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Nachholbildung für Erwachsene
Ausführungs- bestimmungen Qualifikations- verfahren
schulischer Teil Gültig für den
Ausbildungsjahrgang
ab 20 21
Qualifikationsverfahren schulischer Teil
Nachholbildung für Erwachsene (Art. 32 BBV) Kauffrau/Kaufmann – B-Profil
Ausführungsbestimmungen
für die Kandidatinnen und Kandidaten
gültig für den Jahrgang mit Ausbildungsbeginn 2021
Organisation, Anmeldung
Zweck
Durch das Qualifikationsverfahren schulischer Teil soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die in den massgebenden Lehrplänen umschriebe- nen Lernziele erreicht haben.
Grundlagen
Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) Berufsbildungsverordnung (BBV)
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
Bildungsplan Kauffrau/Kaufmann EFZ
Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung Kauffrau/Kauf- mann – Basisbildung der Schweizerischen Kommission für Berufsentwicklung und Qualität Kauffrau/Kaufmann EFZ.
Besondere Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung für die einzelnen Prüfungsfächer Kauffrau/Kaufmann –Basisbildung der Prüfungsautorengruppe Deutschschweiz QV Kaufmännische Grundbildung EFZ/EBA.
Anrechnung der Fremdsprachendiplome im Rahmen der Berufsmaturität und der kaufmännischen Grundbildung EFZ, Empfehlung Nr. 11 der SBBK
Organe
Die Organisation und Überwachung des Qualifikationsverfahrens obliegt der Kreis- kommission Baselland. Sie sorgt für eine vorschriftsgemässe Durchführung der Prüfungen und entscheidet über Erteilung oder Verweigerung des Fähigkeitszeug- nisses sowie über Beschwerden in erster Instanz.
Anmeldung
Kandidatinnen und Kandidaten, die den ordentlichen Berufsschulunterricht besu- chen, sind ohne weitere Formalitäten zu den vorgezogenen internen Abschluss- prüfungen zugelassen.
Für die Abschlussprüfungen am Ende des sechsten Semesters hat sich die Kandi- datin/der Kandidat mit dem offiziellen Formular anzumelden.
Für externe Zertifikatsprüfungen gelten besondere Anmeldeverfahren. Die Kandi- datinnen und Kandidaten haben sich an die entsprechenden Weisungen der zu- ständigen Lehrpersonen bzw. des Prüfungssekretariates zu halten. Im Zweifelsfall hat sich der Kandidat selbst um die fristgerechte Anmeldung zu kümmern.
Prüfungsaufgebot
Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten spätestens 30 Tage vor einer Ab- schlussprüfung ein entsprechendes Prüfungsprogramm. Dieses gilt als verbindli- ches Aufgebot.
Identitätskontrolle
Jede Kandidatin/jeder Kandidat muss bei sämtlichen schriftlichen und mündlichen Prüfungen einen Ausweis (Identitätskarte oder Pass) bei sich tragen. Der Ausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.
Verhinderung
Wer an der Teilnahme an einer Abschlussprüfung verhindert ist, hat die Prüfungs- leitung vor Prüfungsbeginn davon zu unterrichten. Bei Krankheit oder Unfall ist unverzüglich ein Arztzeugnis einzureichen.
Krankheit
Falls die Prüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht unter normalen Bedingun- gen abgelegt werden kann, ist die Prüfungsleitung vor Prüfungsbeginn mit gleich- zeitiger Einreichung eines Arztzeugnisses zu benachrichtigen.
Nachträglich geltend gemachte Krankheit oder Behinderung werden als Entschul- digungsgründe nicht anerkannt.
Beanstandungen
Beanstandungen irgendwelcher Art über die Prüfungen sind der Prüfungsleitung sofort mitzuteilen.
Prüfungsdurchführung
Prüfungsfächer
Das Qualifikationsverfahren schulischer Teil erstreckt sich auf folgende Fächer:
1. Deutsch
2. Fremdsprache (Englisch oder Französisch)
3. Information/Kommunikation/Administration (IKA) 4. Wirtschaft&Gesellschaft (W&G)
Prüfungsablauf
Der Prüfungsablauf richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen für die ein- zelnen Fächer.
Prüfungsergebnis
Notenskala
Die Prüfungsnoten werden durch ganze und halbe Noten von 6 bis 1 ausgedrückt, wobei 6 die beste, 4 eine noch genügende und 1 die geringste Leistung bezeich- net.
