VServiceAusbV
Ausfertigungsdatum: 24.06.1997 Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice vom 24. Juni 1997 (BGBl. I S. 1583), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1716) geändert worden ist"
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 20. 7.2004 I 1716 Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.1997 +++)
Die Geltung der V ist gem. § 9 idF d. Art. 1 V v. 20.7.2004 I 1716 über den 31.7.2004 hinaus verlängert worden Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17.
November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Verkehrsservice/Kauffrau für Verkehrsservice wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Aufgaben, Struktur und Rechtsform,
1.2 Berufsbildung,
1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz;
2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit;
3. Marketing;
4. kundenorientierte Kommunikation:
4.1 Kommunikation mit Kunden,
4.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
5. Verkehrsmittel im Personenverkehr;
6. Vertrieb;
7. Sicherheits- und Serviceleistungen:
7.1 Service und Betreuung,
7.2 technischer Service,
7.3 Notfallmaßnahmen in Verkehrsanlagen;
8. Funktionsfähigkeit der Transportmittel;
9. Begleitservice;
10. kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
10.1 Zahlungsverkehr,
10.2 Buchführung,
10.3 Kosten- und Leistungsrechnung,
10.4 Controlling,
10.5 Materialbeschaffung und -verwaltung.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Verkauf und Service" sowie "Sicherheit und Service" nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
2. Arbeitsorganisation; kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 8 Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Verkehrs- und Sicherheitsleistungen, Arbeitsorganisation;
kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsfach Praktische Übungen durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:
1. Prüfungsfach Verkehrs- und Sicherheitsleistungen:
In 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er betriebliche Zusammenhänge versteht, das betriebliche Leistungsangebot überblickt und unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen
Kundenprobleme analysieren und entsprechende Dienstleistungen kundenbezogen bereitstellen kann:
a) Marketing und Vertrieb; Verkehrsmittel,
b) Service- und Sicherheitsleistungen,
c) Funktionsfähigkeit der Transportmittel,
d) Begleitservice;
2. Prüfungsfach Arbeitsorganisation; kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete versteht:
a) Arbeitsorganisation,
b) Zahlungsverkehr,
c) Buchführung,
d) Kosten- und Leistungsrechnung; Controlling,
e) Materialbeschaffung und -verwaltung;
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten a) Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
b) Personalwirtschaft und Berufsbildung,
c) Wirtschaftsordnung und -politik
bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann;
4. Prüfungsfach Praktische Übungen:
In einem Prüfungsgespräch von höchstens 20 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus den Gebieten kundenorientierte Kommunikation,
Verkehrsmittel im Personenverkehr, Vertrieb sowie Sicherheits- und Serviceleistungen zeigen, daß er unter Berücksichtigung betrieblicher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte kundenorientiert handeln kann. Hierbei ist der vereinbarte Schwerpunkt zu berücksichtigen. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.
(4) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in den übrigen Fächern mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das Prüfungsfach Verkehrs- und Sicherheitsleistungen das doppelte Gewicht gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer.
