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Nachholbildung für Erwachsene. Ausführungsbestimmungen. Qualifikationsverfahren. schulischer Teil Gültig für den Ausbildungsjahrgang ab 2021.

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Academic year: 2022

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(1)

Nachholbildung Tel. 061 926 25 55 | Fax 061 926 25 57

E-Mail: liestal@bildungszentrumkvbl.ch | Internet: www.bildungszentrumkvbl.ch

Nachholbildung für Erwachsene

Ausführungs- bestimmungen Qualifikations- verfahren

schulischer Teil Gültig für den

Ausbildungsjahrgang

ab 20 21

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Qualifikationsverfahren schulischer Teil

Nachholbildung für Erwachsene (Art. 32 BBV) Kauffrau/Kaufmann – B-Profil

Ausführungsbestimmungen

für die Kandidatinnen und Kandidaten

gültig für den Jahrgang mit Ausbildungsbeginn 2021

Organisation, Anmeldung

Zweck

Durch das Qualifikationsverfahren schulischer Teil soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die in den massgebenden Lehrplänen umschriebe- nen Lernziele erreicht haben.

Grundlagen

Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) Berufsbildungsverordnung (BBV)

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Bildungsplan Kauffrau/Kaufmann EFZ

Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung Kauffrau/Kauf- mann – Basisbildung der Schweizerischen Kommission für Berufsentwicklung und Qualität Kauffrau/Kaufmann EFZ.

Besondere Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung für die einzelnen Prüfungsfächer Kauffrau/Kaufmann –Basisbildung der Prüfungsautorengruppe Deutschschweiz QV Kaufmännische Grundbildung EFZ/EBA.

Anrechnung der Fremdsprachendiplome im Rahmen der Berufsmaturität und der kaufmännischen Grundbildung EFZ, Empfehlung Nr. 11 der SBBK

(3)

Organe

Die Organisation und Überwachung des Qualifikationsverfahrens obliegt der Kreis- kommission Baselland. Sie sorgt für eine vorschriftsgemässe Durchführung der Prüfungen und entscheidet über Erteilung oder Verweigerung des Fähigkeitszeug- nisses sowie über Beschwerden in erster Instanz.

Anmeldung

Kandidatinnen und Kandidaten, die den ordentlichen Berufsschulunterricht besu- chen, sind ohne weitere Formalitäten zu den vorgezogenen internen Abschluss- prüfungen zugelassen.

Für die Abschlussprüfungen am Ende des sechsten Semesters hat sich die Kandi- datin/der Kandidat mit dem offiziellen Formular anzumelden.

Für externe Zertifikatsprüfungen gelten besondere Anmeldeverfahren. Die Kandi- datinnen und Kandidaten haben sich an die entsprechenden Weisungen der zu- ständigen Lehrpersonen bzw. des Prüfungssekretariates zu halten. Im Zweifelsfall hat sich der Kandidat selbst um die fristgerechte Anmeldung zu kümmern.

Prüfungsaufgebot

Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten spätestens 30 Tage vor einer Ab- schlussprüfung ein entsprechendes Prüfungsprogramm. Dieses gilt als verbindli- ches Aufgebot.

Identitätskontrolle

Jede Kandidatin/jeder Kandidat muss bei sämtlichen schriftlichen und mündlichen Prüfungen einen Ausweis (Identitätskarte oder Pass) bei sich tragen. Der Ausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.

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Verhinderung

Wer an der Teilnahme an einer Abschlussprüfung verhindert ist, hat die Prüfungs- leitung vor Prüfungsbeginn davon zu unterrichten. Bei Krankheit oder Unfall ist unverzüglich ein Arztzeugnis einzureichen.

Krankheit

Falls die Prüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht unter normalen Bedingun- gen abgelegt werden kann, ist die Prüfungsleitung vor Prüfungsbeginn mit gleich- zeitiger Einreichung eines Arztzeugnisses zu benachrichtigen.

Nachträglich geltend gemachte Krankheit oder Behinderung werden als Entschul- digungsgründe nicht anerkannt.

Beanstandungen

Beanstandungen irgendwelcher Art über die Prüfungen sind der Prüfungsleitung sofort mitzuteilen.

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Prüfungsdurchführung

Prüfungsfächer

Das Qualifikationsverfahren schulischer Teil erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Deutsch

2. Fremdsprache (Englisch oder Französisch)

3. Information/Kommunikation/Administration (IKA) 4. Wirtschaft&Gesellschaft (W&G)

Prüfungsablauf

Der Prüfungsablauf richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen für die ein- zelnen Fächer.