Gesamtnote schulischer Teil
Das Ergebnis des schulischen Qualifikationsverfahrens wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird als Mittel aus den Fachnoten berechnet, wobei IKA und W&G doppelt gewichtet werden. Die so ermittelte Gesamtnote schulischer Teil wird auf eine Dezimale gerundet.
Prüfungsergebnis schulischer Teil
Das schulische Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn die Gesamtnote schu- lischer Teil mindestens 4.0 beträgt, höchstens zwei Fachnoten unter 4.0 liegen und die Summe der gewichteten negativen Notenabweichungen von 4.0 höchs- tens zwei Notenpunkte beträgt.
Gesamtnote betrieblicher Teil
Das Ergebnis des betrieblichen Teils der Nachholbildung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird als Mittel aus den Fachnoten berechnet. Die so ermittelte Gesamtnote betrieblicher Teil wird auf eine Dezimale gerundet.
Prüfungsergebnis betrieblicher Teil
Der betriebliche Teil der Nachholbildung ist bestanden, wenn die Gesamtnote be- trieblicher Teil mindestens 4.0 beträgt, wenn höchstens eine Fachnote unter 4.0 liegt und wenn diese Fachnote nicht tiefer als 3.0 liegt.
Gesamtergebnis
Wer sowohl den betrieblichen als auch den schulischen Teil der Nachholbildung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis sowie einen Noten- ausweis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung Kauffrau EFZ oder Kaufmann EFZ zu tragen.
Nichterscheinen zur Prüfung
Kandidatinnen und Kandidaten, welche aus entschuldbaren Gründen die Prüfung oder einen Teil davon nicht ablegen, erhalten von der Prüfungsbehörde die Gele- genheit, die Prüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt abzulegen bzw. zu ergän- zen.
Nimmt eine Kandidatin/ein Kandidat an einem Prüfungsteil aus eigenem Verschul- den nicht teil, so wird keine Prüfungsnote gesetzt.
In Fällen leichten Verschuldens kann die Prüfungsleitung auf Gesuch der Kandida- tin/des Kandidaten eine Nachprüfung ansetzen. Die Kosten der Nachprüfung sind von der Kandidatin/vom Kandidaten zu tragen.
Unerlaubte Hilfsmittel/Verstösse
Die Prüfungsaufgaben sind von den Kandidatinnen und Kandidaten selbständig unter Aufsicht zu lösen. Wer unerlaubte Hilfsmittel benützt oder andere Vorschrif- ten verletzt, wird mit Sanktionen belegt. Je nach Art des Verstosses ist eine der folgenden Massnahmen möglich:
• Bei einem oder mehreren Bewertungskriterien werden null Punkte vergeben.
• Die Prüfung wird für ungültig erklärt. Es wird keine Prüfungsnote gesetzt. Die Prüfung ist am nächsten ordentlichen Prüfungstermin zu wiederholen.
• Die Kandidatin/der Kandidat wird von der gesamten schulischen Prüfung aus- geschlossen. Das schulische Qualifikationsverfahren ist nicht bestanden.
Verweigerung der Leistung
Wird an einer Prüfung die Leistung derart verweigert, dass eine Leistungsbeurtei- lung unmöglich ist, so wird keine Prüfungsnote gesetzt. Die Prüfung ist am nächs- ten ordentlichen Prüfungstermin zu wiederholen.
Prüfungswiederholung
Wer das schulische Qualifikationsverfahren nicht bestanden hat, kann es wieder- holen. Dabei werden alle Qualifikationsbereiche geprüft, in denen eine ungenü- gende Fachnote erreicht wurde.
Wird das schulische Qualifikationsverfahren wiederum nicht bestanden, so kann es ein zweites Mal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist nicht mög- lich.
Die Wiederholung findet jeweils bei der nächsten ordentlichen Prüfung statt.
In Fächern, in denen das Qualifikationsverfahren nicht wiederholt werden muss, wird die Fachnote des ersten Abschlusses übernommen.
Beschwerderecht
Gegen erstmals eröffnete Prüfungsnoten kann innert 10 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet bei der Kreiskommission Baselland, Obergestadeck- platz 21, 4410 Liestal, Beschwerde erhoben werden.
Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die ange- fochtene Notenbescheinigung ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Be- schwerdeverfahren ist ab zweiter Instanz kostenpflichtig. Es werden Entscheidge- bühren zwischen 300 und 600 Franken erhoben. Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Beschwerden können Entscheidgebühren bis 5‘000 Franken erhoben werden.
Schlussbestimmungen
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 10. August 2021 in Kraft und gelten für den Ausbildungsjahrgang 2021-2023/2024. Anpassungen im Rahmen von eid- genössischen und kantonalen Vorgaben bleiben vorbehalten.
Übersicht Notenberechnung B-Profil
Schulischer Teil
Fachnoten Notenbestandteile Gerundete Fachnote
Gewicht
Deutsch Schriftliche Prüfung + mündliche Prüfung
Ganze oder halbe Note
1/6
Englisch
oder
Französisch
Schriftliche Prüfung + mündliche Prüfung
Schriftliche Prüfung + mündliche Prüfung
Ganze oder halbe Note
Eine Dezimal- stelle
1/6
1/6
IKA Schriftliche Prüfung Ganze oder halbe Note
2/6
Wirtschaft und Gesellschaft
Schriftliche Prüfung Ganze oder halbe Note
2/6
Betrieblicher Teil
Fachnoten Notenbestandteile Gerundete Fachnote
Gewicht
Berufspraktische Situationen 1
Schriftliche Prüfung Ganze oder halbe Note
1/2
Berufspraktische Situationen 2
Mündliche Prüfung Ganze oder halbe Note
1/2
Wegleitung Deutsch
Durchführung der Prüfung
Zeitpunkt Ende 4. Semester
Form und Dauer
Schriftliche Prüfung 120 Minuten
Sprachbetrachtung 45 Minuten (Richtwert) Textproduktion 75 Minuten (Richtwert)
Mündliche Prüfung (inkl. 20 Min. Vorbereitung) 40 Minuten
Form und Inhalt Sprachbetrachtung
Die Prüfungsaufgabe enthält Elemente aus den Bereichen Textverständnis, Gram- matik, Orthografie, Interpunktion, Wortschatz und Stilistik.
Textproduktion
Es stehen drei Themen aus verschiedenen Textsorten zur Wahl.
Mündliche Prüfung
Prüfungsstoff bildet ein literarisches Werk, das die Kandidatin/der Kandidat aus- gewählt hat. Der Prüfung liegt ein Textausschnitt aus diesem Werk zugrunde.
Dem effektiven Prüfungsgespräch (20 Minuten) geht eine einleitende Phase (20 Minuten) voraus, in der sich die Kandidatin/der Kandidat auf die Prüfung vor- bereitet:
− Text lesen und aufgrund von Leitfragen analysieren
− Antworten auf schriftlich formulierte Aufgaben Hilfsmittel
Sprachbetrachtung eigenes Rechtschreibewörterbuch Textproduktion eigenes Rechtschreibewörterbuch Mündliche Prüfung keine Hilfsmittel
Bewertung
Sprachbetrachtung 30 Punkte
Textproduktion 30 Punkte
Inhalt und Gehalt 10 Pkte
Aufbau und Logik 10 Pkte
Sprache und Stil 10 Pkte
Mündliche Prüfung 40 Punkte
Korrektes, sinngemässes, gestaltendes Lesen 5 Pkte
Gepflegte Standardsprache 5 Pkte
Kommunikations- bzw. Gesprächsfähigkeit 10 Pkte Hauptgedanken des Textes erkennen, zusammenfassen 10 Pkte
Vertiefte Textkenntnis/Interpretation 10 Pkte
Total schriftliche und mündliche Prüfung 100 Punkte Die Umrechnung der in der Deutsch-Prüfung erzielten Punktzahl erfolgt nach der 100-Punkte-Skala (siehe Anhang 1)
Notengebung
Die Notengebung für die Fachnote Deutsch richtet sich nach der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis sowie dem Bildungsplan für die betrieblich organisierte Grund- bildung Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ.
Ausführungsbestimmungen Englisch
(wenn Englisch als Fremdsprache gewählt)
Durchführung der Prüfung: BEC Preliminary
Zeitpunkt BEC Preliminary Mitte 4. Semester
Business English Certificate
Form und Dauer
Schriftliche Prüfung 130 Minuten
Reading/Writing 90 Minuten
Listening 40 Minuten
Mündliche Prüfung 12 Minuten
Speaking 12 Minuten
Form und Inhalt
Ablauf und Anforderungen der BEC-Prüfung richten sich nach den Vorgaben des Cambridge English Language Assessment.