(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis, in mindestens drei der vier Prüfungsfächer sowie im Durchschnitt der Prüfungsfächer Verkehrs- und Sicherheitsleistungen sowie Praktische Übungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Anlage I (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice
- Sachliche Gliederung -
(Fundstelle: BGBl. I 1997, S. 1586 - 1591)
Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1. Der Ausbildungsbetrieb (§ 3
Abs. 1 Nr. 1)
a) Zielsetzung, Geschäftsfelder, Aktivitäten sowie Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt darstellen
b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
c) Bedeutung der Zusammenarbeit im
Bereich von Transportleistungen für den Ausbildungsbetrieb herausstellen d) Struktur des ausbildenden Betriebes
darstellen 1.1 Aufgaben, Struktur und
Rechtsform (§ 3 Nr. 1.1)
e) Zusammenarbeit des
Ausbildungsbetriebes mit Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufsvertretungen darstellen 1.2 Berufsbildung (§ 3 Nr. 1.2) a) die Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsverhältnis feststellen und den Beitrag der Beteiligten im dualen System beschreiben
b) Zusammenhang zwischen der Ausbildungsordnung und dem betrieblichen Ausbildungsplan darstellen
c) Fortbildungsmöglichkeiten sowie berufliche Aufstiegsmöglichkeiten nennen
a) betriebliche Ziele und Grundsätze von Personalplanung, Personalbeschaffung und Personaleinsatz beschreiben b) gesetzliche, tarifliche und betriebliche
Arbeitszeitregelungen voneinander abgrenzen
c) Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erläutern
d) die für das Arbeitsverhältnis geltenden arbeits- und sozialrechtlichen
Bestimmungen sowie tarifliche Regelungen erläutern
e) Mitbestimmungs- und
Mitwirkungsrechte
betriebsverfassungsrechtlicher oder personalvertretungsrechtlicher Organe erklären
f) Nachweise für Personaleinsatzplanung und Arbeitszeiterfassung führen 1.3 Personalwesen, arbeits- und
sozialrechtliche Vorschriften (§
3 Nr. 1.3)
g) Bestandteile von Entgeltabrechnungen beschreiben und Nettoentgelt ermitteln a) Gefährdung von Sicherheit und
Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen
beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
1.4 Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 1.4)
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 1.5 Umweltschutz (§ 3 Nr. 1.5)
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
2. Arbeitsorganisation, Informations- und
Kommunikationssysteme (§ 3 Nr. 2)
a) die Ablauforganisation im Ausbildungsbetrieb beschreiben b) Möglichkeiten der Arbeitsplatz-
und Arbeitsraumgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze am Beispiel eines Arbeitsplatzes darstellen c) betriebliche Arbeits- und
Organisationsmittel fachgerecht handhaben und Informationsquellen nutzen
d) Lern- und Arbeitstechniken
aufgabenorientiert einsetzen
e) Zusammenarbeit aktiv gestalten und ausgewählte Aufgaben teamorientiert bearbeiten
2.1 Arbeitsorganisation (§ 3 Nr. 2.1)
f) Aufgabenerledigung situationsgerecht strukturieren
a) Auswirkungen des Einsatzes
von Informations- und Kommunikationssystemen auf die Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen und
Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes beschreiben 2.2 Funktion und Wirkung
von Informations- und
Kommunikationssystemen (§ 3 Nr. 2.2)
b) Informations- und
Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzen a) gesetzliche und betriebliche
Regelungen zum Datenschutz anwenden
2.3 Datenschutz und
Datensicherheit (§ 3 Nr. 2.3)
b) Daten sichern, Datenpflege und Datensicherung begründen
3. Marketing (§ 3 Nr. 3) a) Markt- und Wettbewerbsbedingungen des Verkehrsmarktes darstellen
b) Leistungen verschiedener
Verkehrsträger voneinander abgrenzen c) Marketinginstrumente betriebsbezogen
anwenden
d) die Wechselwirkung zwischen
Kundenwunsch und -bedürfnis sowie der Gestaltung des
Dienstleistungsangebotes am Beispiel erläutern
e) Erfolgskontrollen von
verkaufsfördernden Maßnahmen durchführen
4. Kundenorientierte
Kommunikation (§ 3 Nr. 4)
a) Gespräche situations- und zielgruppen- orientiert führen
b) Kundenerwartungen ermitteln und mit Angeboten des Ausbildungsbetriebes vergleichen
c) häufige Konfliktsituationen analysieren und Problemlösungsmöglichkeiten aufzeigen
d) zur Vermeidung von
Kommunikationsstörungen beitragen 4.1 Kommunikation mit Kunden (§ 3
Nr. 4.1)
e) Korrespondenz führen
a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b) fremdsprachige Standardtexte
situationsgerecht einsetzen 4.2 Anwenden von Fremdsprachen
bei Fachaufgaben (§ 3 Nr. 4.2)
c) Kunden einfache Auskünfte erteilen a) Verkehrswege, Verkehrsmittel und
Verkehrsverbindungen ermitteln b) Vorteile der Verknüpfung von
Leistungen verschiedener Verkehrsmittel erläutern 5. Verkehrsmittel im
Personenverkehr (§ 3 Nr. 5)
c) Verkehrsmittel im Hinblick auf
Umweltschutz und Ressourcennutzung vergleichen
a) für die Vertragspartner wirksame gesetzliche und vertragliche Bestimmungen im Personenverkehr und bei sonstigen Leistungen darstellen
b) Produkte und Leistungen
kundenorientiert anbieten sowie Tarife anwenden
6. Vertrieb (§ 3 Nr. 6)
c) Zusatzleistungen mit den
Standardleistungen des
Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
Ausbildungsbetriebes verknüpfen und anbieten
7. Sicherheits- und
Serviceleistungen (§ 3 Nr. 7)
a) Betreuungs- und Serviceleistungen des Ausbildungsbetriebes anbieten
b) Kunden betreuen
c) besondere Personengruppen vor, während und nach der Reise betreuen 7.1 Service und Betreuung (§ 3 Nr.
