• Keine Ergebnisse gefunden

Rückkehr für junge erwerbsfähige Männer zumutbar

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Rückkehr für junge erwerbsfähige Männer zumutbar"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

VG Augsburg, Urteil v. 26.06.2017 – Au 5 K 17.32121 Titel:

Rückkehr für junge erwerbsfähige Männer zumutbar Normenketten:

AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AsylG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Leitsätze:

1 Auch wenn in der Hauptstadt Bamako eine Gefährdung durch terroristische Gruppen nicht ausgeschlossen werden kann, steht im bürgerkriegsfreien Süden Malis eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. (redaktioneller Leitsatz)

2 Zwangsrekrutierungsmaßnahmen durch Tuareg in Mali stellen kriminelles Unrecht ohne Asylrelevanz dar. (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Mali, Volkszugehöriger der Bambara aus ..., Keine Anknüpfung an asylrechtlich relevantes Merkmal geltend gemacht, Inländische Fluchtalternative im Süden Malis, Rückkehr für junge erwerbsfähige Männer

zumutbar, Abschiebungsverbote (verneint), Zwangsrekrutierung, Tuareg, Schutzstatus  

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand 1

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung subsidiären Schutzstatus bzw. hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach Mali bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat.

2

Der am ...1995 in ... (Mali) geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Mali muslimischen Glaubens.

3

Der Kläger reiste seinen Angaben zufolge am 27. Juni 2013 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 10. Juli 2013 Asylerstantrag stellte.

4

Die persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) fand am 25. November 2016 statt. Der Kläger trug hierbei vor, er habe Mali verlassen, da er dort von Seiten der Tuareg zwangsrekrutiert worden sei. Er sei während des Fußballspielens von den Tuareg aufgegriffen und in einen Pick-Up-Truck verfrachtet worden. Dann sei er nach ... gebracht worden. Es sei von ihm verlangt worden, für die Tuareg zu kämpfen. Er sei auch an einer Waffe ausgebildet worden. Später sei er mit 25 anderen jungen Männern von drei Tuaregs in die Wüste gebracht worden. die Tuaregs seien daraufhin fortgefahren. Man habe die Männer alleine in der Wüste zurückgelassen. Man habe sie dorthin gebracht, um gegen französische oder Soldaten der malischen Streitkräfte zu kämpfen. Nachdem die Tuareg fortgefahren seien, habe er die Flucht ergriffen und sei durch die Wüste entkommen. Für das weitere Vorbringen des Klägers wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift des Bundesamtes verwiesen.

5

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 3. April 2017 wurden die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Nrn. 1 und 2 des Bescheids). Nr. 3 bestimmt,

(2)

Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen nicht vor (Nr. 4). In Nr. 5 wird der Kläger

aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung nach Mali angedroht. Weiter wurde bestimmt, dass der Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Nr. 6 setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest.

6

In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorliegen. Ein Ausländer sei Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinde, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Der Kläger sei kein Flüchtling i.S.d.

Definition. Er habe seine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Angaben des Klägers seien insgesamt unglaubhaft. Der Sachvortrag sei sehr allgemein gehalten. Die Angaben seien völlig pauschal und lassen das konkrete Nacherinnern selbst erlebter Situationen vermissen. Es erscheine wenig nachvollziehbar, dass der Kläger eine Ausbildung durch die Tuareg genossen haben wolle, ihm in dieser Zeit aber keine Namen in Erinnerung geblieben sein sollten. Ferner sei unschlüssig, dass Mitglieder der Tuareg bewaffnete, zwangsrekrutierte Personen unbeaufsichtigt in der Wüste absetzen und dann fortfahren würden. Es sei auch nicht wahrscheinlich, dass dem Kläger eine weitergehende Verfolgung durch die Tuareg in seinem Heimatland drohe. Die Ereignisse lägen ca. 4 Jahre in der Vergangenheit. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Kläger eine gehobene politische oder sonstige herausgehobene Position innehabe, so dass eine Verfolgung bei einer Rückkehr landesweit zu erwarten wäre. Es sei auszuschließen, dass der Kläger bei einer Rückkehr beispielsweise nach Bamako mit einer Bevölkerungszahl von etwa 2 Mio. Einwohner einer fortdauernden Bedrohung durch die Tuareg ausgesetzt wäre. Überdies stehe dem Kläger im Süden Malis eine interne Fluchtmöglichkeit zur Verfügung.

Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. Gleiches gelte hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG sei unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe. Eine Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Mali führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Insbesondere habe im Jahr 2013 die akute politische Krise in Mali überwunden werden können.

Es sei davon auszugehen, dass der Kläger als gesunder junger alleinstehender Mann ohne Kinder seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland sicherstellen könne. Es sei ihm daher zumutbar, sich in einer anderen Region Malis eigenständig eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Weitergehende individuell gefahrerhöhende Umstände seien nicht vorgebracht worden. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG sei vorliegend angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung, aufgrund schutzwürdiger Belange, sei weder vorgetragen, noch läge sie nach den Erkenntnissen des Bundesamts vor.

7

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 3. April 2017 wird ergänzend verwiesen.

8

Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 13. April 2017 Klage erhoben und beantragt,

9

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. April 2017 (Az.: ...) wird aufgehoben.

10

(3)

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Asyl zu gewähren, 11

hilfsweise für den Kläger das Vorliegen seiner Flüchtlingseigenschaft 12

und wiederum hilfsweise diesem einen subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

13

3. Die Beklagte wird zudem hilfsweise verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.

14

Zur Begründung ist vorgetragen, dass der mit der Klage angegriffene Bescheid rechtswidrig sei und den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletze. Auf den Vortrag des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt wird verwiesen. Der Kläger sei zudem bereits herausragend in die deutsche Gesellschaft integriert, spreche gut Deutsch, engagiere sich im Fußballverein FC ... und habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Lackierergehilfe bei der Fa., ebenfalls in ....

15

Auf den weiteren Vortrag im Klageschriftsatz vom 13. April 2017 wird ergänzend Bezug genommen.

16

Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt; ein Antrag wurde nicht gestellt.

17

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Mai 2017 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

18

Am 26. Juni 2017 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe 20

Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2017 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

21

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als

Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf die Gewährung subsidiären Schutzes.

Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen nicht vor (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 3. April 2017 ist auch hinsichtlich der Ausreiseaufforderung, der Abschiebungsandrohung und der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

22

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter i.S. des Art. 16a Grundgesetz (GG) bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.

23

Einer Anerkennung des Klägers als asylberechtigt im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG) steht bereits die auf dem Landweg erfolgte Einreise über einen sicheren Drittstaat entgegen.

(4)

Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Dabei kann die Verfolgung i. S. des § 3 AsylG nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren

ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich

internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

25

a) Hiervon ausgehend kann der Kläger nicht als Flüchtling anerkannt werden. In Übereinstimmung mit der Beklagten hat der Kläger eine politische Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die vom Kläger geschilderte Zwangsrekrutierungsmaßnahme bzw.

Entführung durch Tuareg erscheint dem Gericht insgesamt zwar durchaus glaubwürdig. Letztlich knüpft der Vortrag des Klägers aber nicht an einen § 3 Abs. 1 AsylG genanntes asylrechtlich relevantes Merkmal an.

Bei der Zwangsrekrutierungsmaßnahme gegenüber dem Kläger handelt es sich lediglich um kriminelles Unrecht, welches dem Kläger widerfahren ist, welches aber keine Asylrelevanz besitzt.

26

b) Zudem steht dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts im Süden Malis eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (§ 3e AsylG).

27

Der Süden Malis ist bürgerkriegsfrei. Von den Kampfhandlungen islamistischer Gruppen, die im Januar 2012 ihren Anfang nahmen, war der Norden Malis betroffen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mali: Aktuelle Lage, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 30. Oktober 2012). Auch der vom Bevollmächtigten des Klägers bezeichnete Angriff vom 17. Januar 2017 mit 60 (80) Toten ereignete sich in ... im Norden Malis.

