „Markthemmnisse für den beschleunigten Ausbau von Photovoltaik-Dachanlagen“: https://www.klima-allianz.de/publikationen/publikation/analyse- ampel-muss-solarstrom-regeln-dringend-ueberarbeiten sowie https://green-planet-energy.de/fileadmin/docs/publikationen/Studien/PV-

Boom_entfessseln_Forderungspapier_Green_Planet_Energy_Sept._21.pdf

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gering zu betrachten. Erst ab größeren Anlagen ab 30 kW ist eine fallbezogene Prüfung der Netzverträglichkeit sinnvoll und erforderlich.

Ein weiteres Problem sind die Redundanzen im Zuge der Anmeldungen. Aktuell muss der Anschlussnutzer, die Anlagenleistung und die Speicherkapazität x-fach eingetragen werden.

Bei aufgrund von Fehleingaben abweichenden Datensätzen landen Anlagenbauer und Anlagenbetreiber dann in einer Korrekturschleife. Eine Klärung ist hier in der Regel möglich, allerdings sind diese Vorgänge sehr zeitintensiv. Neben den Redundanzen im Zuge der Anmeldung erschweren auch individuelle Vorgaben der Netzbetreiber die Anmeldung. Ein Netzbetreiber im Südwesten nimmt die Anmeldungen der PV-Anlage beispielsweise ausschließlich über ein eigenes Portal an. Er begründet dies als „unternehmerische

Entscheidung“, die von den Geschäftsführern so entschieden worden sei. Gleichzeitig hängt ein PV-Installateur wochenlang in der Warteschleife, wenn es um eben diesen Portalzugang geht und muss hier mehrmals nachfassen, wodurch dann noch mehr Zeit am Schreibtisch verbracht wird. Diese „Kleinstaaterei“ der rund 900 Netzbetreiber ist ein nicht zu

unterschätzender Zeitfresser, den es zu überwinden gilt

Vorschlag für ein 100-Tage-Programm:

1. Für PV-Kleinanlagen mit einer Leistung bis zu 30 kW sollte eine vereinfachte Anmeldung ermöglicht werden. Dafür ist in §8 EEG die Anhebung der derzeit festgelegten Grenze von 10,8 KW auf 30,0 kW erforderlich.

2. Die zur Anmeldung und Fertigstellung mindestens erforderlichen Informationen sollten durch das EEG definiert werden – beispielsweise durch Verweis auf die Formblätter aus der VDE-AR-N 4105. Netzbetreibern steht es frei, eigene Anmeldeportale anzubieten, allerdings sollten diese Portale nicht der alleinige Kanal sein oder zu einer bevorzugten Bearbeitung führen.

3. Perspektivisch sollte eine einfache, digitalisierte Anmeldung über das Portal des Marktstammdatenregisters der BNetzA erfolgen, an welches sich Netzbetreiber andocken.

Dadurch kann der gesamte Anmeldeprozess in einem übergreifenden Portal digitalisiert werden.

Wirkung: Bei einer so geschaffenen „vereinfachten Anmeldung“ können dann PV-

Kleinanlagen bereits vier Wochen nach dem erfolgten Anschlussbegehren errichtet werden.

Die oft lange Wartezeit auf eine Einspeisezusage entfällt. Installationen können dadurch besser geplant und getaktet werden, was die Kosten senkt. Netzbetreiber profitieren ebenso, indem sie Ressourcen für die Prüfung größerer Anlagen schaffen.

Zudem würde das gesamte Anmeldeprozedere damit auf einen Prozessschritt reduziert und einheitlich digitalisiert werden. Da nur konzessionierte Installationsbetriebe PV-Anlagen anmelden dürfen, bedeutet die Reduzierung des Anmeldeprozederes keinen Kontrollverlust.

