das Doppelte, also 100 Prozent an- zusetzen.
Dieses Damoklesschwert verlei- tet viele potenzielle Erblasser dazu, noch in diesem Jahr seine Nach- kommen oder wen auch immer zu bedenken. Gedacht, getan und voll in die Falle gegangen. Zum einen ist die Hast in vielen Fällen aufgrund verbesserter Freibeträge völlig un- angebracht, und zum anderen gibt es viel mehr böswillige Erben, als es sich die blutsverwandtschaftliche Seele vorstellen kann. Sitzt der via Schenkung Bedachte erst mal in der neuen Hütte, platzen viele Verspre- chungen und vollmundige Bekun- dungen wie Seifenblasen.
Ohnehin sind, wenn überhaupt, nur bei größeren Immobilienvermö- gen Übertragungen noch in diesem Jahr sinnvoll. Aber auch hier gilt es, Sicherheitsleinen einzuziehen, um keine bösen Überraschungen zu er- leben. Zwingend sollte sich der Schenker ein Nießbrauchsrecht ein-
räumen lassen mit der Folge, dass der Beschenkte zwar neuer Ei- gentümer wird, aber der Schenker nicht nur dort wohnen bleiben darf, sondern die Immobilie auch ver- mieten oder verpachten kann. Be- sonders wichtig ist es für den alten Inhaber, sich für den Fall einer drohenden finanziellen Pleite des Nachkommen ein Rückforderungs- recht einräumen zu lassen.
Kurios genug, dass bis zum heu- tigen Tag noch kein rechtsgültiges Gesetz hierzu in Kraft getreten ist, zu mehr als einem Entwurf hat es die Politik nicht gebracht. Es ist aber nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber weiter vor sich hin schlummert, denn geschähe dies, würden sowohl die Erbschaft- als auch die Schenkungsteuer ersatz- los wegfallen. Demnach wird die Erbschaftsteuerreform wohl noch pünktlich im Bundesgesetzblatt stehen.
Das richtige Vererben will also gelernt sein. Fehler schlagen nicht nur auf den Geldbeutel, sondern können Familienbande nachhaltig trennen. Mit Weitblick, Augenmaß und vor allem dem richtigen Timing muss das alles nicht sein. I
A1986 Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 3819. September 2008
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ie ab dem kommenden Jahr drohende Abgeltungsteuer findet allgemeine Beachtung, sie wird zumindest mit dem heran- rückenden Winter als Bedrohung wahrgenommen. Dabei kommt mit der Erbschaftsteuerreform auf vie- le Bürger ein genauso wichtiger Meilenstein zu, deren Missachtung mindestens ebenso fatale Folgen haben kann.Was ändert sich und warum? Wie so oft hat das Bundesverfassungs- gericht handwerkliche Unzuläng- lichkeiten des Gesetzgebers moniert und ihm Änderungen auferlegt.
Konkret geht es darum, dass es im Erbschaftsfall ab dem 1. Januar 2009 keine Unterschiede in der Be- steuerung von Immobilien und Geldvermögen mehr geben darf.
Das heißt, die relative Bevorzu- gung von vererbten Immobilien fällt weg. War bisher etwa die Hälf- te des Verkehrswerts in der Steuer- erklärung anzusetzen, ist danach BÖRSEBIUS