7.1)
d) Kunden über Sicherheitsleistungen des Ausbildungsbetriebes beraten
a) Kunden die Bedienung technischer Serviceeinrichtungen des
Ausbildungsbetriebes erklären 7.2 Technischer Service (§ 3 Nr. 7.2)
b) technische Serviceeinrichtungen des Ausbildungsbetriebes kontrollieren, bei Störungen notwendige Maßnahmen einleiten
a) die Rechtsvorschriften sowie betriebliche Regelungen für die Sicherheit der Kunden in den Verkehrsanlagen des Ausbildungsbetriebes anwenden
b) Maßnahmen zur Verhütung von
Notfällen durchführen 7.3 Notfallmaßnahmen in
Verkehrsanlagen (§ 3 Nr. 7.3)
c) die bei Notfällen vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, insbesondere Einrichtungen für Notfälle nutzen a) Verkehrstauglichkeit von Fahrzeugen
unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Einsatzbedingungen feststellen und Abfahrbereitschaft herstellen
b) bei Störungen in der Betriebssicherheit von Fahrzeugen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen
c) Funktionstüchtigkeit der
Serviceeinrichtungen an und im Fahrzeug prüfen; Schäden und Mängel feststellen sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigung veranlassen
d) Störungen im Fahrbetrieb und an Sicherheitseinrichtungen feststellen sowie Maßnahmen zur ihrer Beseitigung ergreifen
8. Funktionsfähigkeit der Transportmittel (§ 3 Nr. 8)
e) Abschlußarbeiten nach Beendigung der Fahrt durchführen
a) Kunden unter Anwendung
betriebsüblicher Kommunikationsmittel informieren
b) Kunden bei Leistungsstörungen informieren und Lösungsalternativen aufzeigen
9. Begleitservice (§ 3 Nr. 9)
c) Notfallmaßnahmen im Fahrbetrieb ergreifen
10. Kaufmännische Steuerung und
Kontrolle (§ 3 Nr. 10)
a) Kassengeschäfte nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Kassenführung abrechnen
b) Zahlungsvorgänge bearbeiten
c) Rückzahlungen bearbeiten
10.1 Zahlungsverkehr (§ 3 Nr. 10.1)
d) Maßnahmen bei Zahlungsverzug
einleiten
a) Rechnungswesen als Instrument
kaufmännischer Steuerung und Kontrolle an Beispielen des
Ausbildungsbetriebes begründen und die Gliederung des Rechnungswesens erläutern
b) vorbereitende Arbeiten für die Buchführung durchführen 10.2 Buchführung (§ 3 Nr. 10.2)
c) die im Vertrieb anfallenden Steuern des Ausbildungsbetriebes ermitteln
a) Zweck und Aufbau der betrieblichen Kostenrechnung erläutern
b) die im Ausbildungsbetrieb üblichen Kalkulationsverfahren für das Angebot von Zusatzleistungen anwenden c) Kosten und Erträge von erbrachten
Verkehrs- und Serviceleistungen darstellen
10.3 Kosten- und Leistungsrechnung (§ 3 Nr. 10.3)
d) Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistungen begründen a) die Aufgaben des Controllings
als Informations- und
Steuerungsinstrument an betrieblichen Beispielen erläutern
10.4 Controlling (§ 3 Nr. 10.4)
b) Anwendungsmöglichkeiten und
Bedeutung von Statistiken im Ausbildungsbetrieb erläutern und an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens mitwirken
Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
a) Bedarf an Betriebsmitteln und Verbrauchsstoffen unter
Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte ermitteln 10.5 Materialbeschaffung und -
Verwaltung (§ 3 Nr. 10.5)
b) Betriebsmittel und Verbrauchsstoffe beschaffen und verwalten
Schwerpunkt A: Verkauf und Service Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
a) Wettbewerbsbedingungen des
europäischen Verkehrsmarktes bei Beratung und Verkauf berücksichtigen b) Leistungsmerkmale der Produkte
des Ausbildungsbetriebes als Verkaufsargumente einsetzen
c) Werbung und verkaufsfördernde
Maßnahmen des Ausbildungsbetriebes mit denen der Mitbewerber vergleichen d) bei Werbung und verkaufsfördernden
Maßnahmen mitwirken; Werbematerial kundenorientiert einsetzen
1. Marketing (§ 3 Nr. 3)
e) an Qualitätssicherungsmaßnahmen
mitwirken
a) Verkehrsverbindungen nach
Kundenwünschen ermitteln
b) Beförderungspreise sowie Preise für Zusatzleistungen ermitteln
c) Produkte und Leistungen anbieten und verkaufen, vertragliche Rechte und Pflichten bei der Leistungserfüllung beachten
d) Verkaufsunterstützungssysteme
anwenden
e) Abrechnungen der Einnahmen
durchführen
f) Bedarf an Zusatzleistungen ermitteln und Beschaffung der Produkte veranlassen
g) Reklamationen bearbeiten
h) Service- und Sicherheitsgrundsätze des Ausbildungsbetriebes anwenden 2. Vertrieb (§ 3 Nr. 6)
i) Personaleinsatz kunden- und situationsorientiert durchführen Schwerpunkt B: Sicherheit und Service
Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
a) Rechtsvorschriften sowie Vorschriften des Ausbildungsbetriebes für die Betätigung im Sicherheitsbereich anwenden
b) die Sicherheitsgrundsätze des Ausbildungsbetriebes anwenden
c) die Schutz- und
Sicherungsdienstleistungen des Ausbildungsbetriebes voneinander unterscheiden
d) Präventivmaßnahmen unter
Berücksichtigung der Einsatzgrundsätze zur Gewährleistung der Sicherheit planen und durchführen
e) Eingriffsbefugnisse ausüben
f) Schutzmaßnahmen für besondere
Personengruppen und Einrichtungen durchführen
g) Maßnahmen zur Gewährleistung
der Sicherheit beim Umgang mit Gefahrgut, gefährlichen Arbeitsstoffen und besonders schutzwürdigen Gütern durchführen
h) Sicherheitslücken feststellen und 1. Sicherheits- und
Serviceleistungen (§ 3 Nr. 7)
i) Vorschläge zur Beseitigung erarbeiten und anbieten Personaleinsatz unter Sicherheitsaspekten durchführen
a) die Servicegrundsätze des
Ausbildungsbetriebes anwenden b) die Rolle als Ansprechpartner,
Informationsgeber und Helfer übernehmen
c) Bedürfnisse besonderer
Personengruppen feststellen und Serviceleistungen entsprechend ausrichten
d) Verhaltensregeln bei der Begleitung von besonderen Personengruppen anwenden
e) Verkehrswege, -mittel und -
Verbindungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten aufzeigen 1.1 Service und Betreuung (§ 3 Nr.