(6)

Prüfungsergebnis

Notenskala

Die Prüfungsnoten werden durch ganze und halbe Noten von 6 bis 1 ausgedrückt, wobei 6 die beste, 4 eine noch genügende und 1 die geringste Leistung bezeich- net.

Gesamtnote schulischer Teil

Das Ergebnis des schulischen Qualifikationsverfahrens wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird als Mittel aus den Fachnoten berechnet, wobei IKA und W&G doppelt gewichtet werden. Die so ermittelte Gesamtnote schulischer Teil wird auf eine Dezimale gerundet.

Prüfungsergebnis schulischer Teil

Das schulische Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn die Gesamtnote schu- lischer Teil mindestens 4.0 beträgt, höchstens zwei Fachnoten unter 4.0 liegen und die Summe der gewichteten negativen Notenabweichungen von 4.0 höchs- tens zwei Notenpunkte beträgt.

Gesamtnote betrieblicher Teil

Das Ergebnis des betrieblichen Teils der Nachholbildung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird als Mittel aus den Fachnoten berechnet. Die so ermittelte Gesamtnote betrieblicher Teil wird auf eine Dezimale gerundet.

Prüfungsergebnis betrieblicher Teil

Der betriebliche Teil der Nachholbildung ist bestanden, wenn die Gesamtnote be- trieblicher Teil mindestens 4.0 beträgt, wenn höchstens eine Fachnote unter 4.0 liegt und wenn diese Fachnote nicht tiefer als 3.0 liegt.

Gesamtergebnis

Wer sowohl den betrieblichen als auch den schulischen Teil der Nachholbildung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis sowie einen Noten- ausweis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung Kauffrau EFZ oder Kaufmann EFZ zu tragen.

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Nichterscheinen zur Prüfung

Kandidatinnen und Kandidaten, welche aus entschuldbaren Gründen die Prüfung oder einen Teil davon nicht ablegen, erhalten von der Prüfungsbehörde die Gele- genheit, die Prüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt abzulegen bzw. zu ergän- zen.

Nimmt eine Kandidatin/ein Kandidat an einem Prüfungsteil aus eigenem Verschul- den nicht teil, so wird keine Prüfungsnote gesetzt.

In Fällen leichten Verschuldens kann die Prüfungsleitung auf Gesuch der Kandida- tin/des Kandidaten eine Nachprüfung ansetzen. Die Kosten der Nachprüfung sind von der Kandidatin/vom Kandidaten zu tragen.

Unerlaubte Hilfsmittel/Verstösse

Die Prüfungsaufgaben sind von den Kandidatinnen und Kandidaten selbständig unter Aufsicht zu lösen. Wer unerlaubte Hilfsmittel benützt oder andere Vorschrif- ten verletzt, wird mit Sanktionen belegt. Je nach Art des Verstosses ist eine der folgenden Massnahmen möglich:

Bei einem oder mehreren Bewertungskriterien werden null Punkte vergeben.

Die Prüfung wird für ungültig erklärt. Es wird keine Prüfungsnote gesetzt. Die Prüfung ist am nächsten ordentlichen Prüfungstermin zu wiederholen.

Die Kandidatin/der Kandidat wird von der gesamten schulischen Prüfung aus- geschlossen. Das schulische Qualifikationsverfahren ist nicht bestanden.

Verweigerung der Leistung

Wird an einer Prüfung die Leistung derart verweigert, dass eine Leistungsbeurtei- lung unmöglich ist, so wird keine Prüfungsnote gesetzt. Die Prüfung ist am nächs- ten ordentlichen Prüfungstermin zu wiederholen.

(8)

Prüfungswiederholung

Wer das schulische Qualifikationsverfahren nicht bestanden hat, kann es wieder- holen. Dabei werden alle Qualifikationsbereiche geprüft, in denen eine ungenü- gende Fachnote erreicht wurde.

Wird das schulische Qualifikationsverfahren wiederum nicht bestanden, so kann es ein zweites Mal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist nicht mög- lich.

Die Wiederholung findet jeweils bei der nächsten ordentlichen Prüfung statt.

In Fächern, in denen das Qualifikationsverfahren nicht wiederholt werden muss, wird die Fachnote des ersten Abschlusses übernommen.