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2) Anpassung der Vergütungssätze:

Situation: Die Wirtschaftlichkeit von PV-Anlagen ist heute oft nicht mehr gegeben (vgl. Grafik und Anhang). Die degressive Einspeisevergütung hat sich als Mechanismus bewährt und die PV wettbewerbsfähig gemacht. Vor dem Hintergrund aktuell steigender Rohstoffpreise, einer abflachenden Lernkurve und des Fachkräftemangels ist ein monatlich bemessener,

degressiver Verlauf der EEG-Vergütung nicht mehr sinnvoll.

Vorschlag für ein 100-Tage-Programm:

Um den wirtschaftlichen Betrieb von PV-Anlage zu sichern sind die Vergütungssätze daher anzuheben.2

Bis 5 kWp → 15 Ct/kWh Bis 10 kWp → 10 Ct/kWh Bis 30 kWp → 9 Ct/kWh Ab 30 kWp → 8 Ct/kWh

Wirkung: Zielsetzung der EEG-Vergütung sollte es sein, dass sich eine durchschnittliche Anlage in der Volleinspeisung nach 15 Jahren amortisiert. Für Anlagenbetreiber bedeutet diese Finanzierung über die Einspeisevergütung Investitionssicherheit. Die Investition in eine PV-Anlage darf keine Wette auf zukünftig steigende Strompreise sein, und eine

entsprechende Anpassung der Vergütungssätze ist Grundvoraussetzung für ein stabiles Wachstum. Dieses stabile Wachstum wiederum ist Voraussetzung für den Aufbau von Installationskapazitäten. Durch die vorgeschlagene Anpassung der Vergütungssätze wird sichergestellt, dass geeignete Dächer auch belegt werden und damit Erzeugungskapazitäten aufgebaut werden, da „das zusätzliche Kilowatt Peak“ in einer Grenzkostenbetrachtung rentabel bleibt. Die jeweils gültigen Vergütungssätze sollten jährlich überprüft und ggf.

angepasst werden.

2Die grundsätzliche Logik der Vergütung – dass jeweils für die ersten kWp die Vergütung der ersten Stufe gewährt werden und für alle weiteren die entsprechenden Vergütungsstufen – sollte dabei beibehalten werden. So wird verhindert, dass künstliche Grenzen geschaffen werden, die dazu führen, dass PV-Anlagen zu klein dimensioniert werden.

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3) Temporäre Umsatzsteuer-Befreiung

Situation: Die Wirtschaftlichkeitsberechnungen von PV-Anlagenbetreibern basieren in der Regel auf Nettopreisen, da PV-Anlagenbetreiber in der Regelbesteuerung die bezahlte Umsatzsteuer zurückzuerhalten. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist die Beantragung einer separaten Steuernummer, wie diese bei einer Gewerbeanmeldung der Fall ist. Dadurch wird eine Umsatzsteuervoranmeldung erforderlich. Für zukünftige Betreiber – und das sind bei PV-Kleinanlagen in der Regel Privatpersonen – bedeutet das einen hohen administrativen Aufwand. Sie stehen aktuell also vor der Wahl

a) Bruttopreise zu bezahlen, wodurch sich die Anlage dann in der Regel nicht rechnet oder b) sich mit den steuerlichen Aspekten auseinanderzusetzen oder

c) die Anlage nicht zu bauen oder

Die Befreiung von der Umsatzsteuer. soll auf den Kauf der gesamten Anlage erfolgen (alle benötigten Komponenten), um zu vermeiden, dass beim Installateur ein Mehraufwand durch unterschiedliche MwSt.-Sätze innerhalb einer Rechnung erzeugt wird.