7.1)
f) Verhaltensregeln in Konfliktsituationen anwenden
Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
a) Funktionsweise und
Einsatzmöglichkeiten von Sicherheitstechnik erläutern b) technische Sicherheits- und
Serviceeinrichtungen des Ausbildungsbetriebes bedienen 1.2 Technischer Service (§ 3 Nr. 7.2)
c) Gefahren bei Fehlfunktionen
technischer Sicherheitseinrichtungen des Ausbildungsbetriebes einschätzen und Maßnahmen der Gefahrenabwehr einleiten
Anlage II (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice
- Zeitliche Gliederung -
(Fundstelle: BGBl. I 1997, S. 1592 - 1594) 1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. der Ausbildungsbetrieb,
2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
3. Marketing, Lernziele a und b,
5. Verkehrsmittel im Personenverkehr, Lernziele a und b,
6. Vertrieb, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.1 Kommunikation mit Kunden, Lernziele a und e,
4.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a,
10.1 Zahlungsverkehr, Lernziele a und b,
10.2 Buchführung, Lernziel b,
10.5 Materialbeschaffung und -verwaltung
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
7.1 Service und Betreuung, Lernziele a und b,
7.2 Technischer Service, Lernziel a,
4.1 Kommunikation mit Kunden, Lernziele a und e,
fortzuführen.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.1 Kommunikation mit Kunden, Lernziel b,
5. Verkehrsmittel im Personenverkehr, Lernziel c,
9. Begleitservice, Lernziele a und b,
10.1 Zahlungsverkehr, Lernziel c,
und je nach Schwerpunkt
a) in Verbindung mit der Berufsbildposition 2. Vertrieb, Lernziele a und b,
des Schwerpunktes A "Verkauf und Service" oder
b) in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
1. Sicherheits- und Serviceleistungen, Lernziel c,
1.1 Service und Betreuung, Lernziele a, b und e,
des Schwerpunktes B "Sicherheit und Service"
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz,
2.1 Arbeitsorganisation,
6. Vertrieb, Lernziele a und b,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.1 Kommunikation mit Kunden, Lernziel c,
7.1 Service und Betreuung, Lernziel c,
8. Funktionsfähigkeit der Transportmittel, Lernziele a bis c,
und je nach Schwerpunkt
a) in Verbindung mit der Berufsbildposition 2. Vertrieb, Lernziele d und e,
des Schwerpunktes A "Verkauf und Service" oder
b) in Verbindung mit der Berufsbildposition 1.1 Service und Betreuung, Lernziel c,
des Schwerpunktes B "Sicherheit und Service"
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,
6. Vertrieb, Lernziel c,
7.3 Notfallmaßnahmen in Verkehrsanlagen, Lernziele b und c,
8. Funktionsfähigkeit der Transportmittel, Lernziele d und e,
9. Begleitservice, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
7.1 Service und Betreuung, Lernziel a,
fortzuführen.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3. Marketing, Lernziele c bis e,
4.1 Kommunikation mit Kunden, Lernziel d,
7.1 Service und Betreuung, Lernziel d,
7.2 Technischer Service, Lernziel b,
10.1 Zahlungsverkehr, Lernziel d,
10.2 Buchführung, Lernziele a und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz,
2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
9. Begleitservice, Lernziele a und b,
a) die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes A "Verkauf und Service"
1. Marketing, Lernziele a und b,
2. Vertrieb, Lernziele c, f bis h,
in Verbindung mit der Berufsbildposition
10.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
4.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,
5. Verkehrsmittel im Personenverkehr, Lernziel b,
fortzuführen oder
b) die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes B "Sicherheit und Service"
1. Sicherheits- und Serviceleistungen, Lernziele a, b, d bis h,
1.1 Service und Betreuung, Lernziel d,
1.2 Technischer Service, Lernziele a und b,
in Verbindung mit der Berufsbildposition
10.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz,
2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
4.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig
a) die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes A "Verkauf und Service"
1. Marketing, Lernziele c bis e,
2. Vertrieb, Lernziel i,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
10.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel d,
10.4 Controlling
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen oder
b) die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes B "Sicherheit und Service"
1. Sicherheits- und Serviceleistungen, Lernziel i,
1.1 Service und Betreuung, Lernziel f,
1.2 Technischer Service, Lernziel c,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
10.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel d,
10.4 Controlling
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.