Beschwerderecht

Gegen erstmals eröffnete Prüfungsnoten kann innert 10 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet bei der Kreiskommission Baselland, Obergestadeck- platz 21, 4410 Liestal, Beschwerde erhoben werden.

Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die ange- fochtene Notenbescheinigung ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Be- schwerdeverfahren ist ab zweiter Instanz kostenpflichtig. Es werden Entscheidge- bühren zwischen 300 und 600 Franken erhoben. Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Beschwerden können Entscheidgebühren bis 5‘000 Franken erhoben werden.

Schlussbestimmungen

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 10. August 2021 in Kraft und gelten für den Ausbildungsjahrgang 2021-2023/2024. Anpassungen im Rahmen von eid- genössischen und kantonalen Vorgaben bleiben vorbehalten.

(9)

Übersicht Notenberechnung B-Profil

Schulischer Teil

Fachnoten Notenbestandteile Gerundete Fachnote

Gewicht

Deutsch Schriftliche Prüfung + mündliche Prüfung

Ganze oder halbe Note

1/6

Englisch

oder

Französisch

Schriftliche Prüfung + mündliche Prüfung

Schriftliche Prüfung + mündliche Prüfung

Ganze oder halbe Note

Eine Dezimal- stelle

1/6

1/6

IKA Schriftliche Prüfung Ganze oder halbe Note

2/6

Wirtschaft und Gesellschaft

Schriftliche Prüfung Ganze oder halbe Note

2/6

Betrieblicher Teil

Fachnoten Notenbestandteile Gerundete Fachnote

Gewicht

Berufspraktische Situationen 1

Schriftliche Prüfung Ganze oder halbe Note

1/2

Berufspraktische Situationen 2

Mündliche Prüfung Ganze oder halbe Note

1/2

(10)

Wegleitung Deutsch

Durchführung der Prüfung

Zeitpunkt Ende 4. Semester

Form und Dauer

Schriftliche Prüfung 120 Minuten

Sprachbetrachtung 45 Minuten (Richtwert) Textproduktion 75 Minuten (Richtwert)

Mündliche Prüfung (inkl. 20 Min. Vorbereitung) 40 Minuten

Form und Inhalt Sprachbetrachtung

Die Prüfungsaufgabe enthält Elemente aus den Bereichen Textverständnis, Gram- matik, Orthografie, Interpunktion, Wortschatz und Stilistik.

Textproduktion

Es stehen drei Themen aus verschiedenen Textsorten zur Wahl.

Mündliche Prüfung

Prüfungsstoff bildet ein literarisches Werk, das die Kandidatin/der Kandidat aus- gewählt hat. Der Prüfung liegt ein Textausschnitt aus diesem Werk zugrunde.

Dem effektiven Prüfungsgespräch (20 Minuten) geht eine einleitende Phase (20 Minuten) voraus, in der sich die Kandidatin/der Kandidat auf die Prüfung vor- bereitet:

Text lesen und aufgrund von Leitfragen analysieren

Antworten auf schriftlich formulierte Aufgaben Hilfsmittel

Sprachbetrachtung eigenes Rechtschreibewörterbuch Textproduktion eigenes Rechtschreibewörterbuch Mündliche Prüfung keine Hilfsmittel

(11)

Bewertung

Sprachbetrachtung 30 Punkte

Textproduktion 30 Punkte

Inhalt und Gehalt 10 Pkte

Aufbau und Logik 10 Pkte

Sprache und Stil 10 Pkte

Mündliche Prüfung 40 Punkte

Korrektes, sinngemässes, gestaltendes Lesen 5 Pkte

Gepflegte Standardsprache 5 Pkte

Kommunikations- bzw. Gesprächsfähigkeit 10 Pkte Hauptgedanken des Textes erkennen, zusammenfassen 10 Pkte

Vertiefte Textkenntnis/Interpretation 10 Pkte

Total schriftliche und mündliche Prüfung 100 Punkte Die Umrechnung der in der Deutsch-Prüfung erzielten Punktzahl erfolgt nach der 100-Punkte-Skala (siehe Anhang 1)

Notengebung

Die Notengebung für die Fachnote Deutsch richtet sich nach der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis sowie dem Bildungsplan für die betrieblich organisierte Grund- bildung Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ.