Vorschlag:

1. Für die Errichtung von PV-Kleinanlagen bis 30 kW sollte im Umsatzsteuergesetz (UStG) eine Befreiung verankert werden – so wie z.B. in § 4 Steuerbefreiungen auch für medizinische Behandlungen oder kulturelle Einrichtungen geregelt sind.3

2. Im Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht sollte eine Ertragssteuerbefreiung für die Erzeugung von Strom aus Solaranlagen mit einer

möglichen Gesamtleistung von bis zu 30 Kilowatt verankert werden.4

Wirkung: Die mit dem Vorsteuerabzug verbundenen steuerlichen und administrativen

Aufwände entfallen. Das Steueraufkommen sollte von dieser Maßnahme nicht betroffen sein, da auch heute die Mehrzahl der Betreiber die Regelbesteuerung wählt und

Vorsteuerabzugsberechtigt ist. Gleichzeitig können Finanzämter entlastet werden. Auch die Ertragssteuerbefreiung wäre eine tatsächliche Reduktion des steuerlichen Aufwandes für PV- Betreiber und kann signifikant zum Abbau von Hemmnissen beitragen.

3Im EU-Recht soll eine entsprechende Möglichkeit der Absenkung der MWSt. auf Null ermöglicht werden – vgl. https://www.pv- magazine.de/2021/12/08/eu-will-solarmodule-fuer-photovoltaik-dachanlagen-von-mehrwertsteuer-befreien/ .

4Vgl. Stellungnahme des Bundesrates: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0701-0800/776- 21(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1

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ANHANG

Erläuterung zur Berechnung der angepassten Vergütungssätze.

Schritt 1: Definition der Anlagen unabhängigen Parameter

1) Spezifischer Ertrag von 950 kWh/kWp

2) Betriebskosten in Höhe von 1% des Anfangsinvests 3) Inflationsrate von 1,5%

4) Leistungsdegradation von 0,25%

Schritt 2: Definition eines Preismodells zur Berechnung der Gesamtinvestition in Abhängigkeit von der Anlagengröße. Im Preismodell wird zwischen Projektfixkosten und variablen Kosten differenziert.

Schritt 3: Validierung des Preismodells. Gegenüberstellung der berechneten Preisen und Preisen aus Angeboten von Installateuren an Endkunden (vgl. Grafik 1). Die Angebotspreise liegen im Mittel 6% höher, allerdings sind hier auch unverhandelte Angebote enthalten.

Schritt 4: Berechnung des Cash-Flow auf Basis der getroffenen Annahmen

Schritt 5: Zielwertsuche für die EEG-Vergütung mit dem Ziel, dass der Nettobarwert nach 15 Jahren gleich 0 ist und sich die Anlage amortisiert.

Grafik 1: Gegenüberstellung berechneter Preise vs. Angebotspreise (alle Preisangaben als Nettopreise)

0 €/kWp 500 €/kWp 1.000 €/kWp 1.500 €/kWp 2.000 €/kWp

5 kWp

6 kWp

7 kWp

8 kWp

9 kWp

10 kWp

11 kWp

12 kWp

13 kWp

14 kWp

15 kWp

16 kWp

17 kWp

18 kWp

19 kWp

20 kWp Preis berechnet Angebotspreise

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Seite 6

Grafik 2: Aktuelle EEG-Vergütung vs. EEG-Vergütung für Amortisation in 15 Jahren (Zielwert)

Fazit: Bei Kleinstanlagen ist ein wirtschaftlicher Betrieb nicht möglich, da die Projektfixkosten bei diesen kleinen Anlagen deutlich stärker durchschlagen. Um auch Kleinstanlagen

wirtschaftlich betreiben zu können muss die EEG-Vergütung für die ersten 5 kWp deutlich angehoben werden. Für Anlagen zwischen 10 kWp und 30 kWp müsste die EEG-Vergütung um durchschnittlich 3 Ct/kWh angehoben werden um das formulierte Ziel - Amortisation innerhalb von 15 Jahren - zu erreichen.

0,000 €/kWh 0,020 €/kWh 0,040 €/kWh 0,060 €/kWh 0,080 €/kWh 0,100 €/kWh 0,120 €/kWh 0,140 €/kWh 0,160 €/kWh

5 kWp 7 kWp 9 kWp 11 kWp 13 kWp 15 kWp 17 kWp 19 kWp 21 kWp 23 kWp 25 kWp 27 kWp 29 kWp Aktuelle EEG-Vergütung Zielwert EEG Vergütung

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