Bereits im Juni 2013 war zwischen der malischen Regierung und mehreren bewaffneten Gruppen ein Friedensabkommen zur Stabilisierung der Lage im Norden Malis geschlossen worden (Amnesty International, Mali-Report 2015). Am 15. Mai und 20. Juni 2015 wurde erneut ein innerstaatliches Friedensabkommen zur nachhaltigen Befriedung von Nord-Mali geschlossen. Von den

bürgerkriegsähnlichen Zuständen im Norden Malis blieb der Süden Malis jedoch verschont, auch wenn selbst in der Hauptstadt Bamako eine Gefährdung durch terroristische Gruppen nicht ausgeschlossen werden kann (Auswärtiges Amt, Mali: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 2.11.2016). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass vereinzelte Anschläge bereits die Qualität eines Bürgerkriegs erreicht haben, bestehen nicht (s. hierzu auch VG Magdeburg, U.v. 27.5.2016 - 1 A 125/15 MD). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung keine Indizwirkung zu (vgl. BVerwG, B.v.27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris; BayVGH, B.v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 - juris Rn. 7).

28

Das Gericht geht auch davon aus, dass der Kläger als alleinstehender, gesunder junger Mann seinen Lebensunterhalt im Süden Malis sicherstellen kann, selbst wenn hierfür mehr zu fordern ist als die bloße Sicherung des Existenzminimums. Zwar hat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen keine

Schulausbildung genossen, jedoch hat er sich - von seinem Onkel ausgebildet - beruflich bereits als Schreiner bzw. in der Landwirtschaft betätigt. Auch kann der Kläger seine in Deutschland erworbenen beruflichen Kenntnisse in seinem Heimatland gewinnbringend einsetzen. Es ist deshalb vernünftiger Weise zu erwarten, dass der Kläger in Mali, seinem Heimatland, mit dessen Gepflogenheiten und Sprache er durchaus vertraut ist, seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann. Auch verfügt der Kläger nach wie vor über Familienangehörige in Mali.

29

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG.

Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Mali ein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG droht.

30

(5)

Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG vorliegen, ist der Kläger, soweit er eine Gefährdung in seiner Heimatregion befürchtet, wie bereits ausgeführt, auf eine innerstaatliche Fluchtalternative im Süden Malis zu verweisen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3e AsylG).

31

3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht ersichtlich.

32

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei seiner Abschiebung nach Mali befürchten müsste, auf derart schlechte humanitäre Bedingungen zu stoßen, dass die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK besteht, gibt es, wie bereits ausgeführt, nicht. Obwohl die wirtschaftliche Lage nach wie vor schlecht ist (Auswärtiges Amt, Mali: Wirtschaftliche Rahmenbedingungen, Stand: April 2016), geht das Gericht, wie ausgeführt, davon aus, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt dort sicherstellen kann. Damit liegen weder die

Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG noch für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.

33

4. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG erweist sich als rechtmäßig, das Bundesamt hat in der Befristungsentscheidung die maßgeblichen Belange in

ordnungsgemäßer Weise abgewogen.

34

5. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Der Tumor kann auch durch Kälte (Kryotherapie) oder hochfokussierten Ultraschall (HI- FU-Therapie) zerstört werden, die sich jedoch nicht für jeden Patienten eignen. Hat der

Fahrstrecke: 20 km (505 km im Zug) || Übernachtung: Kreuzfahrtschiff der Übernachtung: Kreuzfahrtschiff der Reederei Yangzi Gold Cruises oder Victoria Cruises.. Reederei Yangzi

intercondylica entwickelt sich auf- grund angeborener Anomalien in Form und Stellung von Knieschei- be und Kondylen, welche zur rezi- divierenden oder habituellen Luxa- tion

Am Lieder- und Kulturfest kamen die Studenten mit vielen jungen Männern, die sich in der Freiwilligenarbeit engagieren, in Kontakt. Es zeigte sich als Vorteil, dass die Interessenten

Lebensgrundlage dem baldigen und sicheren Hungertod nach erfolgter Abschiebung ausgeliefert werden würde (vgl. 19.2.2014 - 13A ZB 14.30022 - juris) geht das Gericht davon aus,

Vier bis acht Wochen nach der ersten Paarung versuchten die Weibchen tage- lang, im trockenen, immer wieder herabrieselnden Sand eine geeignete Grube zu graben, was

Gegenanzeigen: Die Pastillen dürfen nicht angewendet werden, wenn eine Allergie gegenüber Eibischwurzel-Trockenextrakt oder einem der sonstigen Bestandteile besteht..

Hinter islamistischen Drohge- bärden der al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM), der MUJAO und der Ansar Eddine verbirgt sich eine Gemengelage harter wirtschaftlicher Inte-