Hilfsmittel keine Hilfsmittel
Bewertung und Benotung
Die bei den BEC-Prüfungen (Normalfall) erzielten Punkte werden wie folgt in die Schweizer Notenskala (1 – 6) umgerechnet:
Punkte Note Punkte Note
160 – 170 6.0 128 – 133 3.0
155 – 159 5.5 121 – 127 2.5
150 – 154 5.0 115 – 120 2.0
145– 149 4.5 109 – 114 1.5
140 – 144 4.0 102 – 108 1.0
134 – 139 3.5
Kandidatinnen und Kandidaten, die während der Ausbildung und vor dem 4. Se- mester die BEC Vantage-Prüfung bestanden haben, erhalten auf die erreichte Note nach Umrechnungsskala M-Profil einen Zuschlag von 1.0 Notenpunkten.
Notengebung
Die Notengebung für die Fachnote Englisch richtet sich nach der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis sowie dem Bildungsplan für die betrieblich organisierte Grund- bildung Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ.
Ausführungsbestimmungen Französisch
(wenn Französisch als Fremdsprache gewählt)
Durchführung der Prüfungen
Zeitpunkt DELF A2 Tout public Ende 2. Semester
(Diplôme d’Études en Langue Française)
DFP AFF B1 Mitte 4. Semester
(Diplôme de français Affaires B1)
Form und Dauer DELF A2 Tout public
Schriftliche Prüfung 100 Minuten
Compréhension et expression écrites 75 Minuten
Compréhension orale 25 Minuten
Mündliche Prüfung 20 Minuten
Expression orale 6-8 Minuten
(plus 10 Min. Vorbereitung)
Form und Dauer DFP AFF B1
Schriftliche Prüfung 80 Minuten
Comprendre et traiter l’information
Mündliche Prüfung 30 Minuten
Interagir à l’oral 10 Minuten
(plus 20 Min. Vorbereitung)
Form und Inhalt
Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen richten sich nach den Prüfungsverord- nungen des CIEP und der Commission DELFDALF Suisse für das DELF und der CCIP für das DFP AFF B1.
Hilfsmittel
Nach Vorgabe der Prüfungsleitung
Bewertung und Benotung
DELF A2 Tout public – Bewertung und Umrechnung der Punkte in Noten
Punkte Note Punkte Note
90 – 100 6.0 34 – 41 3.0
80 – 89 5.5 25 – 33 2.5
70 – 79 5.0 17 – 24 2.0
60 – 69 4.5 9 – 16 1.5
50 – 59 4.0 0 - 8 1.0
42 – 49 3.5
DFP AFF B1 – Bewertung und Umrechnung der Punkte in Noten
Comprendre et traiter l’information 100 Pkte
Interagir à l‘oral 100 Pkte
200 Pkte : 2
= 100 Pkte
Die Umrechnung der in der DFP AFF B1-Prüfung erzielten Punktzahl erfolgt nach folgender Skala:
Punkte Note Punkte Note
90 – 100 6.0 40 – 49 3.0
83 – 89 5.5 30 – 39 2.5
75 – 82 5.0 20 – 29 2.0
68 – 74 4.5 10 – 19 1.5
60 – 67 4.0 0 - 9 1.0
50 – 59 3.5
Notengebung
Die Notengebung für die Fachnote Französisch richtet sich nach der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössi- schem Fähigkeitszeugnis sowie dem Bildungsplan für die betrieblich organisierte Grundbildung Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ.
Pos. 1 Prüfungsnote DELF A2 Tout public + Pos. 2 Prüfungsnote DFP AFF B1
: 2
Berechnungsbeispiel
Pos. 1 = 4.5
Ausführungsbestimmungen Information/Kommunikation/
Administration (IKA)
Durchführung der Prüfung
Zeitpunkt Ende 4. Semester
Form und Dauer
Schriftliche Prüfung 150 Minuten
(plus 15 Minuten Lesezeit)
Form und Inhalt
• Die Prüfung umfasst praktische Inhalte aus dem kaufmännischen Umfeld.