(12)

Ausführungsbestimmungen Englisch

(wenn Englisch als Fremdsprache gewählt)

Durchführung der Prüfung: BEC Preliminary

Zeitpunkt BEC Preliminary Mitte 4. Semester

Business English Certificate

Form und Dauer

Schriftliche Prüfung 130 Minuten

Reading/Writing 90 Minuten

Listening 40 Minuten

Mündliche Prüfung 12 Minuten

Speaking 12 Minuten

Form und Inhalt

Ablauf und Anforderungen der BEC-Prüfung richten sich nach den Vorgaben des Cambridge English Language Assessment.

Hilfsmittel keine Hilfsmittel

Bewertung und Benotung

Die bei den BEC-Prüfungen (Normalfall) erzielten Punkte werden wie folgt in die Schweizer Notenskala (1 – 6) umgerechnet:

Punkte Note Punkte Note

160 – 170 6.0 128 – 133 3.0

155 – 159 5.5 121 – 127 2.5

150 – 154 5.0 115 – 120 2.0

145– 149 4.5 109 – 114 1.5

140 – 144 4.0 102 – 108 1.0

134 – 139 3.5

Kandidatinnen und Kandidaten, die während der Ausbildung und vor dem 4. Se- mester die BEC Vantage-Prüfung bestanden haben, erhalten auf die erreichte Note nach Umrechnungsskala M-Profil einen Zuschlag von 1.0 Notenpunkten.

(13)

Notengebung

Die Notengebung für die Fachnote Englisch richtet sich nach der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis sowie dem Bildungsplan für die betrieblich organisierte Grund- bildung Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ.

(14)

Ausführungsbestimmungen Französisch

(wenn Französisch als Fremdsprache gewählt)

Durchführung der Prüfungen

Zeitpunkt DELF A2 Tout public Ende 2. Semester

(Diplôme d’Études en Langue Française)

DFP AFF B1 Mitte 4. Semester

(Diplôme de français Affaires B1)

Form und Dauer DELF A2 Tout public

Schriftliche Prüfung 100 Minuten

Compréhension et expression écrites 75 Minuten

Compréhension orale 25 Minuten

Mündliche Prüfung 20 Minuten

Expression orale 6-8 Minuten

(plus 10 Min. Vorbereitung)

Form und Dauer DFP AFF B1

Schriftliche Prüfung 80 Minuten

Comprendre et traiter l’information

Mündliche Prüfung 30 Minuten

Interagir à l’oral 10 Minuten

(plus 20 Min. Vorbereitung)

Form und Inhalt

Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen richten sich nach den Prüfungsverord- nungen des CIEP und der Commission DELFDALF Suisse für das DELF und der CCIP für das DFP AFF B1.

Hilfsmittel

Nach Vorgabe der Prüfungsleitung

Bewertung und Benotung

DELF A2 Tout public – Bewertung und Umrechnung der Punkte in Noten

Punkte Note Punkte Note

90 – 100 6.0 34 – 41 3.0

80 – 89 5.5 25 – 33 2.5

70 – 79 5.0 17 – 24 2.0

60 – 69 4.5 9 – 16 1.5

50 – 59 4.0 0 - 8 1.0

42 – 49 3.5

(15)

DFP AFF B1 – Bewertung und Umrechnung der Punkte in Noten

Comprendre et traiter l’information 100 Pkte

Interagir à l‘oral 100 Pkte

200 Pkte : 2

= 100 Pkte

Die Umrechnung der in der DFP AFF B1-Prüfung erzielten Punktzahl erfolgt nach folgender Skala:

Punkte Note Punkte Note

90 – 100 6.0 40 – 49 3.0

83 – 89 5.5 30 – 39 2.5

75 – 82 5.0 20 – 29 2.0

68 – 74 4.5 10 – 19 1.5

60 – 67 4.0 0 - 9 1.0

50 – 59 3.5

Notengebung

Die Notengebung für die Fachnote Französisch richtet sich nach der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössi- schem Fähigkeitszeugnis sowie dem Bildungsplan für die betrieblich organisierte Grundbildung Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ.

Pos. 1 Prüfungsnote DELF A2 Tout public + Pos. 2 Prüfungsnote DFP AFF B1

: 2

Berechnungsbeispiel

Pos. 1 = 4.5

(16)

Ausführungsbestimmungen Information/Kommunikation/

Administration (IKA)

Durchführung der Prüfung

Zeitpunkt Ende 4. Semester

Form und Dauer

Schriftliche Prüfung 150 Minuten

(plus 15 Minuten Lesezeit)

Form und Inhalt

Die Prüfung umfasst praktische Inhalte aus dem kaufmännischen Umfeld.