• Die Prüfungsaufgaben beziehen sich auf Leistungsziele aus mindestens fünf Dispositionszielen aus mindestens vier Leitideen.
• Die Wirtschaftssprache (Leitidee 2.5.) ist immer Bestandteil der Lehrabschluss- prüfung.
Hilfsmittel
Erlaubt sind: Windows- und Office-Hilfesysteme, Schulungsunterlagen sowie eigene Notizen. Rechtschreibwörterbuch, OR.
Das wörtliche Übernehmen von Musterbrieflösungen ist untersagt!
Nicht erlaubt sind: Elektronische Kommunikationsmittel (Handy, Smartphone, MP3-Player, Tablet, PDA, Taschenrechner usw.), Datenträger (USB-Stick, CD, DVD, BD usw.), Zugriff auf gemeinsame Netzwerklaufwerke, solange dies nicht ausdrücklich während der Prüfung verlangt wird; Internetzugang; Gespräche während der Prüfung; der Gang zum Drucker.
Bewertung
100 Punkte• Die Umrechnung der in der IKA-Prüfung erzielten Punktzahl erfolgt nach der 100-Punkte-Skala (siehe Anhang 1).
• Die erzielte Note zählt für das EFZ doppelt.
Notengebung
Die Notengebung für die Fachnote Information/Kommunikation/Administration (IKA) richtet sich nach der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis sowie dem Bildungs- plan für die betrieblich organisierte Grundbildung Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ.
Ausführungsbestimmungen
Wirtschaft und Gesellschaft (W&G)
Durchführung der Prüfung
Zeitpunkt Ende 4. Semester
Form und Dauer
Schriftliche Prüfung 180 Minuten
Form und Inhalt
• Gegenstand dieser Prüfung bilden die gesamtschweizerischen Leistungsziele.
• Die Prüfung setzt sich aus problemorientierten Aufgaben- und Fragestellungen zusammen, beispielsweise in Form von Fallstudien. In diesen weisen die Kandi- datinnen und Kandidaten nach,
− dass sie die verschiedenen Aspekte eines Problems erkennen (finanzwirt- schaftliche, betriebswirtschaftliche, rechtliche, politische, gesamtwirtschaft- liche und gesellschaftliche Aspekte), und
− dass sie für solche Problemstellungen angemessene Problemlösungen analy- sieren, erarbeiten oder beurteilen können.
Hilfsmittel
• OR, ZGB, SchKG, BV
• KKG, HRegV können verwendet werden
Es sind nur Reiter ohne Beschriftung erlaubt. Artikel dürfen mit Leuchtstift markiert werden.
Notizen/Bemerkungen sind nicht erlaubt.
• Taschenrechner
Es dürfen nur Geräte verwendet werden, die eine ausschliesslich numerische Anzeige haben, die nichtdruckend sind und die netzunabhängig funktionieren. Tritt eine Störung am Rechner auf, so besteht kein Anspruch auf ein Ersatzgerät, auf eine Prüfungsverlängerung oder eine Nachprüfung.
Bewertung
150 Punkte• Es steht ein Lösungsvorschlag zur Verfügung. Die erreichbare Punktzahl wird in der Prüfungsaufgabe und im Lösungsvorschlag für jede Aufgabe und Teilauf- gabe vorgegeben.
• Die Umrechnung der in der W&G-Prüfung erzielten Punktzahl erfolgt nach der 150-Punkte-Skala (siehe Anhang 2).
• Die erzielte Note zählt für das EFZ doppelt.
Notengebung
Die Notengebung für die Fachnote Wirtschaft und Gesellschaft (W&G) richtet sich nach der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kauf- mann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis sowie dem Bildungsplan für die be- trieblich organisierte Grundbildung Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ.
Anhang 1
100-Punkte-Skala allgemein
Punkte Note 95 – 100 6.0 85 – 94 5.5 75 – 84 5.0 65 – 74 4.5 55 – 64 4.0 45 – 54 3.5 35 – 44 3.0 25 – 34 2.5 15 – 24 2.0 5 – 14 1.5 0 – 4 1.0
Anhang 2
150-Punkte-Skala
Punkte Note 143 – 150 6.0 128 – 142 5.5 113 – 127 5.0 98 – 112 4.5 83 – 97 4.0 68 – 82 3.5 53 – 67 3.0 38 – 52 2.5 23 – 37 2.0 8 – 22 1.5 0 – 7 1.0