Die Prüfungsaufgaben beziehen sich auf Leistungsziele aus mindestens fünf Dispositionszielen aus mindestens vier Leitideen.

Die Wirtschaftssprache (Leitidee 2.5.) ist immer Bestandteil der Lehrabschluss- prüfung.

Hilfsmittel

Erlaubt sind: Windows- und Office-Hilfesysteme, Schulungsunterlagen sowie eigene Notizen. Rechtschreibwörterbuch, OR.

Das wörtliche Übernehmen von Musterbrieflösungen ist untersagt!

Nicht erlaubt sind: Elektronische Kommunikationsmittel (Handy, Smartphone, MP3-Player, Tablet, PDA, Taschenrechner usw.), Datenträger (USB-Stick, CD, DVD, BD usw.), Zugriff auf gemeinsame Netzwerklaufwerke, solange dies nicht ausdrücklich während der Prüfung verlangt wird; Internetzugang; Gespräche während der Prüfung; der Gang zum Drucker.

Bewertung

100 Punkte

Die Umrechnung der in der IKA-Prüfung erzielten Punktzahl erfolgt nach der 100-Punkte-Skala (siehe Anhang 1).

Die erzielte Note zählt für das EFZ doppelt.

(17)

Notengebung

Die Notengebung für die Fachnote Information/Kommunikation/Administration (IKA) richtet sich nach der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis sowie dem Bildungs- plan für die betrieblich organisierte Grundbildung Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ.

(18)

Ausführungsbestimmungen

Wirtschaft und Gesellschaft (W&G)

Durchführung der Prüfung

Zeitpunkt Ende 4. Semester

Form und Dauer

Schriftliche Prüfung 180 Minuten

Form und Inhalt

Gegenstand dieser Prüfung bilden die gesamtschweizerischen Leistungsziele.

Die Prüfung setzt sich aus problemorientierten Aufgaben- und Fragestellungen zusammen, beispielsweise in Form von Fallstudien. In diesen weisen die Kandi- datinnen und Kandidaten nach,

dass sie die verschiedenen Aspekte eines Problems erkennen (finanzwirt- schaftliche, betriebswirtschaftliche, rechtliche, politische, gesamtwirtschaft- liche und gesellschaftliche Aspekte), und

dass sie für solche Problemstellungen angemessene Problemlösungen analy- sieren, erarbeiten oder beurteilen können.

Hilfsmittel

OR, ZGB, SchKG, BV

KKG, HRegV können verwendet werden

Es sind nur Reiter ohne Beschriftung erlaubt. Artikel dürfen mit Leuchtstift markiert werden.

Notizen/Bemerkungen sind nicht erlaubt.

Taschenrechner

Es dürfen nur Geräte verwendet werden, die eine ausschliesslich numerische Anzeige haben, die nichtdruckend sind und die netzunabhängig funktionieren. Tritt eine Störung am Rechner auf, so besteht kein Anspruch auf ein Ersatzgerät, auf eine Prüfungsverlängerung oder eine Nachprüfung.

Bewertung

150 Punkte

Es steht ein Lösungsvorschlag zur Verfügung. Die erreichbare Punktzahl wird in der Prüfungsaufgabe und im Lösungsvorschlag für jede Aufgabe und Teilauf- gabe vorgegeben.

Die Umrechnung der in der W&G-Prüfung erzielten Punktzahl erfolgt nach der 150-Punkte-Skala (siehe Anhang 2).

Die erzielte Note zählt für das EFZ doppelt.

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Notengebung

Die Notengebung für die Fachnote Wirtschaft und Gesellschaft (W&G) richtet sich nach der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kauf- mann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis sowie dem Bildungsplan für die be- trieblich organisierte Grundbildung Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ.

Anhang 1

100-Punkte-Skala allgemein

Punkte Note 95 – 100 6.0 85 – 94 5.5 75 – 84 5.0 65 – 74 4.5 55 – 64 4.0 45 – 54 3.5 35 – 44 3.0 25 – 34 2.5 15 – 24 2.0 5 – 14 1.5 0 – 4 1.0

Anhang 2

150-Punkte-Skala

Punkte Note 143 – 150 6.0 128 – 142 5.5 113 – 127 5.0 98 – 112 4.5 83 – 97 4.0 68 – 82 3.5 53 – 67 3.0 38 – 52 2.5 23 – 37 2.0 8 – 22 1.5 0 – 7 1.0

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